Übereinkommen zwischen den an der multinationalen Brigade aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft für Operationen der Vereinten Nationen teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen samt Erklärung der Republik Argentinien; Protokoll über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere (Übersetzung)Übereinkommen zwischen den an der multinationalen Brigade aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft für Operationen der Vereinten Nationen teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2003-12-23
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärung der Republik Argentinien wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Republik Argentinien betrachtet das SHIRBRIG SOFA als eigenständiges und unabhängiges Rechtsinstrument. Daher gibt die Republik Argentinien folgende Erklärung ab: Die Republik Argentinien hat nicht ihre Zustimmung erteilt, durch die Normen der Organisation des Nordatlantikvertrags oder ihres Übereinkommens über die Rechtsstellung ihrer Truppen (SOFA), oder durch die Partnerschaft für den Frieden oder ihr Übereinkommen über die Rechtsstellung ihrer Truppen oder andere diesbezügliche Bestimmungen, mit der Ausnahme des SHIRBRIG Übereinkommens über die Rechtsstellung der Truppen, gebunden zu sein. Daher sind Hinweise in diesem Übereinkommen auf die Organisation des Nordatlantikvertrags oder die Partnerschaft für den Frieden nicht so zu interpretieren, dass sie diesen Institutionen irgendwelche Befugnisse oder Zuständigkeiten zuweisen.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 24. Oktober 2003 bei der Regierung Dänemarks hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. VIII Abs. 1 mit 23. Dezember 2003 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen der Regierung Dänemarks haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. genehmigt:

Dänemark
Niederlande
Norwegen
Rumänien

Präambel/Promulgationsklausel

Die an der Multinationalen Brigade aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft für Operationen der Vereinten Nationen (SHIRBRIG) teilnehmenden Staaten sind

Eingedenk der Absichtserklärung betreffend die Zusammenarbeit im Bereich der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft, die zuerst von Dänemark am 15. Dezember 1996 unterzeichnet wurde und

Eingedenk des Memorandum of Understanding betreffend das Steuerungskomitee, das zuerst von Dänemark am 9. März 1997 unterzeichnet wurde und

Eingedenk des Memorandum of Understanding betreffend die Tätigkeit, Finanzierung Verwaltung und der Rechtsstellung des Planungselements der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft, das zuerst von Dänemark am 14. März 1997 unterzeichnet wurde und

Eingedenk des Memorandum of Understanding betreffend die Tätigkeit, Finanzierung Verwaltung und der Rechtsstellung der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft, das zuerst von Dänemark am 16. April 1998 unterzeichnet wurde,

In Anbetracht der Tatsache, dass die Truppen eines Vertragsstaates dieses Übereinkommens durch gesonderte Vereinbarung in das Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates entsandt und dort aufgenommen werden können,

Im Wunsch jedoch, die Rechtsstellung dieser Truppen während ihres Aufenthaltes im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates zu regeln,

wie folgt übereingekommen:

Artikel I

Begriffsbestimmungen

1.

In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck:

(a) “SHIRBRIG” bezeichnet “die Multinationale Brigade aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft für Operationen der Vereinten Nationen”, die eine bereits formierte (nicht stehende) multinationale Brigade in hoher Bereitschaft ist, zusammengesetzt aus Beiträgen zum „United Nations Stand-by Arrangements System”, dem in Übereinstimmung mit den nationalen Entscheidungen angeboten werden kann, friedenserhaltende Missionen im Auftrag der Vereinten Nationen durchzuführen,

(b) “Planungselement” bezeichnet jenes multinationale Element, das einen ständigen Bestandteil des SHIRBRIG Stabes bildet und das zur Unterstützung der Brigade bei der Ausübung einsatzvorbereitender Aufgaben errichtet wurde und das dann beim Einsatz den Kern des eingesetzten SHIRBRIG Stabes bildet,

(c) “SHIRBRIG Tätigkeiten” umfassen zusätzlich zu den täglichen Tätigkeiten des Planungselementes alle einsatzvorbereitenden Tätigkeiten, wie Konferenzen, Treffen, Ausbildungen und Übungen.

Artikel II

Anwendbare Dokumente

1.

