Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2004-05-01
Letzte Aktualisierung 9000-01-01
Status Aufgehoben · 2007-06-29
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 482
Änderungshistorie JSON API

§ 95. (1) Wird einem Verurteilten, der in einem anderen Mitgliedstaat seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat und dorthin bereits zurückgekehrt ist oder zurückkehren will, die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit oder unter Auferlegung einer Bewährungsmaßnahme (Abs. 2) bedingt nachgesehen, oder wird er bedingt entlassen, so hat das Gericht zunächst zu prüfen, ob diesem Mitgliedstaat aufgrund der abgegebenen Erklärung (§ 2a) die Überwachung der Probezeit oder Bewährungsmaßnahme übertragen werden kann und ob Überwachung durch diesen Mitgliedstaat auch tatsächlich gesichert scheint. Ist dies der Fall, ist der Verurteilte zu hören sowie der Staatsanwaltschaft und dem Leiter einer Geschäftsstelle für Bewährungshilfe Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Sofern sich nicht der Verurteilte aus berücksichtigungswürdigen Gründen dagegen ausspricht, ist die Überwachung nach den Abs. 4 bis 7 zu übertragen.

(2) Bewährungsmaßnahmen im Sinne von Abs. 1 sind:

1.

Erteilung von Weisungen nach § 51 Abs. 1 und 2 StGB;

2.

Anordnung der Bewährungshilfe nach § 52 StGB;

3.

gerichtliche Aufsicht bei Sexualstraftätern nach § 52a StGB;

4.

Vornahme einer gesundheitsbezogenen Maßnahme nach § 39 SMG;

5.

Erteilung der Weisung, sich einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer medizinischen Behandlung bzw. einer ärztlichen Nachbetreuung zu unterziehen (§§ 52 Abs. 3 StGB, 179a StVG); und

6.

gemeinnützige Leistungen nach §§ 3, 3a StVG.

(3) Auf Antrag des Verurteilten kann die Überwachung auch einem anderen als dem in Abs. 1 genannten Mitgliedstaat übertragen werden; dies setzt voraus, dass zuvor die Zustimmung der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaates eingeholt wurde.

(4) Das Gericht hat der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats

1.

die zu überwachende Entscheidung samt Übersetzung, sofern eine solche für den Verurteilten im Inlandsverfahren bereits angefertigt wurde; sowie

2.

eine ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung ( Anhang X ) und, sofern der Vollstreckungsstaat nicht erklärt hat (§ 2a), Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, deren Übersetzung in eine Amtssprache des Vollstreckungsstaats oder in eine andere von diesem akzeptierte Sprache

zu übermitteln.

(5) Wurde in der Entscheidung ein Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe (§ 13 JGG) ausgesprochen, so hat das Gericht die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats um eine Mitteilung über die höchstzulässige Dauer der Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zu ersuchen, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats wegen der der Entscheidung zugrunde liegenden Straftat im Falle eines Verstoßes gegen die Bewährungsmaßnahme verhängt werden kann.

(6) Auf den Geschäftsverkehr ist § 14 Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Sind die Entscheidung und die Bescheinigung nicht auf dem Postweg übermittelt worden, so sind der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats auf ihr Ersuchen eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung sowie das Original der Bescheinigung auf dem Postweg nachzureichen.

(7) Die gleichzeitige Befassung eines weiteren Mitgliedstaats mit der Überwachung ist unzulässig.

Abkürzung

EU-JZG

Zurückziehung der Bescheinigung

§ 96. Spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Einlangen der nach § 95 Abs. 5 erbetenen Mitteilung oder der Anpassungsentscheidung kann das Gericht, solange mit der Überwachung im Vollstreckungsstaat noch nicht begonnen wurde, für den Fall, dass es die angepasste Bewährungsmaßnahme für unzureichend oder die im Falle eines Verstoßes gegen die Bewährungsmaßnahme nach dem Recht des Vollstreckungsstaats höchstzulässige Dauer der Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Verhältnis zu der nach österreichischem Recht zu verbüßenden Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme für unverhältnismäßig niedrig erachtet, die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats davon in Kenntnis setzen, dass die Bescheinigung zurückgezogen wird.

Abkürzung

EU-JZG

Wirkung der Übernahme der Überwachung

§ 97. Nach erfolgter Übernahme der Überwachung durch den Vollstreckungsstaat richten sich die weiteren Maßnahmen vorbehaltlich der Regelung des § 98 nach dem Recht des Vollstreckungsstaats.

Abkürzung

EU-JZG

Verständigung nach Übernahme der Überwachung durch den Vollstreckungsstaat

§ 97a. Das Gericht hat die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats auf die in § 14 Abs. 3 vorgesehene Weise unverzüglich in den in § 91 Abs. 2 angeführten Fällen zu verständigen.

Abkürzung

EU-JZG

Rückübertragung der Überwachung

§ 98. Wenn die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats die Überwachung aus den in § 91 Abs. 1 und 3 angeführten Gründen an das inländische Gericht rücküberträgt, so hat dieses die Überwachung wieder wahrzunehmen, wobei es die Dauer und den Grad der Befolgung der Bewährungsmaßnahme durch den Verurteilten im Vollstreckungsstaat und jede in diesem Staat ergangene Entscheidung entsprechend § 90 Abs. 1 Z 1 berücksichtigt. Entsprechendes gilt für den Fall der Zurückziehung der Bescheinigung nach § 96.

Abkürzung

EU-JZG

Verständigung des Vollstreckungsstaats nach Rückübertragung

§ 99. Wurde dem Gericht die Überwachung rückübertragen (§ 98), hat es die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats auf die in § 14 Abs. 3 vorgesehene Weise unverzüglich in Kenntnis zu setzen

1.

vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht oder der bedingten Entlassung;

2.

von der Entscheidung über die Vollstreckung der im Urteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme;

3.

vom nachträglichen Strafausspruch im Falle eines Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe;

4.

von der Befolgung der Bewährungsmaßnahme.

Abkürzung

EU-JZG

Zweiter Abschnitt

Überwachung von Entscheidungen über die Anwendung gelinderer Mittel

Erster Unterabschnitt

Überwachung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten

Voraussetzungen

§ 100. (1) Wurde im Zuge eines in einem anderen Mitgliedstaat anhängigen Strafverfahrens gegen eine natürliche Person, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat und der Rückkehr nach Österreich nach Rechtsbelehrung zugestimmt hat, von einer Justizbehörde oder einer sonstigen Behörde, die nach dem Recht dieses Mitgliedstaats für solche Entscheidungen zuständig ist, eine Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel getroffen, so ist über entsprechendes Ersuchen des Anordnungsstaats nach den Bestimmungen dieses Abschnitts im Inland sicherzustellen und zu überwachen, dass der Betroffene der Anordnung entspricht. Entscheidungen über die Ausstellung eines Haftbefehls oder die Erlassung einer sonstigen vollstreckbaren Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung müssen von einer Justizbehörde getroffen worden sein.

(2) Gelindere Mittel im Sinne von Abs. 1 sind:

1.

Verpflichtung des Betroffenen zur Bekanntgabe jedes Wohnsitzwechsels;

2.

Verpflichtung, bestimmte Orte, Plätze oder festgelegte Gebiete nicht zu betreten;

3.

Verpflichtung, sich, gegebenenfalls zu bestimmten Zeiten, an einem bestimmten Ort aufzuhalten;

4.

Einschränkung des Rechts auf Verlassen des Hoheitsgebiets des Vollstreckungsstaats;

5.

Verpflichtung, sich zu bestimmten Zeiten bei einer bestimmten Behörde zu melden;

6.

Verpflichtung, den Kontakt mit bestimmten Personen, die mit der oder den zur Last gelegten Straftat/en in Zusammenhang stehen, zu meiden;

7.

Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit;

8.

Verpflichtung, sich einer Entwöhnungsbehandlung oder sonst einer medizinischen Behandlung zu unterziehen, sofern der Betroffene dieser Maßnahme zustimmt;

9.

vorübergehende Abnahme der Kraftfahrzeugsdokumente;

10.

vorläufige Bewährungshilfe, sofern der Betroffene dieser Maßnahme zustimmt.

(3) Die Bundesministerin für Justiz hat die für Entscheidungen nach diesem Abschnitt zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die keine Justizbehörden sind, durch Verordnung zu verlautbaren.

Abkürzung

EU-JZG

Zweiter Abschnitt

Überwachung von Entscheidungen über die Anwendung gelinderer Mittel

Erster Unterabschnitt

Überwachung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten

Voraussetzungen

§ 100. (1) Wurde im Zuge eines in einem anderen Mitgliedstaat anhängigen Strafverfahrens gegen eine natürliche Person, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat und der Rückkehr nach Österreich nach Rechtsbelehrung zugestimmt hat, von einer Justizbehörde oder einer sonstigen Behörde, die nach dem Recht dieses Mitgliedstaats für solche Entscheidungen zuständig ist, eine Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel getroffen, so ist über entsprechendes Ersuchen des Anordnungsstaats nach den Bestimmungen dieses Abschnitts im Inland sicherzustellen und zu überwachen, dass der Betroffene der Anordnung entspricht. Entscheidungen über die Ausstellung eines Haftbefehls oder die Erlassung einer sonstigen vollstreckbaren Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung müssen von einer Justizbehörde getroffen worden sein.

(2) Gelindere Mittel im Sinne von Abs. 1 sind:

1.

Verpflichtung des Betroffenen zur Bekanntgabe jedes Wohnsitzwechsels;

2.

Verpflichtung, bestimmte Orte, Plätze oder festgelegte Gebiete nicht zu betreten;

3.

Verpflichtung, sich, gegebenenfalls zu bestimmten Zeiten, an einem bestimmten Ort aufzuhalten;

4.

