Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2004-05-01
Letzte Aktualisierung 9000-01-01
Status Aufgehoben · 2007-06-29
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 482
Änderungshistorie JSON API

§ 42. Die Vollstreckung einer von einem inländischen Gericht nach Durchführung eines Strafverfahrens über eine natürliche Person, die sich entweder im Inland oder im Vollstreckungsstaat befindet, rechtskräftig verhängten lebenslangen oder zeitlichen Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme, in einem anderen Mitgliedstaat ist unter folgenden Voraussetzungen nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts zu erwirken:

1.

unabhängig von der Zustimmung des Verurteilten, wenn dieser

a)

die Staatsangehörigkeit des Vollstreckungsstaats besitzt und in diesem Staat seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat;

b)

seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Vollstreckungsstaat hat und dorthin im Hinblick auf das gegen ihn im Inland anhängige Strafverfahren oder das in Österreich ergangene Urteil geflohen oder sonst zurückgekehrt ist;

c)

aufgrund eines Ausweisungsbescheides, einer Abschiebungsanordnung oder eines Aufenthaltsverbotes, unabhängig davon, ob diese Entscheidung im Urteil oder einer infolge des Urteils getroffenen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Entscheidung enthalten ist, nach Beendigung des Straf- oder Maßnahmenvollzuges in den Vollstreckungsstaat abgeschoben würde;

2.

mit Zustimmung des Verurteilten und sofern der Vollstreckungsstaat eine entsprechende Erklärung (§ 2a) abgegeben hat, wenn der Verurteilte nicht die Staatsangehörigkeit des Vollstreckungsstaats besitzt, jedoch seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen seinen rechtmäßigen Aufenthalt in diesem Staat hat und sein Recht auf Daueraufenthalt bzw. auf langfristigen Aufenthalt im Vollstreckungsstaat aufgrund der Verurteilung nicht verliert; oder

3.

mit Zustimmung des Verurteilten und der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats, wenn ungeachtet des Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach Z 1 und 2 aufgrund bestimmter Umstände Bindungen des Verurteilten zum Vollstreckungsstaat von solcher Intensität bestehen, dass davon auszugehen ist, dass die Vollstreckung in diesem Staat der Erleichterung der sozialen Wiedereingliederung des Verurteilten dient.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 26, BGBl. I Nr. 65/2025)

Rolle des Anstaltsleiters

§ 42a. Der Anstaltsleiter hat mit einem Verurteilten, bei dem die Voraussetzungen nach § 42 vorliegen oder voraussichtlich vorliegen werden, ohne unnötigen Aufschub nach seiner Einlieferung eine Niederschrift über dessen Erklärung zur Erwirkung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Vollstreckungsstaat aufzunehmen. In der Niederschrift ist der genaue Wohnsitz oder der ständige Aufenthalt des Verurteilten im Vollstreckungsstaat festzuhalten und gegebenenfalls anzugeben, ob gegen den Verurteilten aufgrund des inländischen Urteils bereits ein Ausweisungsbescheid oder eine Abschiebungsanordnung erlassen oder ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde. Die Niederschrift ist dem Bundesministerium für Justiz zwecks Prüfung der Erwirkung der Vollstreckung vorzulegen.

Befassung eines anderen Mitgliedstaats

§ 42b. (1) Nach Vorlage der in § 42a angeführten Unterlage durch den Anstaltsleiter hat das Bundesministerium für Justiz zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach § 42 vorliegen oder voraussichtlich vorliegen werden. Gegebenenfalls ist die Veranlassung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme durch die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats zu erwirken.

(2) Das Bundesministerium für Justiz hat vor Übermittlung der in Abs. 4 angeführten Unterlagen die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats auf jede geeignete Weise zu konsultieren, um die nach § 42 Abs. 1 Z 3 erforderliche Zustimmung einzuholen. Es hat dabei darzulegen, aus welchen Gründen die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Vollstreckungsstaat der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient.

(3) Von der Erwirkung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Vollstreckungsstaat kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn aufgrund bestimmter Umstände Bindungen des Verurteilten zu Österreich von solcher Intensität bestehen, dass davon auszugehen ist, dass die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Inland der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient.

(4) Das Bundesministerium für Justiz hat der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats

1.

das Urteil samt Übersetzung, sofern eine solche für den ausländischen Verurteilten im Inlandsverfahren bereits angefertigt wurde;

2.

eine ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung (Anhang VII) mit dem Ersuchen um Bekanntgabe der anwendbaren Bestimmungen des Vollstreckungsstaats über die bedingte oder vorzeitige Entlassung und, sofern der Vollstreckungsstaat nicht erklärt hat, Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, deren Übersetzung in eine Amtssprache des Vollstreckungsstaats oder in eine andere von diesem akzeptierte Sprache;

3.

die Niederschrift über die Erklärung des Verurteilten nach § 42a; und

4.

für den Fall, dass sich der Verurteilte bereits im Vollstreckungsstaat befindet,

(5) Wenn die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats die Bescheinigung nicht als ausreichend für die Entscheidung über die Vollstreckung erachtet, so ist ihr über entsprechendes Ersuchen eine Übersetzung des Urteils oder der wesentlichen Teile desselben in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats oder in eine andere von diesem akzeptierte Amtssprache der Organe der Europäischen Union zu übermitteln; die gegebenenfalls zu übersetzenden wesentlichen Teile des Urteils werden dabei im Rahmen von Konsultationen durch die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats bekannt gegeben. Ein Ersuchen um Übersetzung des Urteils oder der wesentlichen Teile desselben kommt nur in Betracht, wenn vom Vollstreckungsstaat eine entsprechende Erklärung abgegeben wurde.

(6) Ein Ersuchen der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats oder des Verurteilten um Übermittlung der in Abs. 4 angeführten Unterlagen begründet keine Verpflichtung zu deren Übermittlung.

(7) Wenn die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats nach Übermittlung der in Abs. 4 angeführten Unterlagen eine begründete Stellungnahme übermittelt, wonach die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Vollstreckungsstaat in den Fällen nach § 42 Abs. 1 Z 1 und 2 nicht der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient, so hat das Bundesministerium für Justiz zu prüfen, ob Anlass zur Zurückziehung der Bescheinigung (Anhang VII) besteht. Vom Ergebnis der Prüfung ist die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

(8) Auf den Geschäftsverkehr ist § 14 Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Sind das Urteil und die Bescheinigung nicht auf dem Postweg übermittelt worden, so sind der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats auf deren Ersuchen eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils sowie das Original der Bescheinigung auf dem Postweg nachzureichen.

(9) Die gleichzeitige Befassung eines weiteren Mitgliedstaats mit der Vollstreckung ist unzulässig.

(10) Von der Entscheidung über die Erwirkung der Vollstreckung im Vollstreckungsstaat ist der im Inland aufhältige Verurteilte in einer ihm verständlichen Sprache unter Verwendung des ausgefüllten Formblattes nach Anhang VIII in Kenntnis zu setzen.

(11) Die Bundesministerin für Justiz hat durch Verordnung zu verlautbaren, welche Mitgliedstaaten welche Amtssprachen akzeptieren (Abs. 4 Z 2) und welche Mitgliedstaaten die in Abs. 5 angeführte Erklärung abgegeben haben.

Befassung eines anderen Mitgliedstaats

§ 42b. (1) Nach Vorlage der in § 42a angeführten Unterlage durch den Anstaltsleiter hat das Bundesministerium für Justiz zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach § 42 vorliegen oder voraussichtlich vorliegen werden. Gegebenenfalls ist die Veranlassung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme durch die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats zu erwirken.

(2) Das Bundesministerium für Justiz hat vor Übermittlung der in Abs. 4 angeführten Unterlagen die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats auf jede geeignete Weise zu konsultieren, um die nach § 42 Abs. 1 Z 3 erforderliche Zustimmung einzuholen. Es hat dabei darzulegen, aus welchen Gründen die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Vollstreckungsstaat der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient.

(3) Von der Erwirkung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Vollstreckungsstaat kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn aufgrund bestimmter Umstände Bindungen des Verurteilten zu Österreich von solcher Intensität bestehen, dass davon auszugehen ist, dass die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Inland der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient.

(4) Das Bundesministerium für Justiz hat der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats

1.

das Urteil samt Übersetzung, sofern eine solche für den ausländischen Verurteilten im Inlandsverfahren bereits angefertigt wurde;

2.

eine ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung (Anhang VII) mit dem Ersuchen um Bekanntgabe der anwendbaren Bestimmungen des Vollstreckungsstaats über die bedingte oder vorzeitige Entlassung und, sofern der Vollstreckungsstaat nicht erklärt hat, Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, deren Übersetzung in eine Amtssprache des Vollstreckungsstaats oder in eine andere von diesem akzeptierte Sprache;

3.

die Niederschrift über die Erklärung des Verurteilten nach § 42a; und

4.

für den Fall, dass sich der Verurteilte bereits im Vollstreckungsstaat befindet,

(5) Wenn die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats die Bescheinigung nicht als ausreichend für die Entscheidung über die Vollstreckung erachtet, so ist ihr über entsprechendes Ersuchen eine Übersetzung des Urteils oder der wesentlichen Teile desselben in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats oder in eine andere von diesem akzeptierte Amtssprache der Organe der Europäischen Union zu übermitteln; die gegebenenfalls zu übersetzenden wesentlichen Teile des Urteils werden dabei im Rahmen von Konsultationen durch die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats bekannt gegeben. Ein Ersuchen um Übersetzung des Urteils oder der wesentlichen Teile desselben kommt nur in Betracht, wenn vom Vollstreckungsstaat eine entsprechende Erklärung abgegeben wurde.

(6) Ein Ersuchen der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats oder des Verurteilten um Übermittlung der in Abs. 4 angeführten Unterlagen begründet keine Verpflichtung zu deren Übermittlung.

