Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Auswahl zur Truppenoffiziersausbildung, über den Truppenoffizierslehrgang und über die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe M BO 2 (Truppenoffiziersausbildungsverordnung – TOV)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 26 bis 31 und 149 Abs. 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt
die Auswahl zur Truppenoffiziersausbildung,
den Truppenoffizierslehrgang und
die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe M BO 2. Sie ist nicht auf Musikoffiziere anzuwenden.
(2) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
Aufbau der Truppenoffiziersausbildung
§ 2. (1) Die Truppenoffiziersausbildung ist durch die Theresianische Militärakademie durchzuführen. Sie umfasst den Fachhochschul-Diplomstudiengang „Militärische Führung“ und den Truppenoffizierslehrgang.
(2) Der Fachhochschul-Diplomstudiengang „Militärische Führung“ dauert acht Semester, einschließlich der erforderlichen Berufspraktika.
(3) Der Truppenoffizierslehrgang umfasst
sieben Ausbildungsabschnitte mit einer Gesamtdauer von insgesamt mindestens 40 Wochen und höchstens 44 Wochen, die in der vorlesungsfreien Zeit sowie außerhalb der Berufspraktika des Fachhochschul-Diplomstudienganges „Militärische Führung“ stattfinden, und
militärische Ausbildungen während der Semester nach Z 1 außerhalb der jeweiligen Lehrveranstaltungen.
Ziele der Truppenoffiziersausbildung
§ 3. (1) Die Truppenoffiziersausbildung hat jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung als Kommandant einer Teileinheit oder als Fachoffizier sowie jeweils als stellvertretender Einheitskommandant im In- und Ausland notwendig sind. Darüber hinaus ist die grundsätzliche Befähigung für die gesamte Berufsausübung als Führungskraft und militärischer Experte im Bundesheer zu erlangen. Die erforderlichen Kenntnisse werden erreicht durch
Vermittlung des erforderlichen Fachwissens im Bereich der militärischen Führung, der Wehrpädagogik, der Wehrpolitik sowie im rechtlichen Bereich auf der Basis des jeweiligen Standes der Wissenschaft,
Analyse aktueller Probleme in den Bereichen nach Z 1 und selbständige Entwicklung von Lösungsansätzen unter vernetzter Anwendung des erworbenen Wissens,
Vermittlung kommunikativer und organisatorischer Fähigkeiten zur Durchführung von Projekten und Arbeiten innerhalb eines Teams,
Vermittlung von Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten zum zweckmäßigen Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnologie,
Vermittlung der Fähigkeit, in einer Fremdsprache zur Erfüllung spezifischer Aufgaben schriftlich und mündlich zu kommunizieren sowie fremdsprachige Fachliteratur zu lesen,
Vermittlung berufspraktischer Arbeits- und Denkformen in der jeweiligen Waffengattung oder Fachrichtung, einschließlich deren Reflexion im Rahmen umfassender Zusammenhänge,
Einbeziehung der Erfahrungen vorhergehender und studienbegleitender praktischer Tätigkeit und
praktische Vermittlung jener Führungsfähigkeit, die zur Führung von militärischen Organisationselementen, überwiegend auf der Ebene der Teileinheit, erforderlich ist.
(2) Der Truppenoffizierslehrgang hat als überwiegend praktische Ausbildung
die Führungsfähigkeit nach Abs. 1 Z 8 zu vermitteln und zu festigen sowie
jene zusätzlichen und ergänzenden Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten zu vermitteln, die für die Berufsausübung in Streitkräften auf der Ebene einer Teileinheit und zur Abdeckung spezieller Einsatzerfordernisse erforderlich sind.
Auswahlverfahren
§ 4. (1) Die Bewerber zur Truppenoffiziersausbildung sind während des Vorbereitungssemesters durch die Feststellung der persönlichen und fachlichen Eignung zum Truppenoffizier auszuwählen. Diese Eignung ist durch eine Auswahlkommission anhand der persönlichen Fähigkeit festzustellen, ein militärisches Organisationselement zu führen. Die Studienplätze sind unter Berücksichtigung der festgestellten persönlichen und fachlichen Eignung der Bewerber nach Maßgabe der freien Studienplätze zuzuweisen.
