Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen des festen Funkdienstes und des nicht öffentlichen beweglichen Landfunkdienstes im Bereich von 29,7 bis 470 MHz festgesetzt werden (Betriebsfunkverordnung - BFV)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 53 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003-TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003, sowie des § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG), BGBl. I Nr. 134/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2002, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
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Abschnitt
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Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen, Formvorschriften
§ 1 Geltungsbereich und Zweck
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Formvorschriften
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Abschnitt
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Bewilligung
§ 4 Nachrichtenbedürfnis
§ 5 Art der Frequenz
§ 6 Frequenzen
§ 7 Betriebsart
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Abschnitt
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Betriebliche Festlegungen
§ 8 Geschützte Nutzfeldstärke im nicht öffentlichen beweglichen
Landfunkdienst
§ 9 Zulässige Störfeldstärke und grenzüberschreitende
Störreichweite
§ 10 Hochfrequenz- Ausgangsleistung
§ 11 Äquivalente Strahlungsleistung
§ 12 Hochfrequenz-Leistungsbeschränkungen
§ 13 Einsatzgebiet
§ 14 Antennen
§ 15 Rufzeichen der Funksendeanlagen
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Abschnitt
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Anforderungen an Funkanlagen
§ 16 Grundsätzliche Anforderungen
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Abschnitt
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Funktechnische Störungen
§ 17 Störungsmeldung
§ 18 Störungsbehandlung
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Abschnitt
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Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 19 Übergangsbestimmung
§ 20 Verweisungen
§ 21 In-Kraft-Treten
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 53 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003-TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003, sowie des § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG), BGBl. I Nr. 134/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2002, wird verordnet:
Abschnitt
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen, Formvorschriften
Geltungsbereich und Zweck
§ 1. (1) Zur Sicherstellung einer effektiven und angemessenen Nutzung des Funkspektrums und zur Vermeidung von funktechnischen Störungen werden in dieser Verordnung Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen des festen Funkdienstes und des nicht öffentlichen beweglichen Landfunkdienstes im Bereich von 29,7 bis 470 MHz festgesetzt.
(2) In anderen Vorschriften, insbesondere in der Funkschnittstellen-Beschreibungsverordnung, BGBl. II Nr. 454/2003, festgesetzte zusätzliche oder abweichende Bestimmungen bleiben unberührt.
Abschnitt
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen, Formvorschriften
Geltungsbereich und Zweck
§ 1. (1) Zur Sicherstellung einer effektiven und angemessenen Nutzung des Funkspektrums und zur Vermeidung von funktechnischen Störungen werden in dieser Verordnung Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen des festen Funkdienstes und des nicht öffentlichen beweglichen Landfunkdienstes im Bereich von 29,7 bis 960 MHz festgesetzt.
(2) In anderen Vorschriften, insbesondere in der Funkschnittstellen-Beschreibungsverordnung, BGBl. II Nr. 454/2003, festgesetzte zusätzliche oder abweichende Bestimmungen bleiben unberührt.
Begriffsbestimmungen
§ 2. In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
“Funkdienst” einen Dienst, der die Übermittlung, die Aussendung und den Empfang von Funkwellen für bestimmte Zwecke der elektronischen Kommunikation umfasst;
“Fester Funkdienst” einen Funkdienst zwischen bestimmten festen Punkten;
“Feste Funkstelle” eine Funkstelle des festen Funkdienstes;
“Ortsfeste Funkstelle” eine Funkstelle des beweglichen Funkdienstes, die nicht dazu bestimmt ist, während der Bewegung betrieben zu werden;
“Beweglicher Landfunkdienst” einen beweglichen Funkdienst zwischen ortsfesten und beweglichen Landfunkstellen oder zwischen beweglichen Landfunkstellen;
“Ortsfeste Landfunkstelle” eine ortsfeste Funkstelle des beweglichen Landfunkdienstes;
