Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn über die Errichtung von Grenzabfertigungsstellen und über die Zusammenarbeit bei der Kontrolle des Grenzverkehrs

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2004-05-01
Status Aufgehoben · 2015-01-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 19
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Ratifikationstext

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 14 Abs. 1 mit 1. Mai 2004 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Ungarn (im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt) haben gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens über die Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr 1) zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn vom 15. Mai 1992 (im Folgenden: das Abkommen)


1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 794/1992

Kapitel I

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, an der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze gemeinsame Grenzabfertigungsstellen mit dem Ziel zu schaffen, dass die am internationalen Personen- und Lastwagenverkehr Beteiligten zur Kontrolle nur einmal anhalten müssen.

(2) Die Bediensteten der Vertragsparteien an den gemeinsamen Grenzabfertigungsstellen unterstützen sich bei der Kontrolle des Grenzverkehrs gegenseitig, um die Kontrolle des Grenzverkehrs zu erleichtern und den Übertritt von Personen an der gemeinsamen Staatsgrenze zu vereinfachen und zu beschleunigen.

(3) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Leiter der Grenzabfertigungsstellen im Interesse einer zügigen Grenzabfertigung eine enge Zusammenarbeit pflegen sowie sämtliche Maßnahmen zur einer zügigen Grenzabfertigung ergreifen und bestmöglich aufeinander abstimmen.

(4) Die Vertragsparteien stellen den Beamten der anderen Vertragspartei die zur Verrichtung ihrer Arbeit notwendigen Räume unentgeltlich bereit und tragen die Betriebskosten, dies mit Ausnahme der Telekommunikationskosten.

Kapitel II

Artikel 2

Nickelsdorf I – Hegyeshalom

Autobahngrenzübergangsstelle – Personenverkehrsterminal

(1) An der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze besteht beim Grenzstein A 29/2 zwischen den Gemeinden Nickelsdorf und Hegyeshalom eine Autobahngrenzübergangsstelle für den internationalen Personenverkehr. Die Grenzabfertigung wird in einer auf dem Staatsgebiet der Republik Ungarn im Bereich des Personenverkehrsterminals der Grenzübergangsstelle gelegenen gemeinsamen Grenzabfertigungsstelle durchgeführt.

(2) Der Benützungsumfang umfasst den internationalen Personenverkehr sowie den Verkehr von Kraftfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen.

(3) Die Grenzübergangsstelle ist täglich von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr geöffnet.

(4) Die Zone für die österreichischen Bediensteten umfasst:

a)

die öffentliche ungarische Straße M1 von der gemeinsamen Staatsgrenze bis zur gemeinsamen Abfertigungsanlage, bei der Ausreise aus Österreich bis zur Ausgangsmündung des Personenverkehrsterminals, und auf der Autobusspur bis zur Kontrolllinie der Einmündung in die öffentliche ungarische Straße M1, bei der Einreise nach Österreich bis zur Höhe der gemeinsamen Kontrollkabine,

b)

den Westteil der Kontrollkabinen neben der Kontrollspur für Personenkraftwagen,

c)

die Autobusspuren in der Ein- und Ausreise und die westlich daneben gelegenen Kontrollkabinen,

d)

das Bürogebäude neben der Autobusspur nach Österreich samt Prüfschacht,

e)

den Westteil des Bürogebäudes neben der Autobusspur aus Österreich einschließlich des Parkplatzes nördlich von diesem Gebäude,

f)

die Räume im südwestlichen Teil des Hauptgebäudes,

g)

die Sozialräume des Hauptgebäudes,

h)

den Dienstparkplatz auf der Westseite des Hauptgebäudes.

Artikel 3

Nickelsdorf I – Hegyeshalom

Autobahngrenzübergangsstelle, LKW-Terminal Nord und Süd

(1) An der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze besteht beim Grenzstein A 29/2 zwischen den Gemeinden Nickelsdorf und Hegyeshalom eine Autobahngrenzübergangsstelle für den Verkehr mit Lastkraftwagen. Die Grenzabfertigung wird auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich an im Bereich der Lkw-Terminals Nord und Süd gelegenen gemeinsamen Grenzabfertigungsstellen durchgeführt.

(2) Der Benützungsumfang umfasst den internationalen Verkehr mit Lastkraftwagen sowie – falls es die Verkehrslage erfordert – den Personentransport mit Autobussen.

(3) Die Grenzübergangsstelle ist täglich von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr geöffnet.

