Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik zur Errichtung von Grenzabfertigungsstellen sowie über die Durchführung der Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr während der Fahrt

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2004-05-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

Diese Vereinbarung wird durch die Anwendung des Schengen-Besitzstands überlagert.

Ratifikationstext

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 4 Abs. 1 mit 1. Mai 2004 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Slowakischen Republik (in der Folge: „die Vertragsparteien“) haben gemäß Artikel 2 Absatz 4 des am 17. Juni 1991 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr 1) nachstehendes vereinbart:


1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 561/1994 idF BGBl. Nr. 1046/1994

Artikel 1

(1) Die Vertragsparteien errichten an folgenden Straßen-Grenzübergängen Grenzabfertigungsstellen:

a)

am Grenzübergang Moravský Sväty Ján - Hohenau eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Slowakischen Republik,

b)

am Grenzübergang Bratislava-Petržalka - Berg eine slowakische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich und eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Slowakischen Republik,

c)

am Grenzübergang Bratislava-Jarovce - Kittsee eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Slowakischen Republik,

d)

am Grenzübergang Bratislava-Jarovce (Autobahn) - Kittsee eine slowakische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich und eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Slowakischen Republik.

(2) Die Zonen für die Durchführung der Grenzkontrolle sowie die sonstigen Modalitäten der Grenzabfertigung sind in Anlage 1 festgelegt.

Artikel 1

(1) Die Vertragsparteien errichten im Falle der Wiedereinführung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen im Sinne der Artikel 23 ff der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) an folgenden Straßen-Grenzübergängen Grenzabfertigungsstellen:

a)

am Grenzübergang Hohenau - Moravský Sväty Jan eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich bzw. eine slowakische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Slowakischen Republik

b)

am Grenzübergang Berg - Bratislava-Petržalka eine gemeinsame Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich

c)

am Grenzübergang Kittsee - Bratislava-Jarovce eine gemeinsame Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich

d)

am Grenzübergang Kittsee - Bratislava-Jarovce (Autobahn) eine gemeinsame Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Slowakischen Republik(2) Die Zonen für die Durchführung der Grenzkontrolle sowie die sonstigen Modalitäten der Grenzabfertigung sind in Anlage 1 festgelegt.

Artikel 1

(1) Die Vertragsparteien können im Falle der Wiedereinführung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen im Sinne der Artikel 23 ff der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) an folgenden Straßen-Grenzübergängen Grenzabfertigungsstellen errichten:

a)

Am Grenzübergang Hohenau – Moravský Svätý Ján, eine slowakische Abfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Slowakischen Republik und eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich.

b)

Am Grenzübergang Berg – Bratislava – Petržalka eine slowakische Grenzabfertigungsstelle und eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich.

c)

Am Grenzübergang Kittsee – Bratislava – Jarovce eine slowakische Grenzabfertigungsstelle und eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich.

d)

Am Grenzübergang Kittsee – Bratislava – Jarovce (Autobahn) eine slowakische Grenzabfertigungsstelle und eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet Slowakischen Republik.

(2) Die Zonen für die Durchführung der Grenzkontrolle sowie die sonstigen Modalitäten der Grenzabfertigung sind in Anlage 1 festgelegt.

Artikel 2

(1) Die Vertragsparteien werden die Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr in den Bahnhöfen und erforderlichenfalls während der Fahrt in den Zügen durchführen:

a)

auf der über die Grenzübergangsstelle Devinska Nova Ves – Marchegg führenden Eisenbahnstrecke zwischen den Bahnhöfen Bratislava-Hauptbahnhof und Wien-Südbahnhof sowie in den Bahnhöfen Devinska Nova Ves und Marchegg;

b)

auf der über die Grenzübergangsstelle Bratislava- Petržalka – Kittsee führenden Eisenbahnstrecke zwischen den Bahnhöfen Bratislava Hauptbahnhof und Wien-Südbahnhof sowie in den Bahnhöfen Bratislava- Petržalka und Bruck an der Leitha.

