Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde über die Mitarbeitervorsorgekassen-Quartalsausweise (2. Mitarbeitervorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung, 2. MIQA-VO)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2004-06-18
Status Aufgehoben · 2008-04-29
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 26
Änderungshistorie JSON API

Erstmals auf den Quartalsausweis zum 30. Juni 2004 anzuwenden

(vgl. § 5).

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund

1.

des § 39 Abs. 3 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes - BMVG, BGBl. Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2003,

2.

des § 108h Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2003,

Abkürzung

BVQA-V

Erstmals auf den Quartalsausweis zum 30. Juni 2004 anzuwenden (vgl. § 5).

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund

1.

des § 39 Abs. 3 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes – BMVG, BGBl. Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2003,

2.

des § 108h Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2003,

wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

Abkürzung

BVQA-V

Erstmals auf den Quartalsausweis zum 30. Juni 2004 anzuwenden (vgl. § 5).

Übermittlung

§ 1. (1) Die Mitarbeitervorsorgekassen haben binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der Oesterreichischen Nationalbank ergänzend zu den in § 74 des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2004, vorgesehenen Meldungen Quartalsausweise nach dieser Verordnung zu übermitteln.

(2) Gemäß § 39 Abs. 4 BMVG ist die Übermittlung der Quartalsausweise in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung durchzuführen. Dabei sind die von der FMA bekannt zu gebenden Mindestanforderungen einzuhalten. Diese betreffen den Satzaufbau der Daten, die technischen Übertragungsvorgaben sowie die Korrektheit der Daten.

(3) Eine Übermittlung der Meldungen an die FMA ist nur auf deren Verlangen erforderlich.

Übermittlung

§ 1. (1) Die Betriebliche Vorsorgekassen haben binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der Oesterreichischen Nationalbank ergänzend zu den in § 74 des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2007, vorgesehenen Meldungen Quartalsausweise nach dieser Verordnung zu übermitteln.

(2) Gemäß § 39 Abs. 4 BMSVG ist die Übermittlung der Quartalsausweise in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung durchzuführen. Dabei sind die von der FMA bekannt zu gebenden Mindestanforderungen einzuhalten. Diese betreffen den Satzaufbau der Daten, die technischen Übertragungsvorgaben sowie die Korrektheit der Daten.

(3) Eine Übermittlung der Meldungen an die FMA ist nur auf deren Verlangen erforderlich.

Übermittlung

§ 1. (1) Die Betriebliche Vorsorgekassen haben binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der Oesterreichischen Nationalbank ergänzend zu den in § 74 des Bankwesengesetzes – BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009, vorgesehenen Meldungen Quartalsausweise nach dieser Verordnung zu übermitteln.

(2) Gemäß § 39 Abs. 4 BMSVG ist die Übermittlung der Quartalsausweise in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung durchzuführen. Dabei sind die von der FMA bekannt zu gebenden Mindestanforderungen einzuhalten. Diese betreffen den Satzaufbau der Daten, die technischen Übertragungsvorgaben sowie die Korrektheit der Daten.

(3) Eine Übermittlung der Meldungen an die FMA ist nur auf deren Verlangen erforderlich.

Zum Bezugszeitraum:

Abs. 1 ist erstmals auf den Quartalsausweis zum 30. September 2011 anzumwenden.

Übermittlung

§ 1. (1) Die Betriebliche Vorsorgekassen haben binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der Oesterreichischen Nationalbank ergänzend zu den in § 74 des Bankwesengesetzes – BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2010, vorgesehenen Meldungen Quartalsausweise nach dieser Verordnung zu übermitteln.

(2) Gemäß § 39 Abs. 4 BMSVG ist die Übermittlung der Quartalsausweise in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung durchzuführen. Dabei sind die von der FMA bekannt zu gebenden Mindestanforderungen einzuhalten. Diese betreffen den Satzaufbau der Daten, die technischen Übertragungsvorgaben sowie die Korrektheit der Daten.

(3) Eine Übermittlung der Meldungen an die FMA ist nur auf deren Verlangen erforderlich.

Abkürzung

BVQA-V

Abs. 1 ist erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. März 2014 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 6)

Übermittlung

§ 1. (1) Die Betriebliche Vorsorgekassen haben binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der Oesterreichischen Nationalbank ergänzend zu den in den §§ 74 und 74a des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013, vorgesehenen Meldungen Quartalsausweise nach dieser Verordnung zu übermitteln.