(7) Wenn die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats nach Übermittlung der in Abs. 4 angeführten Unterlagen eine begründete Stellungnahme übermittelt, wonach die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Vollstreckungsstaat in den Fällen nach § 42 Abs. 1 Z 1 und 2 nicht der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient, so hat das Bundesministerium für Justiz zu prüfen, ob Anlass zur Zurückziehung der Bescheinigung (Anhang VII) besteht. Vom Ergebnis der Prüfung ist die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

(7a) Wurde die Freiheitsstrafe oder die mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme wegen mehrerer Straftaten verhängt und teilt die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats mit, dass die Vollstreckung im Hinblick auf einzelne Taten nicht übernommen werden kann, so hat das Gericht, das zuletzt in erster Instanz erkannt hat, auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluss festzustellen, welcher Teil der verhängten Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme auf diejenigen Straftaten entfällt, hinsichtlich derer die Vollstreckung übernommen wird. Wurde eine Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme von mindestens fünf Jahren verhängt, so entscheidet das Landesgericht als Senat von drei Richtern (§ 31 Abs. 6 StPO). Gegen den Beschluss steht der Staatsanwaltschaft und dem Verurteilten die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an das Oberlandesgericht offen. Nach Rechtskraft des Beschlusses hat das Bundesministerium für Justiz diesen der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats zu übermitteln.

(8) Auf den Geschäftsverkehr ist § 14 Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Sind das Urteil und die Bescheinigung nicht auf dem Postweg übermittelt worden, so sind der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats auf deren Ersuchen eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils sowie das Original der Bescheinigung auf dem Postweg nachzureichen.

(9) Die gleichzeitige Befassung eines weiteren Mitgliedstaats mit der Vollstreckung ist unzulässig.

(10) Von der Entscheidung über die Erwirkung der Vollstreckung im Vollstreckungsstaat ist der im Inland aufhältige Verurteilte in einer ihm verständlichen Sprache unter Verwendung des ausgefüllten Formblattes nach Anhang VIII in Kenntnis zu setzen.

(11) Die Bundesministerin für Justiz hat durch Verordnung zu verlautbaren, welche Mitgliedstaaten welche Amtssprachen akzeptieren (Abs. 4 Z 2) und welche Mitgliedstaaten die in Abs. 5 angeführte Erklärung abgegeben haben.

Abkürzung

EU-JZG

Befassung eines anderen Mitgliedstaats

§ 42b. (1) Nach Vorlage der in § 42a angeführten Unterlage durch den Anstaltsleiter hat das Bundesministerium für Justiz zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach § 42 vorliegen oder voraussichtlich vorliegen werden. Gegebenenfalls ist die Veranlassung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme durch die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats zu erwirken.

(2) Das Bundesministerium für Justiz hat vor Übermittlung der in Abs. 4 angeführten Unterlagen die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats auf jede geeignete Weise zu konsultieren, um die nach § 42 Abs. 1 Z 3 erforderliche Zustimmung einzuholen. Es hat dabei darzulegen, aus welchen Gründen die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Vollstreckungsstaat der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient.

(3) Von der Erwirkung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Vollstreckungsstaat kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn aufgrund bestimmter Umstände Bindungen des Verurteilten zu Österreich von solcher Intensität bestehen, dass davon auszugehen ist, dass die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Inland der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient.

(4) Das Bundesministerium für Justiz hat der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats

1.

das Urteil samt Übersetzung, sofern eine solche für den ausländischen Verurteilten im Inlandsverfahren bereits angefertigt wurde;

2.

eine ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung (Anhang VII) mit dem Ersuchen um Bekanntgabe der anwendbaren Bestimmungen des Vollstreckungsstaats über die bedingte oder vorzeitige Entlassung und, sofern der Vollstreckungsstaat nicht erklärt hat, Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, deren Übersetzung in eine Amtssprache des Vollstreckungsstaats oder in eine andere von diesem akzeptierte Sprache;

3.

die Niederschrift über die Erklärung des Verurteilten nach § 42a; und

4.

für den Fall, dass sich der Verurteilte bereits im Vollstreckungsstaat befindet, das ausgefüllte Formblatt zur Unterrichtung der verurteilten Person (Anhang VIII)

zu übermitteln.

(5) Wenn die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats die Bescheinigung nicht als ausreichend für die Entscheidung über die Vollstreckung erachtet, so ist ihr über entsprechendes Ersuchen eine Übersetzung des Urteils oder der wesentlichen Teile desselben in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats oder in eine andere von diesem akzeptierte Amtssprache der Organe der Europäischen Union zu übermitteln; die gegebenenfalls zu übersetzenden wesentlichen Teile des Urteils werden dabei im Rahmen von Konsultationen durch die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats bekannt gegeben. Ein Ersuchen um Übersetzung des Urteils oder der wesentlichen Teile desselben kommt nur in Betracht, wenn vom Vollstreckungsstaat eine entsprechende Erklärung abgegeben wurde.

(6) Ein Ersuchen der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats oder des Verurteilten um Übermittlung der in Abs. 4 angeführten Unterlagen begründet keine Verpflichtung zu deren Übermittlung.

(7) Wenn die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats nach Übermittlung der in Abs. 4 angeführten Unterlagen eine begründete Stellungnahme übermittelt, wonach die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Vollstreckungsstaat in den Fällen nach § 42 Abs. 1 Z 1 und 2 nicht der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient, so hat das Bundesministerium für Justiz zu prüfen, ob Anlass zur Zurückziehung der Bescheinigung (Anhang VII) besteht. Vom Ergebnis der Prüfung ist die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

(7a) Wurde die Freiheitsstrafe oder die mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme wegen mehrerer Straftaten verhängt und teilt die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats mit, dass die Vollstreckung im Hinblick auf einzelne Taten nicht übernommen werden kann, so hat das Gericht, das zuletzt in erster Instanz erkannt hat, auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluss festzustellen, welcher Teil der verhängten Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme auf diejenigen Straftaten entfällt, hinsichtlich derer die Vollstreckung übernommen wird. Wurde eine Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme von mindestens fünf Jahren verhängt, so entscheidet das Landesgericht als Senat von drei Richtern (§ 31 Abs. 6 StPO). Gegen den Beschluss steht der Staatsanwaltschaft und dem Verurteilten die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an das Oberlandesgericht offen. Nach Rechtskraft des Beschlusses hat das Bundesministerium für Justiz diesen der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats zu übermitteln.

(8) Auf den Geschäftsverkehr ist § 14 Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Sind das Urteil und die Bescheinigung nicht auf dem Postweg übermittelt worden, so sind der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats auf deren Ersuchen eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils sowie das Original der Bescheinigung auf dem Postweg nachzureichen.

(9) Die gleichzeitige Befassung eines weiteren Mitgliedstaats mit der Vollstreckung ist unzulässig.

(10) Von der Entscheidung über die Erwirkung der Vollstreckung im Vollstreckungsstaat ist der im Inland aufhältige Verurteilte in einer ihm verständlichen Sprache unter Verwendung des ausgefüllten Formblattes nach Anhang VIII in Kenntnis zu setzen.

(11) Die Bundesministerin für Justiz hat durch Verordnung zu verlautbaren, welche Mitgliedstaaten welche Amtssprachen akzeptieren (Abs. 4 Z 2) und welche Mitgliedstaaten die in Abs. 5 angeführte Erklärung abgegeben haben.

Abkürzung

EU-JZG

Befassung eines anderen Mitgliedstaats

§ 42b. (1) Nach Vorlage der in § 42a angeführten Unterlage durch den Anstaltsleiter hat das Bundesministerium für Justiz zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach § 42 vorliegen oder voraussichtlich vorliegen werden. Gegebenenfalls ist die Veranlassung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme durch die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats zu erwirken.

(2) Das Bundesministerium für Justiz hat vor Übermittlung der in Abs. 4 angeführten Unterlagen die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats auf jede geeignete Weise zu konsultieren, um die nach § 42 Abs. 1 Z 3 erforderliche Zustimmung einzuholen. Es hat dabei darzulegen, aus welchen Gründen die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Vollstreckungsstaat der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient.

(3) Von der Erwirkung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Vollstreckungsstaat kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn aufgrund bestimmter Umstände Bindungen des Verurteilten zu Österreich von solcher Intensität bestehen, dass davon auszugehen ist, dass die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Inland der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient.

(4) Das Bundesministerium für Justiz hat der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats

1.

das Urteil samt Übersetzung, sofern eine solche für den ausländischen Verurteilten im Inlandsverfahren bereits angefertigt wurde;

2.

eine ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung (Anhang VII) mit dem Ersuchen um Bekanntgabe der anwendbaren Bestimmungen des Vollstreckungsstaats über die bedingte oder vorzeitige Entlassung und, sofern der Vollstreckungsstaat nicht erklärt hat, Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, deren Übersetzung in eine Amtssprache des Vollstreckungsstaats oder in eine andere von diesem akzeptierte Sprache;

3.

die Niederschrift über die Erklärung des Verurteilten nach § 42a; und

4.

für den Fall, dass sich der Verurteilte bereits im Vollstreckungsstaat befindet, das ausgefüllte Formblatt zur Unterrichtung der verurteilten Person (Anhang VIII)

zu übermitteln.

(5) Wenn die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats die Bescheinigung nicht als ausreichend für die Entscheidung über die Vollstreckung erachtet, so ist ihr über entsprechendes Ersuchen eine Übersetzung des Urteils oder der wesentlichen Teile desselben in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats oder in eine andere von diesem akzeptierte Amtssprache der Organe der Europäischen Union zu übermitteln; die gegebenenfalls zu übersetzenden wesentlichen Teile des Urteils werden dabei im Rahmen von Konsultationen durch die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats bekannt gegeben. Ein Ersuchen um Übersetzung des Urteils oder der wesentlichen Teile desselben kommt nur in Betracht, wenn vom Vollstreckungsstaat eine entsprechende Erklärung abgegeben wurde.

(6) Ein Ersuchen der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats oder des Verurteilten um Übermittlung der in Abs. 4 angeführten Unterlagen begründet keine Verpflichtung zu deren Übermittlung.

(7) Wenn die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats nach Übermittlung der in Abs. 4 angeführten Unterlagen eine begründete Stellungnahme übermittelt, wonach die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Vollstreckungsstaat in den Fällen nach § 42 Abs. 1 Z 1 und 2 nicht der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient, so hat das Bundesministerium für Justiz zu prüfen, ob Anlass zur Zurückziehung der Bescheinigung (Anhang VII) besteht. Vom Ergebnis der Prüfung ist die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

(7a) Wurde die Freiheitsstrafe oder die mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme wegen mehrerer Straftaten verhängt und teilt die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats mit, dass die Vollstreckung im Hinblick auf eine bestimmte Tat nicht übernommen werden kann, so hat das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluss festzustellen, welcher Teil der verhängten Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme auf diejenige Straftat entfällt, hinsichtlich derer die Vollstreckung übernommen wird. Wurde eine Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme von mindestens fünf Jahren verhängt, so entscheidet das Landesgericht als Senat von drei Richtern (§ 31 Abs. 6 StPO). Gegen den Beschluss steht der Staatsanwaltschaft und dem Verurteilten die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an das Oberlandesgericht offen. Nach Rechtskraft des Beschlusses hat das Bundesministerium für Justiz diesen der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats zu übermitteln.

