Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde über die Gebühren der Finanzmarktaufsicht (FMA-Gebührenverordnung – FMA-GebV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2004-07-01
Letzte Aktualisierung 2026-06-02
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 62
Änderungshistorie JSON API
Tarifpost Gegenstand Euro
III.G.1. Prüfung der Befreiung für Risikominderungstechniken für gruppeninterne Geschäfte gemäß Art. 11 Abs. 6 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1 2 500
III.G.2. Erteilung einer Zulassung für eine zentrale Gegenpartei gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 12 500
III.G.3. Bewilligung der Erweiterung von Dienstleistungen oder Tätigkeiten einschließlich der Bewilligung zum Clearing von weiteren OTC-Derivatekategorien gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,
a) soweit die Bewilligung im Verfahren gemäß Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfolgt 5 000
b) soweit die Bewilligung im Verfahren gemäß Art. 17a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfolgt 800
III.G.4. Beurteilung der Meldung eines Gesellschafterwechsels bzw. Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung gemäß Art. 31 Abs. 2 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1 875
III.G.5. Genehmigung der Auslagerung von wichtigen, mit dem Risikomanagement zusammenhängenden Tätigkeiten gemäß Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1 250
III.G.6. Validierung von wesentlichen Änderungen der Modelle und Parameter gemäß Art. 49 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,
a) soweit die behördliche Bewertung im Verfahren gemäß Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfolgt 3 750
b) soweit die behördliche Bewertung im Verfahren gemäß Art. 49a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfolgt 500
III.G.7. Genehmigung einer Interoperabilitätsvereinbarung gemäß Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 5 000
III.G.8. Prüfung der Befreiung von der Clearingverpflichtung für gruppeninterne Geschäfte gemäß Art. 4 Abs. 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 2 500
III.G.9. Prüfung der Befreiung von der Meldepflicht für gruppeninterne Geschäfte gemäß Art. 9 Abs. 1 dritter und vierter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 2 500

Billigung von Prospekten gemäß Prospekt-Verordnung (EU) 2017/1129 und Kapitalmarktgesetz 2019