(2) Bei der Grenzabfertigung gemäß Absatz 1 festgenommene Personen, Personen, die bei der Einreise zurückgewiesen wurden, sichergestellte Waren und andere Beweismittel dürfen, sofern die Beförderung mit der Bahn nicht zweckmäßig ist, auf der kürzesten Straßenverbindung

a)

von den slowakischen Bediensteten von den Bahnhöfen Wien-Südbahnhof, Bruck an der Leitha, Kittsee oder Marchegg zu den Grenzübergängen Bratislava-Petržalka – Berg oder Bratislava-Jarovce-Kittsee,

b)

von den österreichischen Bediensteten von den Bahnhöfen Bratislava-Hauptbahnhof, Bratislava-Petržalka oder Devínska Nová Ves zu den Grenzübergängen Bratislava-Petržalka – Berg oder Bratislava-Jarovce-Kittsee

(3) Die Zonen für die Durchführung der Grenzkontrolle sind in Anlage 2 festgelegt. Für Amtshandlungen gemäß Absatz 1 werden auch die in Absatz 2 angeführten Straßenverbindungen als Bestandteil der Zonen angesehen.

Artikel 3

Jede der Vertragsparteien stellt den Bediensteten der anderen Vertragspartei die notwendigen Diensträume unentgeltlich bereit und trägt die Betriebskosten. Die mit der Errichtung, der Erhaltung und der Benutzung von Telekommunikationsmitteln und Einrichtungen der Telekommunikationsdienste verbundenen Telekommunikationskosten trägt jede von den Vertragsparteien selbst.

Artikel 4

(1) Diese Vereinbarung bedarf der Genehmigung in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien und tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.

(2) Die Vereinbarung gilt für eine unbestimmte Zeit. Sie kann von einem der Vertragspartner auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt werden. In diesem Fall verliert die Vereinbarung nach neunzig Tagen nach der Zustellung der Verständigung über die Kündigung ihre Wirkung.

(3) Unabhängig vom Fall ihrer Kündigung nach dem Absatz 2 tritt diese Vereinbarung außer Kraft, wenn das am 17. Juni 1991 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr außer Kraft tritt.

(4) Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung treten die Vereinbarungen nach Artikel 2, Absatz 4 des Vertrages zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr und über die Errichtung der vorgeschobenen Grenzabfertigungsstellen in den Bahnhöfen Wien-Südbahnhof, Marchegg und Bratislava-Hauptbahnhof, sowie über die Grenzabfertigung während der Fahrt auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Wien-Südbahnhof und Bratislava-Hauptbahnhof 2 ), unterzeichnet am 27. Mai 1992 in Prag, und die Vereinbarung zwischen der Regierung der Slowakischen Republik und der Österreichischen Bundesregierung über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr zur Errichtung einer vorgeschobenen Grenzabfertigungsstelle im Bahnhof Bratislava- Petržalka 3 ), unterzeichnet am 9. Juli 1999 in Bratislava, außer Kraft.

Geschehen zu Wien, am 28. April 2004, in zweifacher Urschrift, jede in slowakischer und deutscher Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.


2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 563/1992 idF BGBl. Nr. 1046/1994

3) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 144/1999

Anlage 1 zur Vereinbarung zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die

Errichtung von Grenzabfertigungsstellen und über die Durchführung

der Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr während der Fahrt

```


```

Grenzübergangsstelle Zone Bemerkungen

```


```

```

1.

Hohenau - Moravský Die Zone für die Die

```

Svätý Ján österreichischen Grenzabfertigung

Bediensteten umfasst: wird gemeinsam auf

- den Abschnitt der dem Staatsgebiet

Straße III/00238 von der Slowakischen

der gemeinsamen Republik

Staatsgrenze bis zur durchgeführt.

Grenzabfertigungs-

stelle

einschließlich der

vollständigen

Infrastruktur des

Grenzüberganges;

- die bezeichneten

Diensträume,

- die gemeinsam mit

slowakischen

Bediensteten

benutzten Sozialräume

und Sanitäranlagen,

- die für die

Bediensteten

eingerichteten

Abstellplätze für

Fahrzeuge.

```


```

```

2.

Berg - Bratislava- Die Zone für die Die

```

Petržalka slowakischen Grenzabfertigung

Bediensteten umfasst: bei der Ausreise

- den Abschnitt der aus der

Bundesstraße 9 von Slowakischen

der gemeinsamen Republik wird

Staatsgrenze bis zur gemeinsam auf dem

Grenzabfertigungs- Staatsgebiet der

anlage einschließlich Republik

der vollständigen Österreich

Infrastruktur des durchgeführt.

