Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Nutzung von Stilllegungsflächen im Wirtschaftsjahr 2004/2005

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2004-07-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2007-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 99 Abs. 1 Z 6 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet:

§ 1. Gemäß Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1106/2004 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 hinsichtlich der Nutzung von Stilllegungsflächen in bestimmten Mitgliedstaaten im Wirtschaftsjahr 2004/2005, ABl. Nr. L 211 vom 12. Juni 2004, S 12, darf im Wirtschaftsjahr 2004/05 in den von der Trockenheit des Vorjahres betroffenen und in

1.

der Verordnung (EG) Nr. 1360/2003 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 hinsichtlich der Nutzung der Flächenstilllegung in bestimmten Gemeinschaftsregionen im Wirtschaftjahr 2003/04, ABl. Nr. L 194 vom 1. August 2003, S 35 und 2. der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Nutzung stillgelegter Flächen im Wirtschaftsjahr 2003/04, BGBl. II Nr. 434/2003

für Österreich ausgewiesenen Schadensgebieten der Bewuchs von Stilllegungsflächen als Viehfutter genutzt werden.

§ 2. Gemäß Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1106/2004 dürfen im Wirtschaftsjahr 2004/05 die in § 1 Z 1 und 2 genannten Stilllegungsflächen zur Holzlagerung genutzt werden.

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