Tarifpost Gegenstand Euro
III.H.1. Billigung eines Prospektes, der als einziges Dokument im Sinne von Art. 6 Abs. 3 erste Alternative der Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG, ABl. Nr. L 168 vom 30.06.2017 S. 12, erstellt wurde, oder eines Basisprospektes, der als einziges Dokument im Sinne von Art. 8 Abs. 6 erste Alternative der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt wurde, gemäß Art. 20 Abs. 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/1129, und zwar
a) bei Aufnahme eines Emittenten 8 750
b) je Aufnahme eines weiteren Emittenten, eines Garantie- oder Treugebers 1 875
III.H.2. Billigung eines einheitlichen Registrierungsformulars gemäß Art. 20 Abs. 2 und 4 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 4 375
III.H.3. Billigung eines Registrierungsformulars als Einzeldokument gemäß Art. 20 Abs. 1, 2 und 4 in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung (EU) 2017/1129 4 375
III.H.4. Billigung einer Wertpapierbeschreibung gemäß Art. 20 Abs. 1, 2 und 4 in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung (EU) 2017/1129 4 375
III.H.5. Billigung eines vereinfachten Prospektes im Sinne von Art. 14 der Verordnung (EU) 2017/1129 gemäß Art. 20 Abs. 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/1129 5 625
III.H.6. Billigung eines EU-Wachstumsprospektes im Sinne von Art. 15 der Verordnung (EU) 2017/1129 gemäß Art. 20 Abs. 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/1129 5 625
III.H.7. Billigung eines vereinfachten Prospektes im Sinne von § 12 Abs. 3 des Kapitalmarktgesetzes 2019 – KMG 2019, BGBl. I Nr. 62/2019, gemäß § 12 Abs. 4 KMG 2019 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/1129 5 000
III.H.8. Billigung eines Nachtrages zum Registrierungsformular gemäß Art. 20 Abs. 2 und 4 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/1129, eines Nachtrages zum einheitlichen Registrierungsformular gemäß Art. 20 Abs. 2 und 4 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 10 der Verordnung (EU) 2017/1129, eines Nachtrages zum Prospekt gemäß Art. 20 Abs. 2 und 4 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/1129 oder eines Nachtrags zum vereinfachten Prospekt im Sinne von § 12 Abs. 3 KMG 2019 gemäß § 12 Abs. 4 KMG 2019 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/1129 940
III.H.9. Billigung eines Prospektes, der von einem Emittenten nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften eines Staates, der nicht Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist, erstellt worden ist, gemäß Art. 29 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 28 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/1129 10 950
III.H.10. Bewilligung der Nichtaufnahme bestimmter Angaben in einen Prospekt oder in Bestandteilen hiervon gemäß Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 sowie in Verbindung mit § 12 Abs. 4 KMG 2019 in einen vereinfachten Prospekt im Sinne von § 12 Abs. 3 KMG 2019 je Ausnahme 190
III.H.11. Hinterlegung eines einheitlichen Registrierungsformulars gemäß Art. 9 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/1129 125
III.H.12. Hinterlegung der Änderung eines einheitlichen Registrierungsformulars gemäß Art. 9 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2017/1129 125
III.H.13. Billigung eines speziellen Registrierungsformulars für einen vereinfachten Prospekt auf der Grundlage der vereinfachten Offenlegungsregelung für Sekundäremissionen im Sinne von Art. 6 Abs. 3 zweiter Unterabsatz erster und zweiter Satz und Art. 14 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/1129 gemäß Art. 20 Abs. 1, 2 und 4 in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung (EU) 2017/1129 2 800
III.H.14. Billigung eines speziellen Registrierungsformulars für einen EU-Wachstumsprospekt im Sinne von Art. 15 Abs. 1 zweiter Unterabsatz und Art. 6 Abs. 3 zweiter Unterabsatz erster und zweiter Satz der Verordnung (EU) 2017/1129 gemäß Art. 20 Abs. 1, 2 und 4 in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung (EU) 2017/1129 2 800
III.H.15. Billigung einer Wertpapierbeschreibung für einen vereinfachten Prospekt auf der Grundlage der vereinfachten Offenlegungsregelung für Sekundäremissionen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 2 erster und dritter Satz der Verordnung (EU) 2017/1129 gemäß Art. 20 Abs. 1, 2 und 4 in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung (EU) 2017/1129 2 800
III.H.16. Billigung einer speziellen Wertpapierbeschreibung für einen EU-Wachstumsprospekt im Sinne von Art. 15 Abs. 1 zweiter Unterabsatz und Art. 6 Abs. 3 zweiter Unterabsatz erster und dritter Satz der Verordnung (EU) 2017/1129 gemäß Art. 20 Abs. 1, 2 und 4 in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung (EU) 2017/1129 2 800

CSDR (Central Securities Depositories Regulation) – Verordnung (EU) Nr. 909/2014

Tarifpost Gegenstand Euro
III.J.1. Erteilung einer Zulassung für einen Zentralverwahrer gemäß Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 1 12 500
III.J.2. Erweiterung einer Zulassung für einen Zentralverwahrer um weitere Kerndienstleistungen gemäß Art. 19 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 5 000
III.J.3. Unbeschadet einer Gebührenpflicht nach TP III.J.1. Erteilung einer Zulassung zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Sinne von § 3 Abs. 2 WAG 2018 gemäß Art. 17 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 5 000
III.J.4. Unbeschadet einer Gebührenpflicht nach TP III.J.2. Erweiterung einer Zulassung zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Sinne von § 3 Abs. 2 WAG 2018 gemäß Art. 19 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Art. 17 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 1 875
III.J.5. Unbeschadet einer Gebührenpflicht nach TP III.J.1. bis III.J.4. Erteilung oder Erweiterung einer Genehmigung zur Erbringung von nichtbankartigen Nebendienstleistungen, die gemäß Abschnitt B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zulässig sind, dort aber weder ausdrücklich genannt, noch Dienstleistungen im Sinne von § 3 Abs. 2 WAG 2018 sind, gemäß Art. 17 oder Art. 19 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 940
III.J.6. Bewilligung einer Beteiligung an einer juristischen Person gemäß Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 1 875
III.J.7. Genehmigung der Auslagerung einer Kerndienstleistung an einen Dritten gemäß Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 30 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 1 250
III.J.8. Genehmigung des Betriebs eines weiteren Wertpapierliefer- und abrechnungssystems gemäß Art. 19 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 5 000
III.J.9. Genehmigung der Abrechnung in den Büchern einer anderen Verwahrstelle gemäß Art. 19 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 12500
III.J.10. Genehmigung der Einrichtung einer interoperablen Zentralverwahrer-Verbindung gemäß Art. 19 Abs. 1 Buchstabe e in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 5 000
III.J.11. Unterrichtung über den Versand von Anzeigeunterlagen an die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates gemäß Art. 23 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 250
III.J.12. Genehmigung einer Änderung im Hinblick auf die Kontrolle über einen Zentralverwahrer gemäß Art. 27 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 1 875
III.J.13. Genehmigung der Erbringung der bankartigen Nebendienstleistungen des gesamten Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems (Geldseite) eines Zentralverwahrers durch denselben gemäß Art. 54 Abs. 2 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 2 500
III.J.14. Genehmigung der Erbringung der bankartigen Nebendienstleistungen des gesamten Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems (Geldseite) eines Zentralverwahrers durch ein benanntes Kreditinstitut gemäß Art. 54 Abs. 2a Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 oder durch eine vom Zentralverwahrer getrennte juristische Person gemäß Art. 54 Abs. 2 Buchstabe b in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 2 500

