Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Straßenverlauf der A 14 Rheintal Autobahn in Vorarlberg
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2002, wird verordnet:
Die nähere Beschreibung des im Verzeichnis 1 zum Bundesstraßengesetz 1971 enthaltenen Straßenzuges der A 14 Rheintal Autobahn in Vorarlberg wird - soweit er bereits unter Verkehr steht - wie folgt festgelegt:
A 14 Rheintal Autobahn
Staatsgrenze bei Hörbranz (Österreich/Deutschland) - Anschlussstelle Hörbranz-Lochau (von und zur L 1) - Knoten Bregenz -
Anschlussstelle Lauterach-Wolfurt (von und zur L 3) - Anschlussstelle Wolfurt-Lauterach (von und zur L 41) - Anschlussstelle Dornbirn/Nord (von und zur L 190) - Anschlussstelle Dornbirn/Süd (von und zur L 204) - Anschlussstelle Hohenems (von und zur L 46) - Anschlussstelle Altach (von und zur L 55 und L 56) -
Anschlussstelle Götzis (von und zur L 59) - Anschlussstelle Klaus (von und zur L 62) - Anschlussstelle Rankweil (von und zum Gemeindestraßennetz) - Anschlussstelle Feldkirch/Nord (von und zur L 52) - Anschlussstelle Feldkirch-Frastanz (von und zur L 190) -
Anschlussstelle Nenzing-Bludesch (von und zur L 87) -
Anschlussstelle Bludenz-Nüziders (von und zur L 190) - Anschlussstelle Brandnertal (von und zur L 81) - Anschlussstelle Bludenz-Bürs (von und zur L 82) - Anschlussstelle Bludenz-Montafon (von und zur S 16, L 188 und L 190); einschließlich Knoten Bregenz -
Anschlussstelle Weidach (von und zur L 13) - Anschluss Bregenz mit Anbindung an die L 202.
Im einzelnen ist der Verlauf der A 14 Rheintal Autobahn aus den beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie und beim Amt der Vorarlberger Landesregierung aufliegenden Planunterlagen (Übersichtsplan für die A 14 Rheintal Autobahn und Ausschnittspläne für die Anschlussstellen Rankweil und Feldkirch/Nord, Altach sowie Brandnertal) zu ersehen.
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