(Übersetzung)Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien über den Status der im Königreich Jordanien zur Ausbildung irakischer Polizeikräfte eingesetzten österreichischen Exekutivbeamten/innen
Ratifikationstext
Das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 3 mit 13. März 2004 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien,
In Umsetzung von Z 16 der Sicherheitsrats-Resolution 1511 vom 16. Oktober 2003, die betont, wie wichtig es ist, wirksame irakische Polizei- und Sicherheitskräfte aufzustellen, und alle Mitgliedstaaten auffordert, zur Ausbildung und Ausrüstung der irakischen Polizei- und Sicherheitskräfte beizutragen,
Sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien verpflichtet sich, den Einsatz österreichischer Exekutivbeamter/innen im Königreich Jordanien zur Ausbildung irakischer Polizeikräfte zu erleichtern.
Artikel 2
Österreichische Exekutivbeamte/innen, die im Königreich Jordanien gemäß Art. 1 dieses Übereinkommens eingesetzt sind, genießen die gleichen Vorrechte und Immunitäten wie Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals diplomatischer Missionen nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961.
Artikel 3
Dieses Übereinkommen tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Es kann durch eine diplomatische Notifikation gekündigt werden, die am ersten Tag des zweiten Monats nach ihrem Eingang bei der anderen Vertragspartei wirksam wird.
Geschehen zu Amman, am 13. März 2004, in zwei Ausfertigungen in englischer Sprache.
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