(8) Auf den Geschäftsverkehr ist § 14 Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Sind das Urteil und die Bescheinigung nicht auf dem Postweg übermittelt worden, so sind der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats auf deren Ersuchen eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils sowie das Original der Bescheinigung auf dem Postweg nachzureichen.

(9) Die gleichzeitige Befassung eines weiteren Mitgliedstaats mit der Vollstreckung ist unzulässig.

(10) Von der Entscheidung über die Erwirkung der Vollstreckung im Vollstreckungsstaat ist der im Inland aufhältige Verurteilte in einer ihm verständlichen Sprache unter Verwendung des ausgefüllten Formblattes nach Anhang VIII in Kenntnis zu setzen.

(11) Die Bundesministerin für Justiz hat durch Verordnung zu verlautbaren, welche Mitgliedstaaten welche Amtssprachen akzeptieren (Abs. 4 Z 2) und welche Mitgliedstaaten die in Abs. 5 angeführte Erklärung abgegeben haben.

Abkürzung

EU-JZG

Befassung eines anderen Mitgliedstaats

§ 42b. (1) Nach Vorlage der in § 42a angeführten Unterlage durch den Anstaltsleiter hat das Bundesministerium für Justiz zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach § 42 vorliegen oder voraussichtlich vorliegen werden. Gegebenenfalls ist die Veranlassung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme durch die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats zu erwirken.

(2) Das Bundesministerium für Justiz hat vor Übermittlung der in Abs. 4 angeführten Unterlagen die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats auf jede geeignete Weise zu konsultieren, um die nach § 42 Z 3 erforderliche Zustimmung einzuholen. Es hat dabei darzulegen, aus welchen Gründen die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Vollstreckungsstaat der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient.

(3) Von der Erwirkung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Vollstreckungsstaat kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn aufgrund bestimmter Umstände Bindungen des Verurteilten zu Österreich von solcher Intensität bestehen, dass davon auszugehen ist, dass die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Inland der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient.

(4) Das Bundesministerium für Justiz hat der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats

1.

das Urteil samt Übersetzung, sofern eine solche für den ausländischen Verurteilten im Inlandsverfahren bereits angefertigt wurde;

2.

eine ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung (Anhang VII) mit dem Ersuchen um Bekanntgabe der anwendbaren Bestimmungen des Vollstreckungsstaats über die bedingte oder vorzeitige Entlassung und, sofern der Vollstreckungsstaat nicht erklärt hat (§ 2a), Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, deren Übersetzung in eine Amtssprache des Vollstreckungsstaats oder in eine andere von diesem akzeptierte Sprache;

3.

die Niederschrift über die Erklärung des Verurteilten nach § 42a; und

4.

für den Fall, dass sich der Verurteilte bereits im Vollstreckungsstaat befindet, das ausgefüllte Formblatt zur Unterrichtung der verurteilten Person (Anhang VIII)

zu übermitteln.

(5) Wenn die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats die Bescheinigung nicht als ausreichend für die Entscheidung über die Vollstreckung erachtet, so ist ihr über entsprechendes Ersuchen eine Übersetzung des Urteils oder der wesentlichen Teile desselben in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats oder in eine andere von diesem akzeptierte Amtssprache der Organe der Europäischen Union zu übermitteln; die gegebenenfalls zu übersetzenden wesentlichen Teile des Urteils werden dabei im Rahmen von Konsultationen durch die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats bekannt gegeben. Ein Ersuchen um Übersetzung des Urteils oder der wesentlichen Teile desselben kommt nur in Betracht, wenn vom Vollstreckungsstaat eine entsprechende Erklärung abgegeben wurde.

(6) Ein Ersuchen der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats oder des Verurteilten um Übermittlung der in Abs. 4 angeführten Unterlagen begründet keine Verpflichtung zu deren Übermittlung.

(7) Wenn die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats nach Übermittlung der in Abs. 4 angeführten Unterlagen eine begründete Stellungnahme übermittelt, wonach die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Vollstreckungsstaat in den Fällen nach § 42 Z 1 und 2 nicht der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient, so hat das Bundesministerium für Justiz zu prüfen, ob Anlass zur Zurückziehung der Bescheinigung (Anhang VII) besteht. Vom Ergebnis der Prüfung ist die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

(7a) Wurde die Freiheitsstrafe oder die mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme wegen mehrerer Straftaten verhängt und teilt die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats mit, dass die Vollstreckung im Hinblick auf eine bestimmte Tat nicht übernommen werden kann, so hat das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluss festzustellen, welcher Teil der verhängten Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme auf diejenige Straftat entfällt, hinsichtlich derer die Vollstreckung übernommen wird. Wurde eine Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme von mindestens fünf Jahren verhängt, so entscheidet das Landesgericht als Senat von drei Richtern (§ 31 Abs. 6 StPO). Gegen den Beschluss steht der Staatsanwaltschaft und dem Verurteilten die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an das Oberlandesgericht offen. Nach Rechtskraft des Beschlusses hat das Bundesministerium für Justiz diesen der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats zu übermitteln.

(8) Auf den Geschäftsverkehr ist § 14 Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Sind das Urteil und die Bescheinigung nicht auf dem Postweg übermittelt worden, so sind der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats auf deren Ersuchen eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils sowie das Original der Bescheinigung auf dem Postweg nachzureichen.

(9) Die gleichzeitige Befassung eines weiteren Mitgliedstaats mit der Vollstreckung ist unzulässig.

(10) Von der Entscheidung über die Erwirkung der Vollstreckung im Vollstreckungsstaat ist der im Inland aufhältige Verurteilte in einer ihm verständlichen Sprache unter Verwendung des ausgefüllten Formblattes nach Anhang VIII in Kenntnis zu setzen.

(Anm.: Abs. 11 aufgehoben durch Art. 3 Z 26, BGBl. I Nr. 65/2025)

Widerruf der Befassung

§ 42c. Das Bundesministerium für Justiz hat die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn

1.

das Urteil, mit dem die Freiheitsstrafe oder die mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme verhängt worden ist, oder seine Vollstreckbarkeit nachträglich aufgehoben, abgeändert oder das Ausmaß der Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme herabgesetzt worden ist;

2.

die Vollstreckung aus anderen Gründen, etwa weil der Verurteilte nach den anwendbaren Bestimmungen des Vollstreckungsstaats über die bedingte oder vorzeitige Entlassung vor Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Freiheitsstrafe entlassen würde, nicht mehr begehrt und daher die Bescheinigung zurückgezogen wird.

Widerruf der Befassung

§ 42c. Das Bundesministerium für Justiz hat die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn

1.

das Urteil, mit dem die Freiheitsstrafe oder die mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme verhängt worden ist, oder seine Vollstreckbarkeit nachträglich aufgehoben, abgeändert oder das Ausmaß der Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme herabgesetzt worden ist;

2.

die Vollstreckung aus anderen Gründen, etwa weil der Verurteilte nach den anwendbaren Bestimmungen des Vollstreckungsstaats über die bedingte oder vorzeitige Entlassung vor Verbüßung von der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe entlassen würde, nicht mehr begehrt und daher die Bescheinigung zurückgezogen wird.

Vollstreckung im Inland

§ 42d. (1) Sobald im Vollstreckungsstaat mit der Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme begonnen wurde, ist deren weitere Vollstreckung im Inland unzulässig.

(2) Das Vollstreckungsverfahren kann jedoch fortgesetzt werden,

1.

nachdem der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats mitgeteilt worden ist, dass die Vollstreckung nicht mehr begehrt werde;

2.

nachdem die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats mitgeteilt hat, dass die Sanktion infolge Flucht des Verurteilten aus der Strafhaft vor Beendigung des Vollzuges nicht zur Gänze vollstreckt worden ist;

3.

wenn die Sanktion im Vollstreckungsstaat nicht vollstreckt werden konnte, weil der Verurteilte in diesem nicht aufgefunden werden konnte.

Durchführung der Überstellung

§ 42e. (1) Befindet sich die verurteilte Person in Österreich, so ist sie an einem mit der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats zu vereinbarenden Zeitpunkt, jedoch spätestens 30 Tage nach Rechtskraft der Entscheidung über die Vollstreckung, in den Vollstreckungsstaat zu überstellen.

(2) Ist die Überstellung innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist aufgrund unvorhergesehener Umstände nicht möglich, so ist die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich in Kenntnis zu setzen. In einem solchen Fall erfolgt die Überstellung binnen 10 Tagen nach dem mit der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats nach Wegfall des Hindernisses vereinbarten neuen Zeitpunkt.

Abkürzung

EU-JZG

Durchführung der Überstellung

§ 42e. (1) Befindet sich die verurteilte Person in Österreich, so ist sie an einem mit der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats zu vereinbarenden Zeitpunkt, jedoch spätestens 30 Tage nach Rechtskraft der Entscheidung über die Vollstreckung, in den Vollstreckungsstaat zu überstellen. In den in § 42b Abs. 7a angeführten Fällen darf die Überstellung der verurteilten Person erst zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem sie jenen Teil der verhängten Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme, hinsichtlich dessen die Vollstreckung nicht übernommen wird, im Inland verbüßt hat.

(2) Ist die Überstellung innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist aufgrund unvorhergesehener Umstände nicht möglich, so ist die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich in Kenntnis zu setzen. In einem solchen Fall erfolgt die Überstellung binnen 10 Tagen nach dem mit der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats nach Wegfall des Hindernisses vereinbarten neuen Zeitpunkt.

(3) Die Übergabe der verurteilten Person an die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats hat das Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 24 zu veranlassen.