Einschränkung des Rechts auf Verlassen des Hoheitsgebiets des Vollstreckungsstaats;

5.

Verpflichtung, sich zu bestimmten Zeiten bei einer bestimmten Behörde zu melden;

6.

Verpflichtung, den Kontakt mit bestimmten Personen, die mit der oder den zur Last gelegten Straftat/en in Zusammenhang stehen, zu meiden;

7.

Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit;

8.

Verpflichtung, sich einer Entwöhnungsbehandlung oder sonst einer medizinischen Behandlung zu unterziehen, sofern der Betroffene dieser Maßnahme zustimmt;

9.

vorübergehende Abnahme der Kraftfahrzeugsdokumente;

10.

vorläufige Bewährungshilfe, sofern der Betroffene dieser Maßnahme zustimmt.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 26, BGBl. I Nr. 65/2025)

Abkürzung

EU-JZG

Unzulässigkeit der Überwachung

§ 101. (1) Die Überwachung von in einem anderen Mitgliedstaat angewandten gelinderen Mittel ist unzulässig

1.

wenn der Betroffene seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt nicht im Inland hat;

2.

wenn der Entscheidung keine der in § 100 Abs. 2 angeführten gelinderen Mittel zugrunde liegen;

3.

wenn gegen den Betroffenen wegen der der Entscheidung zugrunde liegenden Tat eine rechtskräftige Entscheidung im Inland oder eine rechtskräftige bereits vollstreckte Entscheidung in einem anderen Staat ergangen ist;

4.

wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Tat nach österreichischem Recht nicht gerichtlich strafbar ist, es sei denn, die Tat ist einer der in Anhang I, Teil A, angeführten Kategorien von Straftaten zuzuordnen; die vom Ausstellungsstaat getroffene Zuordnung ist vorbehaltlich des § 103 Abs. 2 Z 3 bindend;

5.

wenn die Strafbarkeit der Tat, die dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze unterliegt, nach österreichischem Recht verjährt ist;

6.

soweit die Überwachung gegen Bestimmungen über Immunität verstoßen würde;

7.

wenn der Betroffene zur Zeit der Tat, die der Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel zugrunde liegt, nach österreichischem Recht strafunmündig war;

8.

wenn im Falle eines Verstoßes des Betroffenen gegen das angewandte gelindere Mittel die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden müsste;

9.

wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel unter Verletzung von Grundrechten oder wesentlicher Rechtsgrundsätze im Sinne von Art. 6 des Vertrags über die Europäische Union zustande gekommen ist, insbesondere die betreffende Entscheidung zum Zwecke der Bestrafung des Verurteilten aus Gründen seines Geschlechts, seiner Rasse, Religion, ethnischen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache, politischen Überzeugung oder sexuellen Ausrichtung getroffen wurde, und der Betroffene keine Möglichkeit hatte, diesen Umstand vor den zuständigen Behörden des Anordnungsstaats, vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union geltend zu machen.

(2) Wenn der Betroffene im Inland keinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat, kann der Überwachung über entsprechendes Ersuchen der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats auf Antrag des Betroffenen dennoch zugestimmt werden, wenn aufgrund bestimmter Umstände Bindungen des Betroffenen zu Österreich von solcher Intensität bestehen, dass davon auszugehen ist, dass die Überwachung im Inland der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Betroffenen in die Gesellschaft dient.

(3) In den Fällen nach Abs. 1 Z 8 kann die Überwachung nach Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass im Falle eines Verstoßes des Betroffenen gegen die angewandten gelinderen Mittel die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden müsste, dennoch übernommen werden.

(4) In Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten darf die Überwachung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass das österreichische Recht keine gleichartigen Abgaben oder Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des Anordnungsstaats.

Abkürzung

EU-JZG

Unzulässigkeit der Überwachung

§ 101. (1) Die Überwachung von in einem anderen Mitgliedstaat angewandten gelinderen Mittel ist unzulässig

1.

wenn der Betroffene seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt nicht im Inland hat;

2.

wenn der Entscheidung keine der in § 100 Abs. 2 angeführten gelinderen Mittel zugrunde liegen;

3.

wenn gegen den Betroffenen wegen der der Entscheidung zugrunde liegenden Tat eine rechtskräftige Entscheidung im Inland oder eine rechtskräftige bereits vollstreckte Entscheidung in einem anderen Staat ergangen ist;

4.

wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Tat nach österreichischem Recht nicht gerichtlich strafbar ist, es sei denn, die Tat ist einer der in Anhang I, Teil A, angeführten Kategorien von Straftaten zuzuordnen; die vom Ausstellungsstaat getroffene Zuordnung ist vorbehaltlich des § 103 Abs. 2 Z 3 bindend;

5.

wenn die Strafbarkeit der Tat, die dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze unterliegt, nach österreichischem Recht verjährt ist;

6.

soweit die Überwachung gegen Bestimmungen über Immunität verstoßen würde;

7.

wenn der Betroffene zur Zeit der Tat, die der Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel zugrunde liegt, nach österreichischem Recht strafunmündig war;

8.

wenn im Falle eines Verstoßes des Betroffenen gegen das angewandte gelindere Mittel die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden müsste;

9.

wenn ausnahmsweise, insbesondere aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel im Anordnungsstaat, die ernsthafte Gefahr besteht, dass die Vollstreckung unter den besonderen Umständen des Einzelfalls die in Art. 6 EUV anerkannten Grundsätze oder die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährten Rechte verletzen würde.

(2) Wenn der Betroffene im Inland keinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat, kann der Überwachung über entsprechendes Ersuchen der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats auf Antrag des Betroffenen dennoch zugestimmt werden, wenn aufgrund bestimmter Umstände Bindungen des Betroffenen zu Österreich von solcher Intensität bestehen, dass davon auszugehen ist, dass die Überwachung im Inland der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Betroffenen in die Gesellschaft dient.

(3) In den Fällen nach Abs. 1 Z 8 kann die Überwachung nach Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass im Falle eines Verstoßes des Betroffenen gegen die angewandten gelinderen Mittel die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden müsste, dennoch übernommen werden.

(4) In Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten darf die Überwachung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass das österreichische Recht keine gleichartigen Abgaben oder Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des Anordnungsstaats.

Zuständigkeit

§ 102. (1) Zur Entscheidung über die Überwachung einer Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel ist das Landesgericht sachlich zuständig.

(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort, an dem der Betroffene seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat, in den Fällen nach § 101 Abs. 2 nach dem Ort, zu dem die besonderen Bindungen des Betroffenen bestehen.

(3) Ist das Gericht, das mit der Überwachung befasst worden ist, nicht zuständig, so tritt es die Sache an das zuständige Gericht ab und verständigt die zuständige Behörde des Anordnungsstaats davon.

Abkürzung

EU-JZG

Verfahren

§ 103. (1) Die Überwachung setzt voraus, dass dem inländischen Gericht die zu überwachende Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel und die von der zuständigen Behörde unterzeichnete Bescheinigung (Anhang XII) und, sofern der Anordnungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, als Vollstreckungsstaat Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren (§ 115 Abs. 3 Z 2), deren Übersetzung in die deutsche Sprache, übermittelt wird.

(2) Wenn

1.

die Bescheinigung nicht übermittelt worden ist, in wesentlichen Teilen unvollständig ist oder der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen offensichtlich widerspricht;

2.

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass einer der in § 101 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 9 angeführten Gründe für die Unzulässigkeit der Überwachung vorliegt; oder

3.

die rechtliche Würdigung als Straftat nach Anhang I, Teil A, offensichtlich fehlerhaft ist oder der Betroffene dagegen begründete Einwände erhoben hat,

ist die zuständige Behörde des Anordnungsstaats um Nachreichung, Vervollständigung oder ergänzende Information binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist mit dem Hinweis zu ersuchen, dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist die Überwachung vorbehaltlich eines Vorgehens nach § 101 Abs. 3 zur Gänze oder zum Teil verweigert werden wird.

(3) Auf den Geschäftsweg ist § 14 Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden.

(4) Zu den Voraussetzungen der Überwachung (§ 100) und zu den im Inland anzuordnenden Maßnahmen ist der Betroffene zu hören.

(5) Die zuständige Behörde des Anordnungsstaats kann jederzeit konsultiert werden, um Informationen zwecks Überprüfung der Identität und des Wohnortes des Betroffenen zu erhalten oder die reibungslose und effiziente Durchführung der Überwachung sonst zu erleichtern.

Abkürzung

EU-JZG

Verfahren

§ 103. (1) Die Überwachung setzt voraus, dass dem inländischen Gericht die zu überwachende Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel und die von der zuständigen Behörde unterzeichnete Bescheinigung (Anhang XII) und, sofern der Anordnungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, als Vollstreckungsstaat Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren (§ 2a), deren Übersetzung in die deutsche Sprache, übermittelt wird.

(2) Wenn

1.

die Bescheinigung nicht übermittelt worden ist, in wesentlichen Teilen unvollständig ist oder der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen offensichtlich widerspricht;

2.

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass einer der in § 101 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 9 angeführten Gründe für die Unzulässigkeit der Überwachung vorliegt; oder

3.

die rechtliche Würdigung als Straftat nach Anhang I, Teil A, offensichtlich fehlerhaft ist oder der Betroffene dagegen begründete Einwände erhoben hat,

ist die zuständige Behörde des Anordnungsstaats um Nachreichung, Vervollständigung oder ergänzende Information binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist mit dem Hinweis zu ersuchen, dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist die Überwachung vorbehaltlich eines Vorgehens nach § 101 Abs. 3 zur Gänze oder zum Teil verweigert werden wird.

(3) Auf den Geschäftsweg ist § 14 Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden.

(4) Zu den Voraussetzungen der Überwachung (§ 100) und zu den im Inland anzuordnenden Maßnahmen ist der Betroffene zu hören.

