Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Werkzeugmechanik (Werkzeugmechanik-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2004-06-01
Status Aufgehoben · 2011-05-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 24
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, wird verordnet:

Lehrberuf Werkzeugmechanik

§ 1. (1) Der Lehrberuf Werkzeugmechanik ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Werkzeugmechaniker oder Werkzeugmechanikerin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Technische Unterlagen lesen und anwenden,

2.

Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,

3.

Arbeitsabläufe planen, Arbeitsergebnisse beurteilen, Projekt- und Qualitätsmanagementsysteme anwenden,

4.

Erforderliche Materialien auswählen, beschaffen und überprüfen,

5.

Herstellen von Bauteilen auf konventionellen und rechnergestützten CNC-Werkzeugmaschinen inklusive Erstellen und Optimieren der Fertigungsprogramme,

6.

Werkzeuge und Baugruppen der Stanz- und Formenbautechnik zusammenbauen, einstellen, inbetriebnehmen, Prüfen und Betreuen des Werkzeuges während des Probelaufes bis zur Werkzeug- und Produktfreigabe,

7.

Werkzeuge, Werkzeugsysteme, facheinschlägige Hilfseinrichtungen und Produktionsanlagen optimieren, warten und instandsetzen,

8.

Zusammenarbeiten mit der Werkzeugkonstruktion, Fertigungs- und Arbeitsvorbereitung,

9.

Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards,

10.

Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Personenschäden und Sachschäden einrichten, prüfen und dokumentieren,

11.

Technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen und dokumentieren,

12.

Kunden über Einsatz, Anwendung und Wartung der Werkzeuge und Baugruppen der Stanz- und Formenbautechnik beraten,

13.

Kenntnis von innerbetrieblichen und außerbetrieblichen Kommunikationssystemen, zB Produktionsplanungssystemen und Internet.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

```


```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr

```


```

Einführung in

die Aufgaben,

die Branchen- Kenntnis der Marktposition und des

```

1.

stellung und Kundenkreises des Lehrbetriebes

```

das Angebot

des

Lehrbetriebes

```


```

Kenntnis über Arbeitsorganisation, Arbeitsplanung und

```

2.

Arbeitsgestaltung

```

```


```

Einsatz von informationstechnologischen Hilfsmitteln, wie

```

3.

Personalcomputer; Anwendung der betriebsspezifischen

```

EDV

```


```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

```

4.

Arbeitsbehelfe, Maschinen, Geräte und Vorrichtungen

```

```


```

Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer

```

5.

Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten und

```

Bearbeitungsmöglichkeiten

```


```

Grundlegende

Fertigkeiten

in der Werk-

stoffbear-

beitung, wie

Messen,

Anreißen,

Feilen,

Sägen,

Bohren,

```

6.

Senken, - - -

```

Reiben,

Stempeln,

Gewinde-

schneiden,

Zusammenbauen

von Hand und

unter

Verwendung

von Maschinen

und Geräten

```


```

Spezielle Fertigkeiten in Anwenden der

der Werkstoffbearbeitung, Fertigungsverfahren, wie zB

wie Biegen, Schneiden, Drehen, Fräsen, Schleifen,

Richten, Drehen, Fräsen und Erodieren, Schneiden usw.

```

7.

Schleifen von Hand und unter unter Verwendung von

```

Verwendung von Maschinen und Maschinen und

Geräten rechnergestützten

CNC-Maschinen

```


```

Programmieren und Bedienen

der rechnergestützten

```

8.
    • Werkzeugmaschinen und

```

Optimieren der Programme

```


```

Herstellen von lösbaren Anwenden spezieller Klebe-

Verbindungen, wie und Metallschweißverfahren

Schraubverbindungen, wie Gasschmelz-, Lichtbogen-

```

9.

Stiftverbindungen und und Schutzgasschweißen

```

unlösbaren Verbindungen wie

Weichlöten, Hartlöten,

Kleben, Schweißen

```


```

```

10.

Lesen und Anfertigen Lesen einfacher

```

einfacher Skizzen, Werk- Schaltungsunterlagen, wie

und Bauteilzeichnungen Stromlauf- und

Funktionspläne

```


```

Kenntnis des

```

11.
    • rechnergestützten Zeichnens

```

(CAD)

```


```

Anwenden von

rechnerintegrierten

Fertigungs-,

```

12.
    • Qualitätssicherungs- und

```

Produktsteuerungssystemen,

wie CAM, CAQ, PPS usw.

```


```

Erkennen von Funktionszusammenhängen anhand von

```

13.

Zusammenstellungszeichnungen und Montageplänen

```

```


```

Kenntnis und Anwendung der fachspezifischen Mess- und

```

14.

Prüfmittel

```

```


```

Kenntnis der Anwenden der

Stoffeigenschaftsänderung Stoffeigenschaftsänderung,

bei Glühen, Härten, wie Glühen, Härten

```

15.

Anlassen, Vergüten (Randschicht-,

```

Volumenhärten), Anlassen,

Vergüten, Altern

```


```

Kenntnis und Anwenden der Oberflächentechniken, wie

```

16.

Verschleiß- und Korrosionsschutz