(4) Die Zone für die ungarischen Bediensteten umfasst:

a)

Im südlichen Bereich der Grenzübergangsstelle:

b)

im nördlichen Bereich der Grenzübergangsstelle:

c)

den ungarischen Organen stehen für Dienstzwecke die folgenden Abschnitte (Flächen) zur Verfügung:

Artikel 4

Nickelsdorf II - Hegyeshalom

Straßengrenzübergangsstelle

(1) An der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze wird beim Grenzstein A 28 zwischen den Gemeinden Nickelsdorf und Hegyeshalom eine Grenzübergangsstelle für den internationalen Personenverkehr errichtet. Für die Grenzabfertigung wird auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich eine gemeinsame Grenzabfertigungsstelle errichtet.

(2) Der Benützungsumfang der Grenzübergangsstelle erstreckt sich auf den internationalen Personenverkehr, auf den Verkehr von Fahrzeugen, die für höchstens neun Personen zugelassen sind, sowie auf Fahrzeuge, die für den Verkehr auf der Autobahn nicht zugelassen bzw. einer speziellen Kontrolle zu unterziehen sind.

(3) Die Grenzübergangsstelle ist täglich von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr geöffnet.

(4) Die Zone für die ungarischen Bediensteten umfasst:

a)

die bestimmten Amtsräume und Gemeinschaftsräume,

b)

die Kontrollspuren und die bestimmten Kontrollkabinen,

c)

die bestimmten Dienstparkplätze,

d)

die öffentliche Straße von der Staatsgrenze bis zur Dienststelle, dies zwecks Aufnahme des Dienstes.

Artikel 4

Nickelsdorf II – Hegyeshalom

Straßengrenzübergangsstelle

(1) An der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze wird bei Grenzstein A 28 zwischen den Gemeinden Nickelsdorf und Hegyeshalom eine Grenzübergangsstelle für den Personenverkehr errichtet. Für die Grenzabfertigung wird auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich eine gemeinsame Grenzabfertigungsstelle errichtet.

(2) Das Überschreiten der Staatsgrenze an der Grenzübergangsstelle ist folgenden Personen mit ständigem Wohnsitz in der Grenzzone gestattet:

a)

Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Staatsangehörigen der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes und Staatsangehörigen der Schweizer Eidgenossenschaft sind, mit einem gültigen Reisedokument;

b)

Familienangehörigen der in Punkt a) bestimmten Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates besitzen und denen das Recht auf Freizügigkeit der Staatsangehörigen der Europäischen Union gemäß den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zukommt. Für die in diesem Punkt genannten Personen bleiben die auf dem Gebiet der Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften betreffend Reisedokumente und Sichtvermerkspflicht unberührt.

(3) Die in Absatz 2 lit. a und b genannten Personen dürfen die Staatsgrenze an der Grenzübergangsstelle zu Fuß oder mit Personenkraftwagen, die für höchstens neun Personen zugelassen sind, überschreiten.

(4) Die in Absatz 2 lit. a und b genannten Personen sind verpflichtet, sich beim Grenzübertritt mit einem Dokument auszuweisen, das ihren ständigen Wohnsitz in der Grenzzone nachweist.

(5) Unter Grenzzone sind die im Umkreis von 30 km von der in Absatz 1 bestimmten Grenzübergangstelle liegenden Gemeinden zu verstehen. Als zur Grenzzone gehörend sind auch jene innerhalb dieses Kreises liegenden Gemeinden zu betrachten, deren Verwaltungsgebiet über diese Entfernung hinausgeht. Eine Liste jener Gemeinden, die Teil der Grenzzone sind, ist als Anlage angeführt.

(6) Der Benützungsumfang der Grenzübergangsstelle erstreckt sich weiters auf den internationalen Fußgänger- und Radfahrerverkehr sowie auf den internationalen Verkehr mit Fahrzeugen, die für den Verkehr auf Autobahnen nicht zugelassen sind.

(7) Die Grenzübergangsstelle ist täglich von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr geöffnet.

(8) Die Zone für die ungarischen Bediensteten umfasst:

a)

die bestimmten Amtsräume und Gemeinschaftsräume,

b)

die Kontrollspuren und die bestimmten Kontrollkabinen,

c)

die bestimmten Dienstparkplätze,

d)

die öffentliche Straße von der Staatsgrenze bis zur Dienststelle, dies zwecks Aufnahme des Dienstes.

Artikel 5

Andau - Jánossomorja

Straßengrenzübergangsstelle

(1) An der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze besteht beim Grenzstein A 56 zwischen den Gemeinden Andau und Jánossomorja eine Grenzübergangsstelle für den Personenverkehr. Für die Grenzabfertigung wird eine auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich gelegene gemeinsame Grenzabfertigungsstelle errichtet.

(2) Der Benützungsumfang der Grenzübergangsstelle erstreckt sich auf den Fußgänger- und Fahrradverkehr und umfasst Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweizer Eidgenossenschaft und Staatsangehörige jener Drittstaaten, die in keinem der Staaten der Vertragsparteien visumpflichtig sind.