(5) Die zuständige Behörde des Anordnungsstaats kann jederzeit konsultiert werden, um Informationen zwecks Überprüfung der Identität und des Wohnortes des Betroffenen zu erhalten oder die reibungslose und effiziente Durchführung der Überwachung sonst zu erleichtern.

Entscheidung

§ 104. (1) Über die Übernahme der Überwachung ist mit Beschluss zu entscheiden. Der Beschluss hat die Bezeichnung der Behörde, deren Entscheidung überwacht wird, deren Aktenzeichen, eine kurze Darstellung des Sachverhalts einschließlich Ort und Zeit der Tat, die der Entscheidung zugrunde liegt, und des angewandten gelinderen Mittels, die Bezeichnung der dem Betroffenen zur Last gelegten strafbaren Handlung sowie die angewendeten Rechtsvorschriften des Anordnungsstaats zu enthalten. Darüber hinaus ist auszusprechen, welche Maßnahmen im Inland zu treffen sind.

(2) Gegen den Beschluss steht der Staatsanwaltschaft und dem Betroffenen die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an das Oberlandesgericht offen. Einer rechtzeitig erhobenen Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu.

(3) Nach Rechtskraft des Beschlusses sind unverzüglich die für die Überwachung des gelinderen Mittels erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

Wirkung der Übernahme der Überwachung

§ 105. Nach erfolgter Übernahme der Überwachung richten sich die weiteren Maßnahmen vorbehaltlich der Regelung des § 109 nach österreichischem Recht. Die Überwachung des gelinderen Mittels nach § 100 Abs. 2 Z 7 erfolgt dabei in der Weise, dass dem Betroffenen aufgetragen wird, einen Nachweis über die erfolgte Sicherheitsleistung zu erbringen.

Anpassung der gelinderen Mittel

§ 106. (1) Ist die Art des angewandten gelinderen Mittels mit dem österreichischen Recht nicht vereinbar, so ist es vom Gericht an die nach österreichischem Recht vorgesehene gelinderen Mittel anzupassen.

(2) Das angepasste gelindere Mittel hat so weit wie möglich dem im Anordnungsstaat angeordneten gelinderen Mittel zu entsprechen. Es darf nicht schwerwiegender sein als das im Anordnungsstaat angeordnete gelindere Mittel.

Fristen

§ 107. (1) Über die Übernahme der Überwachung hat das Gericht vorbehaltlich der Regelung des § 108 binnen 20 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt zu entscheiden, zu dem die Entscheidung samt Bescheinigung nach Anhang XII einlangt. Im Falle einer Beschwerde nach § 104 Abs. 2 verlängert sich diese Frist um weitere 20 Arbeitstage.

(2) Kann die in Abs. 1 genannte Frist im Einzelfall nicht eingehalten werden, so ist die zuständige Behörde des Anordnungsstaats davon auf jede beliebige Weise unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer bis zum Ergehen einer endgültigen Entscheidung in Kenntnis zu setzen.

Aufschub der Entscheidung

§ 108. Die Entscheidung über die Übernahme der Überwachung ist bis zum Ablauf einer der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats zu setzenden angemessenen Frist aufzuschieben

1.

bis zur Nachreichung oder Vervollständigung der Bescheinigung;

2.

bis zum Einlangen der von der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats begehrten ergänzenden Informationen.

Zuständigkeit für Folgeentscheidungen

§ 109. (1) Die zuständige Behörde des Anordnungsstaats ist für alle Folgeentscheidungen im Zusammenhang mit einer Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel zuständig. Diese Folgeentscheidungen umfassen insbesondere

1.

die Erneuerung, Überprüfung und Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung über die Anordnung gelinderer Mittel;

2.

die Änderung der gelinderen Mittel; und

3.

die Ausstellung eines Haftbefehls oder die Erlassung einer sonstigen vollstreckbaren Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung.

(2) Im Falle einer Änderung der gelinderen Mittel gemäß Abs. 1 Z 2 hat das inländische Gericht

1.

die geänderten gelinderen Mittel anzupassen, wenn sie ihrer Art nach mit dem österreichischen Recht nicht vereinbar sind (§ 106 ); oder

2.

die Überwachung der geänderten gelinderen Mittel abzulehnen, wenn diese nicht unter die in § 100 Abs. 2 angeführten gelinderen Mittel fallen.

Auskunftsersuchen

§ 110. Während der Überwachung kann das Gericht die zuständige Behörde des Anordnungsstaats jederzeit um Auskunft darüber ersuchen, ob die Überwachung im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalles fortgesetzt werden soll.

Verständigung des Anordnungsstaats

§ 111. Das Gericht hat die zuständige Behörde des Anordnungsstaats auf die in § 14 Abs. 3 vorgesehene Weise unverzüglich in Kenntnis zu setzen

1.

von der Weiterleitung des Entscheidung über die Anordnung gelinderer Mittel samt Bescheinigung nach Anhang XII an die für die Überwachung zuständige Behörde;

2.

von der Unmöglichkeit der Überwachung wegen Unauffindbarkeit des Betroffenen im Inland nach erfolgter Übermittlung der Entscheidung samt Bescheinigung nach Anhang XII . In diesem Fall besteht keine Verpflichtung zur Überwachung;

3.

vom Umstand, dass eine Beschwerde gegen den Beschluss nach § 104 Abs. 1 eingelegt wurde;

4.

von der rechtskräftigen Entscheidung über die Übernahme der Überwachung;

5.

von der Entscheidung über die Unzulässigkeit der Überwachung, unter Angabe der Gründe;

6.

von der Entscheidung über die Anpassung der gelinderen Mittel, unter Angabe der Gründe;

7.

von jedem Wohnsitzwechsel des Betroffenen;

8.

von jedem Verstoß gegen das angewandte gelindere Mittel und allen sonstigen Umständen, die eine Entscheidung nach § 109 Abs. 1 zur Folge haben könnten, wobei die Verständigung unter Verwendung des Formblattes nach Anhang XIII erfolgt;

9.

von der Entscheidung über die Beendigung der Überwachung gemäß § 112 Abs. 2, 3 oder 4.

Unbeantwortete Verständigungen und Beendigung der Überwachung

§ 112. (1) Hat das Gericht mindestens zwei Meldungen nach § 111 Z 8 an die zuständige Behörde des Anordnungsstaats übermittelt, ohne dass diese eine Entscheidung nach § 109 Abs. 1 getroffen hat, so ist diese Behörde zu ersuchen, innerhalb einer ihr zu setzenden angemessenen Frist eine solche Entscheidung zu treffen.

(2) Wird von der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats innerhalb dieser Frist keine Entscheidung getroffen, so ist die Überwachung zu beenden.

(3) Nach Ablauf von sechs Monaten nach erfolgter Übernahme der Überwachung ist die zuständige Behörde des Anordnungsstaats unter Setzung einer angemessenen Frist um Bestätigung der Notwendigkeit der Fortsetzung der Überwachung zu ersuchen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach erfolgter Übernahme der Überwachung ist diese jedenfalls zu beenden.

(4) Erfolgt seitens der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats weder auf ein Ersuchen nach Abs. 3 noch auf ein weiteres entsprechendes Ersuchen unter Hinweis darauf, dass die Überwachung nach fruchtlosem Ablauf der Frist beendet werden wird, keine Reaktion, so ist die Überwachung zu beenden.

(5) Neben den in Abs. 2 bis 4 angeführten Fällen ist die Überwachung zu beenden, wenn die zuständige Behörde des Anordnungsstaats die Bescheinigung zurückgezogen hat (§ 116).

Übergabe des Betroffenen

§ 113. Hat die zuständige Behörde des Anordnungsstaats gegen den Betroffenen einen Haftbefehl erlassen oder eine sonstige vollstreckbare Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung getroffen, so ist dieser dem Anordnungsstaat im Einklang mit den Bestimmungen des Zweiten und Dritten Abschnitts des II. Hauptstücks zu übergeben.

Kosten

§ 114. Für die durch die Überwachung einer ausländischen Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel entstandenen Kosten kann ein Kostenersatz vom Anordnungsstaat nicht begehrt werden.

Abkürzung

EU-JZG

Zweiter Unterabschnitt

Erwirkung der Überwachung in einem anderen Mitgliedstaat

Befassung eines anderen Mitgliedstaats

§ 115. (1) Besteht Anlass, einen anderen Mitgliedstaat um Überwachung einer Entscheidung über die Anwendung eines oder mehrerer der in § 100 Abs. 2 angeführten gelinderen Mittel gemäß § 173 Abs. 5 StPO oder, falls der Vollstreckungsstaat die Überwachung auch anderer gelinderer Mittel akzeptiert hat, derartiger gelinderer Mittel zu ersuchen, weil der Betroffene in diesem Staat seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat und der Rückkehr in diesen Staat zugestimmt hat, nachdem er von den angewandten gelinderen Mitteln in Kenntnis gesetzt wurde, so hat das Gericht, das in erster Instanz entschieden hat, zunächst der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Äußerung zu geben und den Betroffenen zu hören.

(2) Die Bundesministerin für Justiz hat durch Verordnung zu verlautbaren

1.

die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliedstaaten über entsprechendes Ersuchen auf Antrag des Betroffenen ungeachtet des Nichtvorliegens eines Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts des Betroffenen im Vollstreckungsstaat zur Überwachung bereit sind;

2.

welche Mitgliedstaaten die Überwachung auch anderer als der in § 100 Abs. 2 angeführten gelinderen Mittel akzeptieren.

