Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Messkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2004-06-29
Status Aufgehoben · 2012-04-12
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 57
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2003, wird verordnet:

1.

Abschnitt

Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte und

Immissionszielwerte der Konzentration zum dauerhaften Schutz der

menschlichen Gesundheit

Einteilung des Bundesgebietes in Untersuchungsgebiete

§ 1. (1) Untersuchungsgebiet bezüglich der Messung von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Schwebestaub, PM10 und Kohlenstoffmonoxid zur Überwachung der Immissionsgrenzwerte zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit ist das Gebiet jedes Bundeslandes exklusive der in § 2 genannten Ballungsräume sowie die in § 2 genannten Ballungsräume.

(2) Das Bundesgebiet ist ein Untersuchungsgebiet bezüglich der Messung von Blei im PM10 und Benzol zur Überwachung der Immissionsgrenzwerte zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit.

1.

Abschnitt

Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte und Immissionszielwerte der Konzentration zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit

Einteilung des Bundesgebietes in Untersuchungsgebiete

§ 1. (1) Untersuchungsgebiete bezüglich der Messung von Schwefeldioxid, Kohlenstoffmonoxid, Stickstoffdioxid, PM10, sowie Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren in der PM10-Fraktion zur Überwachung der Immissionsgrenzwerte zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit sind das Gebiet jedes Bundeslandes exklusive der in § 2 genannten Ballungsräume sowie die in § 2 genannten Ballungsräume.

(2) Das Bundesgebiet ist ein Untersuchungsgebiet bezüglich der Messung von Blei im PM10 und Benzol zur Überwachung der Immissionsgrenzwerte zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit.

Ballungsräume

§ 2. Als Ballungsräume im Sinne dieser Verordnung gelten die Gebiete Wien, Graz und Linz.

1.

Der Ballungsraum Wien umfasst das Gebiet des Landes Wien.

2.

Der Ballungsraum Graz umfasst das Gebiet der Landeshauptstadt Graz und die Gebiete der Gemeinden Pirka, Feldkirchen bei Graz, Gössendorf, Raaba, Grambach, Hausmannstätten, Seiersberg und Hart bei Graz.

3.

Der Ballungsraum Linz umfasst das Gebiet der Landeshauptstadt Linz und die Gebiete der Gemeinden Steyregg, Asten, St. Florian, Leonding, Pasching, Traun und Ansfelden.

Kategorien

§ 3. Das Bundesgebiet wird entsprechend der Bevölkerungsverteilung in folgende Kategorien eingeteilt:

1.

K 1: Gemeinden unter 5 000 Einwohner;

2.

K 2: Gemeinden von 5 000 bis unter 10 000 Einwohner;

3.

K 3: Gemeinden von 10 000 bis unter 30 000 Einwohner;

4.

K 4: Gemeinden von 30 000 bis unter 100 000 Einwohner;

5.

K 5: Gemeinden ab 100 000 Einwohner.

Art der Messung

§ 4. (1) Die Art der Messung hinsichtlich Schwefeldioxid, Kohlenstoffmonoxid, Stickstoffdioxid, Schwebestaub, PM tief 10, Blei im PM tief 10 und Benzol wird in Anlage 1 festgelegt. Bei der Messung von Benzol sind nach Möglichkeit auch Toluol, Ethylbenzol und Xylole zu erfassen.

(2) Die Verfügbarkeit der Messdaten je Monat, Messstelle und Luftschadstoff soll mindestens 90% betragen.

(3) Für die Bestimmung der Bleikonzentration im PM tief 10 ist täglich eine Probenahme über den Kalendertag durchzuführen, wenn die Konzentration über der unteren Beurteilungsschwelle gemäß der Richtlinie 1999/30/EG über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft, ABl. Nr. L 163/41, liegt; andernfalls ist die Probenahme mindestens jeden 6. Tag vorzusehen.

(4) Die Messdaten, die mit kontinuierlich registrierenden Messgeräten erhoben werden, sollen mit Datenfernübertragung stündlich an eine Messzentrale übermittelt werden, mindestens jedoch zweimal täglich.

Art der Messung

§ 4. (1) Die Art der Messung hinsichtlich Schwefeldioxid, Kohlenstoffmonoxid, Stickstoffdioxid, PM10, Blei in PM10 und Benzol, sowie Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren in der PM10-Fraktion wird in Anlage 1 festgelegt. Bei der Messung von Benzol sind nach Möglichkeit auch Toluol, Ethylbenzol und Xylole zu erfassen.