Referenzwerte-Verordnung (EU) 2016/1011

Tarifpost Gegenstand Euro
III.K.1. Bewilligung der Übertragung eines kritischen Referenzwertes auf einen neuen Administrator oder der Einstellung der Bereitstellung des Referenzwertes gemäß Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2016 S. 1 1 250
III.K.2. Anzeige der Nichtanwendung von spezifischen Anforderungen für signifikante Referenzwerte gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) 2016/1011 2 500
III.K.3. Im Rahmen eines Zulassungsverfahrens als Administrator gemäß Art. 34 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/1011
a) Erteilung der Zulassung unbeschadet lit. b bis d 12 500
b) Berücksichtigung von kritischen Referenzwerten je Referenzwert 625
c) Berücksichtigung von signifikanten Referenzwerten je Referenzwert 375
d) Berücksichtigung von Rohstoff-Referenzwerten, die Anhang II zur Verordnung (EU) 2016/1011 unterliegen, EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel oder von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten je Referenzwert 250
III.K.4. Im Rahmen eines Registrierungsverfahrens als beaufsichtigtes Unternehmen gemäß Art. 34 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1011
a) Bearbeitung der Registrierung unbeschadet lit. b und c 3 125
b) Berücksichtigung von signifikanten Referenzwerten je Referenzwert 375
c) Berücksichtigung von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel oder Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten je Referenzwert 250
III.K.5. Bearbeitung der Anzeige betreffend die Bereitstellung eines neuen Referenzwertes gemäß Art. 34 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1011
a) je kritischem Referenzwert 625
b) je signifikantem Referenzwert 375
c) je Rohstoff-Referenzwert, der Anhang II zur Verordnung (EU) 2016/1011 unterliegt, EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder Paris-abgestimmtem EU-Referenzwert 250

STS-Verbriefungsverordnung (EU) 2017/2402

Tarifpost Gegenstand Euro
III.L.1. Zulassung zur Erbringung von Überprüfungen der Erfüllung der STS-Kriterien als Dritter gemäß Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 347 vom 28.12.2017 S. 35 3 750
III.L.2. Bewilligung der Aufnahme einer Verbriefungsposition als zugrunde liegende Risikoposition in eine Verbriefung gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 690
III.L.3. Bewilligung von Sicherheiten in Form einer Bareinlage beim Originator oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen gemäß Art. 26e Abs. 10 der Verordnung (EU) 2017/2402 690

Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister-Verordnung (EU) 2020/1503