(3) Das Gericht hat der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats

1.

die zu überwachende Entscheidung samt Übersetzung, sofern eine solche für den Betroffenen im Inlandsverfahren bereits angefertigt wurde; sowie

2.

eine ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung ( Anhang XII ) und, sofern der Vollstreckungsstaat nicht erklärt hat, Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, deren Übersetzung in eine Amtssprache des Vollstreckungsstaats oder in eine andere von diesem akzeptierte Sprache

zu übermitteln. Die Bundesministerin für Justiz hat durch Verordnung zu verlautbaren, welche Mitgliedstaaten welche Amtssprachen akzeptieren.

(4) Auf den Geschäftsverkehr ist § 14 Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Sind die Entscheidung und die Bescheinigung nicht auf dem Postweg übermittelt worden, so sind der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats auf ihr Ersuchen eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung sowie das Original der Bescheinigung auf dem Postweg nachzureichen.

(5) Die gleichzeitige Befassung eines weiteren Mitgliedstaats mit der Überwachung ist unzulässig.

Abkürzung

EU-JZG

Zweiter Unterabschnitt

Erwirkung der Überwachung in einem anderen Mitgliedstaat

Befassung eines anderen Mitgliedstaats

§ 115. (1) Besteht Anlass, einen anderen Mitgliedstaat um Überwachung einer Entscheidung über die Anwendung eines oder mehrerer der in § 100 Abs. 2 angeführten gelinderen Mittel gemäß § 173 Abs. 5 StPO oder, falls der Vollstreckungsstaat die Überwachung auch anderer gelinderer Mittel akzeptiert hat, derartiger gelinderer Mittel zu ersuchen, weil der Betroffene in diesem Staat seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat und der Rückkehr in diesen Staat zugestimmt hat, nachdem er von den angewandten gelinderen Mitteln in Kenntnis gesetzt wurde, so hat das Gericht, das in erster Instanz entschieden hat, zunächst der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Äußerung zu geben und den Betroffenen zu hören.

(2) Den Erklärungen der Mitgliedstaaten (§ 2a) sind zu entnehmen:

1.

die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliedstaaten über entsprechendes Ersuchen auf Antrag des Betroffenen ungeachtet des Nichtvorliegens eines Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts des Betroffenen im Vollstreckungsstaat zur Überwachung bereit sind;

2.

welche Mitgliedstaaten die Überwachung auch anderer als der in § 100 Abs. 2 angeführten gelinderen Mittel akzeptieren.

(3) Das Gericht hat der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats

1.

die zu überwachende Entscheidung samt Übersetzung, sofern eine solche für den Betroffenen im Inlandsverfahren bereits angefertigt wurde; sowie

2.

eine ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung ( Anhang XII ) und, sofern der Vollstreckungsstaat nicht erklärt hat (§ 2a), Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, deren Übersetzung in eine Amtssprache des Vollstreckungsstaats oder in eine andere von diesem akzeptierte Sprache

zu übermitteln.

(4) Auf den Geschäftsverkehr ist § 14 Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Sind die Entscheidung und die Bescheinigung nicht auf dem Postweg übermittelt worden, so sind der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats auf ihr Ersuchen eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung sowie das Original der Bescheinigung auf dem Postweg nachzureichen.

(5) Die gleichzeitige Befassung eines weiteren Mitgliedstaats mit der Überwachung ist unzulässig.

Zurückziehung der Bescheinigung

§ 116. Spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Einlangen der Anpassungsentscheidung oder einer Mitteilung der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats über den höchstzulässigen Zeitraum für die Überwachung, und solange mit der Überwachung im Vollstreckungsstaat noch nicht begonnen wurde, kann das Gericht für den Fall, dass es das angepasste gelindere Mittel oder den höchstzulässigen Zeitraum, während dessen die Überwachung durchgeführt werden kann, nicht für angemessen erachtet, die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats davon in Kenntnis setzen, dass die Bescheinigung zurückgezogen wird. Entsprechendes gilt für den Fall des Erhalts einer Mitteilung entsprechend § 101 Abs. 3.

Ersuchen um Fortsetzung der Überwachung

§ 117. Nach Ablauf des von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats mitgeteilten höchstzulässigen Zeitraums für die Überwachung kann das Gericht diese Behörde ersuchen, die Überwachung für einen von ihm bekannt zu gebenden weiteren Zeitraum fortzusetzen, wenn es dies im Hinblick auf die Umstände des Falles für erforderlich erachtet.

Entscheidung über Folgemaßnahmen

§ 118. Nach Erhalt einer Mitteilung entsprechend § 111 Z 8 sowie aufgrund einer Anfrage entsprechend § 110 ist zu prüfen, ob Anlass zur Fällung einer Entscheidung gemäß § 109 Abs. 1 besteht. Dabei sind allfällige, von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats übermittelte Informationen über die Gefahr, die vom Betroffenen für das Opfer und für die Allgemeinheit ausgehen könnte, entsprechend zu berücksichtigen.

Wirkung der Übernahme der Überwachung

§ 119. Nach Übernahme der Überwachung durch den Vollstreckungsstaat richten sich die weiteren Maßnahmen vorbehaltlich der Regelung des § 120 nach dem Recht des Vollstreckungsstaats.

Abkürzung

EU-JZG

Fortsetzung der Überwachung im Inland

§ 120. (1) Die Fortsetzung der Überwachung im Inland ist in folgenden Fällen zulässig:

1.

wenn der Betroffene seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in einen anderen Staat als den Vollstreckungsstaat verlegt hat;

2.

nach Zurückziehung der Bescheinigung nach § 116;

3.

in den Fällen entsprechend § 109 Abs. 2 Z 2;

4.

nach Ablauf des von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats mitgeteilten höchstzulässigen Zeitraums für die Überwachung, sofern dem Ersuchen um Fortsetzung der Überwachung von dieser nicht entsprochen wird;

5.

nach Beendigung der Überwachung gemäß § 112 Abs. 2, 3, oder 4.

(2) In den in Abs. 1 angeführten Fällen ist die zuständige Behörde des Anordnungsstaats zu konsultieren, um jede Unterbrechung der Überwachung nach Möglichkeit zu vermeiden.

Abkürzung

EU-JZG

Fortsetzung der Überwachung im Inland

§ 120. (1) Die Fortsetzung der Überwachung im Inland ist in folgenden Fällen zulässig:

1.

wenn der Betroffene seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in einen anderen Staat als den Vollstreckungsstaat verlegt hat;

2.

nach Zurückziehung der Bescheinigung nach § 116;

3.

in den Fällen entsprechend § 109 Abs. 2 Z 2;

4.

nach Ablauf des von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats mitgeteilten höchstzulässigen Zeitraums für die Überwachung, sofern dem Ersuchen um Fortsetzung der Überwachung von dieser nicht entsprochen wird;

5.

nach Beendigung der Überwachung gemäß § 112 Abs. 2, 3, oder 4.

(2) In den in Abs. 1 angeführten Fällen ist die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats zu konsultieren, um jede Unterbrechung der Überwachung nach Möglichkeit zu vermeiden.

Verständigung des Vollstreckungsstaats

§ 121. Das Gericht hat die zuständige Behörde des Vollstreckungstaats auf die in § 14 Abs. 3 vorgesehene Weise unverzüglich in Kenntnis zu setzen

1.

für welchen zusätzlichen Zeitraum es die Überwachung für erforderlich erachtet, wobei die entsprechende Mitteilung vor Ablauf des von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats mitgeteilten höchstzulässigen Zeitraums für die Überwachung erfolgt;

2.

von jeder Entscheidung entsprechend § 109 Abs. 1 und der allfälligen Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine solche Entscheidung.

VI. Hauptstück

Schluss-, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

Verweisungen

§ 122. In diesem Bundesgesetz enthaltene Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften des Bundes oder völkerrechtliche Vereinbarungen sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Abkürzung

EU-JZG

VI. Hauptstück

Anerkennung Europäischer Schutzanordnungen in Strafsachen

Erster Abschnitt

Anerkennung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten

Voraussetzungen

§ 122. (1) Wurde im Zuge eines in einem anderen Mitgliedstaat anhängigen Strafverfahrens von einer Justizbehörde oder sonstigen zuständigen Behörde zum Schutz einer natürlichen Person, die ihren Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland hat oder in das Inland verlegen will, eine Schutzmaßnahme angeordnet und auf deren Grundlage eine Europäische Schutzanordnung erlassen, so wird diese über entsprechendes Ersuchen des Anordnungsstaates nach den Bestimmungen dieses Abschnitts im Inland anerkannt, und es werden die nach österreichischem Recht in einem vergleichbaren Fall zulässigen Anordnungen zur Fortsetzung des Schutzes der geschützten Person erteilt.

(2) Schutzmaßnahmen im Sinne von Abs. 1 sind:

1.

das Verbot des Betretens bestimmter Räumlichkeiten, Orte oder festgelegter Gebiete in bzw. an denen sich die geschützte Person aufhält oder die sie aufsucht;

2.

das Verbot oder die Regelung der jeglicher Form der Kontaktaufnahme – auch telefonisch, auf elektronischem Weg, per Post, Telefax oder mit anderen Mitteln – mit der geschützten Person; und

3.

das Verbot, sich der geschützten Person auf eine geringere als die festgelegte Entfernung zu nähern, oder eine Weisung ähnlichen Inhalts.

Abkürzung

EU-JZG

VI. Hauptstück

Anerkennung Europäischer Schutzanordnungen in Strafsachen

Erster Abschnitt

Anerkennung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten

Voraussetzungen

§ 122. (1) Wurde im Zuge eines in einem anderen Mitgliedstaat außer Dänemark oder Irland anhängigen Strafverfahrens von einer Justizbehörde oder sonstigen zuständigen Behörde zum Schutz einer natürlichen Person, die ihren Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland hat oder in das Inland verlegen will, eine Schutzmaßnahme angeordnet und auf deren Grundlage eine Europäische Schutzanordnung erlassen, so wird diese über entsprechendes Ersuchen des Anordnungsstaates nach den Bestimmungen dieses Abschnitts im Inland anerkannt, und es werden die nach österreichischem Recht in einem vergleichbaren Fall zulässigen Anordnungen zur Fortsetzung des Schutzes der geschützten Person erteilt.

