Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 25.Juni 2002 und 23.September 2002, 2002/772/EG, Euratom, zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2004-04-01
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärungen, dessen Art. 1 Pkt. 7 lit. a verfassungsergänzend ist, wird genehmigt.

2.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages in dänischer, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache *1) durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.

Ratifikationstext

Die Österreichische Notifikation gemäß Art. 3 Abs. 2 des Beschlusses wurde am 8. März 2004 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Der Beschluss ist gemäß seinem Art. 3 mit 1. April 2004 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

GESTÜTZT auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 190 Absatz 4,

GESTÜTZT auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 3 und 4, NACH KENNTNISNAHME des Entwurfs des Europäischen Parlaments 1), NACH ZUSTIMMUNG des Europäischen Parlaments 2),

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments sollte geändert werden, damit allgemeine unmittelbare Wahlen gemäß den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen stattfinden können, die Mitgliedstaaten zugleich aber die Möglichkeit erhalten, für die Aspekte, die nicht durch diesen Beschluss geregelt sind, ihre jeweiligen nationalen Vorschriften anzuwenden.

(2) Im Interesse einer besseren Lesbarkeit des Aktes in der geänderten Fassung dieses Beschlusses sollten seine Bestimmungen neu nummeriert werden, damit eine übersichtlichere Konsolidierung erfolgen kann -

HAT FOLGENDE BESTIMMUNGEN ERLASSEN, deren Annahme nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften er den Mitgliedstaaten empfiehlt:

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*1) ABl. C 292 vom 21.9.1998, S. 66

*2) Stellungnahme vom 12.Juni 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärungen wird genehmigt.

2.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages in dänischer, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache1 durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.


1 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.

Ratifikationstext

Die Österreichische Notifikation gemäß Art. 3 Abs. 2 des Beschlusses wurde am 8. März 2004 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Der Beschluss ist gemäß seinem Art. 3 mit 1. April 2004 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

GESTÜTZT auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 190 Absatz 4,

GESTÜTZT auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 3 und 4, NACH KENNTNISNAHME des Entwurfs des Europäischen Parlaments 1, NACH ZUSTIMMUNG des Europäischen Parlaments 2,

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments sollte geändert werden, damit allgemeine unmittelbare Wahlen gemäß den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen stattfinden können, die Mitgliedstaaten zugleich aber die Möglichkeit erhalten, für die Aspekte, die nicht durch diesen Beschluss geregelt sind, ihre jeweiligen nationalen Vorschriften anzuwenden.

(2) Im Interesse einer besseren Lesbarkeit des Aktes in der geänderten Fassung dieses Beschlusses sollten seine Bestimmungen neu nummeriert werden, damit eine übersichtlichere Konsolidierung erfolgen kann -

HAT FOLGENDE BESTIMMUNGEN ERLASSEN, deren Annahme nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften er den Mitgliedstaaten empfiehlt:


1 ABl. C 292 vom 21.9.1998, S. 66

2 Stellungnahme vom 12.Juni 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

Pkt. 7 lit. a: Verfassungsbestimmung

Artikel 1

Der Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates (nachstehend “Akt von 1976”) wird gemäß diesem Artikel wie folgt geändert:

1.

Im Akt von 1976 werden die Worte “Abgeordneten des Europäischen Parlaments” durch die Worte „Mitglieds“ bzw. “Mitglieder des Europäischen Parlaments” ersetzt, ausgenommen in Artikel 13, wo es „Vertreter“ heißen muss.

2.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

(3) Die Wahl erfolgt allgemein, unmittelbar, frei und geheim.”

3.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

4.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird gestrichen, und die Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 1 und 2.

b)

Im neuen Absatz 1 werden die Worte “Diese fünfjährige Wahlperiode” durch die Worte “Der Fünfjahreszeitraum, für den die Mitglieder des Europäischen Parlaments gewählt werden” ersetzt.

c)

Im neuen Absatz 2 wird der Verweis auf “Absatz 2” durch den Verweis auf “Absatz 1” ersetzt.

5.

Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

6.

Artikel 5 wird aufgehoben.

