Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Maschinenmechanik (Maschinenmechanik-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2004-06-01
Status Aufgehoben · 2011-05-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 24
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, wird verordnet:

Lehrberuf Maschinenmechanik

§ 1. (1) Der Lehrberuf Maschinenmechanik ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Maschinenmechaniker oder Maschinenmechanikerin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Technische Unterlagen lesen und anwenden,

2.

Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,

3.

Arbeitsabläufe planen, Arbeitsergebnisse beurteilen, Projekt- und Qualitätsmanagementsysteme anwenden,

4.

Fachgerechte Anwendung von einschlägigen Werkzeugen, Messgeräten, Fertigungs- und Arbeitsbehelfen,

5.

Erforderliche Materialien auswählen, beschaffen und überprüfen,

6.

Herstellen von Bauteilen auf konventionellen und rechnergestützten CNC-Werkzeugmaschinen inklusive Erstellen und Optimieren der Fertigungsprogramme,

7.

Bauteile der elektropneumatischen, elektrohydraulischen Steuerungstechnik einbauen, justieren und parametrieren,

8.

Maschinen, Anlagen und Baugruppen zusammenbauen, einstellen, inbetriebnehmen, prüfen und betreuen während des Probelaufes bis zur Freigabe,

9.

Maschinen, Anlagen und Baugruppen optimieren, warten und instandsetzen,

10.

Zusammenarbeiten mit der Konstruktion, Fertigungs- und Arbeitsvorbereitung,

11.

Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards,

12.

Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Personenschäden und Sachschäden einrichten, prüfen und dokumentieren,

13.

Technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen und dokumentieren,

14.

Kunden über Einsatz, Anwendung und Wartung der Maschinen, Anlagen und Baugruppen beraten,

15.

Anwendung von innerbetrieblichen und außerbetrieblichen Kommunikationssystemen, zB Produktionsplanungssystemen und Internet.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

```


```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr

```


```

Einführung in Kenntnis der Marktposition und des

die Aufgaben, Kundenkreises des Lehrbetriebes

die Branchen-

```

1.

stellung und

```

das Angebot

des

Lehrbetriebes

```


```

Kenntnis über Arbeitsorganisation, Arbeitsplanung und

```

2.

Arbeitsgestaltung

```

```


```

Einsatz von informationstechnologischen Hilfsmitteln, wie

```

3.

Personalcomputer; Anwendung der betriebsspezifischen EDV

```

```


```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

```

4.

Arbeitsbehelfe, Maschinen, Geräte und Vorrichtungen

```

```


```

Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer

```

5.

Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten und

```

Bearbeitungsmöglichkeiten

```


```

Grundlegende

Fertigkeiten

in der Werk-

stoffbearbei-

tung, wie

Messen,

Anreißen,

Feilen,

Sägen,

Bohren,

```

6.

Senken, - - -

```

Reiben,

Stempeln,

Gewinde-

schneiden,

Zusammenbauen

von Hand und

unter

Verwendung

von Maschinen

und Geräten

```


```

Spezielle Fertigkeiten in Anwenden der

der Werkstoffbearbeitung, Fertigungsverfahren, wie z. B.

wie Biegen, Schneiden, Drehen, Fräsen, Schleifen,

```

7.

Richten, Drehen, Fräsen Schneiden usw. unter

```

und Schleifen von Hand und Verwendung von Maschinen und

unter Verwendung von rechnergestützten

Maschinen und Geräten CNC-Maschinen

```


```

Anwenden der

Blechbearbeitungsverfahren,

```

8.
  • wie Scheren, Biegen, Lochen, -

```

Ausklinken usw.

```


```

Programmieren und Bedienen

der rechnergestützten

```

9.
    • Werkzeugmaschinen und

```

Optimieren der Programme

```


```

Herstellen von lösbaren Anwenden spezieller Klebe-

Verbindungen, wie und Metallschweißverfahren,

Schraubverbindungen, wie Gasschmelz-, Lichtbogen-

```

10.

Stiftverbindungen und und Schutzgasschweißen

```

unlösbaren Verbindungen wie

Weichlöten, Hartlöten,

Kleben, Schweißen

```


```

Lesen und Anfertigen Lesen einfacher

```

11.

einfacher Skizzen, Werk- und Schaltungsunterlagen, wie

```

Bauteilzeichnungen Stromlauf- und Funktionspläne

```


```

Kenntnis des

```

12.
    • rechnergestützten Zeichnens

```

```


```

Anwenden von

rechnerintegrierten

Fertigungs-,

```

13.
    • Qualitätssicherungs- und

```

Produktsteuerungssystemen,

wie CAM, CAQ, PPS usw.

```


```

```

14.

Erkennen von Funktionszusammenhängen anhand von

```

Zusammenstellungszeichnungen und Montageplänen

```


```

```

15.

Kenntnis und Anwendung der fachspezifischen Mess- und

```

Prüfmittel

```


```

Kenntnis der Anwenden der

Stoffeigenschaftsänderung Stoffeigenschaftsänderung,

bei Glühen, Härten, Anlassen wie Glühen, Härten

```

16.

(Randschicht-,

```

Volumenhärten), Anlassen,

Altern

```


```

Kenntnis und Anwenden der Oberflächentechniken, wie

```

17.

Verschleiß- und Korrosionsschutz