(2) Schutzmaßnahmen im Sinne von Abs. 1 sind:

1.

das Verbot des Betretens bestimmter Räumlichkeiten, Orte oder festgelegter Gebiete in bzw. an denen sich die geschützte Person aufhält oder die sie aufsucht;

2.

das Verbot oder die Regelung der jeglicher Form der Kontaktaufnahme – auch telefonisch, auf elektronischem Weg, per Post, Telefax oder mit anderen Mitteln – mit der geschützten Person; und

3.

das Verbot, sich der geschützten Person auf eine geringere als die festgelegte Entfernung zu nähern, oder eine Weisung ähnlichen Inhalts.

Abs. 2: Verfassungsbestimmung

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Stammfassung

§ 123. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des Zweiten Abschnitts des III. Hauptstücks mit 1. Mai 2004 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, folgende völkerrechtliche Vereinbarungen durch dieses Bundesgesetz ersetzt:

1.

das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957, BGBl. Nr. 320/1969, das dazugehörige Zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978, BGBl. Nr. 297/1983, der Vertrag vom 31. Jänner 1972 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung, BGBl. Nr. 35/1977, der Vertrag vom 20. Februar 1973 zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung, BGBl. Nr. 559/1977, und das Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Jänner 1977, BGBl. Nr. 446/1978, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht,

2.

das Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über die Vereinfachung und Modernisierung der Verfahren zur Übermittlung von Auslieferungsersuchen vom 26. Mai 1989, BGBl. III Nr. 136/1999,

3.

das Übereinkommen vom 10. März 1995 über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl. III Nr. 169/2000,

4.

das Übereinkommen vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl. III Nr. 143/2001,

5.

der Titel III Kapitel 4 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, BGBl. III Nr. 90/1997.

(2) (Verfassungsbestimmung) Bis zum 1. Jänner 2009 ist die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen einen österreichischen Staatsbürger auch dann abzulehnen, wenn die Tat, derentwegen der Europäische Haftbefehl erlassen worden ist, nach österreichischem Recht nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.

(3) Dieses Bundesgesetz findet auf Auslieferungsersuchen keine Anwendung, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bei den österreichischen Behörden eingegangen sind.

(4) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle anderer Mitgliedstaaten, wenn die diesen Haftbefehlen zu Grunde liegenden Taten zumindest teilweise vor dem 7. August 2002 begangen worden sind. Auf solche Europäischen Haftbefehle sind das ARHG in der im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Fassung, in diesem Zeitpunkt geltendes Recht der Europäischen Union sowie andere zwischenstaatliche Vereinbarungen anzuwenden, die am 1. Jänner 2004 in Geltung standen.

(5) Ersucht ein Mitgliedstaat nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes um die Übergabe einer Person wegen Taten, die ausschließlich nach dem 7. August 2002 begangen worden sind, ohne dass ein Europäischer Haftbefehl besteht, so ist dieses Bundesgesetz auch anzuwenden, wenn ein gerichtlicher Haftbefehl oder eine Urkunde gleicher Wirksamkeit oder eine vollstreckbare verurteilende Entscheidung dieses Staats vorliegt, die die Angaben eines Europäischen Haftbefehls enthält. § 19 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(6) Die Erwirkung einer Übergabe aus Frankreich wegen Taten, die zumindest teilweise vor dem 1. November 1993 begangen worden sind, und aus Italien wegen Taten, die zumindest teilweise vor dem 7. August 2002 begangen worden sind, richtet sich nach den Bestimmungen des ARHG und den am 7. August 2002 mit diesen Staaten in Geltung gestandenen zwischenstaatlichen Vereinbarungen.

(7) Der Zweite Abschnitt des III. Hauptstücks tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

Antrag der geschützten Person im Inland

§ 123. Ein von der geschützten Person bei einem österreichischen Gericht gestellter Antrag auf Erlass einer Europäischen Schutzanordnung im Zusammenhang mit einer in einem anderen Mitgliedstaat angeordneten Schutzmaßnahme ist so rasch wie möglich an die zuständige Behörde des Anordnungsstaats zu übermitteln.

Abs. 4: Verfassungsbestimmung

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zu Novellen

§ 124. (1) Die §§ 24 und 29 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) Die §§ 1, 2, 52 bis 52n und 53 bis 53m sowie die Anhänge I, V und VI in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.

(3) Die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 2, 7 Abs. 3, 16 Abs. 1 und Abs. 2, 17 Abs. 2 und Abs. 3, 19 Abs. 2 und Abs. 3, 20 Abs. 1 bis Abs. 4, 21 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, 23 Abs. 2, 24 Abs. 2 bis Abs. 4, 25 Abs. 1 und Abs. 2, 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 bis Abs. 3, 31 Abs. 4 und Abs. 6, 43 Abs. 1 und Abs. 2, 44 Abs. 1, 46 Abs. 1 und Abs. 2, 48 Abs. 1, 50, 61 Abs. 1 bis Abs. 3 und Abs. 5, 68 Abs. 1, 70 Abs. 1 und Abs. 2, 71, 72 Abs. 1 und Abs. 3, 73 Abs. 1 und Abs. 2, 74, 76 Abs. 1 und Abs. 3 sowie die Überschrift vor § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 112/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(4) (Verfassungsbestimmung) § 5 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 112/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(5) Vorbehaltlich Abs. 7 treten die §§ 2, 11, 21 Abs. 1, 29 Abs. 1, 32 Abs. 4, 39 bis 42g, 49, 52a Abs. 1 Z 8, 52b Abs. 1, 52d Abs. 3, 53a Z 10 und 10a, 53b Abs.1, und 53d Abs. 4 und 57a sowie die Anhänge II, V, VI, VII und VIII in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2011 mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt ersetzen die §§ 39 bis 42g im Verhältnis zu jedem Mitgliedstaat, in dem entsprechende Regelungen zur Vollstreckung ausländischer Freiheitsstrafen und mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen in Kraft getreten sind, zum Zeitpunkt deren Inkrafttretens die folgenden völkerrechtlichen Vereinbarungen:

1.

das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März.1983, ETS Nr. 112, BGBl. Nr. 524/1986, und das dazugehörige Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997, ETS Nr. 167, BGBl. III Nr. 26/2001;

2.

das Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen vom 28. Mai 1970, ETS Nr. 70, BGBl. Nr. 249/1980; und

3.

Titel III Kapitel 5 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, BGBl. III Nr. 90/1997.

(6) Die §§ 77 bis 80 sowie der Anhang IX in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2011 treten mit 27. April 2012 in Kraft.

(7) Im Verhältnis zu Italien treten die §§ 11, 40 Z 9, 52a Abs. 1 Z 8, 53a Z 10 und 10a sowie die Anhänge II, V und VI in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2011 mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(8) Die Bestimmungen des Ersten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des III. Hauptstücks finden auf Urteile samt Bescheinigungen nach Anhang VII, die vor dem 5. Dezember 2011 bei den österreichischen Behörden eingegangen sind, keine Anwendung.

(9) Im Verhältnis zu Lettland, Litauen, den Niederlanden und Polen richtet sich die Vollstreckung von Freiheitsstrafen und mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen sowie deren Erwirkung in den Fällen, in denen das Urteil vor Ablauf des 5. Dezember 2011 ergangen ist, nach den anwendbaren Bestimmungen des ARHG und den zum betreffenden Zeitpunkt mit den betreffenden Staaten in Geltung stehenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen.

(10) Im Verhältnis zu Polen setzt in jenen Fällen, in denen das Urteil vor Ablauf des 5. Dezember 2016 ergangen ist,

1.

die Zulässigkeit der Vollstreckung abweichend von § 39 Abs. 1 Z 1 lit. a sowie

2.

die Erwirkung der Vollstreckung abweichend von § 42 Abs. 1 Z 1 lit. a

(11) § 53b Abs. 4, § 53i Z 1 und § 79 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(12) Die §§ 1 Abs. 1 Z 1 lit. e und f, 2 Z 2, Z 3, Z 3a, Z 7 lit. c, d, f und g sowie Z 11, 5a, 16a, 24 Abs. 4, 29 Abs. 2a, 41j Z 1, 42b, 42e Abs. 1 und 3, 42f Abs. 1, 45 Abs. 2, 47 Abs. 1 Z 3, 52, 52a Abs. 1 Z 9, 52b Abs. 2, 52c Abs. 2 Z 4 und Abs. 4, 52e Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 (Anm.: richtig: Abs. 2), 52f Z 2, 52i Z 6, 52l Abs. 3, 52m, 53 Abs. 3, 57a, 59a bis 59c, 63, 64, 65 Abs. 2, 67, 68, 68a, 69, 70 Abs. 1 und 2, sowie §§ 81 bis 99 und 100 bis 121 und die Anhänge X bis XIII in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2013 treten mit 1. August 2013 in Kraft.