(2) Die Verfügbarkeit der Messdaten je Monat, Messstelle und Luftschadstoff soll mindestens 90% betragen.

(3) Für die Bestimmung der Bleikonzentration im PM10 ist täglich eine Probenahme über den Kalendertag durchzuführen, wenn die Konzentration über der unteren Beurteilungsschwelle gemäß der Richtlinie 1999/30/EG über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft, ABl. Nr. L 163/41, liegt; andernfalls ist die Probenahme mindestens jeden 6. Tag vorzusehen.

(3a) Für die Bestimmung der Konzentration von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren in der PM10-Fraktion gelten die Vorgaben über die Mindestdatenerfassung gemäß der Richtlinie 2004/107/EG über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft, ABl. Nr. L 23/3 vom 26.01.2005.

(4) Die Messdaten, die mit kontinuierlich registrierenden Messgeräten erhoben werden, sollen mit Datenfernübertragung stündlich an eine Messzentrale übermittelt werden, mindestens jedoch zweimal täglich.

Anzahl der Messstellen und deren regionale Verteilung

§ 5. (1) Luftgütemessungen sind vorrangig in größeren Gemeinden (K4 und K5) sowie in höher belasteten Gebieten durchzuführen; bei der Auswahl der Standorte der Messstellen sind die Bevölkerungsdichte, die Emissionssituation sowie die meteorologischen und topographischen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Immissionsschwerpunkte sind jedenfalls zu erfassen. Darüber hinaus ist darauf zu achten, dass auch die Siedlungsgebiete der Kategorien K1 bis K3 derart vom Luftgütemessnetz abgedeckt werden, dass durch die Situierung der Messstellen an Standorten, die für die Exposition der Bevölkerung allgemein repräsentativ sind, Aussagen über die Belastung der menschlichen Gesundheit möglich sind.

(2) In Gemeinden der Kategorie K4 und K5 ist mindestens eine Messstelle für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und PM tief 10 im zentralen Siedlungsgebiet zu betreiben. In jedem Untersuchungsgebiet sowie den Ballungsräumen ist mindestens je eine Messstelle für Kohlenstoffmonoxid, Benzol, PM tief 10 und Stickstoffdioxid in unmittelbarer Nähe einer stark befahrenen Straße im Siedlungsgebiet zu betreiben. Bei der Auswahl der Standorte sind die in Anlage 2 angeführten Kriterien zu berücksichtigen.

Anzahl der Messstellen und deren regionale Verteilung

§ 5. (1) Luftgütemessungen sind vorrangig in größeren Gemeinden (K4 und K5) sowie in höher belasteten Gebieten durchzuführen; bei der Auswahl der Standorte der Messstellen sind die Bevölkerungsdichte, die Emissionssituation sowie die meteorologischen und topographischen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Immissionsschwerpunkte sind jedenfalls zu erfassen. Darüber hinaus ist darauf zu achten, dass auch die Siedlungsgebiete der Kategorien K1 bis K3 derart vom Luftgütemessnetz abgedeckt werden, dass durch die Situierung der Messstellen an Standorten, die für die Exposition der Bevölkerung allgemein repräsentativ sind, Aussagen über die Belastung der menschlichen Gesundheit möglich sind.

(2) In Gemeinden der Kategorie K4 und K5 ist mindestens eine Messstelle für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und PM10 im zentralen Siedlungsgebiet zu betreiben. In jedem Untersuchungsgebiet sowie den Ballungsräumen ist mindestens je eine Messstelle für Kohlenstoffmonoxid, Benzol, PM10 und Stickstoffdioxid in unmittelbarer Nähe einer stark befahrenen Straße im Siedlungsgebiet zu betreiben. Bei der Auswahl der Standorte sind die in Anlage 2 angeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(3) Die Messungen der Schadstoffe Blei in PM10, sowie Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren in der PM10-Fraktion sind bevorzugt im Nahbereich von relevanten Industrieanlagen durchzuführen.

§ 6. (1) Für die Luftschadstoffe Schwefeldioxid, Kohlenstoffmonoxid, Stickstoffdioxid, Schwebestaub und PM tief 10 sind pro Untersuchungsgebiet die in der Tabelle 1 angeführte Mindestanzahl an Messstellen gemäß § 5 Abs. 1 IG-L einzurichten und zu betreiben. Die Trendmessstellen gemäß § 27 sind ein Teil dieser Mindestanzahl. In Klammern sind die zusätzlichen Hintergrundmessstellen des Umweltbundesamtes angegeben.

