Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Anlagenelektrik(Anlagenelektrik-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2004-06-01
Status Aufgehoben · 2015-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 24
Änderungshistorie JSON API

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, wird verordnet:

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.

Lehrberuf Anlagenelektrik

§ 1. (1) Der Lehrberuf Anlagenelektrik ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Anlagenelektriker oder Anlagenelektrikerin) zu bezeichnen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Technische Unterlagen lesen und anwenden,

2.

Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,

3.

Arbeitsabläufe planen, Arbeitsergebnisse beurteilen, Qualitätsmanagementsysteme anwenden,

4.

Fachgerechte Anwendung von einschlägigen Werkzeugen, Messgeräten und Arbeitsbehelfen,

5.

Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheitsstandards und Umweltstandards ausführen,

6.

Erforderliche Materialien auswählen, beschaffen und überprüfen,

7.

Kenntnis der Bearbeitung von Werkstoffen aus Stahl, Nichteisenmetallen und Kunststoffen,

8.

Dimensionieren, Zurichten, Verlegen und Anschließen von Kabeln und Leitungen,

9.

Elektromechanische und elektronische Bauteile zu Baugruppen zusammenbauen, verdrahten und einbauen,

10.

Anwenden von Schaltgeräten und Bauelementen der Digitaltechnik und Analogtechnik,

11.

Programmieren, Anschließen und Vernetzen von freiprogrammierbaren Steuerungen einschließlich systematischer Fehlersuche,

12.

Anlagen und Baugruppen der Energieversorgung und Energieverteilung, Messtechnik, Steuerungs- und Regelungstechnik, Prozessleittechnik sowie Antriebstechnik erstellen, pro-grammieren, parametrieren und einstellen, prüfen, in Betrieb nehmen und warten,

13.

Fehler, Mängel und Störungen an elektrischen und elektronischen Bauelementen, Geräten und Anlagen aufsuchen, eingrenzen und beseitigen,

14.

Herstellen von elektronischen, elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Steuerungen,

15.

Elektrische und berufstypische nichtelektrische Größen messen, beurteilen und prüfen,

16.

Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Personenschäden und Sachschäden einrichten, prüfen und dokumentieren,

17.

Computerunterstütztes Anfertigen von Montage-, Stromlauf- und Schaltplänen,

18.

Technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen und dokumentieren,

19.

Kunden über Einsatz, Anwendung und Wartung elektromechanischer und elektronischer Anlagen beraten,

20.

Anwendung von innerbetrieblichen und außerbetrieblichen Kommunikationssystemen, zB Produktionsplanungssystemen und Internet.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

```


```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr

```


```

Einführung in Kenntnis der Marktposition und des

die Aufgaben, Kundenkreises des Lehrbetriebes

die Branchen-

```

1.

stellung und

```

das Angebot

des

Lehrbetriebes

```


```

```

2.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

```

Arbeitsbehelfe, Maschinen, Geräte und Vorrichtungen

```


```

```

3.

Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer

```

Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten und

Bearbeitungsmöglichkeiten

```


```

```

4.

Kenntnis über Arbeitsorganisation, Arbeitsplanung und

```

Arbeitsgestaltung

```


```

```

5.

Einsatz von informationstechnologischen Hilfsmitteln wie

```

Personalcomputer, Programmiergeräte, PC-Netzwerke usw.

```


```

Grundlegende

Fertigkeiten

in der Werk-

stoffbearbei-

tung, wie

Messen,

Anreißen,

Feilen,

Sägen,

Bohren,

```

6.

Senken, - - -

```

Reiben,

Stempeln,

Gewinde-

schneiden,

Zusammenbauen

von Hand und

unter

Verwendung

von Maschinen

und Geräten

```


```

Spezielle Fertigkeiten in

der Werkstoffbearbeitung,

wie Biegen, Schneiden,

```

7.

Richten, Drehen, Fräsen - -

```

und Schleifen von Hand und

unter Verwendung von

Maschinen und Geräten

```


```

Herstellen von lösbaren

Verbindungen, wie

Schraubverbindungen,

```

8.

Stiftverbindungen und - -

```

unlösbaren Verbindungen wie

Weichlöten, Hartlöten,

Kleben, Schweißen

```


```

```

9.

Anwendung einfacher Befestigungs- und Montagetechniken

```

```


```

```

10.
  • Aus- und Einbauen von Maschinenelementen und

```

Bauteilen, Fertigen einfacher Vorrichtungen

und Ersatzteile

```


```

```

11.

Kenntnis der Kenntnis über Betrieb und Funktion

```

Elektro- elektrischer Bauelemente, Geräte und

technik Anlagen

```


```

```

12.

Zurichten, Verlegen und Anschließen von Kabeln und

```

Leitungen

```


```

Herstellen von Klemmverbindungen, Lötverbindungen,

```

13.

Steckverbindungen und anderen Leitungs- und

