Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend die Statistik über den Gartenbau und den Feldgemüseanbau
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund der § 4 Abs. 3, §§ 5, 6 Abs. 1, 2 und 3, § 8 Abs. 1, §§ 9, 19, 30 und 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des § 11 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Finanzminister und hinsichtlich des § 10 aufgrund des § 3 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994, verordnet:
Anordnung zur Erstellung der Statistik
§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten bis 30. Juni 2005 Statistiken jeweils über den Gartenbau und den Feldgemüseanbau zu erstellen. Statistische Einheiten
§ 2. (1) Statistische Einheiten sind natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die
Gartenbaubetriebe und Baumschulen mit mindestens 10 Ar gärtnerisch bewirtschafteter Freilandfläche oder einem Gewächshaus (Hochglas oder Kunststoff) oder
Landwirtschaftliche Betriebe mit mindestens 10 Ar Feldgemüseanbauflächen einschließlich Flächen im Zweitanbau nach landwirtschaftlichen Kulturen
(2) Statistische Einheiten gemäß Abs. 1 Z 1, die der Gewerbeordnung unterliegen, sind - soweit sie den in Abs. 1 Z 1 erwähnten Bedingungen entsprechen - in die Erhebung einzubeziehen.
(3) Von der Erhebung sind Betriebe mit ausschließlicher Forstpflanzgut- oder Forstsaatguterzeugung und Betriebe, die ausschließlich für den Eigenbedarf produzieren, ausgenommen.
Stichtag, Referenzzeitraum
§ 3. (1) Stichtag der Erhebung der Merkmale gemäß Anlage I Abschnitt A Z 1, 2, 6, 7, 9 bis 13 und gemäß Anlage II Abschnitt A Z 1, 2, 6 ist der 1. Juli 2004.
(2) Die Merkmale gemäß Anlage I Abschnitt B sind über das Kalenderjahr 2003 (Referenzzeitraum) zu erheben.
(3) Die Merkmale gemäß Anlage I Abschnitt A Z 3 bis 5, 8 und Abschnitt C Z 1 bis 3 sowie Anlage II Abschnitt A Z 3 bis 5 und Abschnitt B sind über das Kalenderjahr 2004 zu erheben.
Erhebungsmerkmale
§ 4. Folgende Erhebungsmerkmale sind zu erheben:
bei statistischen Einheiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 die in der Anlage I und
bei statistischen Einheiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 die in der Anlage II
Erhebungsart
§ 5. Die Erhebungsmerkmale sind personenbezogen in der Art der Vollerhebung durch Befragung der statistischen Einheiten zu erheben.
Durchführung der Erhebung
§ 6. (1) Die Befragung gemäß § 5 hat auf schriftlichem Wege zu erfolgen. Die Bundesanstalt hat die Erhebungsunterlagen (Fragebogen samt Erläuterungen) einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für die Zustellung an die Auskunftspflichtigen zu sorgen.
(2) Die Bundesanstalt hat die Erhebung vom 1. Juli bis 30. September 2004 durchzuführen. Sie kann sich zur Durchführung der Erhebung geeigneter Dritter bedienen (§ 27 Bundesstatistikgesetz 2000).
Auskunftspflicht
§ 7. (1) Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 Bundesstatistikgesetz 2000 über die Erhebungsmerkmale.
(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts verpflichtet, die eine statistische Einheit im eigenen Namen betreiben.
Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 8. (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 7 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und innerhalb einer darin festgelegten Frist an die angeführte Adresse zu retournieren.
(2) Soweit dem Auskunftspflichtigen zum Zeitpunkt der Erhebung die Daten der Merkmale gemäß § 3 Abs. 3 über das Jahr 2004 noch nicht zur Gänze zur Verfügung stehen, hat er eine Abschätzung nach bestem Wissen vorzunehmen.
Information über Auskunftspflichten
§ 9. Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.
Übermittlung von Daten in das LFBIS
§ 10. Die Bundesanstalt hat die erhobenen Einzeldaten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.