(2) Zulassungsvoraussetzungen für das Auswahlverfahren sind
a) die Reifeprüfung oder
die Beamten-Aufstiegsprüfung oder
die Studienberechtigungsprüfung oder
die Zusatzprüfung für den Fachhochschul-Diplomstudiengang „Militärische Führung“,
a) in den Fällen der Z 1 lit. a und c der erfolgreiche Abschluss der erforderlichen Abschnitte im Rahmen der Kaderausbildung für Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes oder
in den Fällen der Z 1 lit. b und d der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe
ein Lebensalter von höchstens 29 Jahren im Kalenderjahr des Vorbereitungssemesters.
(3) Das Höchstalter nach Abs. 2 Z 3 ist auf Militärpiloten nicht anzuwenden. Im Übrigen darf ein Überschreiten dieses Höchstalters auf Antrag des Bewerbers nach Maßgabe wichtiger persönlicher Interessen durch den Bundesminister für Landesverteidigung nachgesehen werden.
Vorbereitungssemester
§ 5. (1) Während des Vorbereitungssemesters sind zu bewerten:
die Kenntnisse und Anwendung des militärischen Führungsverfahrens sowie der Führungs- und Einsatzgrundsätze,
die Fähigkeit zum Führen im Gefecht auf der Ebene der unteren militärischen Führung,
die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten aus dem Exerzierdienst, der Waffen- und Gerätelehre sowie der Karten- und Geländekunde,
die Kenntnisse der für den Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung maßgebenden Gesetze und Verordnungen sowie der Heereskunde,
die körperliche Leistungsfähigkeit und
die allgemeine persönliche und fachliche Eignung für die Ausbildung zum Truppenoffizier.
(2) Die Bewertung hat zu erfolgen
in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 4 durch eine schriftliche Klausurarbeit,
in den Fällen des Abs. 1 Z 2, 3 und 5 durch praktische Überprüfung und
im Fall des Abs. 1 Z 6 auf der Grundlage von Beobachtungen, Erhebungen und Untersuchungen durch die Mitglieder der Auswahlkommission sowie von Gesprächen der Bewerber mit Mitgliedern dieser Kommission.
Auswahlkommission
§ 6. (1) Zur Auswahl der Bewerber zur Truppenoffiziersausbildung ist an der Theresianischen Militärakademie eine Auswahlkommission einzurichten. Diese Kommission hat zu bestehen aus
dem Vorsitzenden und
der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.
(2) Der Leiter des zuständigen Organisationselementes der Theresianischen Militärakademie hat den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder aus dem Kreis der Beamten der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M BO 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen für die Dauer eines Jahres zu bestellen. Bei Bedarf ist die Auswahlkommission für den Rest der jeweiligen Funktionsdauer um weitere Mitglieder zu ergänzen.
(3) Die Mitgliedschaft zur Auswahlkommission nach Abs. 1 endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer oder mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder mit der Versetzung in das Ausland oder mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.
(4) Die Auswahlkommission hat in Senaten zu entscheiden. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann der Vorsitzende anordnen, dass einzelne Bewertungen nach § 5 durch ein Einzelmitglied der Auswahlkommission zu erfolgen haben.
(5) Der Senat hat aus mindestens drei Mitgliedern der Auswahlkommission zu bestehen. Die Senatsmitglieder sind vom Vorsitzenden der Auswahlkommission aus dem Kreis der Mitglieder der Auswahlkommission entsprechend den fachlichen Erfordernissen für die jeweilige Bewertung nach § 5 zu bestimmen. Ein Senatsmitglied ist mit der Vorsitzführung zu betrauen. Der Senat hat nach nicht öffentlicher Beratung mit einfacher Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Senatsvorsitzenden.
(6) Für die Zulassung zur Truppenoffiziersausbildung sind die Beurteilungsergebnisse der Auswahlkommission und die Ergebnisse eines allenfalls erforderlichen Aufnahmeverfahrens (Assessment) für die Zulassung zum Fachhochschul-Diplomstudiengang „Militärische Führung“ zusammen zu führen.
(7) Im Falle negativer Bewertungen hat der Senat über die Zulassung des jeweiligen Bewerbers zur Prüfung für Offiziere des Milizstandes zu entscheiden.
