Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnungen „Lehrgang universitären Charakters“, „Akademische Integrative Wirtschaftstrainerin“ und „Akademischer Integrativer Wirtschaftstrainer“; Lehrgang „Integratives Training und Persönlichkeitsbildung“, Institut für Kommunikations- und Konfliktpädagogik und Coaching

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2004-06-01
Status Aufgehoben · 2012-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 124 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 21/2004, in Verbindung mit den §§ 27 Abs. 1 und 28 Abs. 2 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:

§ 1. Das Institut für Kommunikations- und Konfliktpädagogik und Coaching ist berechtigt, den Lehrgang „Integratives Training und Persönlichkeitsbildung“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Integratives Training und Persönlichkeitsbildung“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Integrative Wirtschaftstrainerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Integrativer Wirtschaftstrainer“ zu verleihen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2004 in Kraft.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

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