Kostenersatz
§ 11. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft leistet der Bundesanstalt einen Kostenersatz von insgesamt 342 778,- € abzüglich der von der Europäischen Union im Rahmen des technischen Aktionsplanes zur Verbesserung der Agrarstatistik (TAPAS) der Bundesanstalt zugesicherten Förderung. Die Bundesanstalt hat bei der Europäischen Union einen entsprechenden Förderungsantrag zu stellen.
(2) Die Auszahlung des Kostenersatzes erfolgt als Einmalzahlung bis Ende des Jahres 2004.
Außer-Kraft-Treten
§ 12. Diese Verordnung tritt nach Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.
Anlage I
Erhebungsmerkmale der Statistischen Einheiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1
A. Struktur der Gartenbaubetriebe und Baumschulen:
```
Flächenverteilung (in Hektar, Ar und m²)
```
1.1. Fläche unter Glas, Folie u.ä.
1.2. Gewächshaus einschl. Harteindeckung (beheizt/nicht
beheizt)
1.3. Folientunnel, begehbar (beheizt/nicht beheizt)
1.4. Niederglas (Frühbeet)
1.5. Freilandfläche einschl. Flachfolie/Vlies, Netzhäuser und
Baumschulkulturen
1.6. Gärtnerisch genutzte Fläche
Produktionsweise des Betriebes
2.1. Anerkannter Bio-Betrieb
2.2. Integrierter Produktionsbetrieb (ÖPUL, Gütesiegel)
2.3. Konventioneller Betrieb
```
Nützlingseinsatz
```
```
Absatzwege der Eigenproduktion (in Prozent)
```
4.1. Verkauf an Wiederverkäufer
4.1.1. an Handelsketten direkt
4.1.2. am Großmarkt (eigener Stand)
4.1.3. an Verarbeitungsindustrie
4.1.4. an Erzeugerorganisationen
4.1.5 an Handel
4.2. Verkauf an Endverbraucher (am Verbrauchermarkt, im eigenen
Geschäft oder Betrieb, ab Hof, Gastronomie und Hotellerie)
```
Arbeitskräfte (im Jahresdurchschnitt)
```
5.1. Familieneigene Arbeitskräfte (männlich/weiblich)
5.1.1. vollbeschäftigt
5.1.2. teilbeschäftigt
5.1.3. familieneigene Arbeitskräfte insgesamt
5.1.3.1. darunter mit fachlicher Ausbildung
5.2. Familienfremde Arbeitskräfte (männlich/weiblich)
5.2.1. Ständig Beschäftigte
5.2.1.1. vollbeschäftigt (inkl. Lehrlinge)
5.2.1.2. teilbeschäftigt
5.2.2. Saisonarbeiter (bis 6 Monate)
5.2.3. Erntehelfer (bis 6 Wochen)
5.2.4. familienfremde Arbeitskräfte insgesamt
5.2.4.1 darunter mit fachlicher Ausbildung
Fachliche Ausbildung des Betriebsleiters
6.1. Gärtnerfacharbeiter, Fachschulabsolvent (Gartenbau)
6.2. Gärtnermeister
6.3. Höhere Schule für Gartenbau
6.4. Landwirtschaftliche Universität
6.5. Andere Ausbildungen
Art des Betriebes
7.1. ausschließlicher Produktionsbetrieb
7.2. Produktionsbetrieb mit gärtnerischem Gewerbe
7.2.1. Garten- oder Grünflächengestaltung
7.2.2. Friedhofsgärtnerei, Gräberpflege
7.2.3. Blumenbinderei
7.3. Produktionsbetrieb mit landwirtschaftlichem Nebengewerbe
im Sinne des § 2 Abs. 4 GewO oder Sonstiges
```