Tarifpost Gegenstand Euro
III.M.1. Erteilung einer Zulassung für einen Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937, ABl. Nr. L 347 vom 20.10.2020 S. 1, oder Erweiterung einer Zulassung für einen Schwarmfinanzierungsdienstleister auf zusätzliche Schwarmfinanzierungsdienstleistungen gemäß Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2020/1503, mit der erstmals die Berechtigung erworben wird für die Dienstleistung
a) „Vermittlung von Krediten“ gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a Punkt i der Verordnung (EU) 2020/1503 unter Einbeziehung der „individuellen Verwaltung von Kreditportfolios“ gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2020/1503 6 875
b) „Vermittlung von Krediten“, die die Berechtigung für die Dienstleistung „individuelle Verwaltung von Kreditportfolios“ nicht umfasst 3 125
c) „Platzierung“ – ohne feste Übernahmeverpflichtung – von übertragbaren Wertpapieren und für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumenten, die von Projektträgern oder einer Zweckgesellschaft ausgegeben wurden sowie die „Annahme und Übermittlung“ von Kundenaufträgen in Bezug auf übertragbare Wertpapiere und für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassene Instrumente gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a Punkt ii der Verordnung (EU) 2020/1503 sowie gemäß § 1 Z 3 lit. a und g WAG 2018 in Bezug auf übertragbare Wertpapiere 5 625
d) „Platzierung“ – ohne feste Übernahmeverpflichtung – von übertragbaren Wertpapieren und für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumenten, die von Projektträgern oder einer Zweckgesellschaft ausgegeben wurden, die die Berechtigung für die Dienstleistung „Annahme und Übermittlung“ von Kundenaufträgen in Bezug auf übertragbare Wertpapiere und für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassene Instrumente nicht umfasst 3 125
e) „Annahme und Übermittlung“ von Kundenaufträgen in Bezug auf übertragbare Wertpapiere und für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassene Instrumente, die die Berechtigung für die Dienstleistung der „Platzierung“ – ohne feste Übernahmeverpflichtung – von übertragbaren Wertpapieren und für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumenten, die von Projektträgern oder einer Zweckgesellschaft ausgegeben wurden, nicht umfasst 2 500
III.M.2. Benachrichtigung über die Übermittlung der Unterlagen an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß Art. 18 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 375

DLT-Pilot-Verordnung – Verordnung (EU) 2022/858

Tarifpost Gegenstand Euro
III.N.1. Erteilung einer besonderen Genehmigung für den Betrieb eines DLT-MTF gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) 2022/858 über eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 909/2014 sowie der Richtlinie 2014/65/EU, ABl. Nr. L 151 vom 02.06.2022 S. 1 6 250
III.N.2. Erteilung einer besonderen Genehmigung für den Betrieb eines DLT-SS gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) 2022/858 6 250
III.N.3. Erteilung einer besonderen Genehmigung für den Betrieb eines DLT-TSS gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) 2022/858 12 500
III.N.4. Bewilligung einer neuen besonderen Genehmigung, Ausnahme oder Änderung gemäß Art. 8 Abs. 13, Art. 9 Abs. 13 oder Art. 10 Abs. 13 der Verordnung (EU) 2022/858 2 500