(2) Gemäß § 39 Abs. 4 BMSVG ist die Übermittlung der Quartalsausweise in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung durchzuführen. Dabei sind die von der FMA bekannt zu gebenden Mindestanforderungen einzuhalten. Diese betreffen den Satzaufbau der Daten, die technischen Übertragungsvorgaben sowie die Korrektheit der Daten.

(3) Eine Übermittlung der Meldungen an die FMA ist nur auf deren Verlangen erforderlich.

Abkürzung

BVQA-V

Abs. 4 ist erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. März 2022 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 7).

Übermittlung

§ 1. (1) Die Betriebliche Vorsorgekassen haben binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der Oesterreichischen Nationalbank ergänzend zu den in den §§ 74 und 74a des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013, vorgesehenen Meldungen Quartalsausweise nach dieser Verordnung zu übermitteln.

(2) Gemäß § 39 Abs. 4 BMSVG ist die Übermittlung der Quartalsausweise in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung durchzuführen. Dabei sind die von der FMA bekannt zu gebenden Mindestanforderungen einzuhalten. Diese betreffen den Satzaufbau der Daten, die technischen Übertragungsvorgaben sowie die Korrektheit der Daten.

(3) Eine Übermittlung der Meldungen an die FMA ist nur auf deren Verlangen erforderlich.

(4) Sofern nicht anders angegeben, sind Beträge in Eurocent und Prozentsätze auf die zweite Kommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden, von fünf bis neun aufzurunden.

Erstmals auf den Quartalsausweis zum 30. Juni 2004 anzuwenden

(vgl. § 5).

Mitarbeitervorsorgekassengeschäft

§ 2. Die Quartalsausweise haben für das Mitarbeitervorsorgekassengeschäft zu enthalten:

1.

Angaben betreffend Eigenmittel im Sinne von § 23 BWG in Verbindung mit § 20 BMVG gemäß der Gliederung in der Anlage 1 und 2. Angaben im Sinne des § 30 BMVG betreffend die Vermögensaufstellung jeder Veranlagungsgemeinschaft gemäß der Gliederung in den Anlagen 2 und 3.

(Anm. Anlagen werden nicht dargestellt)

Betriebliches Vorsorgekassengeschäft

§ 2. Die Quartalsausweise haben für das Betriebliches Vorsorgekassengeschäft zu enthalten:

1.

Angaben betreffend Eigenmittel im Sinne von § 23 BWG in Verbindung mit § 20 BMSVG gemäß der Gliederung in der Anlage 1 und 2. Angaben im Sinne des § 30 BMSVG betreffend die Vermögensaufstellung jeder Veranlagungsgemeinschaft gemäß der Gliederung in den Anlagen 2 und 3.

(Anm. Anlagen werden nicht dargestellt)

Betriebliches Vorsorgekassengeschäft

§ 2. Die Quartalsausweise haben für das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft zu enthalten:

1.

Angaben betreffend Eigenmittel im Sinne von § 23 BWG in Verbindung mit § 20 BMSVG gemäß der Gliederung in der Anlage 1 .

2.

Angaben im Sinne des § 30 BMSVG betreffend die Vermögensaufstellung jeder Veranlagungsgemeinschaft gemäß der Gliederung in den Anlagen 2 und 3 .

3.

Angaben im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG gemäß der Gliederung in der Anlage 7 .

Abkürzung

BVQA-V

Zum Bezugszeitraum:

Z 1 erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. März 2014 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 6).

Betriebliches Vorsorgekassengeschäft

§ 2. Die Quartalsausweise haben für das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft zu enthalten:

1.

Angaben betreffend Eigenmittel im Sinne von Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in Verbindung mit § 20 BMSVG gemäß der Gliederung in der Anlage 1 .

2.

Angaben im Sinne des § 30 BMSVG betreffend die Vermögensaufstellung jeder Veranlagungsgemeinschaft gemäß der Gliederung in den Anlagen 2 und 3 .

3.

Angaben im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG gemäß der Gliederung in der Anlage 7 .

Abkürzung

BVQA-V

Ist erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. März 2022 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 7).

Betriebliches Vorsorgekassengeschäft

§ 2. Die Quartalsausweise für das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft haben je Veranlagungsgemeinschaft gemäß § 30 BMSVG zu enthalten:

1.

Angaben zu aggregierten Meldekonzepten gemäß der Anlage 1 ,

2.