Tabelle 1:

(Anm.: Tabelle nicht darstellbar)

(2) An mindestens der Hälfte der in Tabelle 1 genannten PM tief 10-Messstellen eines Untersuchungsgebietes ist die in Anlage 1 angeführte Referenzmethode oder ein äquivalentes gravimetrisches Verfahren zu verwenden. In jeder Stadt mit mehr als 90.000 Einwohnern ist mindestens an einer PM tief 10-Messstelle im zentralen Siedlungsgebiet und an einem verkehrsnahen Belastungsschwerpunkt die in Anlage 1 angeführte Referenzmethode oder ein äquivalentes gravimetrisches Verfahren anzuwenden.

(3) Für die Luftschadstoffe Blei im PM tief 10 und Benzol ist pro Bundesland die in der Tabelle 2 angeführte Mindestanzahl an Messstellen gemäß § 5 Abs. 1 IG-L einzurichten und zu betreiben. Die Trendmessstellen gemäß § 27 sind ein Teil dieser Mindestanzahl. In Klammern sind die zusätzlichen Hintergrundmessstellen des Umweltbundesamtes angegeben.

Tabelle 2:

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```

Bundesland/ Blei Benzol

Ballungsraum

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```

Burgenland (1) (1)

```


```

Kärnten 1 (1) 1 (1)

```


```

Niederösterreich 0 2

```


```

Oberösterreich 1 (1) 1 (1)

ohne BR Linz

```


```

BR Linz 1 1

```


```

Salzburg 1 1

```


```

Steiermark ohne 1 0

BR Graz

```


```

BR Graz 1 1

```


```

Tirol 1 1

```


```

Vorarlberg 0 1

```


```

Wien 0 2

```


```

Summe 7 (3) 11 (3)

```


```

§ 6. (1) Für die Luftschadstoffe Schwefeldioxid, Kohlenstoffmonoxid, Stickstoffdioxid, PM10, sowie Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren in der PM10-Fraktion ist pro Untersuchungsgebiet die in der Tabelle 1 angeführte Mindestanzahl an Messstellen gemäß § 5 Abs. 1 IG - L einzurichten und zu betreiben. Die Trendmessstellen gemäß § 27 sind ein Teil dieser Mindestanzahl.

Tabelle 1 (zusätzliche Hintergrundmessstellen des Umweltbundesamtes in Klammer):

Untersuchungsgebiet Schwefeldioxid Stick-stoff-dioxid PM10 Benzo(a)pyren in PM10* Arsen, Kadmium und Nickel in PM10* Kohlen-stoff-monoxid
Burgenland 3 (1) 3 (1) 3 (1) (1) (1) 1 (1)
Kärnten 7 (1) 5 (1) 6 (1) 1 1 (1) 3 (1)
Niederösterreich 15 (1) 11 (1) 12 (1) 2 3
Oberösterreich ohne BR Linz 5 (2) 6 (2) 6 (2) 2 1 (1) 2
BR Linz 4 6 6 1 1 3
Salzburg 2 5 5 1 1 2 (1)
Steiermark ohne BR Graz 6 91(1) 4 (1) 2 1 1
BR Graz 3 5 6 1 1 2
Tirol 3 6 (1) 6 (1) 1 1 2
Vorarlberg 1 4 4 1 1
Wien 9 12 12 2 1 4
Summe 58 (5) 72 (7) 70 (7) 14 (1) 8 (3) 24 (3)

(2) An mindestens der Hälfte der in Tabelle 1 genannten PM10-Messstellen eines Untersuchungsgebietes ist die in Anlage 1 angeführte Referenzmethode oder ein äquivalentes gravimetrisches Verfahren zu verwenden. In jeder Stadt mit mehr als 90.000 Einwohnern ist mindestens an einer PM10-Messstelle im zentralen Siedlungsgebiet und an einem verkehrsnahen Belastungsschwerpunkt die in Anlage 1 angeführte Referenzmethode oder ein äquivalentes gravimetrisches Verfahren anzuwenden.

(3) Für die Luftschadstoffe Blei in PM10 und Benzol ist pro Bundesland die in der Tabelle 2 angeführte Mindestanzahl an Messstellen gemäß § 5 Abs. 1 IG - L einzurichten und zu betreiben. Die Trendmessstellen gemäß § 27 sind ein Teil dieser Mindestanzahl.