Soweit in diesem Übereinkommen nicht anders vorgesehen, wenden die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens

(a) Hinsichtlich der SHIRBRIG Tätigkeiten, die auf dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates stattfinden, die folgenden Bestimmungen sinngemäß an:

i. Das Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen; beschlossen in London am 19. Juni 1951, nachfolgend als NATO SOFA bezeichnet und

ii. das Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen, beschlossen in Brüssel am 19. Juni 1995, nachfolgend als PfP SOFA bezeichnet, und das Zusatzprotokoll zum PfP SOFA, beschlossen in Brüssel am 19. Juni 1995, nachfolgend bezeichnet als PfP Zusatzprotokoll, unter Bedachtnahme auf die von den Vertragsstaaten dieser Vereinbarungen abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen,

(b) Hinsichtlich der Tätigkeiten des SHIRBRIG Planungselements sind auf dänischem Staatsgebiet zusätzlich zu den in Absatz 1 (a) dieses Artikels genannten Bestimmungen sinngemäß die Bestimmungen des Protokolls über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere, beschlossen in Paris am 28. August 1952, nachfolgend als das Pariser Protokoll bezeichnet, anzuwenden.

2.

Für die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen der in Absatz 1 bezeichneten Übereinkommen gilt folgende Auslegung:

(a) Hinsichtlich Angelegenheiten im NATO SOFA, die vorsehen, dass Anfragen und Meinungsverschiedenheiten, dem Nordatlantikrat, dem Vorsitzenden der Nordatlantikratstellvertreter oder einem Schiedsrichter vorzulegen sind, sind diese Bestimmungen des NATO SOFA so auszulegen, dass die Angelegenheit von den betroffenen Vertragsstaaten unter Anwendung von Artikel V dieses Übereinkommens beizulegen ist,

(b) Unter dem/den in den anwendbaren Dokumenten genannten “Vertragsstaat/Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages”, sind die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens zu verstehen,

(c) Unter dem in den anwendbaren Dokumenten genannten “Gebiet des Nordatlantikvertrages” ist das Staatesgebiet der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens zu verstehen,

(d) Unter dem in den anwendbaren Dokumenten genannten “Alliiertes Hauptquartier” ist das SHIRBRIG Planungselement zu verstehen.

Artikel III

Entschädigungsverfahren

Um die Reziprozität zwischen den Parteien hinsichtlich des Verzichts auf Ansprüche bis zu einer bestimmten Höhe gemäß Artikel VIII Absatz 2 (f) des NATO SOFA sicherzustellen, ist der in diesem Artikel für Dänemark genannte Betrag (9.670 DKK) für alle Parteien maßgebend.

Artikel IV

Einschränkungen

1.

Das vorliegende Übereinkommen berührt nicht bestehende internationale Übereinkommen oder Vereinbarungen.

Artikel V

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsstaaten hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens sind durch Verhandlungen zwischen den Vertragsstaaten beizulegen.

Artikel VI

Änderungen

Dieses Übereinkommen kann durch Konsens aller Vertragsstaaten geändert werden. Solche Änderungen treten gemäß Artikel VIII Absatz 1 dieses Übereinkommens in Kraft.

Artikel VII

Ratifikation und Unterzeichnung

1.

Dieses Übereinkommen liegt für jeden Staat zur Unterzeichnung auf, der das Memorandum of Understanding betreffend die Tätigkeit, Finanzierung Verwaltung und den Status des Planungselements der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft und/oder das Memorandum of Understanding betreffend die Tätigkeit, Finanzierung Verwaltung und den Status der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft unterzeichnet hat.

2.

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden sind bei der Regierung Dänemarks zu hinterlegen, die allen Unterzeichnerstaaten jede Hinterlegung notifiziert.

3.

Dieses Übereinkommen bedarf des Beitritts durch jeden Staat, der die in Absatz 1 genannten Memoranda of Understanding nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens unterzeichnet hat.

Artikel VIII

In-Kraft-Treten

1.

Dieses Übereinkommen tritt sechzig Tage nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch drei Unterzeichnerstaaten hinsichtlich dieser Staaten in Kraft. Hinsichtlich aller anderen Unterzeichnerstaaten tritt es sechzig Tage nach dem Datum der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, oder Genehmigungsurkunden in Kraft. Die Bestimmungen betreffend die Rechtsstellung des Planungselementes gemäß Artikel II Unterabsatz (b) dieses Übereinkommens treten nach Ratifikation des Übereinkommens durch Dänemark in Kraft.

