Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Übertragung von Aufgaben gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes und von Buchhaltungsaufgaben gemäß § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 2 Z 4 und § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 231/1986 (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 213/1986), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, wird verordnet:
§ 1. Die im § 5 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Aufgaben werden der Bundesfinanzakademie übertragen und diese zu einem anweisenden Organ im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes erklärt.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.
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