Abkürzung

EU-JZG

Unzulässigkeit der Anerkennung

§ 124. Die Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung ist unzulässig,

1.

wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung und Überwachung im Inland nach dem V. Hauptstück oder für eine Anerkennung und Vollstreckung nach

a. der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. L 2001/12, 1,

b. der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000, ABl. L 2003/338, 1,

c. dem Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern, BGBl. III Nr. 49/2011, oder

d. dem Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, BGBl Nr. 512/1988,

vorliegen;

2.

wenn die geschützte Person im Inland keinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat und diesen auch nicht in das Inland verlegen will;

3.

wenn der Europäischen Schutzanordnung keine der in § 122 Abs. 2 angeführten Schutzmaßnahmen zugrunde liegt;

4.

wenn die Schutzmaßnahme im Zusammenhang mit einer Handlung angeordnet wurde, die nach österreichischem Recht nicht gerichtlich strafbar ist;

5.

wenn die Schutzmaßnahme in einem Urteil angeordnet wurde, dem eine Handlung zugrunde liegt, die dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze unterliegt, und das im Inland unter eine Amnestie fällt;

6.

soweit die Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung und die Erteilung nationaler Anordnungen gegen Bestimmungen über Immunität verstoßen würde;

7.

wenn die Verfolgung der gefährdenden Person wegen der Handlung, aufgrund derer die Schutzmaßnahme angeordnet wurde, nach österreichischem Recht verjährt ist, sofern die Handlung dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze unterliegt;

8.

wenn die Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung dem Verbot der Doppelbestrafung („ne bis in idem“) zuwiderlaufen würde;

9.

wenn die der Schutzmaßnahme zugrunde liegende Handlung von einer Person begangen wurde, die nach österreichischem Recht zur Zeit der Tat strafunmündig war; oder

10.

wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Entscheidung, in der die Schutzmaßnahme angeordnet wurde, unter Verletzung von Grundrechten oder wesentlichen Rechtsgrundsätzen im Sinne von Art. 6 des Vertrags über die Europäische Union zustande gekommen ist, und die gefährdende Person keine Möglichkeit hatte, diese Umstände vor den zuständigen Behörden des Anordnungsstaats, vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union geltend zu machen.

Abkürzung

EU-JZG

Unzulässigkeit der Anerkennung

§ 124. Die Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung ist unzulässig,

1.

wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung und Überwachung im Inland nach dem V. Hauptstück oder für eine Anerkennung und Vollstreckung nach

a. der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. L 2001/12, 1,

b. der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000, ABl. L 2003/338, 1,

c. dem Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern, BGBl. III Nr. 49/2011, oder

d. dem Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, BGBl Nr. 512/1988,

vorliegen;

2.

wenn die geschützte Person im Inland keinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat und diesen auch nicht in das Inland verlegen will;

3.

wenn der Europäischen Schutzanordnung keine der in § 122 Abs. 2 angeführten Schutzmaßnahmen zugrunde liegt;

4.

wenn die Schutzmaßnahme im Zusammenhang mit einer Handlung angeordnet wurde, die nach österreichischem Recht nicht gerichtlich strafbar ist;

5.

wenn die Schutzmaßnahme in einem Urteil angeordnet wurde, dem eine Handlung zugrunde liegt, die dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze unterliegt, und das im Inland unter eine Amnestie fällt;

6.

soweit die Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung und die Erteilung nationaler Anordnungen gegen Bestimmungen über Immunität verstoßen würde;

7.

wenn die Verfolgung der gefährdenden Person wegen der Handlung, aufgrund derer die Schutzmaßnahme angeordnet wurde, nach österreichischem Recht verjährt ist, sofern die Handlung dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze unterliegt;

8.

wenn die Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung dem Verbot der Doppelbestrafung („ne bis in idem“) zuwiderlaufen würde;

9.

wenn die der Schutzmaßnahme zugrunde liegende Handlung von einer Person begangen wurde, die nach österreichischem Recht zur Zeit der Tat strafunmündig war; oder

10.

wenn ausnahmsweise, insbesondere aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel im Anordnungsstaat, die ernsthafte Gefahr besteht, dass die Vollstreckung unter den besonderen Umständen des Einzelfalls die in Art. 6 EUV anerkannten Grundsätze oder die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährten Rechte verletzen würde.

Vollziehung

§ 125. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesminister für Justiz und für Inneres – je nach ihrem Wirkungsbereich – betraut.

Zuständigkeit

§ 125. (1) Zur Entscheidung über die Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung und die Erteilung nationaler Anordnungen ist das Landesgericht sachlich zuständig.

(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort, an dem die geschützte Person ihren Wohnsitz oder Aufenthalt genommen hat oder nehmen wird.

(3) Ist das Gericht, das mit der Anerkennung befasst worden ist, nicht zuständig, so tritt es die Sache an das zuständige Gericht ab und verständigt die zuständige Behörde des anordnenden Staates davon.

Abkürzung

EU-JZG

Verfahren

§ 126. (1) Die Anerkennung setzt voraus, dass dem inländischen Gericht die Europäische Schutzanordnung (Anhang XV) und, sofern der Anordnungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, als Vollstreckungsstaat Europäische Schutzanordnungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren (§ 135 Abs. 1), deren Übersetzung in die deutsche Sprache übermittelt wird.

(2) Wenn die Europäische Schutzanordnung in wesentlichen Teilen unvollständig ist oder Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der in § 124 Z 10 angeführte Grund für die Unzulässigkeit der Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung vorliegt, ist die zuständige Behörde des Anordnungsstaates auf die in § 14 Abs. 3 vorgesehene Weise um Vervollständigung binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist mit dem Hinweis zu ersuchen, dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist die Anerkennung verweigert werden wird. Die Entscheidung über die Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung ist bis zum Einlangen der begehrten ergänzenden Informationen aufzuschieben.

(3) Auf den Geschäftsweg ist § 14 Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden.

(4) Zu den Voraussetzungen der Anerkennung (§ 124) ist die geschützte Person und, sofern sie im Inland geladen werden kann, auch die gefährdende Person zu hören. Auf die Anhörung der gefährdenden Person kann verzichtet werden, wenn dadurch der Schutzzweck gefährdet wäre.

Abkürzung

EU-JZG

Verfahren

§ 126. (1) Die Anerkennung setzt voraus, dass dem inländischen Gericht die Europäische Schutzanordnung (Anhang XV) und, sofern der Anordnungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, als Vollstreckungsstaat Europäische Schutzanordnungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren (§ 2a), deren Übersetzung in die deutsche Sprache übermittelt wird.

(2) Wenn die Europäische Schutzanordnung in wesentlichen Teilen unvollständig ist oder Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der in § 124 Z 10 angeführte Grund für die Unzulässigkeit der Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung vorliegt, ist die zuständige Behörde des Anordnungsstaates auf die in § 14 Abs. 3 vorgesehene Weise um Vervollständigung binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist mit dem Hinweis zu ersuchen, dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist die Anerkennung verweigert werden wird. Die Entscheidung über die Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung ist bis zum Einlangen der begehrten ergänzenden Informationen aufzuschieben.

(3) Auf den Geschäftsweg ist § 14 Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden.

(4) Zu den Voraussetzungen der Anerkennung (§ 124) ist die geschützte Person und, sofern sie im Inland geladen werden kann, auch die gefährdende Person zu hören. Auf die Anhörung der gefährdenden Person kann verzichtet werden, wenn dadurch der Schutzzweck gefährdet wäre.

Entscheidung

§ 127. (1) Über die Anerkennung ist mit Beschluss zu entscheiden. Der Beschluss hat die Bezeichnung der Behörde, deren Entscheidung anerkannt wird, deren Aktenzeichen, eine kurze Darstellung des Sachverhalts einschließlich Ort und Zeit der Tat, soweit bekannt, und der angeordneten Schutzmaßnahme, die Bezeichnung der strafbaren Handlung sowie die bekannt gegebenen angewendeten Rechtsvorschriften des Anordnungsstaates zu enthalten. Die Entscheidung ist unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Angelegenheit, des vorgesehenen Zeitpunkts der Ankunft der geschützten Person in Österreich, sofern diese nicht bereits im Inland wohnhaft oder aufhältig ist, und, soweit möglich, der Gefahrenlage der geschützten Person zu treffen.

(2) Soweit dies in einem vergleichbaren inländischen Verfahren zulässig wäre, hat das Gericht nach erfolgter Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung unverzüglich für einen angemessenen Zeitraum der gefährdenden Person Weisungen zu erteilen (§ 51 Abs. 2 StGB) oder gelindere Mittel anzuwenden (§ 173 Abs. 5 Z 3 bis 5 StPO), die so weit wie möglich den im anordnenden Staat angeordneten Schutzmaßnahmen zu entsprechen haben.

(3) Gegen den Beschluss steht der Staatsanwaltschaft, der geschützten und der gefährdenden Person die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an das Oberlandesgericht offen.

(4) Die Überwachung der Befolgung der Weisungen oder gelinderen Mitteln sowie die Rechtsfolgen der Nichtbefolgung richten sich vorbehaltlich § 130 nach österreichischem Recht.

Abkürzung

EU-JZG

Verständigungspflichten des Vollstreckungsstaates

§ 128. (1) Das Gericht hat die zuständige Behörde des Anordnungsstaates auf die in § 14 Abs. 3 vorgesehene Weise in Kenntnis zu setzen

1.

von der Ablehnung der Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung, unter Angabe der Gründe;

2.

von Anordnungen gemäß § 127 Abs. 2 und den inländischen Rechtsfolgen eines Verstoßes (§ 129);

3.

von jedem Verstoß gegen Anordnungen gemäß § 127 Abs. 2 unter Verwendung des Formblatts nach Anhang XVI. Sofern der Anordnungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, Formblätter auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, ist dem Formblatt eine Übersetzung in eine Amtssprache des Anordnungsstaates anzuschließen. Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung zu verlautbaren, welche Mitgliedstaaten welche Amtssprachen akzeptieren;

4.

von jedem Verstoß gegen die in der Europäischen Schutzanordnung enthaltene Schutzmaßnahme, von dem das Gericht Kenntnis erlangt, sofern in einem vergleichbaren inländischen Verfahren keine Anordnung gemäß § 127 Abs. 2 in Betracht kommt, weshalb eine solche nicht erteilt werden konnte;

5.

von der Entscheidung über die Aufhebung der aufgrund der Europäischen Schutzanordnung erteilten Anordnungen (§ 132).

