Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Aufhebung des § 17 der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark, mit der gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs getroffen werden, durch den Verfassungsgerichtshof

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2004-05-14
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. Februar 2004, V 64/03-10, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zugestellt am 11. März 2004, ausgesprochen, dass § 17 der „Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. November 2002, mit der gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs getroffen werden (Steiermärkische Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 2002 - Stmk. BO 2002)“ als gesetzwidrig aufgehoben wird.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.