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Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Studienförderung für Studierende an der Anton Bruckner Privatuniversität

Geltender Text a fecha 2004-06-22

Ist auf Anträge auf Studienbeihilfen und für die Zuerkennung von Fahrtkostenzuschüssen und Versicherungskostenbeiträgen ab dem Sommersemester 2004 anzuwenden (vgl § 6).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 76 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992 - StudFG, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.75/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Ist auf Anträge auf Studienbeihilfen und für die Zuerkennung von Fahrtkostenzuschüssen und Versicherungskostenbeiträgen ab dem Sommersemester 2004 anzuwenden (vgl § 6).

Begünstigter Personenkreis

§ 1. An Personen gemäß § 2 StudFG, die zu einem gemäß § 5 Abs. 2 des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes (UniAkkG), BGBl. I Nr. 168/1999, akkreditierten Studiengang an der Anton Bruckner Privatuniversität zugelassen sind, werden nach den Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes Studienbeihilfen, Fahrtkostenzuschüsse und Versicherungskostenbeiträge gewährt.

Ist auf Anträge auf Studienbeihilfen und für die Zuerkennung von Fahrtkostenzuschüssen und Versicherungskostenbeiträgen ab dem Sommersemester 2004 anzuwenden (vgl § 6).

Förderungsdauer

§ 2. Studienbeihilfen, Fahrtkostenzuschüsse und Versicherungskostenbeiträge werden für folgende maximale Förderungsdauer gewährt:

1.

für Bachelorstudien mit einer Studiendauer von drei Jahren für dreieinhalb Jahre,

2.

für Bachelorstudien mit einer Studiendauer von vier Jahren für viereinhalb Jahre,

3.

für Masterstudien nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 StudFG für zweieinhalb Jahre.

Ist auf Anträge auf Studienbeihilfen und für die Zuerkennung von Fahrtkostenzuschüssen und Versicherungskostenbeiträgen ab dem Sommersemester 2004 anzuwenden (vgl § 6).

Studienerfolgsnachweis

§ 3. Der günstige Studienerfolg ist durch Prüfungsleistungen im folgenden Ausmaß nachzuweisen:

1.

nach dem ersten Studienjahr mindestens 45 ECTS-Punkte,

2.

nach dem dritten Studienjahr mindestens 135 ECTS-Punkte,

3.

bei jeder Antragstellung nach dem zweiten oder einem höheren Semester durch die positive Beurteilung aus dem zentralen künstlerischen Fach im vorangegangenen Semester.

Ist auf Anträge auf Studienbeihilfen und für die Zuerkennung von Fahrtkostenzuschüssen und Versicherungskostenbeiträgen ab dem Sommersemester 2004 anzuwenden (vgl § 6).

Rückzahlung

§ 4. Werden nach dem ersten Studienjahr weniger als die Hälfte der vorgesehenen Studiennachweise gemäß § 3 Z 1 erbracht, ist die Studienbeihilfe zurückzuzahlen.

Ist auf Anträge auf Studienbeihilfen und für die Zuerkennung von Fahrtkostenzuschüssen und Versicherungskostenbeiträgen ab dem Sommersemester 2004 anzuwenden (vgl § 6).

Übergangsbestimmung

§ 5. Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Studienförderung für Studierende an Konservatorien, BGBl. II Nr. 22/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 391/2003, ist auf Anträge von Studierenden, die bis zum Studienjahr 1998/99 ein Studium am Bruckner Konservatorium begonnen haben, weiterhin bis zum 31. August 2006 anzuwenden.

Wirksamkeitsbeginn

§ 6. Diese Verordnung ist auf Anträge auf Studienbeihilfen und für die Zuerkennung von Fahrtkostenzuschüssen und Versicherungskostenbeiträgen ab dem Sommersemester 2004 anzuwenden.