(3) Die Grenzübergangsstelle ist täglich geöffnet wie folgt:

a)

01. April bis 31. Mai: 07:00 bis 19:00 Uhr

b)

01. Juni bis 30. September: 06:00 bis 22:00 Uhr

c)

01. Oktober bis 02. November: 07:00 bis 19:00 Uhr

(4) Die Zone für die ungarischen Bediensteten umfasst:

a)

die bestimmten Amtsräume und Gemeinschaftsräume;

b)

die Kontrollspuren;

c)

den Dienstparkplatz;

d)

die öffentliche Straße von der Staatsgrenze bis zum Dienstplatz, dies zwecks Aufnahme des Dienstes.

Artikel 5

Andau – Jánossomorja

Straßengrenzübergangsstelle

(1) An der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze ist bei Grenzstein A 56 zwischen den Gemeinden Andau und Jànossomorja eine Grenzübergangsstelle für den Personenverkehr errichtet. Für die Grenzabfertigung ist auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich eine gemeinsame Grenzabfertigungsstelle errichtet.

(2) Die Grenzübergangsstelle täglich von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr geöffnet.

(3) Das Überschreiten der Staatsgrenze an der Grenzübergangsstelle ist folgenden Personen mit ständigem Wohnsitz in der Grenzzone gestattet:

a)

Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Staatsangehörigen der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes und Staatsangehörigen der Schweizer Eidgenossenschaft sind, mit einem gültigen Reisedokument;

b)

Familienangehörigen der in Punkt a) bestimmten Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates besitzen und denen das Recht auf Freizügigkeit der Staatsangehörigen der Europäischen Union gemäß den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zukommt. Für die in diesem Punkt genannten Personen bleiben die auf dem Gebiet der Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften betreffend Reisedokumente und Sichtvermerkspflicht unberührt.

(4) Die in Absatz 3 lit. a und b genannten Personen dürfen die Staatsgrenze an der Grenzübergangsstelle zu Fuß oder mit Personenkraftwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5t überschreiten.

(5) Die in Absatz 3 lit. a und b genannten Personen sind verpflichtet, sich beim Grenzübertritt mit einem Dokument auszuweisen, das ihren ständigen Wohnsitz in der Grenzzone nachweist.

(6) Unter Grenzzone sind die im Umkreis von 30 km von der in Absatz 1 bestimmten Grenzübergangstelle liegenden Gemeinden zu verstehen. Als zur Grenzzone gehörend sind auch jene innerhalb dieses Kreises liegenden Gemeinden zu betrachten, deren Verwaltungsgebiet über diese Entfernung hinausgeht. Eine Liste jener Gemeinden, die Teil der Grenzzone sind, ist als Anlage angeführt.

(7) Der Benützungsumfang der Grenzübergangsstelle erstreckt sich weiters auf den internationalen Fußgänger- und Fahrradverkehr sowie auf den internationalen Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen.

(8) Die Zone für die ungarischen Bediensteten umfasst:

a)

die bestimmten Amtsräume und Gemeinschaftsräume,

b)

die Kontrollspuren,

c)

den Dienstparkplatz,

d)

die öffentliche Straße von der Staatsgrenze bis zum Dienstplatz, dies zwecks Aufnahme des Dienstes.

Artikel 6

Pamhagen – Fertöd

Straßengrenzübergangsstelle

(1) An der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze besteht beim Grenzstein A 69 zwischen den Gemeinden Pamhagen und Fertöd eine Grenzübergangsstelle für den internationalen Personenverkehr. Die Grenzabfertigung wird in einer auf dem Staatsgebiet der Republik Ungarn gelegenen gemeinsamen Grenzabfertigungsstelle durchgeführt.

(2) Der Benützungsumfang der Grenzübergangsstelle erstreckt sich auf den internationalen Personenverkehr, sowie auf den land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugverkehr.

(3) Die Grenzübergangsstelle ist täglich von 05:00 Uhr bis 24:00 Uhr geöffnet.

(4) Die Zone für die österreichischen Bediensteten umfasst:

a)

die von der gemeinsamen Staatsgrenze ausgehende ungarische öffentliche Straße Nr. 8531 bis zur gemeinsamen Grenzabfertigungsstelle an der Grenzübergangsstelle Fertöd, ausgenommen den Kfz-Parkplatz an der Südseite,

b)

in der Nordseite des Gebäudes der Grenzabfertigungsstelle einen Amtsraum, eine Kanzlei, einen Sozialraum und eine Sanitäreinheit,

c)

den gemeinsamen Kundenraum und die öffentliche Sanitäranlage,

d)

die bestimmte Kontrollkabine,

e)

die gemeinsam benützte Pkw-Garage samt Prüfschacht,

f)

den Dienstparkplatz auf der Nordseite.

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