Truppenoffizierslehrgang
§ 7. (1) Zum ersten Ausbildungsabschnitt des Truppenoffizierslehrganges sind nur jene Bewerber zuzulassen, die in den Fachhochschul-Diplomstudiengang „Militärische Führung“ aufgenommen wurden. Zum zweiten bis siebenten Ausbildungsabschnitt des Truppenoffizierslehrganges sind nur jene Bewerber zuzulassen, die den jeweils vorangehenden Ausbildungsabschnitt des Truppenoffizierslehrganges und das diesem Ausbildungsabschnitt vorangehende Semester des Fachhochschul-Diplomstudienganges „Militärische Führung“ innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen abgeschlossen haben.
(2) Wenn zwingende dienstliche Gründe es erfordern, darf der Leiter des zuständigen Organisationselementes der Theresianischen Militärakademie einzelne einem Ausbildungsabschnitt nach der Anlage 1 zugewiesenen Lehrinhalte eines Prüfungsfaches einem anderen Ausbildungsabschnitt zuweisen. Bis zum Ende des Truppenoffizierslehrganges sind durch die Bewerber jedenfalls alle Lehrinhalte eines Prüfungsfaches zu absolvieren.
(3) Ein Ausbildungsabschnitt ist abgeschlossen, wenn die den jeweiligen Ausbildungsabschnitten zugewiesenen Lehrinhalte der jeweiligen Prüfungsfächer erfolgreich abgelegt wurden.
(4) Während des Truppenoffizierslehrganges ist bei Vorliegen eines Anlassfalles durch eine Kommission das weitere Vorliegen der zur Zielerreichung erforderlichen persönlichen und fachlichen Eignung eines Bewerbers zum Truppenoffizier festzustellen. Dabei sind insbesondere die jeweilige Führungskompetenz und soziale Kompetenz zu beurteilen. § 6 Abs. 1 bis 5 betreffend die Bildung, Zusammensetzung und Beschlussfassung der Auswahlkommission ist auf diese Kommission mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestellung des Vorsitzenden durch den Kommandanten der Theresianischen Militärakademie zu erfolgen hat.
(5) Für Bewerber,
die aus dem Fachhochschul-Diplomstudiengang „Militärische Führung“ ausscheiden, oder
deren mangelnde persönliche und fachliche Eignung durch die Kommission nach Abs. 4 festgestellt wurde,
Prüfungsordnung für den Truppenoffizierslehrgang
§ 8. (1) Der Truppenoffizierslehrgang umfasst die Prüfungsfächer
Allgemeine Zugskommandantenausbildung,
Ergänzende Ausbildung in der Waffengattung oder Fachrichtung,
Offiziersanwärterkurs für friedensunterstützende Operationen
Körperausbildung,
Ausbildung zum Bundesheer-Sportausbilder und Lehrwart,
Heeres-Hochalpinausbildung oder spezialisierte Truppenalpinausbildung als qualifizierter Ersatz und
Vertiefende Gefechts- und Schießausbildung.
(2) Die Prüfungsfächer sind in Teilprüfungen abzulegen.
(3) Die Teilprüfungen sind abzulegen in den Prüfungsfächern
nach Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 7 vor Einzelprüfern und
nach Abs. 1 Z 3, 5 und 6 vor einem Prüfungssenat.
(4) Die Teilprüfungen sind abzulegen in den Prüfungsfächern
nach Abs. 1 Z 1 bis 3 schriftlich, mündlich und praktisch,
nach Abs. 1 Z 4 und 7 praktisch und
nach Abs. 1 Z 5 und 6 mündlich und praktisch.
(5) Die Bewerber sind nach Absolvierung der jeweils einem Ausbildungsabschnitt zugewiesenen Lehrinhalte eines Prüfungsfaches durch den Leiter des zuständigen Organisationselementes der Theresianischen Militärakademie zu den jeweiligen Teilprüfungen zuzuweisen (Prüfungsplan). Im Falle einer unverschuldeten Nichtabsolvierung von Teilen der Lehrinhalte eines Prüfungsfaches nach Abs. 1 hat dieser Leiter auf Grund einer Gesamtbeurteilung der bereits erbrachten Leistungen im Rahmen des Truppenoffizierslehrganges über die Zuweisung zu entscheiden. Dies gilt auch bei unverschuldeter Nichtabsolvierung der gesamten einem Ausbildungsabschnitt zugewiesenen Lehrinhalte eines Prüfungsfaches nach Abs. 1 Z 5 bis 7.