Abkürzung

EU-JZG

Durchführung der Überstellung

§ 42e. (1) Befindet sich die verurteilte Person in Österreich, so ist sie an einem mit der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats zu vereinbarenden Zeitpunkt, jedoch spätestens 30 Tage nach Rechtskraft der Entscheidung über die Vollstreckung, in den Vollstreckungsstaat zu überstellen. In den in § 42b Abs. 7a angeführten Fällen darf die Überstellung der verurteilten Person erst zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem sie jenen Teil der verhängten Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme, hinsichtlich dessen die Vollstreckung nicht übernommen wird, im Inland verbüßt hat.

(2) Ist die Überstellung innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist aufgrund unvorhergesehener Umstände nicht möglich, so ist die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich in Kenntnis zu setzen. In einem solchen Fall erfolgt die Überstellung binnen 10 Tagen nach dem mit der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats nach Wegfall des Hindernisses vereinbarten neuen Zeitpunkt.

(3) Die Übergabe der verurteilten Person an die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats hat das Gericht , dessen Strafe gerade vollstreckt wird, in sinngemäßer Anwendung des § 24 zu veranlassen.

Zustimmung zur Verfolgung, Verurteilung oder Strafvollstreckung wegen weiterer Straftaten

§ 42f. (1) Die Verfolgung oder Verurteilung des Verurteilten wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Handlung als derjenigen, die der Überstellung zugrunde liegt, sowie die Vollstreckung einer wegen einer derartigen Handlung verhängten Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ist vom Gericht über entsprechendes Ersuchen der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats, gegebenenfalls nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 5 Abs. 5 und 11 Z 3, zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen für eine Übergabe nach dem II. Hauptstück dieses Bundesgesetzes vorliegen. Die Entscheidung ist spätestens 30 Tage nach Einlangen des Ersuchens zu treffen.

(2) Das Ersuchen hat die in Betracht kommenden Angaben eines Europäischen Haftbefehls nach Anhang II zu enthalten und ist vorbehaltlich der Bestimmung des § 30 Abs. 3 mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache zu versehen.

Abkürzung

EU-JZG

Zustimmung zur Verfolgung, Verurteilung oder Strafvollstreckung wegen weiterer Straftaten

§ 42f. (1) Die Verfolgung oder Verurteilung des Verurteilten wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Handlung als derjenigen, die der Überstellung zugrunde liegt, sowie die Vollstreckung einer wegen einer derartigen Handlung verhängten Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ist von dem Gericht, das zuletzt in erster Instanz erkannt hat, über entsprechendes Ersuchen der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats, gegebenenfalls nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 5 Abs. 5 und 11 Z 3, zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen für eine Übergabe nach dem II. Hauptstück dieses Bundesgesetzes vorliegen. Die Entscheidung ist spätestens 30 Tage nach Einlangen des Ersuchens zu treffen.

(2) Das Ersuchen hat die in Betracht kommenden Angaben eines Europäischen Haftbefehls nach Anhang II zu enthalten und ist vorbehaltlich der Bestimmung des § 30 Abs. 3 mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache zu versehen.

Abkürzung

EU-JZG

Zustimmung zur Verfolgung, Verurteilung oder Strafvollstreckung wegen weiterer Straftaten

§ 42f. (1) Die Verfolgung oder Verurteilung des Verurteilten wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Handlung als derjenigen, die der Überstellung zugrunde liegt, sowie die Vollstreckung einer wegen einer derartigen Handlung verhängten Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ist von dem Gericht, dessen Strafe bei Einlangen eines Ersuchens vollstreckt wird oder zuletzt vollstreckt wurde, über entsprechendes Ersuchen der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats, gegebenenfalls nach Maßgabe der Bestimmung des § 11 Z 3, zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen für eine Übergabe nach dem II. Hauptstück dieses Bundesgesetzes vorliegen. Die Entscheidung ist spätestens 30 Tage nach Einlangen des Ersuchens zu treffen.

(2) Das Ersuchen hat die in Betracht kommenden Angaben eines Europäischen Haftbefehls nach Anhang II zu enthalten und ist vorbehaltlich der Bestimmung des § 30 Abs. 3 mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache zu versehen.

Abkürzung

EU-JZG

Zustimmung zur Verfolgung, Verurteilung oder Strafvollstreckung wegen weiterer Straftaten

§ 42f. (1) Die Verfolgung oder Verurteilung des Verurteilten wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Handlung als derjenigen, die der Überstellung zugrunde liegt, sowie die Vollstreckung einer wegen einer derartigen Handlung verhängten Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ist von dem Gericht, dessen Strafe bei Einlangen eines Ersuchens vollstreckt wird oder zuletzt vollstreckt wurde, über entsprechendes Ersuchen der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats, gegebenenfalls nach Maßgabe der Bestimmung des § 11 Z 3, zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen für eine Übergabe nach dem II. Hauptstück dieses Bundesgesetzes vorliegen. Die Entscheidung ist spätestens 30 Tage nach Einlangen des Ersuchens zu treffen.

(2) Das Ersuchen hat die in Betracht kommenden Angaben eines Europäischen Haftbefehls nach Anhang II zu enthalten und ist mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache zu versehen, sofern dieser nicht erklärt hat (§ 2a), auch die deutsche Sprache zu akzeptieren.

Erwirkung der Durchbeförderung

§ 42g. (1) Besteht auf Grund eines von einem inländischen Gericht verhängten Urteils Anlass zur Durchbeförderung des Verurteilten durch einen anderen Mitgliedstaat, so hat das Bundesministerium für Justiz ein Ersuchen um Durchbeförderung, das auf die in § 14 Abs. 3 angeführte Weise übermittelt werden kann, unter Anschluss einer Kopie der Bescheinigung (Anhang VII) an die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zu übermitteln.

(2) Über entsprechendes Ersuchen des um Bewilligung der Durchbeförderung ersuchten Mitgliedstaats ist diesem eine Übersetzung der Bescheinigung in eine der im Ersuchen anzugebenden Sprachen, die der um Bewilligung der Durchbeförderung ersuchte Mitgliedstaat akzeptiert, zu übermitteln.

Behandlung einlangender Ersuchen

§ 43. (1) Ersuchen um Vollstreckung strafgerichtlicher Entscheidungen eines anderen Mitgliedstaats sind vom Bundesministerium für Justiz unmittelbar oder im Wege der Staatsanwaltschaft dem zuständigen Gerichtshof erster Instanz (§ 44 Abs. 1) zuzuleiten.

(2) Der Bundesminister für Justiz kann in jeder Lage des Verfahrens von sich aus oder auf Antrag des Gerichtshofes erster Instanz von dem um Übernahme der Vollstreckung ersuchenden Staat eine Ergänzung der vorgelegten Unterlagen verlangen.

Abkürzung

EU-JZG

Behandlung einlangender Ersuchen

§ 43. (1) Ersuchen um Vollstreckung strafgerichtlicher Entscheidungen eines anderen Mitgliedstaats sind vom Bundesministerium für Justiz unmittelbar oder im Wege der Staatsanwaltschaft dem zuständigen Landesgericht (§ 44 Abs. 1) zuzuleiten.

(2) Der Bundesminister für Justiz kann in jeder Lage des Verfahrens von sich aus oder auf Antrag des Landesgerichts von dem um Übernahme der Vollstreckung ersuchenden Staat eine Ergänzung der vorgelegten Unterlagen verlangen.

Abkürzung

EU-JZG

Erster Unterabschnitt

Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1805

Vollstreckung von Sicherstellungsentscheidungen

§ 43. (1) Eine Sicherstellungsentscheidung (Art. 2 Abs. 1 Verordnung (EU) 2018/1805) eines anderen Mitgliedstaats außer Dänemark oder Irland über Vermögensgegenstände (Art. 2 Abs. 3 Verordnung (EU) 2018/1805), die einer nachfolgenden Einziehungsentscheidung (Art. 2 Abs. 2 Verordnung (EU) 2018/1805) unterliegen könnten, ist nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1805 sowie den Bestimmungen dieses Unterabschnitts zu vollstrecken.

(2) Die Staatsanwaltschaft hat ein Verfahren zur Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung einzuleiten, wenn ein anderer Mitgliedstaat eine Bescheinigung (Art. 6 Verordnung (EU) 2018/1805) übermittelt oder aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich ein Vermögensgegenstand, der im Schengener Informationssystem zur Fahndung ausgeschrieben ist, im Inland befindet. Die Entscheidungsbehörde ist zur Vorlage einer Bescheinigung oder eines Rechtshilfeersuchens unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, wenn der Vermögensgegenstand im Inland aufgefunden wird.

(3) Liegt der Sicherstellungsentscheidung keine der in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1805 genannten strafbaren Handlungen zugrunde, ist die beiderseitige Strafbarkeit zu prüfen (Art. 8 Abs. 1 lit. e Verordnung (EU) 2018/1805).

(4) Für das Verfahren zur Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung ist jene Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde (Art. 2 Abs. 9 Verordnung (EU) 2018/1805) zuständig, in deren Sprengel sich der Vermögensgegenstand befindet oder der Betroffene über Vermögen verfügt, in das die Entscheidung vollstreckt werden kann. Kann danach die Zuständigkeit nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, an dem der Betroffene seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat; handelt es sich um einen Verband (§ 1 Abs. 2 und 3 VbVG), auch der Ort, an dem dieser seinen Sitz, seinen Betrieb oder seine Niederlassung hat. Ist nach diesen Bestimmungen die Zuständigkeit nicht feststellbar, so ist die Staatsanwaltschaft Wien zuständig. Wird jedoch von der Entscheidungsbehörde unter einem auch eine Einziehungsentscheidung zur Anerkennung und Vollstreckung übermittelt, bestimmt sich die Zuständigkeit nach § 52 Abs. 3 und 4 EUJZG.

(5) Wäre zur Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Beschlagnahme zu beantragen, so hat die Staatsanwaltschaft die erforderlichen Anträge bei Gericht zu stellen. Soweit es das Gericht im Verfahren über einen Antrag der Staatsanwaltschaft oder nach Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen für erforderlich erachtet, weitere Informationen von der Entscheidungsbehörde einzuholen oder ein Ersuchen nach Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/1805 an diese zu richten, hat es der Staatsanwaltschaft die erforderlichen Anordnungen zu erteilen.

(6) Ist nicht nach Abs. 5 vorzugehen, so obliegt es der Staatsanwaltschaft, die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung anzuordnen. Die Anordnung hat zu enthalten:

1.

die in § 102 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 StPO genannten Angaben,

2.

eine Begründung, aus der sich die Zulässigkeit der Vollstreckung ergibt, und

3.

eine Ablichtung der Sicherstellungsbescheinigung.