“Bewegliche Landfunkstelle” eine Funkstelle des beweglichen Landfunkdienstes, die innerhalb der geographischen Grenzen eines Landes oder eines Erdteiles ihren Standort auf der Erdoberfläche verändern kann;
“Simplex-Betrieb” die Betriebsart, bei der die Übertragung in beiden Richtungen nur abwechselnd auf einer Frequenz erfolgt;
“Duplex-Betrieb” die Betriebsart, bei der die Übertragung in beiden Richtungen gleichzeitig auf einem Frequenzpaar erfolgt;
“Semi-Duplex-Betrieb” die Betriebsart, bei der die Übertragung auf einem Frequenzpaar erfolgt, wobei der Sender und der Empfänger der ortsfesten Funkstelle gleichzeitig in Betrieb sind (Duplex) und die Sender und Empfänger der anderen Funkstellen abwechselnd betrieben werden;
“Geschützte Nutzfeldstärke” die Feldstärke, die im Einsatzgebiet an 50% der Orte und in 50% der Zeit erreicht oder überschritten wird;
“Zulässige Störfeldstärke” jenen Wert der im Nutzkanal auftretenden Feldstärke von Fremdsignalen, bei dessen Überschreitung eine Beeinträchtigung des Empfanges des Nutzsignals auftreten kann;
“Grenzüberschreitende Störreichweite” jene Entfernung von der Staatsgrenze im Nachbarland, bei der die zulässige Störfeldstärke nicht überschritten werden darf;
“Funktechnische Störung” einen Störeffekt, der für das Funktionieren eines Funknavigationsdienstes oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstellt oder einen Funkdienst, der im Einklang mit den geltenden gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Regelungen betrieben wird, anderweitig schwerwiegend beeinträchtigt, behindert oder wiederholt unterbricht;
“Hochfrequenz-Ausgangsleistung”,
bei analogen Übertragungsverfahren, die Durchschnittsleistung, die ein Sender während einer Periode der Hochfrequenzschwingung bei fehlender Modulation der Antennenspeiseleitung zuführt;
bei digitalen Übertragungsverfahren, jene mittlere Leistung, die der Sender der Antennenspeiseleitung während einer Periode der Hochfrequenzschwingung mit dem höchsten im Modulationsverfahren vorkommenden Crestfaktor zuführt. Der Crestfaktor gibt das Verhältnis von Spitzenwert zu Effektivwert an;
“Wirksame Antennenhöhe” in einer bestimmten Richtung und Entfernung die Differenz aus der Höhe des Antennenfußpunktes (Höhe der Antenne über Grund) über Normalnull und der errechneten mittleren Höhe des Geländes in einem geografischen Abschnitt. Bei zusammengeschalteten Antennen gilt die Höhe des Antennenfußpunktes der höchstgelegenen Antenne;
“Geländerauhigkeit” die Differenz zwischen jenen Höhen, die von 10% bzw. 90% der Geländehöhen in der betrachteten Richtung und Entfernung in einem geografischen Abschnitt überschritten wird;
“Systemdämpfung” die Dämpfung des Funksignals zwischen dem Ausgang eines Senders und dem Eingang des Empfängers;
“Äquivalente Strahlungsleistung (ERP)” die abgestrahlte Leistung in einer gegebenen Richtung, die sich aus der Hochfrequenz-Ausgangsleistung unter Berücksichtigung der zwischen Senderausgang und Antenne auftretenden Dämpfung und des Antennengewinns in dieser Richtung ergibt;
“Antennengewinn” das Verhältnis der Leistung, die am Eingang einer Bezugsantenne benötigt wird, zu der Leistung, die dem Eingang der gegebenen Antenne zugeführt wird, sodass die beiden Antennen in einer gegebenen Richtung in derselben Entfernung dieselbe Feldstärke erzeugen. Wenn nichts anderes angegeben ist, bezieht sich die Zahl, die den Gewinn einer Antenne ausdrückt, auf den Gewinn in der Richtung der Strahlung der Hauptkeule(n). Als Bezugsantenne gilt ein verlustfreier Halbwellendipol im freien Raum;
“Vor-Rückverhältnis” das Verhältnis der abgestrahlten Leistung in Hauptstrahlrichtung zur Leistung, die in der entgegengesetzten Richtung abgestrahlt wird;
“Öffnungswinkel” jenen Winkel zwischen den beiden Richtungen, bei denen die Strahlungsleistung auf die Hälfte der Leistung in der Hauptstrahlrichtung abfällt;
“Exklusivfrequenz” eine Frequenz bzw. ein Frequenzpaar, welche(s) ausschließlich einem Bedarfsträger für ein bestimmtes Einsatzgebiet zugeteilt wird;
“Gemeinschaftsfrequenz” eine Frequenz bzw. ein Frequenzpaar, welche(s) mehreren Bedarfsträgern ohne Rücksicht auf gegenseitige Störmöglichkeit im gleichen Einsatzgebiet zugeteilt wird;
“Ausgelastete Frequenz” eine Frequenz, auf der die über 14 aufeinanderfolgende Tage gemittelte Belegungszeit in der Hauptverkehrsstunde mindestens 15 Minuten beträgt;
“Hauptverkehrsstunde” jene aufeinander folgenden 60 Minuten, in denen die maximale Belegungszeit auftritt;
“Belegungszeit” die Summe der Einzelzeiten der Hochfrequenz-Aussendungen;
“Funknetz mit hoher Gesprächsdichte” ein Funknetz, in dem die Belegungszeit in der Hauptverkehrsstunde mindestens 10 Minuten beträgt.
