Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Verpackungstechnik (Verpackungstechnik-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2004-07-01
Status Aufgehoben · 2009-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 15
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, wird verordnet:

Lehrberuf Verpackungstechnik

§ 1. (1) Der Lehrberuf Verpackungstechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Verpackungstechniker bzw.Verpackungstechnikerin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Einrichten des Arbeitsplatzes,

2.

Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,

3.

Festlegen der Arbeitsschritte, der Arbeitsmittel und der Arbeitsmethoden,

4.

Fachgerechtes Auswählen, Beschaffen und Überprüfen der erforderlichen Materialien,

5.

Planen des Einsatzes der Werkzeuge, Vorrichtungen und technischen Fertigungshilfen auf (auch rechnergestützten) Fertigungsmaschinen und Fertigungsanlagen,

6.

Bedienen von Maschinen zur Packmittelherstellung wie zB Druck-, Klebe- und Stanzmaschinen sowie Überwachung der Fertigungsabläufe,

7.

Produktionsplanung und Produktionssteuerung sowie betriebliche Logistik und Lagerhaltung,

8.

Überwachen und Sicherstellen der Produktqualität sowie Durchführen von Maßnahmen im Rahmen des Qualitätsmanagements,

9.

Warten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen sowie Durchführen von einfachen Instandhaltungsarbeiten,

10.

Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen, Sicherheits- und Umweltstandards,

11.

Erfassen von technischen Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten, nach Abschnitten und Absätzen geordneten und gereihten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass sie nach einer Einführung erweitert, vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis fachgerecht angewendet werden.

```


```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```


```

```

1.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden

```

Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe nach

erfolgter Sicherheitsunterweisung

```


```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe des Metallbereiches,

```

2.

ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und

```

Bearbeitungsmöglichkeiten

```


```

Grundkenntnisse der Werk- und

```

3.

Hilfsstoffe zur Packmittelerzeugung -

```

```


```

Kenntnis der gebräuchlichsten Packstoffe (Papier, Karton,

Wellpappe, Verbunde) und Packhilfsmittel, ihrer

```

4.

Herstellung, ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und

```

Bearbeitungsmöglichkeiten und Lagerung

```


```

```

5.

Kenntnis der maschinellen Packmittelherstellung

```

```


```

Kenntnis der

Störungsursachen und

```

6.
    • Störungsbehebung bei

```

der

Packmittelherstellung

```


```

Metallbearbei- Metallbearbeitung: Einfaches Längs-

tung: Messen, und Plandrehen

Anreißen, ________________________________________

Feilen, Meißeln, Schweißen

Sägen, Bohren, ________________________________________

Nieten,

Gewindeschneiden,

Richten, Biegen,

```

7.

Weichlöten,

```

Kleben;

Warmbehandeln Anfertigen einfacher Ersatzteile

einfacher

Werkstücke,

Härten, Schärfen,

Prüfen von

Werkzeugen

```


```

Kenntnis des

Oberflächen-

```

8.

schutzes zur - -

```

Verhinderung von

Korrosion

```


```

Kenntnis der bei der Anwendung der Fertigkeiten

```

9.

erforderlichen Normen sowie der Qualitätssicherung im

```

Betrieb, Durchführung normgerechter Prüfabläufe

```


```

Grundkenntnisse des Hoch-, Flach-, Tief-

und Siebdruckes unter besonderer

```

10.
  • Berücksichtigung der im Betrieb

```

angewendeten Druckverfahren

```


```

Grundkenntnisse

der

Druckvorbereitung

```

11.
  • und der -

```

Druckformen-

herstellung

```


```

Grundkenntnisse der

Kunststoffverarbei-

```

12.
    • tung in der

```

Packmittelherstellung

```


```

Kenntnis der Arten und Typen von Gebräuchliche

```

13.

Packmittel unter Berücksichtigung Verpackungssysteme

```

der Verpackungscodes

```


```

Packmittelerzeugung:

Einteilen, Messen, Drucken, Ritzen, Rillen, Nuten, Biegen,

Falzen, Falten, Stanzen, Schlitzen, Perforieren, Schneiden,

```

14.