(6) Nicht bestandene Teilprüfungen in den Prüfungsfächern nach Abs. 1 Z 1 bis 4 können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen. Im Falle einer negativen Beurteilung der zweiten Wiederholungsprüfung in einem Prüfungsfach nach Abs. 1 Z 1 bis 4 erlischt die Zulassung des Bewerbers zum Truppenoffizierslehrgang.
Prüfungsordnung für die Dienstprüfung der Verwendungsgruppe M BO 2
§ 9. (1) Die Zulassung zur Dienstprüfung hat zu erfolgen nach Abschluss
des Fachhochschul-Diplomstudienganges „Militärische Führung“ und
aller Abschnitte des Truppenoffizierslehrganges.
(2) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
Führung und Einsatz auf der Ebene der Teileinheit,
Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation,
Dienst- und Besoldungsrecht des Bundesbediensteten, einschließlich des Personalvertretungsrechtes,
Verwaltungsverfahrensrecht und
Wehrrecht.
(3) Das Prüfungsfach nach Abs. 2 Z 1 ist mündlich als Gesamtprüfung vor einem Prüfungssenat in der für den Kandidaten jeweils in Betracht kommenden Waffengattung oder Fachrichtung abzulegen. § 8 Abs. 6 erster und zweiter Satz über das Wiederholen von Prüfungen ist auf dieses Prüfungsfach anzuwenden.
(4) Die erforderlichen Kenntnisse in den Prüfungsfächern nach Abs. 2 Z 2 bis 5 sind durch den Abschluss des Fachhochschul-Diplomstudienganges „Militärische Führung“ nachgewiesen.
Prüfungsorgane für den Truppenoffizierslehrgang und die
Dienstprüfung
für die Verwendungsgruppe M BO 2
§ 10. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus
dem Kommandanten der Theresianischen Militärakademie als Vorsitzenden und
der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.
(2) Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Beamten der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M BO 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten oder der sonstigen in ihrem Fach anerkannten Personen für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission für den Rest der jeweiligen Funktionsdauer um weitere Mitglieder zu ergänzen.
(3) Der Prüfungssenat hat entsprechend den fachlichen Erfordernissen für die jeweilige Bewertung nach den §§ 8 und 9 aus höchstens vier Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Senatsvorsitzenden.
Übergangsbestimmungen
§ 11. (1) Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppen M BO 2 und H 2 nach den zum Zeitpunkt des jeweiligen Abschlusses geltenden Verordnungen gilt als erfolgreicher Abschluss der Truppenoffiziersausbildung nach dieser Verordnung.
(2) Auf Bewerber, die die Truppenoffiziersausbildung vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben, ist die bis zum Ablauf des 30. Juni 2004 geltende Verordnung weiter anzuwenden.
In-und Außer-Kraft-Treten
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 30. Juni 2004 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Auswahl und die Ausbildung der Truppenoffiziere, kundgemacht im Verlautbarungsblatt I des Bundesministeriums für Landesverteidigung, Nr. 119/1999, in Verbindung mit BGBl. II Nr. 138/1997, außer Kraft.
