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(ÜBERSETZUNG)Multilaterale Sondervereinbarung RID 2/2004 nach Abschnitt 1.5.1 des RID und Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie 96/49/EG betreffend die Beförderung von Wasserstoffperoxid, wässerige Lösung, stabilisiert, mit mehr als 60% Wasserstoffperoxid (UN-Nummer 2015) in ortsbeweglichen Tanks, deren Eigenschaften der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 9 entsprechen

Geltender Text a fecha 2004-04-22

Vertragsparteien

Belgien III 17/2004 Deutschland III 54/2005 Frankreich III 17/2004 Norwegen III 17/2004 Schweden III 54/2005 Schweiz III 73/2004 *Vereinigtes Königreich III 17/2004

Ratifikationstext

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 15. März 2004 unterzeichnet.

Weiters haben nachstehende RID-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:

RID-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung:
Belgien 07. Jänner 2004
Norwegen 10. Februar 2004
Vereinigtes Königreich 11. Februar 2004
Frankreich 04. März 2004

(1) Abweichend von den Vorschriften des Unterabschnittes 4.2.1.1 ist die Beförderung von Wasserstoffperoxid, wässerige Lösung, stabilisiert, mit mehr als 60% Wasserstoffperoxid der UN-Nummer 2015 in ortsbeweglichen Tanks zugelassen, deren Eigenschaften der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 9 entsprechen.

(2) Die übrigen Vorschriften des RID betreffend die Beförderung von Produkten der UN-Nummer 2015 bleiben anwendbar.

(3) Zusätzlich zu den gemäß RID vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Frachtbrief zu vermerken:

„Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des RID (RID 2/2004)“.

(4) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2006 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.