```

Kabelverbindungen

```


```

Lesen und Anfertigen Lesen und Anfertigen von

einfacher Skizzen, Schaltungsunterlagen,

```

14.

Stromlauf- und Schaltplänen Montage-, Stromlauf- und

```

Funktionsplänen, auch

rechnergestützt

```


```

- Aufstellen, Anschließen und Inbetriebnehmen

```

15.

von Maschinen, Geräten, Anlagen und

```

Anlagenteilen samt Funktionskontrolle

```


```

Kenntnis Anwendung elektronischer Bauteile und

```

16.

elektroni- Baugruppen und Kenntnis über deren Funktion

```

scher und Betrieb

Bauelemente

```


```

Herstellen Zusammenbauen und Verdrahten von

von elektromechanischen und elektronischen

```

17.

(einfachen) Bauteilen zu Baugruppen nach

```

Steuerungen Schaltungsunterlagen und Anleitung

nach

Schaltplänen

```


```

- Systematische Fehlersuche und Beheben von

```

18.

Störungen an elektromechanischen Maschinen,

```

Anlagen, Anlagenteilen und Geräten sowie

deren Dokumentation

```


```

- Kenntnis über Betrieb und -

```

19.

Funktion von Bauelementen

```

und Baugruppen der

Hydraulik und Pneumatik

```


```

- - Anwendung der

```

20.

elektropneumatischen und

```

elektrohydraulischen

Steuerungen und Regelungen

```


```

```

21.

Kenntnis und Anwendung der Analog-, Digital- und

```

Signaltechnik

```


```

```

22.
  • Kenntnis und Anwendung der Steuerungs-,

```

Regelungs- und Antriebstechnik

```


```

- Anschließen, Einstellen, Inbetriebnehmen,

```

23.

Parametrieren von Geräten der Steuerungs-

```

und Signaltechnik wie Messwertumformer,

Messwertaufnehmer, Sensoren usw.

```


```

Kenntnis über Programmieren, Parametrieren, Anschließen

```

24.

das und Vernetzen von freiprogrammierbaren

```

Programmieren Steuerungen einschließlich systematischer

Inbetriebnahme und Fehlersuche

```


```

Ausbauen, Zerlegen, Warten, Instandsetzen

und Zusammenbauen von Maschinen und Geräten,

```

25.
  • auch in Verbindung mit elektromechanischen,

```

elektronischen, pneumatischen und

hydraulischen Systemen

```


```

```

26.
  • Anwendung betriebspezifischer Prozessleit-

```

und Bussysteme

```


```

```

27.

Messen von elektrischen (wie analog und digital) und von

```

berufstypischen nichtelektrischen Größen

```


```

Kenntnis der Anwendung und Mechanische und

Maßnahmen zum Überprüfung elektrotechnische

Schutz gegen der Vorschriften über

```

28.

elektrischen Maßnahmen Sicherheitsvorrichtungen,

```

Schlag zum Schutz wie NOT-AUS oder

oder gegen Meldesysteme kennen

elektrischen und prüfen

Schlag

```


```

```

29.

Kenntnis der Maßnahmen des Mitarbeit beim

```

Qualitätsmanagements Qualitätsmanagement

```


```

```

30.
  • Kenntnis des Projektmanagements

```

```


```

```

31.

Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke

```

```


```

```

32.

Kenntnis und Anwendung der einschlägigen

```

maschinenbautechnischen und elektrotechnischen Bau- und

Sicherheitsvorschriften

(wie Maschinen-Sicherheitsverordnung,

Niederspannungsgeräte-Verordnung, Elektromagnetische

Verträglichkeitsverordnung) und Normen (EN, ÖNORM, ÖVE,

TAEV)

```


```

```

33.

Fachgerechtes Präsentieren von Arbeitsergebnissen unter

```

Anwendung von Präsentationshilfen (wie Werkstücke,

Flipchart, Folien, Powerpoint)

```


```

```

34.

Rhetorik, fachgerechte Ausdrucksweise

```

```


```

```

35.

Zusammenarbeiten im Team, Umgehen mit Konflikten

```

```


```

```

36.

Selbständiges Beschaffen von Informationen (zB aus

```

facheinschlägigen Unterlagen, Internet)

```


```

```

37.

Kenntnis und Anwendung der für den Beruf relevanten

```

Maßnahmen und Vorschriften zum Schutz der Umwelt, wie der

betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im

berufsrelevanten Arbeitsbereich, der Trennung von

Reststoffen sowie der Verwertung und Entsorgung des

Abfalls

```


```

```

38.

Kenntnis und Anwendung der sonstigen in Betracht kommenden

```

Vorschriften und Maßnahmen zum Schutze des Lebens und der

Gesundheit

```


```

```

39.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

```

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des

Berufsausbildungsgesetzes)

```


```

```

40.

Kenntnis der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

```

Bestimmungen

```


```

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.

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