7.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1

i)

werden am Ende des dritten Gedankenstrichs die Worte “oder des Gerichts erster Instanz” angefügt;

ii) wird zwischen dem dritten und vierten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt:

“- Mitglied des Direktoriums der Europäischen Zentralbank;”;

“- Bürgerbeauftragter der Europäischen Gemeinschaften;”;

iv) werden im derzeitigen fünften Gedankenstrich die Worte “Mitglied des Beratenden Ausschusses der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl oder” gestrichen;

v)

in Absatz 1 werden im sechsten Gedankenstrich die Worte “der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,” gestrichen und die Worte „Verträge über die Gründung ...“ ersetzt durch die Worte „Verträge zur Gründung ...“;

vi) erhält der achte Gedankenstrich folgende Fassung:

“- im aktiven Dienst stehender Beamter oder Bediensteter der Organe der Europäischen Gemeinschaften oder der ihnen angegliederten Einrichtungen, Ämter, Agenturen und Gremien, oder der Europäischen Zentralbank.”;

b)

nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt, und die Absätze 2 und 3 werden zu den Abätzen 3 und 4:

c)

Im neuen Absatz 3 wird das Wort “festlegen” durch das Wort

d)

Im neuen Absatz 4 wird der Verweis auf “Absätze 1 und 2” durch

8.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

9.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden die Worte “findet zu dem von jedem Mitgliedstaat festgelegten Termin statt, der” durch die Worte “ findet zu dem von jedem Mitgliedstaat festgelegten Termin und zu den von ihm festgelegten Uhrzeiten statt, wobei der Termin ...” ersetzt;

b)

in Absatz 2 werden die Worte “Mit der Ermittlung des Wahlergebnisses darf erst begonnen werden”, durch die Worte “Ein Mitgliedstaat darf das ihn betreffende Wahlergebnis erst dann amtlich bekannt geben,” ersetzt;

c)

Absatz 3 wird gestrichen.

10.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden die Worte “Der in Artikel 9 Absatz 1 genannte Zeitraum” durch die Worte “Der Zeitraum, in dem die Wahlen stattfinden,” ersetzt;

b)

in Absatz 2 Unterabsatz 2 werden die Worte “so setzt der Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig einen anderen Zeitraum fest, der frühestens einen Monat vor ...”

c)

in Absatz 3 werden die Worte “des Artikels 22 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl” gestrichen, die Worte “Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft” durch die Worte “Europäischen Gemeinschaft” ersetzt, und die Worte “des in Artikel 9 Absatz 1 genannten Zeitraums” werden durch die Worte “des Zeitraums, in dem die Wahlen stattgefundenhaben,” ersetzt.

11.

In Artikel 11 werden die Worte “Bis zum Inkrafttreten des in Artikel 7 Absatz 1 vorgesehenen einheitlichen Wahlverfahrens” gestrichen, und der restliche Satz lautet: „Das Europäische Parlament prüft die Mandate seiner Mitglieder.“

12.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

(1) Ein Sitz wird frei, wenn das Mandat eines Mitglieds des Europäischen Parlaments im Falle seines Rücktritts oder seines Todes oder des Entzugs erlischt.

(2) Vorbehaltlich der sonstigen Vorschriften dieses Akts legt jeder Mitgliedstaat für den Fall des Freiwerdens eines Sitzes die geeigneten Verfahren fest, um diesen Sitz für den Rest des in Artikel 3 genannten Fünfjahreszeitraums zu besetzen.

(3) Ist in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats ausdrücklich der Entzug des Mandats eines Mitglieds des Europäischen Parlaments vorgesehen, so erlischt sein Mandat entsprechend diesen Rechtsvorschriften. Die zuständigen einzelstaatlichen Behörden setzen das Europäische Parlament davon in Kenntnis.

(4) Wird ein Sitz durch Rücktritt oder Tod frei, so setzt der Präsident des Europäischen Parlaments die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates unverzüglich davon in Kenntnis.“

13 Artikel 14 wird aufgehoben.

14.

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

15.

Anhang I wird aufgehoben.

16.

In Anhang III wird die Erklärung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gestrichen.