```

```


```

Kenntnis der Ein- und Ausbauen von

Maschinenelemente, wie Maschinenelementen zur

Achsen, Wellen, Lager, Drehmoment- und

```

18.

Bolzen, Keile, Federn, Kraftübertragung sowie

```

Dichtungen usw. Normteilen, wie Lager,

Ventile, Kupplungen usw.

```


```

Grundkenntnisse in der Kenntnis und Anwendung der

```

19.

Elektrotechnik Elektrotechnik und der

```

Elektronik

```


```

Kenntnis und Kenntnis und Anwendung der

Anwendung der Elektropneumatik und

```

20.
  • Pneumatik und Elektrohydraulik

```

Hydraulik

```


```

Kenntnis der Ein-, Ausbauen und

fachein- Inbetriebnehmen

schlägigen facheinschlägiger

pneumati- pneumatischer, hydraulischer,

schen, hy- elektrischer und

```

21.
  • draulischen, elektronischer Bauteile und

```

elektrischen Geräte

und elektro-

nischen

Steuerungs-

technik

```


```

Herstellen von einfachen Herstellen von

Bauteilen von Hand und unter Maschinenbauteilen unter

Verwendung von Maschinen und Berücksichtigung der

```

22.

Geräten Passungsnormen und

```

Feinbearbeitung, wie

Schleifen, Polieren, Honen

usw.

```


```

```

23.
  • Fertigen von Lehren und Vorrichtungen

```

```


```

Einfache Zusammenbauen, Einstellen,

Zusammenbau- Inbetriebnehmen, Prüfen und

```

24.
  • und Montage- Funktionskontrolle der

```

arbeiten Maschinen, Anlagen und

Baugruppen

```


```

Einfache Maschinen, Baugruppen,

Wartungs- und facheinschlägige

Instand- Hilfseinrichtungen und

```

25.
  • setzungs- Produktionsanlagen

```

arbeiten optimieren, warten und

instandsetzen

```


```

Kenntnis der Maßnahmen des Mitarbeit beim

```

26.

Qualitätsmanagements Qualitätsmanagement

```

```


```

```

27.
  • Kenntnis des Projektmanagements

```

```


```

```

28.

Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke

```

```


```

Kenntnis und Anwendung der einschlägigen

maschinenbautechnischen und elektrotechnischen Bau- und

```

29.

Sicherheitsvorschriften, wie

```

Maschinen-Sicherheitsverordnung und Normen (EN, ÖNORM)

```


```

Kenntnis und Anwendung der für den Beruf relevanten

Maßnahmen und Vorschriften zum Schutz der Umwelt, wie der

```

30.

betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im

```

berufsrelevanten Arbeitsbereich, der Trennung von

Reststoffen sowie der Verwertung und Entsorgung des Abfalls

```


```

Fachgerechtes Präsentieren von Arbeitsergebnissen unter

```

31.

Anwendung von Präsentationshilfen (wie Werkstücke,

```

Flipchart, Folien, Powerpoint)

```


```

```

32.

Rhetorik, fachgerechte Ausdrucksweise

```

```


```

```

33.

Zusammenarbeiten im Team, Umgehen mit Konflikten

```

```


```

Selbständiges Beschaffen von Informationen (z. B. aus

```

34.

facheinschlägigen Unterlagen, Internet)

```

```


```

Kenntnis und Anwendung der sonstigen in Betracht kommenden

```

35.

Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit

```

```


```

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

```

36.

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

```

```


```

Kenntnis der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

```

37.

Bestimmungen

```

```


```

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

§ 4. Die Vermittlung der Kenntnisse und Fertigkeiten, die in den Berufsbildpositionen 9, 12, 18, 19, 20, 21, 26, 27, 28, 29 und 30 angeführt sind, ist durch eine fachtheoretische Ausbildung im Lehrbetrieb oder in einem Ausbildungsverbund im Ausmaß von 120 Stunden zu unterstützen. Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen.

Zwischenprüfung

Gliederung

§ 5. (1) Nach dem zweiten Lehrjahr kann eine Zwischenprüfung abgelegt werden. Sie umfasst die Ausbildungsinhalte des ersten und zweiten Lehrjahres und besteht aus einer praktischen und einer theoretischen Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände:

1.

Technologie,

2.

Angewandte Mathematik.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat in den Gegenständen des Fachunterrichts die erfolgreiche Absolvierung der zweiten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Maschinenmechanik nachweist.

Praktische Prüfung (Zwischenprüfung)

Prüfarbeit

§ 6. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form eines betrieblichen Arbeitsauftrags durchzuführen.

(2) Der Auftrag hat sich auf das Fertigen und Zusammenbauen von Teilen der Maschinenbautechnik zu beziehen. Im Rahmen des betrieblichen Auftrages sind berufsspezifische Tätigkeiten, wie Messen, Feilen, Bohren, Reiben, Gewindeschneiden, Drehen, Fräsen, Passen, Zusammenbauen, Justieren und Prüfen auszuführen. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung hierfür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.