MiCAR (Markets in Crypto-Assets Regulation) – Verordnung (EU) 2023/1114

Tarifpost Gegenstand Euro
III.O.1. Erteilung einer Zulassung zur Ausgabe von vermögenswertereferenzierten Token gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Art. 21 der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937, ABl. Nr. L 150 vom 09.06.2023 S. 40 11 250
III.O.2. Genehmigung eines Kryptowerte-Whitepapers für vermögenswertereferenzierte Token gemäß Art. 17 Abs. 1 oder Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 2 500
III.O.3. Genehmigung der Änderung eines veröffentlichten Kryptowerte-Whitepapers für vermögenswertereferenzierte Token gemäß Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 625
III.O.4. Ausstellung eines Bescheides über die Nichtuntersagung des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung an einem Emittenten vermögenswertereferenzierter Token je interessiertem Erwerber gemäß Art. 41 der Verordnung (EU) 2023/1114 625
III.O.5. Bearbeitung der Anzeige des Sanierungsplanes eines Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) 2023/1114 625
III.O.6. Bearbeitung der Anzeige eines Rücktauschplanes je vermögenswertereferenziertem Token gemäß Art. 47 der Verordnung (EU) 2023/1114 625
III.O.7. Erteilung einer Zulassung zur Ausgabe von E-Geld-Token gemäß Art. 48 der Verordnung (EU) 2023/1114 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 4 E-Geldgesetz 2010 11 250
III.O.8. Hinterlegung eines Kryptowerte-Whitepapers für E-Geld-Token gemäß Art. 51 Abs. 11 der Verordnung (EU) 2023/1114 940
III.O.9. Hinterlegung eines geänderten Kryptowerte-Whitepapers für E-Geld-Token gemäß Art. 51 Abs. 12 der Verordnung (EU) 2023/1114 625
III.O.10. Bearbeitung der Anzeige des Sanierungsplanes eines Emittenten von E-Geld-Token gemäß Art. 46 in Verbindung mit Art. 55 der Verordnung (EU) 2023/1114 625
III.O.11. Bearbeitung der Anzeige eines Rücktauschplanes je E-Geld-Token gemäß Art. 47 in Verbindung mit Art. 55 der Verordnung (EU) 2023/1114 625
III.O.12. Hinterlegung eines Kryptowerte-Whitepapers für andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token und E-Geld-Token gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 940
III.O.13. Hinterlegung eines geänderten Kryptowerte-Whitepapers für andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token und E-Geld-Token gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 625
III.O.14. Erteilung der Zulassung zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Art. 59 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114, die gemäß Art. 67 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IV zur Verordnung (EU) 2023/1114 von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen
a) ein Mindestkapital nach Klasse 1 erfordert 3 750
b) ein Mindestkapital nach Klasse 2 erfordert 10 000
c) ein Mindestkapital nach Klasse 3 erfordert 12 500
III.O.15. Erweiterung der Zulassung zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Art. 59 Abs. 8 in Verbindung mit Art. 63 der Verordnung (EU) 2023/114 um die Berechtigung zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen, die gemäß Art. 67 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IV zur Verordnung (EU) 2023/1114 für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
a) das Mindesteigenkapitalerfordernis bei demjenigen für die Klasse 1 belässt 2 800
b) das Mindesteigenkapitalerfordernis auf dasjenige für die Klasse 2 erhöht oder bei diesem belässt 7 500
c) das Mindesteigenkapitalerfordernis auf dasjenige für die Klasse 3 erhöht 9 375
III.O.16. Benachrichtigung über die Übermittlung der Unterlagen an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 375
III.O.17. Ausstellung eines Bescheides über die Nichtuntersagung des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung an einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen je interessiertem Erwerber gemäß Art. 83 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 84 der Verordnung (EU) 2023/1114 625
III.O.18. Bearbeitung der Anzeige der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen durch einen Zentralverwahrer gemäß Art. 59 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 5 000
III.O.19. Bearbeitung der Anzeige der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen durch eine Wertpapierfirma gemäß Art. 59 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Art. 60 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 betreffend der dort genannten Dienstleistungen gemäß
a) Buchstabe d, f, g, und h 2 800
b) Buchstabe a, c und e 7 500
c) Buchstabe b 9 375
III.O.20. Bearbeitung der Anzeige der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen durch eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder einen Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) gemäß Art. 59 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Art. 60 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 2 500
III.O.21. Bearbeitung der Anzeige der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen durch einen Marktbetreiber gemäß Art. 59 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Art. 60 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 2 500
4.

Abschnitt

Rechnungskreis 4 (Pensionskassenaufsicht)

Pensionskassengesetz

Tarifpost Gegenstand Euro
IV.A.1. Erteilung der Konzession zum Betrieb einer Pensionskasse (§ 8 Abs. 1 des Pensionskassengesetzes – PKG, BGBl. Nr. 281/1990) 12 500
IV.A.2. Bewilligung des Geschäftsplanes und der Änderung des Geschäftsplanes einer Pensionskasse (§ 20 Abs. 4 PKG) 625
IV.A.3. Bewilligung der Verfügung über ein als Daueranlage gewidmetes Wertpapier (§ 23 Abs. 1 Z 3a PKG) 375
IV.A.4. Bewilligung zur Auflösung, Verschmelzung oder Umwandlung einer Pensionskasse (§ 40 PKG) 1 570
5.