(7) Gegen die Anordnung der Staatsanwaltschaft, gegen den Beschluss des Gerichts sowie gegen Rechtsverletzungen im Rahmen der Durchführung der Sicherstellung stehen die nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfe unbeschadet von Art. 33 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/1805 zu.

Zuständigkeit und Verfahren

§ 44. (1) Über das Ersuchen um Vollstreckung und die Anpassung der Strafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme entscheidet der im § 26 Abs. 1 ARHG bezeichnete Gerichtshof erster Instanz durch einen Senat von drei Richtern (§ 13 Abs. 3 StPO) mit Beschluss. Gegen diesen Beschluss steht dem öffentlichen Ankläger und dem Betroffenen die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz offen.

(2) Erweisen sich die vorliegenden Unterlagen für eine inländische Vollstreckungsentscheidung als unzureichend, so hat das Gericht die ausstellende Justizbehörde um die notwendige Ergänzung der Unterlagen zu ersuchen. Für das Einlangen dieser Unterlagen kann das Gericht eine angemessene Frist setzen. Ist das Ersuchen um Vollstreckung der ausländischen Entscheidung im Wege des Bundesministeriums für Justiz eingelangt, so ist die Ergänzung auf diesem Weg zu bewirken.

(3) Der Bundesminister für Justiz hat dem Ausstellungsstaat den Beschluss über die Übernahme der Vollstreckung auf dem vorgesehenen Weg mitzuteilen und ihn von der erfolgten Vollstreckung zu verständigen. Wurde die Vollstreckung auf Grund eines Europäischen Haftbefehls übernommen, so hat das Gericht die ausstellende Justizbehörde von der Übernahme und vom Abschluss der Vollstreckung im unmittelbaren Behördenverkehr zu verständigen.

(4) Nach Übernahme der Vollstreckung einer Strafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme darf ein Strafverfahren wegen der dem Urteil zu Grunde liegenden Tat nicht mehr eingeleitet werden.

(5) Für den Vollzug, die bedingte Entlassung und das Gnadenrecht gelten die Bestimmungen des österreichischen Rechts.

(6) Der Vollzug ist jedenfalls zu beenden, wenn die Vollstreckbarkeit der Strafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach dem Recht des Ausstellungsstaats erlischt.

Abkürzung

EU-JZG

Zuständigkeit und Verfahren

§ 44. (1) Die Entscheidung über ein Ersuchen um Vollstreckung und die Anpassung der Strafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme obliegt dem Landesgericht, in dessen Sprengel die betroffene Person ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat, in Ermangelung eines solchen, das Landesgericht, in dessen Sprengel sie betreten wurde. Befindet sie sich in gerichtlicher Haft, so ist der Haftort maßgebend. Kann auch dadurch eine örtliche Zuständigkeit nicht bestimmt werden, so ist das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig. Das Landesgericht entscheidet als Senat von drei Richtern (§ 31 Abs. 5 StPO) mit Beschluss.

(2) Erweisen sich die vorliegenden Unterlagen für eine inländische Vollstreckungsentscheidung als unzureichend, so hat das Gericht die ausstellende Justizbehörde um die notwendige Ergänzung der Unterlagen zu ersuchen. Für das Einlangen dieser Unterlagen kann das Gericht eine angemessene Frist setzen. Ist das Ersuchen um Vollstreckung der ausländischen Entscheidung im Wege des Bundesministeriums für Justiz eingelangt, so ist die Ergänzung auf diesem Weg zu bewirken.

(3) Der Bundesminister für Justiz hat dem Ausstellungsstaat den Beschluss über die Übernahme der Vollstreckung auf dem vorgesehenen Weg mitzuteilen und ihn von der erfolgten Vollstreckung zu verständigen. Wurde die Vollstreckung auf Grund eines Europäischen Haftbefehls übernommen, so hat das Gericht die ausstellende Justizbehörde von der Übernahme und vom Abschluss der Vollstreckung im unmittelbaren Behördenverkehr zu verständigen.

(4) Nach Übernahme der Vollstreckung einer Strafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme darf ein Strafverfahren wegen der dem Urteil zu Grunde liegenden Tat nicht mehr eingeleitet werden.

(5) Für den Vollzug, die bedingte Entlassung und das Gnadenrecht gelten die Bestimmungen des österreichischen Rechts.

(6) Der Vollzug ist jedenfalls zu beenden, wenn die Vollstreckbarkeit der Strafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach dem Recht des Ausstellungsstaats erlischt.

Abkürzung

EU-JZG

Erwirkung der Vollstreckung von Sicherstellungsentscheidungen

§ 44. Ist im Ermittlungsverfahren eine Sicherstellung in einem anderen Mitgliedstaat außer Dänemark und Irland zu erwirken, so hat die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme (§ 109 Z 2 StPO) bei Gericht zu beantragen. Die Sicherstellungsbescheinigung (Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1805) ist sodann vom Gericht zu erlassen und zu übermitteln

Zweiter Abschnitt

Vollstreckung von Sicherstellungsentscheidungen der Mitgliedstaaten

Voraussetzungen

§ 45. (1) Eine Sicherstellungsentscheidung über Beweismittel kann wegen Straftaten erlassen oder vollstreckt werden, die nach dem Recht des Entscheidungsstaats und, vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 3, nach dem Recht des Vollstreckungsstaats mit gerichtlicher Strafe bedroht sind.

(2) Eine Sicherstellungsentscheidung über Vermögensgegenstände, die der nachfolgenden Einziehung, Abschöpfung der Bereicherung oder dem Verfall unterliegen könnten, kann wegen Straftaten erlassen oder vollstreckt werden, die nach dem Recht des Entscheidungsstaats und des Vollstreckungsstaats gemäß Abs. 3 eine Sicherstellung ermöglichen.

(3) Für eine Entscheidung nach Abs. 1 und 2 ist die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen, wenn die der Sicherstellungsentscheidung zu Grunde liegende Straftat von der ausstellenden Justizbehörde einer der im Anhang I angeführten Kategorie von Straftaten zugeordnet wurde und nach dem Recht des Ausstellungsstaats mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, deren Obergrenze mindestens drei Jahre beträgt.

(4) Die Sicherstellungsentscheidung wird nur vollstreckt, wenn sie von einer Bescheinigung in der im Anhang III bezeichneten Form begleitet ist. Ist die Bescheinigung unvollständig oder entspricht sie offensichtlich nicht der Sicherstellungsentscheidung, so kann der ausstellenden Justizbehörde eine Frist zur Vervollständigung oder Berichtigung gesetzt werden, sofern die vorhandenen Unterlagen für die Entscheidung über die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung nicht ausreichend sind.

Abkürzung

EU-JZG

Zweiter Abschnitt

Vollstreckung von Sicherstellungsentscheidungen der Mitgliedstaaten

Voraussetzungen

§ 45. (1) Eine Sicherstellungsentscheidung über Beweismittel kann wegen Straftaten erlassen oder vollstreckt werden, die nach dem Recht des Entscheidungsstaats und, vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 3, nach dem Recht des Vollstreckungsstaats mit gerichtlicher Strafe bedroht sind.

(2) Eine Sicherstellungsentscheidung über Vermögensgegenstände, die einer nachfolgenden vermögensrechtlichen Anordnung unterliegen könnten, kann wegen Straftaten erlassen oder vollstreckt werden, die nach dem Recht des Entscheidungsstaats und des Vollstreckungsstaats gemäß Abs. 3 eine Sicherstellung ermöglichen.

(3) Für eine Entscheidung nach Abs. 1 und 2 ist die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen, wenn die der Sicherstellungsentscheidung zu Grunde liegende Straftat von der ausstellenden Justizbehörde einer der im Anhang I angeführten Kategorie von Straftaten zugeordnet wurde und nach dem Recht des Ausstellungsstaats mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, deren Obergrenze mindestens drei Jahre beträgt.

(4) Die Sicherstellungsentscheidung wird nur vollstreckt, wenn sie von einer Bescheinigung in der im Anhang III bezeichneten Form begleitet ist. Ist die Bescheinigung unvollständig oder entspricht sie offensichtlich nicht der Sicherstellungsentscheidung, so kann der ausstellenden Justizbehörde eine Frist zur Vervollständigung oder Berichtigung gesetzt werden, sofern die vorhandenen Unterlagen für die Entscheidung über die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung nicht ausreichend sind.

Abkürzung

EU-JZG

Zweiter Abschnitt

Vollstreckung von Sicherstellungsentscheidungen der Mitgliedstaaten

Voraussetzungen

§ 45. (1) Im Verhältnis zu Dänemark und Irland kann eine Sicherstellungsentscheidung über Beweismittel wegen Straftaten erlassen oder vollstreckt werden, die nach dem Recht des Entscheidungsstaats und, vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 3, nach dem Recht des Vollstreckungsstaats mit gerichtlicher Strafe bedroht sind.

(2) Im Verhältnis zu allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union kann eine Sicherstellungsentscheidung über Vermögensgegenstände, die einer nachfolgenden vermögensrechtlichen Anordnung unterliegen könnten, wegen Straftaten erlassen oder vollstreckt werden, die nach dem Recht des Entscheidungsstaats und des Vollstreckungsstaats gemäß Abs. 3 eine Sicherstellung ermöglichen.

(3) Für eine Entscheidung nach Abs. 1 und 2 ist die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen, wenn die der Sicherstellungsentscheidung zu Grunde liegende Straftat von der ausstellenden Justizbehörde einer der im Anhang I angeführten Kategorie von Straftaten zugeordnet wurde und nach dem Recht des Ausstellungsstaats mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, deren Obergrenze mindestens drei Jahre beträgt.

(4) Die Sicherstellungsentscheidung wird nur vollstreckt, wenn sie von einer Bescheinigung in der im Anhang III bezeichneten Form begleitet ist. Ist die Bescheinigung unvollständig oder entspricht sie offensichtlich nicht der Sicherstellungsentscheidung, so kann der ausstellenden Justizbehörde eine Frist zur Vervollständigung oder Berichtigung gesetzt werden, sofern die vorhandenen Unterlagen für die Entscheidung über die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung nicht ausreichend sind.