Artikel 1

Der Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates (nachstehend „Akt von 1976“) wird gemäß diesem Artikel wie folgt geändert:

1.

Im Akt von 1976 werden die Worte „Abgeordneten des Europäischen Parlaments“ durch die Worte „Mitglieds“ bzw. „Mitglieder des Europäischen Parlaments“ ersetzt, ausgenommen in Artikel 13, wo es „Vertreter“ heißen muss.

2.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

(3) Die Wahl erfolgt allgemein, unmittelbar, frei und geheim.“

3.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

4.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird gestrichen, und die Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 1 und 2.

b)

Im neuen Absatz 1 werden die Worte „Diese fünfjährige Wahlperiode“ durch die Worte „Der Fünfjahreszeitraum, für den die Mitglieder des Europäischen Parlaments gewählt werden“ ersetzt.

c)

Im neuen Absatz 2 wird der Verweis auf „Absatz 2“ durch den Verweis auf „Absatz 1“ ersetzt.

5.

Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

6.

Artikel 5 wird aufgehoben.

7.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1

i)

werden am Ende des dritten Gedankenstrichs die Worte „oder des Gerichts erster Instanz“ angefügt;

ii) wird zwischen dem dritten und vierten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt:

„- Mitglied des Direktoriums der Europäischen Zentralbank;“;

iii) wird zwischen dem derzeitigen vierten und fünften Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt:

„- Bürgerbeauftragter der Europäischen Gemeinschaften;“;

iv) werden im derzeitigen fünften Gedankenstrich die Worte „Mitglied des Beratenden Ausschusses der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl oder“ gestrichen;

v)

in Absatz 1 werden im sechsten Gedankenstrich die Worte „der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,“ gestrichen und die Worte „Verträge über die Gründung ...“ ersetzt durch die Worte „Verträge zur Gründung ...“;

vi) erhält der achte Gedankenstrich folgende Fassung:

„- im aktiven Dienst stehender Beamter oder Bediensteter der Organe der Europäischen Gemeinschaften oder der ihnen angegliederten Einrichtungen, Ämter, Agenturen und Gremien, oder der Europäischen Zentralbank.“;

b)

nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt, und die Absätze 2 und 3 werden zu den Abätzen 3 und 4:

können die Abgeordneten des nationalen irischen Parlaments, die in einer folgenden Wahl in das Europäische Parlament gewählt werden, bis zur nächsten Wahl zum nationalen irischen Parlament ein Doppelmandat ausüben; ab diesem Zeitpunkt ist Unterabsatz 1 anwendbar.
können die Abgeordneten des nationalen Parlaments des Vereinigten Königreichs, die während des Fünfjahreszeitraums vor der Wahl zum Europäischen Parlament im Jahre 2004 auch Abgeordnete des Europäischen Parlaments sind, bis zu den Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahre 2009 ein Doppelmandat ausüben; ab diesem Zeitpunkt ist Unterabsatz 1 anwendbar.“
c)

Im neuen Absatz 3 wird das Wort „festlegen“ durch das Wort „ausweiten“ und der Verweis auf „Artikel 7 Absatz 2“ durch den Verweis auf „Artikel 7“ ersetzt.

d)

Im neuen Absatz 4 wird der Verweis auf „Absätze 1 und 2“ durch den Verweis auf „Absätze 1, 2 und 3“ ersetzt.

8.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

9.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden die Worte „findet zu dem von jedem Mitgliedstaat festgelegten Termin statt, der“ durch die Worte „ findet zu dem von jedem Mitgliedstaat festgelegten Termin und zu den von ihm festgelegten Uhrzeiten statt, wobei der Termin ...“ ersetzt;

b)

in Absatz 2 werden die Worte „Mit der Ermittlung des Wahlergebnisses darf erst begonnen werden“, durch die Worte „Ein Mitgliedstaat darf das ihn betreffende Wahlergebnis erst dann amtlich bekannt geben,“ ersetzt;

c)

Absatz 3 wird gestrichen.

10.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden die Worte „Der in Artikel 9 Absatz 1 genannte Zeitraum“ durch die Worte „Der Zeitraum, in dem die Wahlen stattfinden,“ ersetzt;

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