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Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Einreihung von Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen der Lehrbeauftragten im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von bestimmten Unterrichts- und Erziehungstätigkeiten an Schulen im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, BGBl. Nr. 656/1987, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 10/2002, wird für den Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur verordnet:

§ 1. Die nachstehenden Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen sind in die einzelnen Gruppen von Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 bis 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 656/1987, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 10/2002, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sowie in den Fällen der §§ 2, 3 und 7 nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Einstufung der Studienfachbereiche und Lehrveranstaltungen an Akademien im Sinne des Akademien-Studiengesetzes 1999 im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, BGBl. II Nr. 325/2001, einzureihen.

§ 2. An den Pädagogischen und an den Religionspädagogischen Akademien (Diplomstudien einschließlich der Aufbaustudien und Akademielehrgänge) werden zugeordnet:

1.

Den Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen, für die eine LPA-Verwendungsgruppe vorgesehen ist:

2.

Den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie nicht unter Z 1 fallen, sowie den Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen der Schulpraxis:

3.

Der Lehrtätigkeit bzw. dem Unterricht in einer praktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltung oder in einer Fertigkeit:

§ 3. An den Berufspädagogischen Akademien (Diplomstudien einschließlich der Aufbaustudien und Akademielehrgänge) werden zugeordnet:

1.

Den Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen, für die eine LPA-Verwendungsgruppe vorgesehen ist:

2.

Den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie nicht unter Z 1 fallen, sowie den Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen der Schulpraxis:

3.

Der Lehrtätigkeit bzw. dem Unterricht in einer praktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltung oder in einer Fertigkeit:

§ 4. An den Fachschulen für Sozialberufe werden zugeordnet:

1.

Den fachtheoretischen und didaktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen sowie den Unterrichtsveranstaltungen der Schulpraxis (den praxisbezogenen Unterrichtsveranstaltungen):

2.

Der Lehrtätigkeit bzw. dem Unterricht in einer praktischen Unterrichtsveranstaltung oder in einer Fertigkeit:

§ 5. An den Bundesanstalten für Leibeserziehung werden zugeordnet:

1.

Den fachtheoretischen und didaktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen:

2.

Der Lehrtätigkeit bzw. dem Unterricht in einer praktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltung oder in einer Fertigkeit:

§ 6. An den Pädagogischen und an den Religionspädagogischen Instituten werden zugeordnet:

1.

Den Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen, für die eine LPA-Verwendungsgruppe vorgesehen ist:

2.

Den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie nicht unter Z 1 fallen, sowie den Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen der Schulpraxis:

3.

Der Lehrtätigkeit bzw. dem Unterricht in einer praktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltung oder in einer Fertigkeit:

§ 7. Die Lehrveranstaltungen an den Pädagogischen Instituten, deren Inhalte sich aus mehreren Bereichen von im § 1 Abs. 4 Z 1 bis 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 656/1987 aufgezählten Bereichen zusammensetzen, sind in einzelne Lehreinheiten auf die genannten Bereiche aufzuteilen.

§ 8. An den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und Bildungsanstalten für Sozialpädagogik werden zugeordnet:

1.

Den fachtheoretischen und didaktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen:

2.

Der Lehrtätigkeit bzw. dem Unterricht in einer praktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltung oder in einer Fertigkeit:

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2004 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 10. Juli 1990 über die Einreihung von Unterrichtsveranstaltungen der Lehrbeauftragten im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport, BGBl. Nr. 498/1990, tritt mit Ablauf des 31. August 2004 außer Kraft.