(Übersetzung)Multilaterale Vereinbarung M150 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Zuordnung wassergefährdender Stoffe sowie ihrer Lösungen und Gemische (wie Präparate und Abfälle), die nicht den Klassen 1 bis 8 oder anderen Einträgen der Klasse 9 zugeordnet werden können

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2004-05-04
Status Aufgehoben · 2004-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Vertragsparteien

Belgien III 28/2004 Dänemark III 28/2004 Finnland III 28/2004 Frankreich III 28/2004 Italien III 28/2004 Lettland III 28/2004 Niederlande III 28/2004 Norwegen III 28/2004 Portugal III 87/2004 Schweden III 28/2004 Schweiz III 28/2004 Spanien III 53/2004 *Vereinigtes Königreich III 28/2004

Ratifikationstext

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 9. Jänner 2004 unterzeichnet.

Weiters haben weitere nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung:
Frankreich 28. November 2003
Schweden 11. Dezember 2003
Norwegen 22. Dezember 2003
Vereinigtes Königreich 22. Dezember 2003
Belgien 8. Jänner 2004
Italien 12. Jänner 2004
Finnland 20. Jänner 2004
Dänemark 20. Februar 2004
Niederlande 20. Februar 2004
Lettland 10. März 2004
Schweiz 5. April 2004

(1) Abweichend von den Vorschriften des Unterabsatzes 2.2.9.1.10 und des Abschnitts 2.3.5 und ungeachtet der Vorschriften des Absatzes 2.2.9.4, unterliegen Stoffe, die nicht anderen Klassen des ADR oder anderen Eintragungen der Klasse 9 zugeordnet werden können und die in der Richtlinie 67/548/EWG vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe in der jeweils geltenden Fassung nicht als Stoffe identifiziert sind, denen der Buchstabe N „umweltgefährlich“ (R50; R50/53; R51/53) zugeordnet ist, nicht dem ADR.

(2) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 2.1.3.8 müssen Lösungen und Gemische von Stoffen, die der UN Nr. 3077 oder 3082 zugeordnet werden, diesen UN-Nummern nur zugeordnet werden, wenn die Konzentration der reinen Stoffe in der Lösung oder im Gemisch mehr als 25 Masse-% beträgt.

(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2004 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

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