Prägen, Pressen, Verbinden, Kaschieren, Konfektionieren,

```

Tiefziehen; Herstellen von Stanz- und Ausbrechwerkzeugen;

Zurichten

```


```

Kenntnis der Veredelung von Packstoffen

```

15.
  • und Packmitteln

```

```


```

Kenntnis der

wichtigsten

Abpackvorgänge:

```

16.
    • Aufrichten, Füllen,

```

Verschließen; Formen,

Einschlagen,

Einwickeln

```


```

```

17.

Zeichnen und Anfertigen von Packmittelmustern per Hand

```

```


```

```

18.

Grundkenntnisse der Datenverarbeitung

```

```


```

Einführung in die Kenntnis des rechnergestützten

```

19.

Musterherstellung Konstruierens und Zeichnens

```

mittels CAD (CAD) von Packmitteln

```


```

Kenntnis des

```

20.
    • rechnergestützten

```

Fertigens (CAM)

```


```

Grundkenntnisse Grundkenntnisse

der Mechanik, der mechanischen, Anwenden

Elektrotechnik, pneumatischen, Speicher-

```

21.

Pneumatik und hydraulischen und programmierbarer

```

Hydraulik elektropneumati- Steuerungen

schen Steuer- und

Regeltechnik

```


```

Kenntnis der

Grundkenntnisse der wichtigsten wichtigsten

```

22.

Messgeräte Mess- und Prüfgeräte

```

und deren Handhabung

```


```

Grundkenntnisse

der verwendeten

```

23.

einschlägigen Kenntnisse der verwendeten

```

Maschinen- einschlägigen Maschinenelemente

elemente

```


```

Kenntnis der bei Herstellung und Bedrucken von Packmitteln

```

24.

und Packstoffen in Verwendung stehenden Maschinen und ihrer

```

Funktionsweise

```


```

Einstellen, Umstellen, Bedienen, Warten und

```

25.

Instandhalten von Maschinen und Druckwerken

```

```


```

Feststellen, Eingrenzen und Beheben von

Störungen an

```

26.
  • Packmittel-Herstellmaschinen und

```

Druckwerken durch systematische

Fehlersuche

```


```

Zerlegen, Instandsetzen und

Zusammenbauen von Maschinenteilen der

```

27.
  • Packmittel-Herstellmaschinen und

```

Druckwerke

```


```

Kenntnis der zweckmäßigen Anwendung der wichtigsten

```

28.

Schmiermittel

```

```


```

Lesen und Anfertigen von Skizzen, Werkzeichnungen und

```

29.

einfachen Schaltplänen

```

```


```

Lesen von technischen Unterlagen wie Montageanleitungen,

```

30.

Handbücher, Wartungsanleitungen

```

```


```

Grundkenntnisse der

Arbeitsvorbereitung

```

31.
    • und Fertigungsplanung

```

für die Produktion

```


```

Kenntnis und Anwendung deutscher und englischer

```

32.

Fachausdrücke

```

```


```

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

```

33.

Verpflichtungen

```

(§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

```


```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

```

34.

Vorschriften

```

```


```

Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften

zum Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen

Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten

```

35.

Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten

```

Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren

Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls

```


```

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände

1.

Angewandte Mathematik,

2.

Fachkunde,

3.

Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form eines betrieblichen Arbeitsauftrags durchzuführen. Dabei ist auf jenen Bereich, in dem die Ausbildung erfolgte (Wellpappeerzeugung/-verarbeitung, Faltschachtelherstellung, Kartonagenherstellung oder Herstellung flexibler Verpackung), Bedacht zu nehmen.

(2) Der Arbeitsauftrag hat folgende Tätigkeiten zu umfassen:

1.

das Anfertigen eines einfachen Handmusters aus Papier, Karton, Pappe, Wellpappe - auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme

2.

das Anfertigen eines Prüfstückes, bei welchem sämtliche nachstehende Fertigkeiten der Metallbearbeitung nachzuweisen sind: Messen, Feilen, Sägen, Bohren, Gewindeschneiden.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit so zu stellen, dass die Prüfarbeit gem. Abs. 2 Z 1 in der Regel in vier Arbeitsstunden ausgearbeitet werden kann.

(4) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

(5) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

Maßhaltigkeit und Sauberkeit

2.

Winkeligkeit und Ebenheit

3.

Richtiger Zusammenbau

4.

Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der Ausführung der Prüfarbeit.

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Apparate, Geräte, Werkzeuge oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über die fachgerechte Entsorgung sowie über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 15 Minuten dauern. Es ist jedenfalls nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

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