Abkürzung

EU-JZG

Zweiter Unterabschnitt

Vollstreckung von Sicherstellungsentscheidungen aus Dänemark und Irland

Voraussetzungen

§ 45. (1) Im Verhältnis zu Dänemark und Irland kann eine Sicherstellungsentscheidung über Beweismittel wegen Straftaten erlassen oder vollstreckt werden, die nach dem Recht des Entscheidungsstaats und, vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 3, nach dem Recht des Vollstreckungsstaats mit gerichtlicher Strafe bedroht sind.

(2) Im Verhältnis zu Dänemark und Irland kann eine Sicherstellungsentscheidung über Vermögensgegenstände, die einer nachfolgenden vermögensrechtlichen Anordnung unterliegen könnten, wegen Straftaten erlassen oder vollstreckt werden, die nach dem Recht des Entscheidungsstaats und des Vollstreckungsstaats gemäß Abs. 3 eine Sicherstellung ermöglichen.

(3) Für eine Entscheidung nach Abs. 1 und 2 ist die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen, wenn die der Sicherstellungsentscheidung zu Grunde liegende Straftat von der ausstellenden Justizbehörde einer der im Anhang I angeführten Kategorie von Straftaten zugeordnet wurde und nach dem Recht des Ausstellungsstaats mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, deren Obergrenze mindestens drei Jahre beträgt.

(4) Die Sicherstellungsentscheidung wird nur vollstreckt, wenn sie von einer Bescheinigung in der im Anhang III bezeichneten Form begleitet ist. Ist die Bescheinigung unvollständig oder entspricht sie offensichtlich nicht der Sicherstellungsentscheidung, so kann der ausstellenden Justizbehörde eine Frist zur Vervollständigung oder Berichtigung gesetzt werden, sofern die vorhandenen Unterlagen für die Entscheidung über die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung nicht ausreichend sind.

Abkürzung

EU-JZG

Zweiter Unterabschnitt

Vollstreckung von Sicherstellungsentscheidungen aus Dänemark und Irland

Voraussetzungen

§ 45. (1) Im Verhältnis zu Dänemark und Irland kann eine Sicherstellungsentscheidung über Beweismittel wegen Straftaten erlassen oder vollstreckt werden, die nach dem Recht des Entscheidungsstaats und, vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 3, nach dem Recht des Vollstreckungsstaats mit gerichtlicher Strafe bedroht sind. Für die Erwirkung der Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung ist § 44 EUJZG sinngemäß anzuwenden.

(2) Im Verhältnis zu Dänemark und Irland kann eine Sicherstellungsentscheidung über Vermögensgegenstände, die einer nachfolgenden vermögensrechtlichen Anordnung unterliegen könnten, wegen Straftaten erlassen oder vollstreckt werden, die nach dem Recht des Entscheidungsstaats und des Vollstreckungsstaats gemäß Abs. 3 eine Sicherstellung ermöglichen. Für die Erwirkung der Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung ist § 44 EUJZG sinngemäß anzuwenden.

(3) Für eine Entscheidung nach Abs. 1 und 2 ist die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen, wenn die der Sicherstellungsentscheidung zu Grunde liegende Straftat von der ausstellenden Justizbehörde einer der im Anhang I angeführten Kategorie von Straftaten zugeordnet wurde und nach dem Recht des Ausstellungsstaats mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, deren Obergrenze mindestens drei Jahre beträgt.

(4) Die Sicherstellungsentscheidung wird nur vollstreckt, wenn sie von einer Bescheinigung in der im Anhang III bezeichneten Form begleitet ist. Ist die Bescheinigung unvollständig oder entspricht sie offensichtlich nicht der Sicherstellungsentscheidung, so kann der ausstellenden Justizbehörde eine Frist zur Vervollständigung oder Berichtigung gesetzt werden, sofern die vorhandenen Unterlagen für die Entscheidung über die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung nicht ausreichend sind.

Zuständigkeit und Verfahren

§ 46. (1) Über die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaats entscheidet der Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel sich der Vermögensgegenstand oder das Beweismittel befindet. Gegen diesen Beschluss steht dem öffentlichen Ankläger und den Betroffenen die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz offen. Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die ausstellende Justizbehörde ist von der Einbringung einer Beschwerde sowie vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens zu verständigen.

(2) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. Einem Ersuchen um Einhaltung bestimmter, davon abweichender Formvorschriften und Verfahren ist jedoch zu entsprechen, wenn diese mit den Grundsätzen des österreichischen Strafverfahrensrechts vereinbar sind.

(3) Das Gericht entscheidet so bald wie möglich über die Sicherstellungsentscheidung, nach Möglichkeit innerhalb von 24 Stunden nach deren Erhalt, und teilt seine Entscheidung der ausstellenden Justizbehörde mit.

Abkürzung

EU-JZG

Zuständigkeit und Verfahren

§ 46. (1) Über die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaats entscheidet das Landesgericht, in dessen Sprengel sich der Vermögensgegenstand oder das Beweismittel befindet. Die ausstellende Justizbehörde ist von der Einbringung einer Beschwerde sowie vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens zu verständigen.

(2) Einem Ersuchen um Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung, das ein vom österreichischen Strafverfahrensrecht abweichendes Vorgehen erfordert, ist zu entsprechen, wenn dies mit dem Strafverfahren und seinen Grundsätzen gemäß den Bestimmungen des 1. Hauptstückes der StPO vereinbar ist.

(3) Das Gericht entscheidet so bald wie möglich über die Sicherstellungsentscheidung, nach Möglichkeit innerhalb von 24 Stunden nach deren Erhalt, und teilt seine Entscheidung der ausstellenden Justizbehörde mit.

Abkürzung

EU-JZG

Zuständigkeit und Verfahren

§ 46. (1) § 43 Abs. 2 und 4 bis 7 gilt sinngemäß. Die ausstellende Justizbehörde ist von der Einbringung einer Beschwerde sowie vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens zu verständigen.

(2) Einem Ersuchen um Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung, das ein vom österreichischen Strafverfahrensrecht abweichendes Vorgehen erfordert, ist zu entsprechen, wenn dies mit dem Strafverfahren und seinen Grundsätzen gemäß den Bestimmungen des 1. Hauptstückes der StPO vereinbar ist.

(3) Über die Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung ist nach Möglichkeit innerhalb von 24 Stunden zu entscheiden. Die ausstellende Justizbehörde ist über die Entscheidung zu informieren.

Ablehnung der Vollstreckung

§ 47. (1) Die Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung durch eine österreichische Justizbehörde ist unzulässig, wenn

1.

die Voraussetzungen nach § 45 nicht vorliegen,

2.

nach österreichischem Recht Privilegien oder Immunitäten bestehen, die die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung unmöglich machen, oder

3.

sich aus der Bescheinigung (§ 45 Abs. 4) ergibt, dass durch Vollstreckung einer Verfalls- oder Einziehungsentscheidung der in § 7 Abs. 1 angeführte Grundsatz verletzt wäre.

(2) In Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen kann die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass nach österreichischem Recht nicht dieselbe Art von Abgaben oder Steuern oder keine Abgaben-, Steuern-, Zoll- oder Devisenbestimmungen derselben Art wie nach dem Recht des Ausstellungsstaats vorgesehen sind.

Ablehnung der Vollstreckung

§ 47. (1) Die Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung durch eine österreichische Justizbehörde ist unzulässig, wenn

1.

die Voraussetzungen nach § 45 nicht vorliegen,

2.

nach österreichischem Recht Privilegien oder Immunitäten bestehen, die die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung unmöglich machen, oder

3.

sich aus der Bescheinigung (§ 45 Abs. 4) ergibt, dass durch Vollstreckung einer Konfiskations- oder Einziehungsentscheidung der in § 7 Abs. 1 angeführte Grundsatz verletzt wäre.

(2) In Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen kann die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass nach österreichischem Recht nicht dieselbe Art von Abgaben oder Steuern oder keine Abgaben-, Steuern-, Zoll- oder Devisenbestimmungen derselben Art wie nach dem Recht des Ausstellungsstaats vorgesehen sind.

Aufschub der Vollstreckung

§ 48. (1) Die Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung ist aufzuschieben, wenn der Vermögensgegenstand oder das Beweismittel bereits im Zuge eines im Inland anhängigen Verfahrens beschlagnahmt oder mittels einstweiliger Verfügung sichergestellt worden ist.

(2) Wird die Beschlagnahme oder Sicherstellung im inländischen Verfahren aufgehoben, so ist unverzüglich über die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung zu entscheiden.

(3) Die Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung kann aufgeschoben werden, solange der Zweck laufender Ermittlungen durch sie gefährdet wäre.

Abkürzung

EU-JZG

Aufschub der Vollstreckung

§ 48. (1) Die Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung ist aufzuschieben, wenn der Vermögensgegenstand oder das Beweismittel bereits im Zuge eines im Inland anhängigen Verfahrens beschlagnahmt oder sichergestellt worden ist.

(2) Wird die Beschlagnahme oder Sicherstellung im inländischen Verfahren aufgehoben, so ist unverzüglich über die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung zu entscheiden.

(3) Die Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung kann aufgeschoben werden, solange der Zweck laufender Ermittlungen durch sie gefährdet wäre.

Dauer der Beschlagnahme oder Sicherstellung

§ 49. Ist der Sicherstellungsentscheidung kein Ersuchen um Übergabe des Beweismittels oder um Vollstreckung einer Verfalls- oder Einziehungsentscheidung unter Anschluss der zu vollstreckenden Entscheidung angeschlossen, so ist die Beschlagnahme oder Sicherstellung bis zur Entscheidung über ein das Beweismittel oder den Vermögensgegenstand betreffendes Rechtshilfeersuchen des Ausstellungsstaats aufrecht zu erhalten, soweit die Voraussetzungen für die Beschlagnahme oder Sicherstellung nach diesem Abschnitt fortbestehen. Im Übrigen ist nach § 58 dritter Satz ARHG vorzugehen.

Dauer der Beschlagnahme oder Sicherstellung

§ 49. Ist der Sicherstellungsentscheidung kein Ersuchen um Übergabe des Beweismittels oder um Vollstreckung einer Verfalls- oder Einziehungsentscheidung unter Anschluss der zu vollstreckenden Entscheidung angeschlossen, so ist die Beschlagnahme oder Sicherstellung bis zur Entscheidung über ein das Beweismittel oder den Vermögensgegenstand betreffendes Rechtshilfeersuchen des Ausstellungsstaats aufrecht zu erhalten, soweit die Voraussetzungen für die Beschlagnahme oder Sicherstellung nach diesem Abschnitt fortbestehen. Im Übrigen ist nach § 58 zweiter Satz ARHG vorzugehen.