Anlage 1
Lehr- und Stundenplan für den Truppenoffizierslehrgang
Ausbildungsabschnitt
```
```
Prüfungsfach Richtstunden- Lehr– und Ausbildungsziele -
anzahl Schwerpunkte
```
```
Allgemeine 250 Erwerb der
Zugskommandanten- waffengattungsunabhängigen
ausbildung (Teil 1) Fähigkeiten zur Führung
einer Teileinheit am Modell des
gepanzerten/motorisierten
Jägerzuges, insbesondere
Sicherung während der Ruhe,
Sicherung während der Bewegung,
Lufttransport,
begleitende Ziele, insbesondere
hinsichtlich Versorgung,
Steilfeuer, Fernmeldedienst,
Fliegerabwehr, ABC-Abwehr und
Pionierdienst
```
```
Ausbildung zum 140 Erwerb der Fähigkeiten zur
Bundesheer- Planung, Organisation und
Sportausbilder/ Leitung der Körperausbildung
Lehrwart durch
- spezielle Organisationslehre,
- Didaktik und Methodik,
- Bewegungslehre und
Biomechanik,
- Trainingslehre,
- Gerätekunde und
Wettkampfbestimmungen,
- praktisch-methodische Übungen
```
```
Heeres-Hochalpin- 50 Erwerb der Fähigkeiten zum
Winterkurs (Teil 1) Führen und Ausbilden von
oder spezialisierte Soldaten im Winter im
Truppenalpinausbildun hochalpinen Gelände durch
g als qualifizierter - militärischen Schilauf,
Ersatz - Kameradenhilfe nach einem
Lawinenabgang,
- Ansprechung, Wartung und
Pflege der Alpinausrüstung
```
```
Vertiefende 180 praktische Anwendung der
Gefechts- und erlangten Kenntnisse,
Schießausbildung Fertigkeiten und
Fähigkeiten, zeitweise auch
unter psychischer und physischer
Belastung
```
```
```
Ausbildungsabschnitt
```
```
```
Prüfungsfach Richtstunden- Lehr– und Ausbildungsziele -
anzahl Schwerpunkte
```
```
Allgemeine 250 Erwerb der
Zugskommandantenaus waffengattungsunabhängigen
bildung (Teil 2) Fähigkeiten zur Führung
einer Teileinheit am Modell des
gepanzerten/motorisierten
Jägerzuges, insbesondere Angriff
aus der Bewegung,
Riegelstellung, Abbrechen des
Gefechtes,
begleitende Ziele, insbesondere
hinsichtlich Versorgung,
Steilfeuer, Fernmeldedienst,
Fliegerabwehr, ABC-Abwehr und
Pionierdienst
```
```
Heeres-Hochalpin- 130 Erwerb der Fähigkeiten zum
Hochtourenkurs oder Führen und Ausbilden von
spezialisierte Soldaten im leichten hochalpinen
Truppen- Felsgelände und hochalpinen
alpinausbildung als kombinierten Gelände im
qualifizierter Sommer als Seilschaftsführender
Ersatz oder Kommandant durch
- Marschieren, Klettern sowie
Errichten und Begehen von
Sicherungsanlagen,
- Sicherstellen des Lebens und
Überlebens,
- Anwendung der Ersten Hilfe und
Rettungsmaßnahmen,
- Erkennen alpiner Gefahren
```
```
```
Ausbildungsabschnitt
```
```
```
Prüfungsfach Richtstunden- Lehr– und Ausbildungsziele -
anzahl Schwerpunkte
```
```
Heeres Hochalpin- 140 Erwerb der Fähigkeiten zum
Winterkurs (Teil 2) Führen und Ausbilden von
oder spezialisierte Soldaten im leichten
Truppenalpin- winterlichen kombinierten
ausbildung als Gelände als Seilschaftsführender
qualifizierter oder Kommandant durch
Ersatz - Marschieren, Klettern und mit
Ski aufsteigen und abfahren,
- Sicherstellen des Lebens und
Überlebens im winterlichen
Gelände,
- Lawinen- und Wetterkunde,
- Anwendung der Ersten Hilfe und
Rettungsmaßnahmen
```
```
Vertiefende 180 praktische Anwendung der
Gefechtsund erlangten Kenntnisse,
Schießausbildung Fertigkeiten und Fähigkeiten,
zeitweise auch unter psychischer
und physischer Belastung
```
```
```
Ausbildungsabschnitt
```
```
```
Prüfungsfach Richtstunden- Lehr– und Ausbildungsziele -
anzahl Schwerpunkte
```
```
Allgemeine 250 Erwerb der
Zugskommand- waffengattungsunabhängigen
antenaus Fähigkeiten zur Führung einer
bildung (Teil 3) Teileinheit am Modell des
gepanzerten/motorisierten
Jägerzuges, insbesondere Schutz