```

```


```

Kenntnis der Ein- und Ausbauen von

Maschinenelemente, wie Maschinenelementen und

Achsen, Wellen, Lager, Normteilen, wie

```

17.

Bolzen, Keile, Federn, Führungssäulen,

```

Dichtungen etc. Führungsbuchsen, Auswerfer,

Lochstempel, Lager usw.

```


```

Kenntnis der facheinschlägigen pneumatischen,

```

18.
  • hydraulischen, elektrischen und elektronischen

```

Steuerungstechnik

```


```

Herstellen von einfachen Herstellen von

Bauteilen von Hand und unter Werkzeugbauteilen unter

Verwendung von Maschinen und Berücksichtigung der

```

19.

Geräten Passungsnormen und

```

Feinbearbeitung, wie

Schleifen, Polieren, Honen

usw.

```


```

Fertigen von Lehren, Vorrichtungen und

```

20.
  • Spannvorrichtungen

```

```


```

Kenntnis der Stanztechnik Zusammenbauen, Einstellen,

und deren Vorgänge bei den Inbetriebnehmen und Prüfen

```

21.

trennenden und umformenden der Werkzeuge der

```

Fertigungsverfahren Stanztechnik

```


```

Kenntnis der Zusammenbauen, Einstellen,

Formenbautechnik und deren Inbetriebnehmen und Prüfen

```

22.

Vorgänge bei dem der Werkzeuge der

```

Fertigungsverfahren Formenbautechnik

```


```

Werkzeuge, Werkzeugsysteme,

facheinschlägige

Hilfseinrichtungen und

```

23.
    • Produktionsanlagen

```

optimieren, warten und

instandsetzen

```


```

Kenntnis über das Verhalten der mit den

```

24.
  • Werkzeugen erzeugten Werkstoffe, wie

```

Bandstahl, Messing, Kunststoff etc.

```


```

Kenntnis der Maßnahmen des Mitarbeit beim

```

25.

Qualitätsmanagement Qualitätsmanagement

```

```


```

```

26.
  • Kenntnis des Projektmanagements

```

```


```

```

27.

Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke

```

```


```

Kenntnis und Anwendung der einschlägigen

maschinenbautechnischen und elektrotechnischen Bau- und

```

28.

Sicherheitsvorschriften, wie

```

Maschinen-Sicherheitsverordnung und Normen (EN, ÖNORM)

```


```

Fachgerechtes Präsentieren von Arbeitsergebnissen unter

```

29.

Anwendung von Präsentationshilfen (wie Werkstücke,

```

Flipchart, Folien, Powerpoint)

```


```

```

30.

Rhetorik, fachgerechte Ausdrucksweise

```

```


```

```

31.

Zusammenarbeiten im Team, Umgehen mit Konflikten

```

```


```

Selbständiges Beschaffen von Informationen (zB aus

```

32.

facheinschlägigen Unterlagen, Internet)

```

```


```

Kenntnis und Anwendung der für den Beruf relevanten

Maßnahmen und Vorschriften zum Schutz der Umwelt, wie der

```

33.

betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im

```

berufsrelevanten Arbeitsbereich, der Trennung von

Reststoffen sowie der Verwertung und Entsorgung des

Abfalls

```


```

Kenntnis und Anwendung der sonstigen in Betracht kommenden

```

34.

Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit

```

```


```

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

```

35.

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des

```

Berufsausbildungsgesetzes)

```


```

Kenntnis der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

```

36.

Bestimmungen

```

```


```

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

§ 4. Die Vermittlung der Kenntnisse und Fertigkeiten, die in den Berufsbildpositionen 8, 11, 17, 18, 25, 27 und 28 angeführt sind, ist durch eine fachtheoretische Ausbildung im Lehrbetrieb oder in einem Ausbildungsverbund im Ausmaß von 120 Stunden zu unterstützen. Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen.

Zwischenprüfung

Gliederung

§ 5. (1) Nach dem zweiten Lehrjahr kann eine Zwischenprüfung abgelegt werden. Sie umfasst die Ausbildungsinhalte des ersten und zweiten Lehrjahres und besteht aus einer praktischen und einer theoretischen Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände

1.

Technologie,

2.

Angewandte Mathematik.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat in den Gegenständen des Fach-unterrichts die erfolgreiche Absolvierung der zweiten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Werkzeugmechanik nachweist.

Praktische Prüfung (Zwischenprüfung)

Prüfarbeit

§ 6. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form eines betrieblichen Arbeitsauftrags durchzuführen.

(2) Der Auftrag hat sich auf das Fertigen und Zusammenbauen von Teilen der Werkzeugbautechnik zu beziehen. Im Rahmen des betrieblichen Auftrages sind berufsspezifische Tätigkeiten, wie Messen, Feilen, Bohren, Reiben, Gewindeschneiden, Drehen, Fräsen, Zusammenbauen, Justieren und Prüfen auszuführen. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung hierfür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Ausbildungsstand, den Zweck der Zwischenprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Arbeit zu stellen, die in der Regel in fünf Arbeitsstunden ausgearbeitet werden kann.

(4) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit ist nach sechs Arbeitsstunden zu beenden.

(5) Der Prüfling kann eigene Materialien mit der Auflage verwenden, dass die Prüfungskommission im Einzelfall Materialien von der Verwendung ausschließen kann.

(6) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

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