Verständigungspflicht

§ 50. Erweist sich die Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung als unzulässig, tatsächlich unmöglich oder ist die Vollstreckung aufzuschieben, so hat der Untersuchungsrichter die ausstellende Justizbehörde davon unverzüglich zu verständigen. Gleiches gilt für die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Vollstreckung und für die vollzogene Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung.

Abkürzung

EU-JZG

Verständigungspflicht

§ 50. Erweist sich die Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung als unzulässig, tatsächlich unmöglich oder ist die Vollstreckung aufzuschieben, so hat das Gericht die ausstellende Justizbehörde davon unverzüglich zu verständigen. Gleiches gilt für die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Vollstreckung und für die vollzogene Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung.

Abkürzung

EU-JZG

Verständigungspflicht

§ 50. Erweist sich die Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung als unzulässig, tatsächlich unmöglich oder ist die Vollstreckung aufzuschieben, so hat die Staatsanwaltschaft die ausstellende Justizbehörde davon unverzüglich zu verständigen. Gleiches gilt für die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Vollstreckung und für die vollzogene Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung.

Geschäftsweg und Übersetzung

§ 51. (1) Für den Geschäftsverkehr zur Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung findet § 14 sinngemäß Anwendung.

(2) Die Bescheinigung nach Anhang III zu Sicherstellungsentscheidungen inländischer Gerichte ist in die Amtssprache des Mitgliedstaats zu übersetzen, in dem die Sicherstellungsentscheidung vollstreckt werden soll, soweit dieser nicht die Erklärung abgegeben hat, eine Übersetzung in die deutsche oder eine andere Sprache zu akzeptieren.

Dritter Abschnitt

Vollstreckung ausländischer Verfalls- und Einziehungsentscheidungen

§ 52. (1) Auf die Vollstreckung von vermögensrechtlichen Anordnungen, die von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats rechtskräftig ausgesprochen wurden, finden die Bestimmungen der §§ 64 bis 67 ARHG Anwendung.

(2) Einem Ersuchen eines Mitgliedstaats um Vollstreckung einer Verfalls- oder Einziehungsentscheidung darf nur entsprochen werden, wenn gewährleistet ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat einem gleichartigen österreichischem Ersuchen entsprechen würde, oder wenn völkerrechtliche Übereinkommen zur Vollstreckung solcher Entscheidungen verpflichten. Im Übrigen gilt § 3 ARHG.

Dritter Abschnitt

Vollstreckung vermögensrechtlicher Anordnungen

Erster Unterabschnitt

Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten

Voraussetzungen

§ 52. (1) Eine von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaates rechtskräftig ausgesprochene vermögensrechtliche Anordnung wird nach den Bestimmungen dieses Abschnitts vollstreckt.

(2) Eine vermögensrechtliche Anordnung ist eine nach Durchführung eines strafgerichtlichen Verfahrens getroffene Entscheidung, die auf den Entzug von Geldbeträgen oder Gegenständen (Verfall, Einziehung; §§ 20b und 26 StGB) oder eines an deren Stelle tretenden Geldbetrages (Abschöpfung der Bereicherung; § 20 StGB) gerichtet ist. Keine vermögensrechtlichen Anordnungen sind Geldstrafen oder Geldbußen, Opferentschädigungen und Verfahrenskosten.

Abkürzung

EU-JZG

Dritter Abschnitt

Vollstreckung vermögensrechtlicher Anordnungen

Erster Unterabschnitt

Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten

Voraussetzungen

§ 52. Eine von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaates rechtskräftig ausgesprochene vermögensrechtliche Anordnung (§ 2 Z 11) wird nach den Bestimmungen dieses Abschnitts vollstreckt.

Abkürzung

EU-JZG

Dritter Abschnitt

Vollstreckung vermögensrechtlicher Anordnungen

Erster Unterabschnitt

Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1805

Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen

§ 52. (1) Eine Einziehungsentscheidung (Art. 2 Abs. 2 Verordnung (EU) 2018/1805) eines anderen Mitgliedstaats außer Dänemark und Irland über Vermögensgegenstände (Art. 2 Abs. 3 Verordnung (EU) 2018/1805) ist nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1805 sowie den Bestimmungen dieses Unterabschnitts zu vollstrecken.

(2) Liegt der Einziehungsentscheidung keine der in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1805 genannten strafbaren Handlungen zugrunde, so ist die beiderseitige Strafbarkeit zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 lit. f Verordnung (EU) 2018/1805).

(3) Zur Entscheidung über die Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung ist der Einzelrichter des Landesgerichts zuständig.

(4) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort, an dem sich der von der Einziehungsentscheidung erfasste Vermögensgegenstand befindet oder an dem der Betroffene über Vermögen verfügt, in das die Entscheidung vollstreckt werden kann. Kann danach die Zuständigkeit nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, an dem der Betroffene seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat; handelt es sich um einen Verband (§ 1 Abs. 2 und 3 VbVG), auch der Ort, an dem dieser seinen Sitz, seinen Betrieb oder seine Niederlassung hat. Ist nach diesen Bestimmungen die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichtes nicht feststellbar, so ist das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig.

(5) Sind Vermögenswerte, die der Einziehung unterliegen, nicht sichergestellt, kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft deren Sicherstellung anordnen (Art. 18 Abs. 5 Verordnung (EU) 2018/1805), wenn dies zur Sicherung der Einziehung erforderlich scheint und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Einziehungsentscheidung abzulehnen sein wird.

(6) Der betroffenen Person ist die Einziehungsentscheidung zuzustellen und sie ist zu den Voraussetzungen der Vollstreckung zu hören, sofern sie im Inland geladen werden kann.

(7) Über die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung ist mit Beschluss zu entscheiden. Der Beschluss hat die Bezeichnung der Behörde, deren Entscheidung vollstreckt wird, deren Aktenzeichen, eine kurze Darstellung des Sachverhalts einschließlich Ort und Zeit der Tat und der angeordneten Maßnahmen sowie die Bezeichnung der strafbaren Handlung zu enthalten.

(8) Wird die Vollstreckung einer auf einen Geldbetrag lautenden Einziehungsentscheidung übernommen, so ist der im Inland zu vollstreckende Betrag in Höhe des Betrages festzusetzen, der in der zu vollsteckenden Entscheidung ausgesprochen ist. Ist dieser Betrag nicht in Euro angegeben, so hat die Umrechnung nach dem am Tag der Erlassung der zu vollstreckenden Entscheidung geltenden Wechselkurs zu erfolgen. Bereits geleistete Zahlungen und eingebrachte Beträge sind anzurechnen.

(9) Gegen einen Beschluss nach Abs. 7 und 8 steht der Staatsanwaltschaft und der von der Entscheidung betroffenen Person die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an das Oberlandesgericht offen. Einer rechtzeitig erhobenen Beschwerde gegen die Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung kommt aufschiebende Wirkung zu.

(10) Nach Rechtskraft des Beschlusses ist nach § 408 Abs. 1 StPO vorzugehen.

(11) Wird die Vollstreckung für unzulässig erklärt, so hat die Staatsanwaltschaft dem Bundesministerium für Justiz durch Übermittlung einer Beschlussausfertigung und einer Ablichtung der Einziehungsentscheidung zu berichten.

Unzulässigkeit der Vollstreckung

§ 52a. (1) Die Vollstreckung der vermögensrechtlichen Anordnung eines anderen Mitgliedstaates durch ein österreichisches Gericht ist unzulässig,

1.

wenn die der vermögensrechtlichen Anordnung zu Grunde liegende Tat oder, sofern es sich bei dieser um Geldwäscherei nach § 165 StGB handelt, deren Vortat

a)

im Inland oder an Bord eines österreichischen Schiffs oder Luftfahrzeugs begangen worden ist; oder

b)

außerhalb des Hoheitsgebiets des Entscheidungsstaates begangen wurde, wenn nach österreichischem Recht außerhalb des Bundesgebietes begangene Taten dieser Art nicht dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze unterlägen;

2.

wenn gegen den Betroffenen wegen der der vermögensrechtlichen Anordnung zugrunde liegenden Tat eine endgültige

3.

wenn die der vermögensrechtlichen Anordnung zu Grunde liegende Tat nach österreichischem Recht nicht gerichtlich strafbar ist, es sei denn, die Tat ist einer der in Anhang I, Teil A, angeführten Kategorien von Straftaten zuzuordnen; die vom Entscheidungsstaat getroffene Zuordnung ist vorbehaltlich des § 52c Abs. 2 Z 3 bindend;

4.

wenn die Vollstreckbarkeit der vermögensrechtlichen Anordnung, der eine Tat zu Grunde liegt, die dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze unterliegt, nach österreichischem Recht verjährt ist;

5.

soweit dem Betroffenen im Inland oder im Entscheidungsstaat Amnestie oder Begnadigung gewährt worden ist;

6.

soweit die Vollstreckung gegen Bestimmungen über Immunität verstoßen würde;

7.

soweit der Vollstreckung Rechte gutgläubiger Dritter entgegenstehen;

8.

wenn die Verhandlung, die zur vermögensrechtlichen Anordnung geführt hat, in Abwesenheit des Betroffenen stattgefunden hat und dieser nicht durch einen Verteidiger vertreten wurde, es sei denn, dass er persönlich oder durch einen nach dem Recht des Entscheidungsstaates befugten Vertreter gemäß den Rechtsvorschriften dieses Staates vom Verfahren in Kenntnis gesetzt worden ist oder erklärt hat, die vermögensrechtliche Anordnung nicht anzufechten;

9.

soweit die vermögensrechtliche Anordnung eine erweiterte Einziehung umfasst, die nicht nach den §§ 20 Abs. 2 oder 3 oder 20b StGB ausgesprochen werden könnte;

10.

wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Entscheidung unter Verletzung von Grundrechten oder wesentlicher Rechtsgrundsätze im Sinne von Art. 6 des Vertrags über die Europäische Union zustande gekommen ist, insbesondere die vermögensrechtliche Anordnung zum Zwecke der Bestrafung des Betroffenen aus Gründen seines Geschlechts, seiner Rasse, Religion, ethnischen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache, politischen Überzeugung oder sexuellen Ausrichtung getroffen wurde und der Betroffene keine Möglichkeit hatte, diesen Umstand vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften geltend zu machen.