Angaben zu Einzelwertpapieren gemäß der Anlage 2 und

3.

Angaben zu durchgerechneten Anteilscheinen von Investmentfonds gemäß § 30 Abs. 2 Z 5 oder Alternativen Investmentfonds gemäß § 30 Abs. 2 Z 5a BMSVG gemäß der Anlage 3 .

Erstmals auf den Quartalsausweis zum 30. Juni 2004 anzuwenden

(vgl. § 5).

Zukunftsvorsorgegeschäft

§ 3. Sofern eine Mitarbeitervorsorgekasse das Zukunftsvorsorgegeschäft im Sinne von § 108h Abs. 2 EStG betreibt, haben die Quartalsausweise zusätzlich zu enthalten:

1.

Angaben betreffend Eigenmittel gemäß § 108h Abs. 2 EStG in Verbindung mit § 20 BMVG gemäß der Gliederung in der Anlage 4 und 2. Angaben im Sinne des § 30 BMVG betreffend die Vermögensaufstellung der für das Zukunftsvorsorgegeschäft gebildeten Veranlagungsgemeinschaften gemäß der Gliederung in den Anlagen 5 und 6.

(Anm. Anlagen werden nicht dargestellt)

Zukunftsvorsorgegeschäft

§ 3. Sofern eine Betriebliche Vorsorgekasse das Zukunftsvorsorgegeschäft im Sinne von § 108h Abs. 2 EStG betreibt, haben die Quartalsausweise zusätzlich zu enthalten:

1.

Angaben betreffend Eigenmittel gemäß § 108h Abs. 2 EStG in Verbindung mit § 20 BMSVG gemäß der Gliederung in der Anlage 4 und 2. Angaben im Sinne des § 30 BMSVG betreffend die Vermögensaufstellung der für das Zukunftsvorsorgegeschäft gebildeten Veranlagungsgemeinschaften gemäß der Gliederung in den Anlagen 5 und 6.

Abkürzung

BVQA-V

Ist letztmals auf den Quartalsausweis zum 31. Dezember 2021 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 7)

Zukunftsvorsorgegeschäft

§ 3. Sofern eine Betriebliche Vorsorgekasse das Zukunftsvorsorgegeschäft im Sinne von § 108h Abs. 2 EStG betreibt, haben die Quartalsausweise zusätzlich zu enthalten:

1.

Angaben betreffend Eigenmittel gemäß § 108h Abs. 2 EStG in Verbindung mit § 20 BMSVG gemäß der Gliederung in der Anlage 4 .

2.

Angaben im Sinne des § 30 BMSVG betreffend die Vermögensaufstellung der für das Zukunftsvorsorgegeschäft gebildeten Veranlagungsgemeinschaften gemäß der Gliederung in den Anlagen 5 und 6 .

3.

Angaben im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG gemäß der Gliederung in der Anlage 8 .

Erstmals auf den Quartalsausweis zum 30. Juni 2004 anzuwenden

(vgl. § 5).

Berechnung

§ 4. (1) Bei der Berechnung der Positionen in den Anlagen 2, 3, 5 und 6 sind die zum Quartalsultimo ermittelten Werte anzusetzen. Dabei sind die Bewertungsregeln des § 31 BMVG zu beachten.

(2) Unter abgegrenzten Ertragsansprüchen in Anlage 2, 3, 5 und 6 sind jene Ansprüche aus Erträgnissen der veranlagten Vermögenswerte zu verstehen, die sich zum Quartalsultimo abgegrenzt berechnen lassen.

Berechnung

§ 4. (1) Bei der Berechnung der Positionen in den Anlagen 2, 3, 5 und 6 sind die zum Quartalsultimo ermittelten Werte anzusetzen. Dabei sind die Bewertungsregeln des § 31 BMSVG zu beachten.

(2) Unter abgegrenzten Ertragsansprüchen in Anlage 2, 3, 5 und 6 sind jene Ansprüche aus Erträgnissen der veranlagten Vermögenswerte zu verstehen, die sich zum Quartalsultimo abgegrenzt berechnen lassen.

Abkürzung

BVQA-V

Berechnung

§ 4. (1) Bei der Berechnung der Positionen in den Anlagen 2, 3, 5, 6, 7 und 8 sind die zum Quartalsultimo ermittelten Werte anzusetzen. Dabei sind die Bewertungsregeln des § 31 BMSVG zu beachten.