(2) Die geschützte Person ist in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2 und 5 zu verständigen, im Falle der Ablehnung der Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung unter Belehrung über die Beschwerdemöglichkeit nach § 127 Abs. 3 und gegebenenfalls über die Möglichkeit, die Anordnung einer Schutzmaßnahme nach österreichischem Recht zu beantragen. In den Fällen des Abs. 1 Z 2 ist auch die gefährdende Person in Kenntnis zu setzen, wobei eine Mitteilung der Anschrift oder sonstiger Kontaktdaten der geschützten Person an die gefährdende Person dabei zu unterbleiben hat, es sei denn, dass diese Daten zur Entsprechung der erteilten Anordnung erforderlich sind. In den Fällen des Abs. 1 Z 3 ist gegebenenfalls auch die zuständige Behörde des vollstreckenden Staates im Sinn von § 2 Z 7 lit. f zu unterrichten.

Abkürzung

EU-JZG

Verständigungspflichten des Vollstreckungsstaates

§ 128. (1) Das Gericht hat die zuständige Behörde des Anordnungsstaates auf die in § 14 Abs. 3 vorgesehene Weise in Kenntnis zu setzen

1.

von der Ablehnung der Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung, unter Angabe der Gründe;

2.

von Anordnungen gemäß § 127 Abs. 2 und den inländischen Rechtsfolgen eines Verstoßes (§ 129);

3.

von jedem Verstoß gegen Anordnungen gemäß § 127 Abs. 2 unter Verwendung des Formblatts nach Anhang XVI; sofern der Anordnungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, Formblätter auch in deutscher Sprache zu akzeptieren (§ 2a), ist dem Formblatt eine Übersetzung in eine Amtssprache des Anordnungsstaates anzuschließen;

4.

von jedem Verstoß gegen die in der Europäischen Schutzanordnung enthaltene Schutzmaßnahme, von dem das Gericht Kenntnis erlangt, sofern in einem vergleichbaren inländischen Verfahren keine Anordnung gemäß § 127 Abs. 2 in Betracht kommt, weshalb eine solche nicht erteilt werden konnte;

5.

von der Entscheidung über die Aufhebung der aufgrund der Europäischen Schutzanordnung erteilten Anordnungen (§ 132).

(2) Die geschützte Person ist in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2 und 5 zu verständigen, im Falle der Ablehnung der Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung unter Belehrung über die Beschwerdemöglichkeit nach § 127 Abs. 3 und gegebenenfalls über die Möglichkeit, die Anordnung einer Schutzmaßnahme nach österreichischem Recht zu beantragen. In den Fällen des Abs. 1 Z 2 ist auch die gefährdende Person in Kenntnis zu setzen, wobei eine Mitteilung der Anschrift oder sonstiger Kontaktdaten der geschützten Person an die gefährdende Person dabei zu unterbleiben hat, es sei denn, dass diese Daten zur Entsprechung der erteilten Anordnung erforderlich sind. In den Fällen des Abs. 1 Z 3 ist gegebenenfalls auch die zuständige Behörde des vollstreckenden Staates im Sinn von § 2 Z 7 lit. f zu unterrichten.

Rechtsfolgen eines Verstoßes im Vollstreckungsstaat

§ 129. Im Falle eines Verstoßes gegen eine oder mehrere Anordnungen gemäß § 127 Abs. 2 hat das Gericht

1.

umgehend vorläufige Maßnahmen zu veranlassen, um den Verstoß zu beenden, bis der Anordnungsstaat gegebenenfalls eine Entscheidung gemäß § 130 getroffen hat, und

2.

bei Verdacht auf eine strafbare Handlung im Inland Anzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft zu erstatten.

Zuständigkeit des Anordnungsstaates

§ 130. Die zuständige Behörde des Anordnungsstaates ist ausschließlich zuständig für folgende Entscheidungen:

1.

die Überprüfung, die Verlängerung, die Abänderung, den Widerruf und die Aufhebung der Schutzmaßnahme und dementsprechend der Europäischen Schutzanordnung; und

2.

die Anordnung einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme als Folge des Widerrufs der Schutzmaßnahme.

Folgen einer Änderung der Europäischen Schutzanordnung

§ 131. Übermittelt die zuständige Behörde des Anordnungsstaates eine geänderte Europäische Schutzanordnung, so hat das Gericht

1.

die auf der Grundlage der Europäischen Schutzmaßnahme erteilten Anordnungen entsprechend zu ändern,

2.

die Anerkennung der geänderten Europäischen Schutzmaßnahme abzulehnen, wenn dieser keine der in § 122 Abs. 2 angeführten Schutzmaßnahmen mehr zugrunde liegt, oder

3.

nach § 126 Abs. 2 vorzugehen.

Aufhebung der erteilten Anordnungen

§ 132. (1) Das Gericht hat die aufgrund der Europäischen Schutzanordnung erteilten Anordnungen aufzuheben, wenn

1.

klare Hinweise darauf vorliegen, dass die geschützte Person nicht im Inland wohnhaft oder aufhältig ist oder das österreichische Hoheitsgebiet verlassen hat,

2.

die Aufrechterhaltung der Weisung oder des gelinderen Mittels in einem vergleichbaren inländischen Verfahren nicht mehr zulässig wäre,

3.

der Fall des § 131 Z 2 vorliegt,

4.

einem inländischen Gericht nach erfolgter Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung eine Entscheidung nach dem V. Hauptstück oder ein Ersuchen um Anerkennung und Vollstreckung nach einer der in § 124 Z 1 lit. a oder b genannten Verordnung oder nach einem der in § 124 Z 1 lit. c oder d genannten Übereinkommen übermittelt wird, oder

5.

die zuständige Behörde des Anordnungsstaates die Europäische Schutzanordnung widerruft (§ 130 Z 1).

(2) In den Fällen nach Abs. 1 Z 2 kann das Gericht die zuständige Behörde des Anordnungsstaates vor Aufhebung der erteilten Anordnungen um Mitteilung ersuchen, ob der aufgrund der Europäischen Schutzanordnung vorgesehene Schutz der geschützten Person noch erforderlich ist.

Kosten

§ 133. Die durch die Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung und die Erteilung von Anordnungen entstandenen Kosten mit Ausnahme jener, die ausschließlich im Hoheitsgebiet des Anordnungsstaates entstehen, sind vom Bund zu tragen.

Abkürzung

EU-JZG

Zweiter Abschnitt

Erwirkung der Anerkennung in einem anderen Mitgliedstaat

Erlass einer Europäischen Schutzanordnung

§ 134. (1) Wurden einer natürlichen Person („gefährdende Person“) in einem Strafverfahren zum Schutz einer anderen Person („geschützte Person“) vor einer strafbaren Handlung gegen ihr Leben, ihre körperliche oder seelische Integrität, ihre Würde, ihre persönliche Freiheit oder ihre sexuelle Integrität Weisungen nach § 51 Abs. 2 StGB erteilt oder gelindere Mittel nach 173 Abs. 5 Z 3 bis 5 StPO angewendet, die den in § 122 Abs. 2 angeführten entsprechen, so hat das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, auf Antrag der geschützten Person, die ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat verlegt hat oder verlegen will, eine Europäische Schutzanordnung zu erlassen, sofern dies zur Fortsetzung des Schutzes der geschützten Person im betreffenden Mitgliedstaat erforderlich ist.

(2) Bei der Entscheidung über den Erlass einer Europäischen Schutzanordnung ist insbesondere die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts der geschützten Person im Vollstreckungsstaat und deren Gefahrenlage zu berücksichtigen.

(3) Vor dem Erlass einer Europäischen Schutzanordnung ist der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Äußerung zu geben; es sind, sofern dies nicht bereits im Zuge der Antragstellung erfolgt ist, die geschützte Person und, sofern sie bisher zur Schutzmaßnahme nicht gehört wurde, die gefährdende Person zu hören.

(4) Der Erlass einer Europäischen Schutzanordnung kommt nicht in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Erwirkung der Anerkennung und Überwachung nach dem V. Hauptstück oder für ein Ersuchen um Anerkennung und Vollstreckung nach einer der in § 124 Z 1 lit. a oder b genannten Verordnung oder nach einem der in § 124 Z 1 lit. c oder d genannten Übereinkommen vorliegen.

(5) Gegen die Erlassung oder Nichterlassung einer Europäischen Schutzanordnung steht der Staatsanwaltschaft, der geschützten und, sofern sie bisher zur Schutzmaßnahme nicht gehört wurde, der gefährdenden Person die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an das Oberlandesgericht offen. Darüber sind die geschützte Person und gegebenenfalls auch die gefährdende Person zu belehren.

Abkürzung

EU-JZG

Zweiter Abschnitt

Erwirkung der Anerkennung in einem anderen Mitgliedstaat

Erlass einer Europäischen Schutzanordnung

§ 134. (1) Wurden einer natürlichen Person („gefährdende Person“) in einem Strafverfahren zum Schutz einer anderen Person („geschützte Person“) vor einer strafbaren Handlung gegen ihr Leben, ihre körperliche oder seelische Integrität, ihre Würde, ihre persönliche Freiheit oder ihre sexuelle Integrität Weisungen nach § 51 Abs. 2 StGB erteilt oder gelindere Mittel nach 173 Abs. 5 Z 3 bis 5 StPO angewendet, die den in § 122 Abs. 2 angeführten entsprechen, so hat das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, auf Antrag der geschützten Person, die ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat außer Dänemark oder Irland verlegt hat oder verlegen will, eine Europäische Schutzanordnung zu erlassen, sofern dies zur Fortsetzung des Schutzes der geschützten Person im betreffenden Mitgliedstaat erforderlich ist.