(2) In Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten darf die Vollstreckung der vermögensrechtlichen Anordnung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass das österreichische Recht keine gleichartigen Abgaben oder Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des Entscheidungsstaates.

Abs. 1 Z 8 tritt im Verhältnis zu Italien mit 1.1.2014 in Kraft.

Unzulässigkeit der Vollstreckung

§ 52a. (1) Die Vollstreckung der vermögensrechtlichen Anordnung eines anderen Mitgliedstaates durch ein österreichisches Gericht ist unzulässig,

1.

wenn die der vermögensrechtlichen Anordnung zu Grunde liegende Tat oder, sofern es sich bei dieser um Geldwäscherei nach § 165 StGB handelt, deren Vortat

a)

im Inland oder an Bord eines österreichischen Schiffs oder Luftfahrzeugs begangen worden ist; oder

b)

außerhalb des Hoheitsgebiets des Entscheidungsstaates begangen wurde, wenn nach österreichischem Recht außerhalb des Bundesgebietes begangene Taten dieser Art nicht dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze unterlägen;

2.

wenn gegen den Betroffenen wegen der der vermögensrechtlichen Anordnung zugrunde liegenden Tat eine endgültige

3.

wenn die der vermögensrechtlichen Anordnung zu Grunde liegende Tat nach österreichischem Recht nicht gerichtlich strafbar ist, es sei denn, die Tat ist einer der in Anhang I, Teil A, angeführten Kategorien von Straftaten zuzuordnen; die vom Entscheidungsstaat getroffene Zuordnung ist vorbehaltlich des § 52c Abs. 2 Z 3 bindend;

4.

wenn die Vollstreckbarkeit der vermögensrechtlichen Anordnung, der eine Tat zu Grunde liegt, die dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze unterliegt, nach österreichischem Recht verjährt ist;

5.

soweit dem Betroffenen im Inland oder im Entscheidungsstaat Amnestie oder Begnadigung gewährt worden ist;

6.

soweit die Vollstreckung gegen Bestimmungen über Immunität verstoßen würde;

7.

soweit der Vollstreckung Rechte gutgläubiger Dritter entgegenstehen;

8.

wenn die vermögensrechtliche Anordnung in Abwesenheit des Betroffenen ergangen ist, es sei denn, dass dieser im Einklang mit den Verfahrensvorschriften des Entscheidungsstaats

a)

fristgerecht durch persönliche Ladung oder auf andere Weise von Zeit und Ort der Verhandlung, die zu der vermögensrechtlichen Anordnung geführt hat, tatsächlich Kenntnis erlangt hat und darüber belehrt worden ist, dass die vermögensrechtliche Anordnung in seiner Abwesenheit ergehen kann;

b)

in Kenntnis der anberaumten Verhandlung einen selbst gewählten oder vom Gericht beigegebenen Verteidiger mit seiner Vertretung in der Verhandlung betraut hat und von diesem in der Verhandlung tatsächlich vertreten wurde; oder

c)

nach Zustellung der in Abwesenheit ergangenen vermögensrechtlichen Anordnung und nach Belehrung über das Recht, die Neudurchführung der Verhandlung zu beantragen oder ein Rechtsmittel zu ergreifen und auf diesem Weg eine neuerliche Prüfung des Sachverhalts, auch unter Berücksichtigung neuer Beweise, in seiner Anwesenheit und eine Aufhebung der Entscheidung zu erreichen,

aa) ausdrücklich erklärt hat, keine Neudurchführung der Verhandlung zu beantragen oder kein Rechtmittel zu ergreifen; oder

bb) innerhalb der bestehenden Fristen keine Neudurchführung der Verhandlung beantragt oder kein Rechtsmittel ergriffen hat.

9.

soweit die vermögensrechtliche Anordnung eine erweiterte Einziehung umfasst, die nicht nach den §§ 20 Abs. 2 oder 3 oder 20b StGB ausgesprochen werden könnte;

10.

wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Entscheidung unter Verletzung von Grundrechten oder wesentlicher Rechtsgrundsätze im Sinne von Art. 6 des Vertrags über die Europäische Union zustande gekommen ist, insbesondere die vermögensrechtliche Anordnung zum Zwecke der Bestrafung des Betroffenen aus Gründen seines Geschlechts, seiner Rasse, Religion, ethnischen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache, politischen Überzeugung oder sexuellen Ausrichtung getroffen wurde und der Betroffene keine Möglichkeit hatte, diesen Umstand vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften geltend zu machen.

(2) In Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten darf die Vollstreckung der vermögensrechtlichen Anordnung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass das österreichische Recht keine gleichartigen Abgaben oder Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des Entscheidungsstaates.

Abkürzung

EU-JZG

Abs. 1 Z 8 tritt im Verhältnis zu Italien mit 1.1.2014 in Kraft.

Unzulässigkeit der Vollstreckung

§ 52a. (1) Die Vollstreckung der vermögensrechtlichen Anordnung eines anderen Mitgliedstaates durch ein österreichisches Gericht ist unzulässig,

1.

wenn die der vermögensrechtlichen Anordnung zu Grunde liegende Tat oder, sofern es sich bei dieser um Geldwäscherei nach § 165 StGB handelt, deren Vortat

a)

im Inland oder an Bord eines österreichischen Schiffs oder Luftfahrzeugs begangen worden ist; oder

b)

außerhalb des Hoheitsgebiets des Entscheidungsstaates begangen wurde, wenn nach österreichischem Recht außerhalb des Bundesgebietes begangene Taten dieser Art nicht dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze unterlägen;

2.

wenn gegen den Betroffenen wegen der der vermögensrechtlichen Anordnung zugrunde liegenden Tat eine endgültige

vermögensrechtliche Anordnung im Inland oder eine endgültige, bereits vollstreckte vermögensrechtliche Anordnung in einem anderen Staat ergangen ist;

3.

wenn die der vermögensrechtlichen Anordnung zu Grunde liegende Tat nach österreichischem Recht nicht gerichtlich strafbar ist, es sei denn, die Tat ist einer der in Anhang I, Teil A, angeführten Kategorien von Straftaten zuzuordnen; die vom Entscheidungsstaat getroffene Zuordnung ist vorbehaltlich des § 52c Abs. 2 Z 3 bindend;

4.

wenn die Vollstreckbarkeit der vermögensrechtlichen Anordnung, der eine Tat zu Grunde liegt, die dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze unterliegt, nach österreichischem Recht verjährt ist;

5.

soweit dem Betroffenen im Inland oder im Entscheidungsstaat Amnestie oder Begnadigung gewährt worden ist;

6.

soweit die Vollstreckung gegen Bestimmungen über Immunität verstoßen würde;

7.

soweit der Vollstreckung Rechte gutgläubiger Dritter entgegenstehen;

8.

wenn die vermögensrechtliche Anordnung in Abwesenheit des Betroffenen ergangen ist, es sei denn, dass dieser im Einklang mit den Verfahrensvorschriften des Entscheidungsstaats

a)

fristgerecht durch persönliche Ladung oder auf andere Weise von Zeit und Ort der Verhandlung, die zu der vermögensrechtlichen Anordnung geführt hat, tatsächlich Kenntnis erlangt hat und darüber belehrt worden ist, dass die vermögensrechtliche Anordnung in seiner Abwesenheit ergehen kann;

b)

in Kenntnis der anberaumten Verhandlung einen selbst gewählten oder vom Gericht beigegebenen Verteidiger mit seiner Vertretung in der Verhandlung betraut hat und von diesem in der Verhandlung tatsächlich vertreten wurde; oder

c)

nach Zustellung der in Abwesenheit ergangenen vermögensrechtlichen Anordnung und nach Belehrung über das Recht, die Neudurchführung der Verhandlung zu beantragen oder ein Rechtsmittel zu ergreifen und auf diesem Weg eine neuerliche Prüfung des Sachverhalts, auch unter Berücksichtigung neuer Beweise, in seiner Anwesenheit und eine Aufhebung der Entscheidung zu erreichen,

aa) ausdrücklich erklärt hat, keine Neudurchführung der Verhandlung zu beantragen oder kein Rechtmittel zu ergreifen; oder

bb) innerhalb der bestehenden Fristen keine Neudurchführung der Verhandlung beantragt oder kein Rechtsmittel ergriffen hat.

9.

soweit die vermögensrechtliche Anordnung einen erweiterten Verfall umfasst, der nach § 20b StGB nicht ausgesprochen werden könnte;

10.

wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Entscheidung unter Verletzung von Grundrechten oder wesentlicher Rechtsgrundsätze im Sinne von Art. 6 des Vertrags über die Europäische Union zustande gekommen ist, insbesondere die vermögensrechtliche Anordnung zum Zwecke der Bestrafung des Betroffenen aus Gründen seines Geschlechts, seiner Rasse, Religion, ethnischen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache, politischen Überzeugung oder sexuellen Ausrichtung getroffen wurde und der Betroffene keine Möglichkeit hatte, diesen Umstand vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften geltend zu machen.

(2) In Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten darf die Vollstreckung der vermögensrechtlichen Anordnung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass das österreichische Recht keine gleichartigen Abgaben oder Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des Entscheidungsstaates.

Abkürzung

EU-JZG

Unzulässigkeit der Vollstreckung

§ 52a. (1) Die Vollstreckung der vermögensrechtlichen Anordnung eines anderen Mitgliedstaates durch ein österreichisches Gericht ist unzulässig,

1.

wenn die der vermögensrechtlichen Anordnung zu Grunde liegende Tat oder, sofern es sich bei dieser um Geldwäscherei nach § 165 StGB handelt, deren Vortat

a)

im Inland oder an Bord eines österreichischen Schiffs oder Luftfahrzeugs begangen worden ist; oder

b)

außerhalb des Hoheitsgebiets des Entscheidungsstaates begangen wurde, wenn nach österreichischem Recht außerhalb des Bundesgebietes begangene Taten dieser Art nicht dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze unterlägen;

2.

wenn gegen den Betroffenen wegen der der vermögensrechtlichen Anordnung zugrunde liegenden Tat eine endgültige

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