2.

Die Notenwechsel zwischen der Regierung Dänemarks und jedem anderen Unterzeichnerstaat betreffend die Rechtsstellung des Planungselements der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft und seines Personals 1), treten mit dem Datum, mit welchem dieses Übereinkommen zwischen Dänemark und dem betreffenden Unterzeichnerstaat in Kraft tritt, außer Kraft.

3.

Das vorliegende Übereinkommen ist durch die Regierung Dänemarks beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu registrieren.


1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 22/1999

Artikel IX

Rücktritt

Jeder Vertragsstaat kann vom diesem Übereinkommen durch schriftliche Notifikation seines Rücktritts an die Regierung Dänemarks zurücktreten, diese verständigt alle Unterzeichnerstaaten von einer derartigen Notifikation. Der Rücktritt wird ein Jahr nach Erhalt der Notifikation durch die Regierung Dänemarks wirksam. Nach Ablauf dieser Zeitspanne von einem Jahr tritt dieses Übereinkommen für die zurücktretende Partei mit Ausnahme der Erfüllung aller ausstehenden Verpflichtungen, die vor dem Tag des Wirksamwerdens des Rücktritts entstanden sind, außer Kraft; es bleibt aber für die verbleibenden Vertragsstaaten in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommens unterschrieben.

Geschehen zu Kopenhagen am 13. Dezember 2001 in englischer Sprache in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung Dänemarks hinterlegt wird. Die Regierung Dänemarks übermittelt allen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Abschriften.

Argentinien - mit beiliegender Erklärung
Österreich
Kanada
Dänemark
Finnland
Italien
Niederlande
Norwegen
Polen
Rumänien
Schweden

(Übersetzung)

Protokoll über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere

Die Parteien des am 4. April 1949 in Washington unterzeichneten Nordatlantikvertrags -

IN ANBETRACHT DESSEN, dass auf Grund des Nordatlantikvertrags durch besondere Vereinbarungen internationale militärische Hauptquartiere in ihrem Hoheitsgebiet errichtet werden können,

IN DEM WUNSCHE, die Rechtsstellung dieser Hauptquartiere und deren Personals im Bereich des Nordatlantikvertrags festzulegen -

HABEN dieses Protokoll zu dem am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommen über die Rechtsstellung ihrer Truppen vereinbart:

ARTIKEL 1

In diesem Protokoll bedeutet der Ausdruck

a)

“Abkommen” das am 19. Juni 1951 in London von den Parteien des Nordatlantikvertrags unterzeichnete Abkommen über die Rechtsstellung ihrer Truppen;

b)

“Oberstes Hauptquartier” das Oberste Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, das Hauptquartier des Obersten Alliierten Befehlshabers Altantik sowie jedes entsprechende, auf Grund des Nordatlantikvertrags errichtete internationale militärische Hauptquartier;

c)

“Alliiertes Hauptquartier” jedes Oberste Hauptquartier und jedes auf Grund des Nordatlantikvertrags errichtete internationale militärische Hauptquartier, das einem Obersten Hauptquartier unmittelbar unterstellt ist;

d)

“Nordatlantikrat” den nach Artikel IX des Nordatlantikvertrags errichteten Rat oder die zum Handeln in seinem Namen befugten nachgeordneten Stellen.

ARTIKEL 2

Vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen dieses Protokolls findet das Abkommen auf Alliierte Hauptquartiere Anwendung, die in dem im Bereich des Nordatlantikvertrags gelegenen Hoheitsgebiet einer Partei dieses Protokolls errichtet sind, sowie auf das Militär- und Zivilpersonal dieser Hauptquartiere und seine Angehörigen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 lit. a, b und c, wenn dieses Personal sich im Zusammenhang mit seinen Dienstobliegenheiten oder wenn seine Angehörigen sich im Zusammenhang mit den Dienstobliegenheiten des Ehegatten oder Elternteils in einem solchen Hoheitsgebiet aufhalten.

