Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die befristete Beschäftigung von Ausländern im Sommertourismus
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2004, wird verordnet:
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Sommertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 6 455 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden
Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:
Burgenland: ............. 430
Kärnten: ................ 410
Niederösterreich: ....... 410, davon 60 für Schaustellerbetriebe
Oberösterreich: ......... 650, davon 30 für Schaustellerbetriebe
Salzburg: ............... 1 050, davon 15 für Schaustellerbetriebe
Steiermark: ............. 500, davon 50 für Schaustellerbetriebe
Tirol: .................. 2 300
Vorarlberg: ............. 405
Wien: ................... 300, davon 100 für Schaustellerbetriebe
§ 2. (1) Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung erteilt werden. Ihre Geltungsdauer darf sechs Monate nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Oktober 2004 enden.
(2) Staatsangehörige derjenigen Staaten, die am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beitreten, sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2004 außer Kraft.
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