Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung betreffend die Aufhebung des Gefährdungsbereiches des Munitionslagers Unterlaa
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 6 und 19 des Munitionslagergesetzes 2003, BGBl. I Nr. 9, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003 wird verordnet:
§ 1. Der Gefährdungsbereich des Munitionslagers Unterlaa wird aufgehoben.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2004 in Kraft.
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