Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise von Krankenschwestern und Krankenpflegern, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, aus dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Gesundheits- und Krankenpflege-EWR-Verordnung 2004 - GuK-EWRV 2004)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 29 Abs. 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2004, wird verordnet:
§ 1. Die in der Anlage (Anm. Anlage nicht darstellbar) angeführten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise über den Abschluss einer Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege, die von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, werden als dem österreichischen Diplom in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege gleichwertig anerkannt.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.
(2) Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise von Krankenschwestern und Krankenpflegern, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, die im Rahmen des Europäischen Wirtschaftsraumes anerkannt werden (Gesundheits- und Krankenpflege-EWR-Verordnung - GuK-EWRV), BGBl. II Nr. 21/1998, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
Anlage
Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen.
Bundesgesetzblatt II Nr. 262/2004
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