Abschnitt

Rechnungskreise 1 bis 4 (§ 19 Abs. 1 zweiter und dritter Satz FMABG)

PEPP (Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt) Verordnung (EU) 2019/1238

Tarifpost Gegenstand Euro
V.A.1. Entscheidung über Registrierung eines PEPP gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP), ABl. Nr. L 198 vom 25.07.2019 S. 1 2 500
V.A.2. Unterrichtung über den Eingang der Anzeigeunterlagen zur Dienstleistungserbringung bei der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates gemäß Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1238 320
V.A.3. Unterrichtung über den Eingang der Anzeigeunterlagen zu Unterkonten bei der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates gemäß Art. 21 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2019/1238 250

DORA (Digital Operational Resilience Act) – Verordnung (EU) 2022/2554

Tarifpost Gegenstand Euro
V.B.1. Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Art. 26 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2022/2554 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011, ABl. Nr. L 333 vom 27.12.2022 S. 1,
a) wenn die Bescheinigung einem Kreditinstitut gemäß § 2 Z 1 des DORA-Vollzugsgesetzes – DORA-VG, BGBl. I Nr. 112/2024, ausgestellt wird 37 500
b) wenn die Bescheinigung einem Versicherungsunternehmen gemäß § 2 Z 12 DORA-VG ausgestellt wird 31 250
c) wenn die Bescheinigung einer Marktinfrastruktur gemäß § 2 Z 6 (Zentralverwahrer), Z 7 (zentrale Gegenparteien) oder Z 8 (Handelsplätze) DORA-VG ausgestellt wird 25 000
d) wenn die Bescheinigung einem nicht in lit. a bis c genannten Rechtsträger gemäß § 2 DORA-VG ausgestellt wird 22 500
3.

Teil

Verwaltungskostenbeiträge

Auskunftsbescheide

Gegenstand Euro
1 Pauschale für die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung eines Auskunftsbescheides gemäß § 23 FMABG bei Sachverhalten, auf Grund derer über jene Rechtsfragen abzusprechen ist, die bei einer oder mehreren Amtshandlungen zu klären wären, die einem oder mehreren Gebührentatbeständen zugrunde liegen,
a) wenn die Summe der entsprechenden Gebühren gemäß dem 2. Teil geringer als 5 000 Euro ist 1 500
b) wenn die Summe der entsprechenden Gebühren gemäß dem 2. Teil geringer als 10 000 Euro ist 5 000
c) wenn die Summe der entsprechenden Gebühren gemäß dem 2. Teil 10 000 Euro beträgt oder diesen Betrag übersteigt 10 000
2 Pauschale für die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung eines Auskunftsbescheides gemäß § 23 FMABG bei Sachverhalten, die nicht ausschließlich unter die TP 1 fallen 5 000
3 Pauschale nach Rücknahme oder Zurückweisung eines Antrages auf Auskunftsbescheid gemäß § 23 Abs. 9 FMABG 500

Ergänzende Bestimmungen zu TP 1 bis 3

1.

Verwaltungskostenbeiträge gemäß TP 1 sind auf die Gebühr der Amtshandlung, der die geklärten Rechtsfragen zugrunde zu legen sind, anzurechnen.

2.

Der Verwaltungskostenbeitrag ist dem Antragsteller spätestens binnen zwei Wochen nach Eingang des Antrages vorzuschreiben und binnen eines Monats nach Zustellung der Beitragsvorschreibung zu entrichten.

3.

Erfüllt ein Sachverhalt sowohl die Voraussetzungen der TP 1 als auch der TP 2, kommt die TP mit der höheren einschlägigen Tarifstufe zur Anwendung.

4.

Wird ein Antrag zurückgenommen oder zurückgewiesen oder ergibt sich aus einem anderen Grund eine Reduzierung des Verwaltungskostenbeitrages, so ist der Verwaltungskostenbeitrag neu festzusetzen. § 3 ist anzuwenden. Ergibt sich nach Entrichtung des Verwaltungskostenbeitrages ein Guthaben auf Grund der Neufestsetzung, so hat die FMA dieses Guthaben binnen eines Monats nach Rechtskraft des Beitragsbescheids und nach schriftlicher Bekanntgabe der Bankverbindung durch den Antragsteller zurückzuzahlen.

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