Kundmachung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Betragsgrenzen (Länder) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2004
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
169/2005).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004, BGBl. I Nr. 100/2003, wird kundgemacht:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
169/2005).
Die Betragsgrenze für das Jahr 2004 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für Vorhaben eines Landes, die mit 0,25 vT der Ertragsanteile aller Gemeinden dieses Landes festzusetzen ist, wie sie sich auf Grund der Abrechnung des Jahres 2003 nach § 13 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2001 ergeben, beträgt:
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für das Burgenland ............................. 38 762 €;
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für das Land Kärnten ........................... 96 155 €;
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für das Land Niederösterreich .................. 243 754 €;
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für das Land Oberösterreich .................... 234 242 €;
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5 .für das Land Salzburg .......................... 102 373 €;
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für das Land Steiermark ........................ 189 940 €;
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für das Land Tirol ............................. 127 383 €;
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für das Land Vorarlberg ........................ 70 026 €;
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für das Land Wien .............................. 385 054 €.
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