(2) Unter abgegrenzten Ertragsansprüchen in Anlage 2, 3, 5 und 6 sind jene Ansprüche aus Erträgnissen der veranlagten Vermögenswerte zu verstehen, die sich zum Quartalsultimo abgegrenzt berechnen lassen.

Abkürzung

BVQA-V

Ist erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. März 2022 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 7)

Berechnung

§ 4. (1) Bei der Berechnung der Positionen in den Anlagen 1, 2 und 3 sind die zum Quartalsultimo ermittelten Werte anzusetzen. Dabei sind die Bewertungsregeln des § 31 BMSVG zu beachten.

(2) Abgegrenzte Ertragsansprüche in Anlagen 1, 2 und 3 sind dem Vermögenswert oder der verursachenden Veranlagungskategorie hinzuzurechnen.

(3) In den Anlagen 1, 2 und 3 sind Kurssicherungsgeschäfte zur Absicherung von Währungsrisiken (§ 30 Abs. 5 BMSVG) und andere Kurssicherungsgeschäfte zur Absicherung (§ 35 Abs. 2 BMSVG) in die Positionen des § 30 Abs. 2 BMSVG einzurechnen, zu deren Sicherung sie abgeschlossen werden. Derivative Produkte sind als Basiswert nach den Modalitäten des Commitment-Ansatzes gemäß des 3. Hauptstücks der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung – 4. DeRiMV, BGBl. II Nr. 266/2011, unter Berücksichtigung der Kassenposition aus dem Derivat anzugeben.

In-Kraft-Treten

§ 5. Diese Verordnung ist erstmals auf den Quartalsausweis zum 30. Juni 2004 anzuwenden.

In-Kraft-Treten

§ 5. (1) Diese Verordnung ist erstmals auf den Quartalsausweis zum 30. Juni 2004 anzuwenden.

(2) Die Anlagen 1, 2, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 437/2006 sind erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. März 2007 anzuwenden.

In-Kraft-Treten

§ 5. (1) Diese Verordnung ist erstmals auf den Quartalsausweis zum 30. Juni 2004 anzuwenden.

(2) Die Anlagen 1, 2, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 437/2006 sind erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. März 2007 anzuwenden.

(3) Die Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 150/2010 ist erstmals auf den Quartalsausweis zum 30. Juni 2010 anzuwenden.

In-Kraft-Treten

§ 5. (1) Diese Verordnung ist erstmals auf den Quartalsausweis zum 30. Juni 2004 anzuwenden.

(2) Die Anlagen 1, 2, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 437/2006 sind erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. März 2007 anzuwenden.

(3) Die Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 150/2010 ist erstmals auf den Quartalsausweis zum 30. Juni 2010 anzuwenden.

(4) § 1 Abs. 1 sowie die Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2011 sind erstmals auf den Quartalsausweis zum 30. September 2011 anzuwenden.

In-Kraft-Treten

§ 5. (1) Diese Verordnung ist erstmals auf den Quartalsausweis zum 30. Juni 2004 anzuwenden.

(2) Die Anlagen 1, 2, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 437/2006 sind erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. März 2007 anzuwenden.

(3) Die Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 150/2010 ist erstmals auf den Quartalsausweis zum 30. Juni 2010 anzuwenden.

(4) § 1 Abs. 1 sowie die Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2011 sind erstmals auf den Quartalsausweis zum 30. September 2011 anzuwenden.

(5) Die Anlagen 2, 3, 5, 6 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2013 sind erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. Dezember 2013 anzuwenden.

Abkürzung

BVQA-V

In-Kraft-Treten

§ 5. (1) Diese Verordnung ist erstmals auf den Quartalsausweis zum 30. Juni 2004 anzuwenden.

(2) Die Anlagen 1, 2, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 437/2006 sind erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. März 2007 anzuwenden.

(3) Die Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 150/2010 ist erstmals auf den Quartalsausweis zum 30. Juni 2010 anzuwenden.

(4) § 1 Abs. 1 sowie die Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2011 sind erstmals auf den Quartalsausweis zum 30. September 2011 anzuwenden.

(5) Die Anlagen 2, 3, 5, 6 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2013 sind erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. Dezember 2013 anzuwenden.

(6) § 1 Abs. 1 und § 2 Z 1 sowie die Anlagen 1 bis 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 435/2013 sind erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. März 2014 anzuwenden.

Abkürzung

BVQA-V

Ist erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. März 2022 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 7)

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