Tabelle 2 (zusätzliche Hintergrundmessstellen des Umweltbundesamtes in Klammer):

Untersuchungsgebiet Blei in PM10 Benzol
Burgenland (1) (1)
Kärnten 1 (1) 1
Niederösterreich 1
Oberösterreich 2*) (1) 2*)
Salzburg 1 1
Steiermark 2**) 2**)
Tirol 1 1
Vorarlberg 1
Wien 1 2
Summe 8 (3) 11 (1)

*) Mindestens eine Messstelle im Stadtgebiet von Linz

**) Mindestens eine Messstelle im Stadtgebiet von Graz

Zusätzlich erforderliche Messstellen

§ 7. Der Landeshauptmann hat zusätzlich zu den in den Tabellen 1 und 2 angegebenen Messstellen weitere Messstellen gemäß § 5 Abs. 2 IG-L zu betreiben, wenn dies zur Kontrolle der Einhaltung der in den Anlagen 1, 4 und 5 IG-L und einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenz-, -ziel- und Alarmwerte erforderlich ist.

Bekanntgabe der Standorte der Messstellen durch die Messnetzbetreiber

§ 8. (1) Der Landeshauptmann hat die Standorte der gemäß § 5 IG-L zur Kontrolle der in den Anlagen 1, 4 und 5 IG-L festgelegten Immissionsgrenz-, -ziel- und Alarmwerte ständig betriebenen Messstellen bis längstens 1. Februar eines jeden Kalenderjahres unter Anschluss einer Standortbeschreibung für neue Messstellen, die den Anforderungen der Entscheidung des Rates 1997/101/EG, ABl. Nr. L 35/14 vom 5.2.1997, zuletzt geändert durch 2001/752/EG, ABl. Nr. L 282/69 vom 26.10.2001, zur Schaffung eines Austausches von Informationen und Daten aus den Netzen und Einzelstationen zur Messung der Luftverschmutzung in den Mitgliedstaaten, entspricht, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden. Bei neuen Messstellen ist auch der Zeitpunkt der Inbetriebnahme anzugeben. Wenn nichts anderes angeführt ist, gelten die Meldungen für das gesamte jeweilige Kalenderjahr. Weiters ist die Methode für die Probenahme und Messung der jeweiligen Schadstoffe zu melden (für PM10 zudem die lokalen Standortfaktoren/Standortfunktionen gemäß Anlage 1). Die Liste der Standorte wird im Internet auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht.

(2) Vorerkundungsmessstellen sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Voraus unter Bekanntgabe des Datums der Inbetriebnahme zu melden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Standorte dieser Messstellen in gleicher Weise wie die dauerhaft betriebenen Messstellen zu veröffentlichen.

(3) Die Gründe für die Standortwahl sind zu dokumentieren, unter anderem mit Fotografien der Umgebung in den Haupthimmelsrichtungen und einer detaillierten Karte. Eine entsprechende Dokumentation ist vom Landeshauptmann zu führen und einmal jährlich zu aktualisieren.

Ausstattung der Messstellen und Messzentralen

§ 9. (1) An mindestens der Hälfte der Immissionsmessstellen, die insgesamt gemäß Tabelle 1 (§ 6 Absatz 1) in jedem Untersuchungsgebiet betrieben werden, ausgenommen in Ballungsräumen, sind meteorologische Größen, jedenfalls Windrichtung und Windgeschwindigkeit, ständig zu erfassen. An mindestens einer Messstelle je Untersuchungsgebiet sind auch die Lufttemperatur, die relative Luftfeuchte, die Globalstrahlung und nach Möglichkeit die Sonnenscheindauer zu erfassen.

(2) Bezüglich der Anforderungen an die Messgeräte und Analyseverfahren gelten die in der Richtlinie 1999/30/EG, ABl. Nr. L 163/41 vom 29.6.1999, über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft im Anhang IX und in der Richtlinie 2000/69/EG, ABl. Nr. L 313/12 vom 13.12.2000, über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft im Anhang VII genannten Referenzverfahren bzw. jedes andere Verfahren, dessen Äquivalenz nachgewiesen werden kann.

Ausstattung der Messstellen und Messzentralen

§ 9. (1) An mindestens der Hälfte der Immissionsmessstellen, die insgesamt gemäß Tabelle 1 (§ 6 Absatz 1) in jedem Untersuchungsgebiet betrieben werden, ausgenommen in Ballungsräumen, sind meteorologische Größen, jedenfalls Windrichtung und Windgeschwindigkeit, ständig zu erfassen. An mindestens einer Messstelle je Untersuchungsgebiet sind auch die Lufttemperatur, die relative Luftfeuchte, die Globalstrahlung und nach Möglichkeit die Sonnenscheindauer zu erfassen.

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