eines Objektes, Schutz eines
Raumes, Einsatz als Reserve,
Lufttransport,
begleitende Ziele, insbesondere
hinsichtlich Versorgung,
Steilfeuer, Fernmeldedienst,
Fliegerabwehr, ABC-Abwehr und
Pionierdienst
```
```
```
Ausbildungsabschnitt
```
```
```
Prüfungsfach Richtstunden- Lehr– und Ausbildungsziele -
anzahl Schwerpunkte
```
```
Ergänzende 400 Erwerb jener grundlegenden
Ausbildung in der waffengattungs- oder
jeweiligen fachspezifischen Kenntnisse
Waffengattung oder und Fertigkeiten, welche es
Fachrichtung (Teil 1) ermöglichen, Eigenart und
Leistungsvermögen der jeweiligen
Organisationselemente als Basis
für die darauf aufsetzende
Ausbildung in der übergeordneten
Funktion abschätzen zu können
```
```
```
Ausbildungsabschnitt
```
```
```
Prüfungsfach Richtstunden- Lehr– und Ausbildungsziele -
anzahl Schwerpunkte
```
```
Ergänzende 300 Erwerb der Fähigkeit als
Ausbildung in der Kommandant einer Teileinheit
jeweiligen und als stellvertretender
Waffengattung oder Einheitskommandant der
Fachrichtung (Teil 2) jeweiligen Waffengattung
oder als Offizier der jeweiligen
Fachrichtung die übertragenen
Aufgaben in allen Einsatz- und
Aktionsarten durchführen zu
können
```
```
```
Ausbildungsabschnitt
```
```
```
Prüfungsfach Richtstunden- Lehr– und Ausbildungsziele -
anzahl Schwerpunkte
```
```
Offiziers- 115 Erwerb der grundlegenden
anwärterkurs Fähigkeiten zur Wahrnehmung der
für Einsatzaufgaben als
friedens- Zugskommandant und
unterstützende „Duty Officer“ im Stab
Operationen eines kleinen nationalen und
(OCC/PSO) multinationalen Verbandes im
Rahmen einer
friedensunterstützenden
Operation durch
- Grundlagen für
Friedensunterstützende
Operationen (FUO),
- rechtliche Grundlagen,
- Taktik, Techniken und
Verfahren im
Friedensunterstützenden
Einsatz (FUE),
- Stressbewältigung,
- Verhandlungsführung,
- zivil-militärische
Zusammenarbeit und
- Stabsarbeit in
Friedensunterstützenden
Operationen
```
```
Heeres-Hochalpin – 150 Erwerb der Fähigkeiten zum
Gebirgskampfkurs Führen von Soldaten und die
oder spezialisierte Durchführung militärischer
Truppenalpin- Aufträge als Trupp- oder
ausbildung als Gruppenkommandant im
qualifizierter hochalpinen Gelände durch
Ersatz - Erhaltung der Kampfkraft über
einen längeren Zeitraum,
- Errichten eines Gruppennestes
und Feuerkampf mit den Waffen
der Jägergruppe und
- Zusammenarbeit mit
Hubschrauber
```
```
```
bis 7. Ausbildungsabschnitt
```
```
```
Prüfungsfach Richtstunden- Lehr– und Ausbildungsziele -
anzahl Schwerpunkte
```
```
Körperausbildung 630 Erhaltung und Verbesserung der
eigenen körperlichen
Leistungsfähigkeit, insbesondere
durch
- Konditionstraining,
- Hindernislauf,
- Schwimmen,
- Sportarten und Spiele
Erbringung von körperlichen
Leistungen im
- 2.400 m und 5.000 m-Lauf,
- Hindernislauf und
- Schwimmen
nach fortschreitenden und
ansteigenden Limits in den
einzelnen
Ausbildungsabschnitten,
Körperausbildungsmethodik
```
```
Anlage 2
```
```
Waffengattung oder Fachrichtung Ausbildungsstätte
```
```
ABC-Abwehr ABC-Abwehrschule
```
```
Artillerie Artillerieschule
```
```
Feldzeugdienst Heeresversorgungsschule
```
```
Fernmeldedienst Fernmeldetruppenschule
```
```
Flieger Fliegerschule
```
```
Fliegerabwehr Fliegerabwehrschule
```
```
Flugsicherungsdienst Kommando Luftstreitkräfte
```
```
Jäger Jägerschule
```
```
Luftraumüberwachungsdienst Kommando Luftstreitkräfte
```
```
Mechanisierte Truppe Panzertruppenschule
```
```
Militärischer Wetterdienst Kommando Luftstreitkräfte
```
```
Pionier Pioniertruppenschule
```
```
Technik Heeresversorgungsschule
```
```
Wirtschaftsdienst Heeresversorgungsschule
```
```