Überwiegende Produktionsrichtung
```
8.1. Gemüse
8.2. Blumen und Zierpflanzen
8.3. Baumschule
```
Anzahl und Alter der Gewächshäuser (Anzahl,
```
Gewächshausfläche in m²)
9.1. älter als 30 Jahre
9.2. 20 bis 30 Jahre
9.3. 10 bis 20 Jahre
9.4 jünger als 10 Jahre
```
Grundflächen der beheizten Gewächshäuser und beheizten
```
Folientunnels mit energiesparenden Einrichtungen (m²)
10.1. Klimasteuerungsanlagen
10.2. Wärmeschirm
10.3. Gewächshäuser mit wärmegedämmten Dachflächen
10.4. Vegetationsheizung
```
Anzahl und Alter der Heizanlagen
```
(Kessel/Brenner/Heizkanone/Anzahl)
11.1. älter als 20 Jahre
11.2. 10 bis 20 Jahre
11.3. jünger als 10 Jahre
Betriebsräume (Anzahl, Fläche in m²)
12.1. Verkaufsflächen im Freiland (nur m²)
12.2. Verkaufsgewächshäuser
12.3. Verkaufslokale
12.4. Lager- und Sortierhallen
12.5. Kühlräume (m³)
Produktionseinrichtungen (Fläche in m²)
13.1. Rolltische
13.2. Zusatzbelichtung
13.3. Computergesteuerte Bewässerung und Düngeanlage im
Gewächshaus
13.4. Geschlossene Kulturverfahren (im Gewächshaus/im Freiland)
B. Energieverbrauch der Gartenbaubetriebe und Baumschulen:
```
Brennstoffe
```
1.1. Ofenheizöl (rot gefärbt in Liter)
1.2. Heizöl, leicht (Tonnen)
1.3. Heizöl, mittel (Tonnen)
1.4. Heizöl, schwer (Tonnen)
1.5. Kohle einschl. Koks (Tonnen)
1.6. Erdgas (m³)
1.7. Flüssiggas (Tonnen)
```
Fernwärme (MWh)
```
```
Biogene Brennstoffe
```
3.1. Pellets (Tonnen)
3.2. Hackschnitzel, Holzabfälle (Schüttraummeter)
3.3. Rinde (Schüttraummeter)
3.4. Stroh (Tonnen)
Nutzung alternativer Energien
4.1. Solaranlagen
4.2. Wärmepumpen
4.3. Kraftwärmekopplung
C. Produktion der Betriebe:
```
Blumen- und Zierpflanzenbau (einschl. Mehrfachnutzung)
```
1.1. Schnittblumen (im Freiland/in Gewächshäusern einschl.
begehbarer Folientunnels/m²)
1.1.1. Chrysanthemen
1.1.2. Dahlien
1.1.3. Freesien
1.1.4. Gerbera
1.1.5. Gladiolen
1.1.6. Narzissen
1.1.7. Nelken
1.1.8. Rosen
1.1.8.1. Garnettetypen
1.1.8.2. Teehybriden
1.1.9. Schnittgrün (einschl. Bindegrün)
1.1.10. Schnittsträucher
1.1.11. Trockenblumen
1.1.12. Tulpen
1.1.13. Sonstige Blütenpflanzen
1.2. Topfpflanzen (Rohware/Fertigware/Stück)
1.2.1. Blütenpflanzen
1.2.1.1. Azaleen
1.2.1.2 Begonien
1.2.1.3. Chrysanthemen
1.2.1.4. Eriken/Callunen
1.2.1.5. Gloxinien
1.2.1.6. Hortensien
1.2.1.7. Kalanchoen
1.2.1.8. Poinsettien
1.2.1.9. Saintpaulien
1.2.1.10. Primeln
1.2.1.10.1 Frühlingsprimeln
1.2.1.10.2 andere Primeln
1.2.1.11. Zyklamen
1.2.1.12. Zwiebelblumen
1.2.1.13. Sonstige Blütenpflanzen
1.2.2. Beet- und Balkonpflanzen
1.2.2.1. Begonien (semperflorens)
1.2.2.2. Bidens
1.2.2.3. Fuchsien
1.2.2.4. Impatiens (Neu-Guinea-Hybriden und I. walleriana)
1.2.2.5. Knollenbegonien
1.2.2.6. Pelargonien (P.-Peltatum-Hybriden und P.-Zonale-Hybriden)
1.2.2.7. Petunien