ARTIKEL 3

(1) Für die Anwendung des Abkommens auf ein Alliiertes Hauptquartier haben die in dem Abkommen enthaltenen Ausdrücke “Truppe”, “ziviles Gefolge” und “Angehöriger” folgende Bedeutung:

a)

“Truppe” bedeutet das einem Alliierten Hauptquartier zugeteilte Personal, das zu den Land-, See- oder Luftstreitkräften einer Partei des Nordatlantikvertrags gehört;

b)

“ziviles Gefolge” bedeutet Zivilpersonal, soweit es sich nicht um Staatenlose oder um Staatsangehörige eines Staates, der nicht Partei des Nordatlantikvertrags ist, oder um Staatsangehörige des Aufnahmestaats oder um Personen handelt, die dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, das

i)

dem Alliierten Hauptquartier zugeteilt und bei den Streitkräften einer Partei des Nordatlantikvertrags beschäftigt ist oder

ii) zu den vom Nordatlantikrat bestimmten Gruppen des bei einem Alliierten Hauptquartier beschäftigen Zivilpersonals gehört;

c)

“Angehöriger” bedeutet den Ehegatten eines Mitglieds einer Truppe oder eines zivilen Gefolges im Sinne der lit. a und b sowie ein dem Mitglied gegenüber unterhaltsberechtigtes Kind.

(2) Für die Zwecke der Artikel II, V Absatz 2, VII Absatz 10, IX Absätze 2, 3, 4, 7 und 8 und XIII des Abkommens gilt ein Alliiertes Hauptquartier als Truppe.

ARTIKEL 4

Die Rechte und Pflichten, die dem Entsendestaat oder seinen Behörden hinsichtlich seiner Truppen, ihrer zivilen Gefolge oder Angehörigen aus dem Abkommen erwachsen, werden in bezug auf ein Alliiertes Hauptquartier und sein Personal und dessen Angehörige, auf die das Abkommen nach Artikel 2 dieses Protokolls Anwendung findet, auf das zuständige Oberste Hauptquartier und die ihm unterstellten Behörden übertragen, jedoch unter dem Vorbehalt,

a)

dass das durch Artikel VII des Abkommens den Militärbehörden des Entsendestaats gewährte Recht, die Straf- und Disziplinargerichtsbarkeit auszuüben, den Militärbehörden des Staates übertragen wird, dessen Militärrecht die betreffende Person gegebenenfalls untersteht;

b)

dass die dem Entsendestaat oder seinen Behörden durch die Artikel II, III Absatz 4, VII Absätze 5a und 6a, VIII Absätze 9 und 10 sowie XIII des Abkommens auferlegten Pflichten sowohl dem Alliierten Hauptquartier als auch dem Staat obliegen, dessen Streitkräfte betroffen sind; dies gilt auch, wenn deren Mitglieder oder Bedienstete oder ihre Angehörigen betroffen sind;

c)

dass für die Zwecke der Artikel III Absätze 2a und 5 sowie XIV des Abkommens in bezug auf Mitglieder einer Truppe und ihre Angehörigen der Entsendestaat der Staat ist, zu dessen Streitkräften das Mitglied gehört, und in bezug auf Mitglieder eines zivilen Gefolges und ihre Angehörigen der Staat, bei dessen Streitkräften das Mitglied gegebenenfalls beschäftigt ist;

d)

dass die dem Entsendestaat auf Grund des Artikels VIII Absätze 6 und 7 des Abkommens auferlegten Pflichten dem Staat obliegen, zu dessen Streitkräften die Person gehört, deren Handlung oder Unterlassung dem Anspruch zugrunde liegt, und in Bezug auf ein Mitglied eines zivilen Gefolges dem Staat, bei dessen Streitkräften es beschäftigt ist, oder, wenn ein solcher Staat nicht vorhanden ist, dem Alliierten Hauptquartier, dem die betreffende Person angehört.

Bezüglich der Ernennung eines Schiedsrichters nach Artikel VIII Absatz 8 des Abkommens werden die Rechte des Entsendestaates sowohl von dem betreffenden Alliierten Hauptquartier als auch von dem Staat wahrgenommen, dem gegebenenfalls die in dem vorliegenden Absatz bezeichneten Pflichten obliegen.

ARTIKEL 5

Jedes Mitglied eines Alliierten Hauptquartiers muss im Besitz eines von diesem ausgestellten und mit einem Lichtbild versehenen Personalausweises sein, in dem Name und Vorname, Geburtsdatum und - ort, Staatsangehörigkeit, Rang oder Dienstgrad, Erkennungsnummer (falls vorhanden) und Gültigkeitsdauer eingetragen sind. Der Ausweis ist auf Verlangen vorzuzeigen.

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