Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien über die Errichtung von gemeinsamen Grenzabfertigungsstellen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2004-05-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Ratifikationstext

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 4 Abs. 1 mit 1. Mai 2004 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Slowenien haben gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens vom 15. April 1999 zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr 1) folgendes vereinbart:


1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 94/2001

Artikel 1

(1) Die Vertragsparteien errichten an folgenden Grenzübergängen gemeinsame Grenzabfertigungsstellen:

1.

An der Grenzübergangsstelle Bonisdorf – Kuzma (Grenzstein I/112) eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf slowenischem Staatsgebiet und eine slowenische Grenzabfertigungsstelle auf österreichischem Staatsgebiet;

2.

an der Grenzübergangsstelle Zelting – Cankova (Grenzstein III/1) eine slowenische Grenzabfertigungsstelle auf österreichischem Staatsgebiet;

3.

an der Grenzübergangsstelle Sicheldorf – Gederovci (Grenzstein III/102) eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf slowenischem Staatsgebiet und eine slowenische Grenzabfertigungsstelle auf österreichischem Staatsgebiet;

4.

an der Grenzübergangsstelle Bad Radkersburg – Gornja Radgona (Grenzstein IV/38) eine slowenische Grenzabfertigungsstelle auf österreichischem Staatsgebiet;

5.

an der Grenzübergangsstelle Mureck – Trate (Grenzstein VI/1) eine slowenische Grenzabfertigungsstelle auf österreichischem Staatsgebiet;

6.

an der Grenzübergangsstelle Spielfeld (Autobahn A9) – Šentilj (Autobahn A1; Grenzstein VIII/60) eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf slowenischem Staatsgebiet und eine slowenische Grenzabfertigungsstelle auf österreichischem Staatsgebiet;

7.

an der Grenzübergangsstelle Spielfeld (Bundesstraße B67) – Šentilj (Regionalstraße der II. Kategorie Nr. 4/437; Grenzstein VIII/71) eine slowenische Grenzabfertigungsstelle auf österreichischem Staatsgebiet;

8.

an der Grenzübergangsstelle Langegg – Jurij (Grenzstein X/1) eine slowenische Grenzabfertigungsstelle auf österreichischem Staatsgebiet;

9.

an der Grenzübergangsstelle Großwalz – Sveti Duh na Ostrem vrhu (Grenzstein X/331 ) eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf slowenischem Staatsgebiet;

10.

an der Grenzübergangsstelle Radlpaß – Radlje ob Dravi (Grenzstein XIII/81) eine slowenische Grenzabfertigungsstelle auf österreichischem Staatsgebiet;

11.

an der Grenzübergangsstelle Rabenstein – Vic (Grenzstein XVI/117) eine slowenische Grenzabfertigungsstelle auf österreichischem Staatsgebiet;

12.

an der Grenzübergangsstelle Grablach – Holmec (Grenzstein XIX/1) eine slowenische Grenzabfertigungsstelle auf österreichischem Staatsgebiet;

13.

an der Grenzübergangsstelle Paulitschsattel – Pavlicevo sedlo (Grenzstein XXII/165) eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf slowenischem Staatsgebiet;

14.

an der Grenzübergangsstelle Seebergsattel – Jezersko sedlo (Grenzstein XXIII/89) eine slowenische Grenzabfertigungsstelle auf österreichischem Staatsgebiet;

15.

an der Grenzübergangsstelle Loibltunnel – Ljubelj (Grenzstein XXV/330) eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf slowenischem Staatsgebiet und eine slowenische Grenzabfertigungsstelle auf österreichischem Staatsgebiet;

16.

an der Grenzübergangsstelle Wurzenpaß – Korensko sedlo (Grenzstein XXVII/227) eine slowenische Grenzabfertigungsstelle auf österreichischem Staatsgebiet.

(2) Die Zonen für die Durchführung der Grenzkontrolle sowie die sonstigen Modalitäten der Grenzabfertigung sind in Anlage 1 festgelegt.

Artikel 2

(1) Die Vertragsparteien vereinbaren, an den Grenzübergangsstellen im Eisenbahnverkehr Maribor und Spielfeld sowie Jesenice und Villach-Hauptbahnhof, Villach-Westbahnhof und Autoverlade-Ost die Grenzabfertigung während der Fahrt durchzuführen:

1.

Im Bahnhof Maribor wird eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf slowenischem Staatsgebiet errichtet.

2.

Im Bahnhof Jesenice wird eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf slowenischem Staatsgebiet errichtet.

(2) Die Zonen für die Durchführung der Grenzkontrolle sowie die sonstigen Modalitäten der Grenzabfertigung sind in Anlage 2 festgelegt.

(3) Festgenommene oder zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte Gegenstände oder Beweismittel dürfen, sofern die Beförderung mit der Bahn nicht zweckmäßig ist, auf der kürzesten Straßenverbindung

Artikel 3

Bei gemeinsamen Grenzabfertigungsstellen

1.

stellt die Vertragspartei des Gebietsstaates der Vertragspartei des Nachbarstaates jeweils die zur Tätigkeit notwendigen Diensträume bereit und trägt die Betriebskosten mit Ausnahme der Telekommunikationskosten der Vertragspartei des Nachbarstaates;

2.

ermöglichen die Vertragsparteien einander den Betrieb ihrer Telekommunikationsund Datenverarbeitungsanlagen und die Errichtung der notwendigen Verbindungen zu ihren eigenen Netzen;

3.

stellt die Vertragspartei des Gebietsstaates sicher, dass die Dienstpersonen die Grenzabfertigung gemäß den Bestimmungen des Abkommens vom 15. April 1999 zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr durchführen können.

Artikel 4

(1) Diese Vereinbarung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.

(2) Die Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei jederzeit auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Vereinbarung tritt 90 Tage nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.

(3) Unabhängig vom Fall ihrer Kündigung tritt die Vereinbarung außer Kraft, wenn das Abkommen vom 15. April 1999 zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr außer Kraft tritt.

(4) Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung treten die Vereinbarungen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien zur Errichtung einer gemeinsamen Grenzabfertigungsstelle auf dem slowenischen Staatsgebiet Grenzübergang Paulitschsattel – Pavlicevo sedlo 1 ), unterzeichnet am 26. April 2001, die Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr zwischen den Bahnhöfen Spielfeld und Maribor 2 ), unterzeichnet am 8. Mai 2001, sowie die Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr zwischen den Bahnhöfen Villach und Jesenice 3 ), unterzeichnet am 8. Mai 2001, außer Kraft.


1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 98/2001

2) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 100/2001

3) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 101/2001

Geschehen zu Wien, am 28. April 2004, in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und slowenischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Anlage 1

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