1.2.2.8. Salvien
1.2.2.9. Scaevola
1.2.2.10. Violen
1.2.2.11. Andere 2 Jahrespflanzen
1.2.2.12 Sonstige Beet- und Balkonpflanzen
1.2.3. Sonstige Pflanzen
1.2.3.1. Dekorationspflanzen
1.2.3.2. Grün- und Blattpflanzen
1.2.3.3. Hydropflanzen
1.2.3.4. Kakteen, Sukkulenten und Bromelien
1.2.3.5. Kübelpflanzen
1.2.3.6. Stauden und Alpenpflanzen
1.2.3.7. Sumpf- und Wasserpflanzen
1.2.3.8. Sonstige Pflanzen
1.3. Jungpflanzen zum Verkauf an Wiederverkäufer (Stück)
1.3.1. Schnittblumen
1.3.2. Topfpflanzen
Baumschulen
2.1. Baumschulmäßig genutzte Fläche insgesamt (m²)
2.2. Flächenverteilung (Freiland/Container in m²)
2.2.1. Obstgehölze
2.2.2. Rosen
2.2.3. Laubgehölze
2.2.3.1. Bäume
2.2.3.2. Sträucher
2.2.4. Nadelgehölze
2.2.5. Stauden und Alpenpflanzen
2.2.6. Sonstige baumschulmäßig genutzte Flächen
2.2.7. Schauflächen (Freiland)
2.2.8. Verkaufsflächen (Freiland)
2.3. Verkaufsfähige Ware aus eigener Produktion im Jahr 2004
(verkaufsfähige Ware aus eigener Produktion ohne Jungpflanzen im
Jahr 2004/ darunter Töpfe mit mehr als 2 Liter in Stück)
2.3.1. Obstgehölze
2.3.1.1. Äpfel
2.3.1.2. Birnen
2.3.1.3. Pflaumen und Zwetschken
2.3.1.4. Marillen
2.3.1.5. Pfirsiche
2.3.1.6. Kirschen und Weichseln
2.3.1.7. Walnüsse
2.3.1.8. Beerenobst (ohne Erdbeeren)
2.3.1.9. andere Obstgehölze
2.3.2. Rosen
2.3.3. Laubgehölze
2.3.3.1. Bäume bis 14 cm Stammumfang (einschl. Heister)
2.3.3.2. Bäume über 14 cm Stammumfang
2.3.3.3. Sträucher 2 mal verschult
2.3.3.4. Sträucher mehrmals verschult
2.3.4. Nadelgehölze
2.3.5. Stauden und Alpenpflanzen
2.4. Verkaufsfähige Jungpflanzen im Jahr 2004 (in Stück)
2.4.1. Laubgehölze
2.4.2. Nadelgehölze
Gemüsebau
3.1. Gemüseanbauflächen einschließlich Mehrfachnutzung in
Gewächshäusern, begehbarer Folientunnels/im Freiland, unter
Flachfolie/Vlies, in Netzhäuser/darunter für Verarbeitung (ohne
Frischmarkt) in Hektar, Ar und m²
3.1.1. Brokkoli
3.1.2. Chinakohl
3.1.3. Fenchel (Knollenfenchel)
3.1.4. Fisolen (Pflückbohnen)
3.1.5. Grünerbsen
3.1.6. Gurken
3.1.6.1. Einlegegurken (inkl. Schälgurken)
3.1.6.2. Salatgurken, Feldgurken
3.1.7. Käferbohnen (Speisebohnen)
3.1.8. Karfiol (Blumenkohl)
3.1.9. Karotten, Möhren
3.1.10. Knoblauch
3.1.11. Kohl (Wirsing)
3.1.12. Kohlrabi
3.1.13. Kohlsprossen
3.1.14. Kraut
3.1.14.1. Frisch- Lagerkraut (Weißkraut)
3.1.14.2. Industriekraut (Einschneidekraut)
3.1.14.3. Rotkraut (Blaukraut)
3.1.15. Kren
3.1.16. Kulturpilze
3.1.17. Melanzani
3.1.18. Melone
3.1.19. Paprika, bunt
3.1.20. Paprika für die Verarbeitung (Capia)
3.1.21. Paprika, grün
3.1.22. Petersilie (grün)
3.1.23. Petersilienwurzel
3.1.24. Pfefferoni
3.1.25. Porree (Lauch)
3.1.26. Radieschen
3.1.27. (Bier) Rettich
3.1.28. Rhabarber
3.1.29. Rote Rüben
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