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Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnungen „Lehrgang universitären Charakters“, „Akademische Beraterin und Coach“ und „Akademischer Berater und Coach“; Lehrgang „Beratung und Coaching/Lebens- und Sozialberatung“, Wirtschaftsförderungsinstitut Oberösterreich

Geltender Text a fecha 2004-06-30

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 124 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Erkenntnis BGBl. I Nr. 21/2004, in Verbindung mit den §§ 27 Abs. 1 und 28 Abs. 2 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:

§ 1. Das Wirtschaftsförderungsinstitut Oberösterreich ist berechtigt, den Lehrgang „Beratung und Coaching/Lebens- und Sozialberatung“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Beratung und Coaching/Lebens- und Sozialberatung“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Beraterin und Coach“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Berater und Coach“ zu verleihen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

§ 5. Die Verordnung BGBl. II Nr. 445/2002 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2004 außer Kraft.