(Übersetzung)Multilaterale Vereinbarung M155 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Beförderung von Gasen als Versandstücke in gedeckten Fahrzeugen oder geschlossenen Containern
Vertragsparteien
Deutschland III 41/2004 Norwegen III 41/2004 Tschechische R III 72/2004 Vereinigtes Königreich III 72/2004
Ratifikationstext
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 5. Mai 2004 unterzeichnet.
Weiters haben weitere nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:
| ADR-Vertragsparteien: | Datum derUnterzeichnung: |
|---|---|
| Norwegen | 22. März 2004 |
| Deutschland | 23. April 2004 |
Abweichend von Abschnitt 7.2.4 - V7 und Spalte (18) der Tabelle A in Kapitel 3.2 ADR darf die Beförderung von Gasen als Versandstücke in gedeckten Fahrzeugen oder geschlossenen Containern gemäß der neuen zusätzlichen Vorschrift CV36 durchgeführt werden.
CV36 Die Versandstücke sind vorzugsweise in offene oder belüftete Fahrzeuge oder in offene oder belüftete Container zu verladen. Wenn dies nicht möglich ist und die Versandstücke in anderen gedeckten Fahrzeugen oder anderen geschlossenen Containern befördert werden, müssen die Ladetüren der Fahrzeuge oder Container mit folgender Kennzeichnung versehen sein, wobei die Buchstabenhöhe mindestens 25 mm betragen muss:
„ACHTUNG
KEINE BELÜFTUNG
VORSICHTIG ÖFFNEN“
Diese Angaben müssen in einer Sprache abgefasst sein, die vom Absender als geeignet angesehen wird.
Eine Kopie dieser Vereinbarung ist an Bord der Beförderungseinheit mitzuführen.
Diese Vereinbarung gilt bis 1. 1. 2005 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.