Grenzüberganges,

- den festgelegten

Abfertigungskiosk,

- die bezeichneten

Diensträume,

- die im Gebäude

befindlichen

Sozialräume und

Sanitäranlagen,

- die für die

Bediensteten

eingerichteten

Abstellplätze für

Fahrzeuge.

Die Zone für die Die

österreichischen Grenzabfertigung

Bediensteten umfasst: bei der Ausreise

- den Abschnitt der aus der Republik

Straße I/61 von der Österreich wird

gemeinsamen gemeinsam auf dem

Staatsgrenze bis zur Staatsgebiet der

Grenzabfertigungs- Slowakischen

anlage einschließlich Republik

der Grenzabferti- durchgeführt.

gungsanlage,

- die festgelegten

Abfertigungskioske,

- die bezeichneten

Diensträume,

- die im Gebäude

befindlichen

Sozialräume und

Sanitäranlagen,

- die für die

Bediensteten

eingerichteten

Abstellplätze für

Fahrzeuge.

```


```

```

3.

Kittsee - Die Zone für die Die

```

Bratislava-Jarovce österreichischen Grenzabfertigung

Bediensteten umfasst: wird gemeinsam auf

- den Abschnitt der dem Staatsgebiet

Straße 00246 von der der Slowakischen

gemeinsamen Republik

Staatsgrenze bis durchgeführt.

einschließlich der

vollständigen

Infrastruktur des

Grenzüberganges,

- den festgelegten

Abfertigungskiosk,

- die bezeichneten

Diensträume,

- die im Gebäude

befindlichen

Sozialräume und

Sanitäranlagen,

- die für die

Bediensteten

eingerichteten

Abstellplätze für

Fahrzeuge.

```


```

```

4.

Kittsee - Die Zone für die Die

```

Bratislava-Jarovce slowakischen Grenzabfertigung

(Autobahn) Bedienstetenumfasst: bei der Ausreise

- den Abschnitt der aus der

Bundesstraße 307 Slowakischen

von der gemeinsamen Republik wird

Staatsgrenze bis zur gemeinsam auf dem

Grenzabfertigungs- Staatsgebiet der

anlage einschließlich Republik

der gesamten Anlage, Österreich

- die festgelegten durchgeführt.

Abfertigungskioske,

- die bezeichneten

Diensträume,

- die im Gebäude

befindlichen

Sozialräume und

Sanitäranlagen,

- die für die

Bediensteten

eingerichteten

Abstellplätze für

Fahrzeuge.

Die Zone für die Die

österreichischen Grenzabfertigung

Bediensteten umfasst: bei der Ausreise

- den Abschnitt der aus der Republik

Autobahn D 4 von der Österreich wird

gemeinsamen gemeinsam auf dem

Staatsgrenze bis zur Staatsgebiet der

Grenzabfertigungs- Slowakischen

anlage einschließlich Republik

der gesamten Anlage, durchgeführt.

- die festgelegten

Abfertigungskioske

- die bezeichneten

Diensträume

- die im Gebäude

befindlichen

Sozialräume und

Sanitäranlagen,

- die für die

Bediensteten

eingerichteten

Abstellplätze für

Fahrzeuge.

```


```

Anlage 1 zur Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die Errichtung von Grenzabfertigungsstellen und über die Durchführung der Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr während der Fahrt

```


```

Grenzübergangsstelle Zone Bemerkungen

```


```

```

1.

Hohenau - Moravský Die Zone für die Die

```

Svätý Ján österreichischen Grenzabfertigung

Bediensteten umfasst: wird gemeinsam auf

- den Abschnitt der dem Staatsgebiet

Straße III/00238 von der Slowakischen

der gemeinsamen Republik

Staatsgrenze bis zur durchgeführt.

Grenzabfertigungs-

stelle

einschließlich der

vollständigen

Infrastruktur des

Grenzüberganges;

- die bezeichneten

Diensträume,

- die gemeinsam mit

slowakischen

Bediensteten

benutzten Sozialräume

und Sanitäranlagen,

- die für die

Bediensteten

eingerichteten

Abstellplätze für

Fahrzeuge.

```


```

```

2.

Berg – Bratislava- Die Zone für die Die gesamte

```

Petržalka slowakischen Bediensteten Grenzabfertigung

umfasst: wird gemeinsam

- den Abschnitt der auf dem

Landesstraße B 9 von der Staatsgebiet der

gemeinsamen Staatsgrenze Republik

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