(2) Bei der Entscheidung über den Erlass einer Europäischen Schutzanordnung ist insbesondere die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts der geschützten Person im Vollstreckungsstaat und deren Gefahrenlage zu berücksichtigen.

(3) Vor dem Erlass einer Europäischen Schutzanordnung ist der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Äußerung zu geben; es sind, sofern dies nicht bereits im Zuge der Antragstellung erfolgt ist, die geschützte Person und, sofern sie bisher zur Schutzmaßnahme nicht gehört wurde, die gefährdende Person zu hören.

(4) Der Erlass einer Europäischen Schutzanordnung kommt nicht in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Erwirkung der Anerkennung und Überwachung nach dem V. Hauptstück oder für ein Ersuchen um Anerkennung und Vollstreckung nach einer der in § 124 Z 1 lit. a oder b genannten Verordnung oder nach einem der in § 124 Z 1 lit. c oder d genannten Übereinkommen vorliegen.

(5) Gegen die Erlassung oder Nichterlassung einer Europäischen Schutzanordnung steht der Staatsanwaltschaft, der geschützten und, sofern sie bisher zur Schutzmaßnahme nicht gehört wurde, der gefährdenden Person die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an das Oberlandesgericht offen. Darüber sind die geschützte Person und gegebenenfalls auch die gefährdende Person zu belehren.

Abkürzung

EU-JZG

Befassung eines anderen Mitgliedstaats

§ 135. (1) Das Gericht hat der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaates die ausgefüllte und unterzeichnete Europäische Schutzanordnung (Anhang XV) und, sofern dieser Staat nicht erklärt hat, Europäische Schutzanordnungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, deren Übersetzung in eine Amtssprache des vollstreckenden Staates oder in eine andere von diesem akzeptierte Sprache zu übermitteln. Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung zu verlautbaren, welche Mitgliedstaaten welche Amtssprachen akzeptieren.

(2) Auf den Geschäftsverkehr ist § 14 Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Ist die Europäische Schutzanordnung nicht auf dem Postweg übermittelt worden, so ist der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats auf ihr Ersuchen das Original der Europäischen Schutzanordnung auf dem Postweg nachzureichen.

Abkürzung

EU-JZG

Befassung eines anderen Mitgliedstaats

§ 135. (1) Das Gericht hat der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaates die ausgefüllte und unterzeichnete Europäische Schutzanordnung (Anhang XV) und, sofern dieser Staat nicht erklärt hat, Europäische Schutzanordnungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, deren Übersetzung in eine Amtssprache des vollstreckenden Staates oder in eine andere von diesem akzeptierte Sprache zu übermitteln.

(2) Auf den Geschäftsverkehr ist § 14 Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Ist die Europäische Schutzanordnung nicht auf dem Postweg übermittelt worden, so ist der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats auf ihr Ersuchen das Original der Europäischen Schutzanordnung auf dem Postweg nachzureichen.

Änderung oder Zurückziehung der Europäischen Schutzanordnung

§ 136. (1) Nach Verständigung durch die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats über einen Verstoß gegen die nach Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung von dieser angeordneten Schutzmaßnahmen hat das Gericht zu prüfen, ob Anlass zur Verlängerung der Probezeit, zur Änderung der Anordnung, zum Widerruf der bedingten Strafnachsicht oder der bedingten Entlassung, zu einem nachträglichen Strafausspruch oder zur Verhängung der Untersuchungshaft und dementsprechend zur Änderung oder Aufhebung der Anordnung und zum Widerruf der Europäischen Schutzanordnung besteht. Vom Ergebnis der Prüfung ist die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaates, gegebenenfalls unter Anschluss einer entsprechend geänderten Europäischen Schutzanordnung, so rasch wie möglich in Kenntnis zu setzen.

(2) Ist die Anordnung in einer Entscheidung nach dem V. Hauptstück enthalten, die einem anderen Mitgliedstaat übermittelt wurde oder nach Erlass der Europäischen Schutzanordnung übermittelt wird, und hat die zuständige Behörde des vollstreckenden Staates im Sinn von § 2 Z 7 lit. f Folgeentscheidungen nach § 90 Abs. 1 getroffen, die sich auf die der Europäischen Schutzanordnung zugrunde liegende Schutzmaßnahme auswirken, so hat das Gericht die Europäische Schutzanordnung unverzüglich entsprechend zu ändern oder zu widerrufen.

Beantwortung von Ersuchen

§ 137. Ein Ersuchen der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats um Mitteilung, ob der aufgrund der Europäischen Schutzanordnung vorgesehene Schutz noch erforderlich ist, ist unverzüglich zu beantworten.

VII. Hauptstück

Schluss-, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

Verweisungen

§ 138. In diesem Bundesgesetz enthaltene Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften des Bundes oder völkerrechtliche Vereinbarungen sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Stammfassung

§ 139. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des Zweiten Abschnitts des III. Hauptstücks mit 1. Mai 2004 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, folgende völkerrechtliche Vereinbarungen durch dieses Bundesgesetz ersetzt:

1.

das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957, BGBl. Nr. 320/1969, das dazugehörige Zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978, BGBl. Nr. 297/1983, der Vertrag vom 31. Jänner 1972 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung, BGBl. Nr. 35/1977, der Vertrag vom 20. Februar 1973 zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung, BGBl. Nr. 559/1977, und das Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Jänner 1977, BGBl. Nr. 446/1978, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht,

2.

das Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über die Vereinfachung und Modernisierung der Verfahren zur Übermittlung von Auslieferungsersuchen vom 26. Mai 1989, BGBl. III Nr. 136/1999,

3.

das Übereinkommen vom 10. März 1995 über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl. III Nr. 169/2000,

4.

das Übereinkommen vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl. III Nr. 143/2001,

5.

der Titel III Kapitel 4 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, BGBl. III Nr. 90/1997.

(2) (Verfassungsbestimmung) Bis zum 1. Jänner 2009 ist die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen einen österreichischen Staatsbürger auch dann abzulehnen, wenn die Tat, derentwegen der Europäische Haftbefehl erlassen worden ist, nach österreichischem Recht nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.

(3) Dieses Bundesgesetz findet auf Auslieferungsersuchen keine Anwendung, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bei den österreichischen Behörden eingegangen sind.

(4) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle anderer Mitgliedstaaten, wenn die diesen Haftbefehlen zu Grunde liegenden Taten zumindest teilweise vor dem 7. August 2002 begangen worden sind. Auf solche Europäischen Haftbefehle sind das ARHG in der im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Fassung, in diesem Zeitpunkt geltendes Recht der Europäischen Union sowie andere zwischenstaatliche Vereinbarungen anzuwenden, die am 1. Jänner 2004 in Geltung standen.

(5) Ersucht ein Mitgliedstaat nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes um die Übergabe einer Person wegen Taten, die ausschließlich nach dem 7. August 2002 begangen worden sind, ohne dass ein Europäischer Haftbefehl besteht, so ist dieses Bundesgesetz auch anzuwenden, wenn ein gerichtlicher Haftbefehl oder eine Urkunde gleicher Wirksamkeit oder eine vollstreckbare verurteilende Entscheidung dieses Staats vorliegt, die die Angaben eines Europäischen Haftbefehls enthält. § 19 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(6) Die Erwirkung einer Übergabe aus Frankreich wegen Taten, die zumindest teilweise vor dem 1. November 1993 begangen worden sind, und aus Italien wegen Taten, die zumindest teilweise vor dem 7. August 2002 begangen worden sind, richtet sich nach den Bestimmungen des ARHG und den am 7. August 2002 mit diesen Staaten in Geltung gestandenen zwischenstaatlichen Vereinbarungen.

(7) Der Zweite Abschnitt des III. Hauptstücks tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zu Novellen

§ 140. (1) Die §§ 24 und 29 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) Die §§ 1, 2, 52 bis 52n und 53 bis 53m sowie die Anhänge I, V und VI in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.

(3) Die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 2, 7 Abs. 3, 16 Abs. 1 und Abs. 2, 17 Abs. 2 und Abs. 3, 19 Abs. 2 und Abs. 3, 20 Abs. 1 bis Abs. 4, 21 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, 23 Abs. 2, 24 Abs. 2 bis Abs. 4, 25 Abs. 1 und Abs. 2, 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 bis Abs. 3, 31 Abs. 4 und Abs. 6, 43 Abs. 1 und Abs. 2, 44 Abs. 1, 46 Abs. 1 und Abs. 2, 48 Abs. 1, 50, 61 Abs. 1 bis Abs. 3 und Abs. 5, 68 Abs. 1, 70 Abs. 1 und Abs. 2, 71, 72 Abs. 1 und Abs. 3, 73 Abs. 1 und Abs. 2, 74, 76 Abs. 1 und Abs. 3 sowie die Überschrift vor § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 112/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(4) (Verfassungsbestimmung) § 5 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 112/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(5) Vorbehaltlich Abs. 7 treten die §§ 2, 11, 21 Abs. 1, 29 Abs. 1, 32 Abs. 4, 39 bis 42g, 49, 52a Abs. 1 Z 8, 52b Abs. 1, 52d Abs. 3, 53a Z 10 und 10a, 53b Abs.1, und 53d Abs. 4 und 57a sowie die Anhänge II, V, VI, VII und VIII in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2011 mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt ersetzen die §§ 39 bis 42g im Verhältnis zu jedem Mitgliedstaat, in dem entsprechende Regelungen zur Vollstreckung ausländischer Freiheitsstrafen und mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen in Kraft getreten sind, zum Zeitpunkt deren Inkrafttretens die folgenden völkerrechtlichen Vereinbarungen:

1.

das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März.1983, ETS Nr. 112, BGBl. Nr. 524/1986, und das dazugehörige Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997, ETS Nr. 167, BGBl. III Nr. 26/2001;

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