Formvorschriften
§ 3. (1) Für die Antragstellung sind das Antragsformular und die zugehörigen technischen Datenblätter laut Anlage 1 zu verwenden.
(2) Im Antrag sind die Koordinaten (Grad/Minuten/Sekunden) eines Senderstandortes nach dem Bezugskoordinatensystem WGS84 mit einer Genauigkeit von besser als 50 m anzugeben.
(3) Bei beantragter Überschreitung der größten zulässigen Entfernung zwischen ortsfester und beweglicher Funkanlage (§ 13 Abs. 5) sind deren Einsatzgebiet und der Standort der ortsfesten Funkanlage in einer Karte (Kopie) 1 : 50 000 einzutragen und dem Antrag anzuschließen.
Abschnitt
Bewilligung
Nachrichtenbedürfnis
§ 4. (1) Funkfrequenzen werden nur dann zugeteilt, wenn kein Ablehnungsgrund gemäß § 83 Telekommunikationsgesetz 2003 gegeben ist.
(2) Funknetze auf bereits zugeteilten Exklusivfrequenzen können auf Gemeinschaftsfrequenzen verlegt werden, wenn eine der Voraussetzungen für die Zuteilung einer Exklusivfrequenz nicht mehr erfüllt wird. Dabei ist zu berücksichtigen, ob im betreffenden Einsatzgebiet im Verhältnis zu dem zu erwartenden Bedarf eine ausreichende Anzahl an Exklusivfrequenzen zur Verfügung steht.
(3) Wird für ein Funknetz eine Gemeinschaftsfrequenz zugeteilt, ist das Nachrichtenbedürfnis grundsätzlich auf einer Frequenz pro Funknetz und Einsatzgebiet zu befriedigen.
(4) Funkaussendungen müssen auf die hiefür unbedingt notwendige Zeit beschränkt sein. Aussendungen ohne Nachrichteninhalt sind unzulässig. Daueraussendungen auf Gemeinschaftsfrequenzen sind unzulässig.
Art der Frequenz
§ 5. (1) Exklusivfrequenzen bzw. Exklusivfrequenzpaare werden nur zugeteilt, wenn
das Funknetz zum Schutz menschlichen Lebens oder im öffentlichen Interesse betrieben wird oder eine hohe Gesprächsdichte aufweist oder erwarten lässt, oder
mindestens 40 Funksendeanlagen pro Einsatzgebiet, mindestens 100 Funksendeanlagen pro Bundesland oder mindestens 300 Funksendeanlagen bundesweit eingesetzt werden sollen, oder
das Funknetz mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz in Verbindung steht, oder
besondere Umstände der Befriedigung des Verkehrsbedürfnisses auf Gemeinschaftsfrequenzen entgegenstehen, insbesondere für ein Funknetz mit hoher Gesprächsdichte.
(2) Gemeinschaftsfrequenzen bzw. Gemeinschaftsfrequenzpaare werden zugeteilt, wenn die Voraussetzungen für die Zuteilung einer Exklusivfrequenz bzw. eines Exklusivfrequenzpaares nicht gegeben sind.
Frequenzen
§ 6. Die dem beweglichen Landfunkdienst und dem festen Funkdienst zugewiesenen Frequenzen, der jeweilige Duplexabstand, Kanalabstand sowie Nutzungsbedingungen und Nutzungseinschränkungen sind in der Frequenznutzungsverordnung, BGBl. II Nr. 457/2003, und in der Funkschnittstellen-Beschreibungsverordnung, BGBl. II Nr. 454/2003, festgelegt.
Frequenzen
§ 6. Die dem beweglichen Landfunkdienst und dem festen Funkdienst zugewiesenen Frequenzen, der jeweilige Duplexabstand, Kanalabstand sowie Nutzungsbedingungen und Nutzungseinschränkungen sind in der Frequenznutzungsverordnung 2005, BGBl. II Nr. 307/2005, und in der Funkschnittstellen-Beschreibungsverordnung, BGBl. II Nr. 454/2003, festgelegt.
Betriebsart
§ 7. (1) Grundsätzlich sind nur Frequenzen für die Betriebsart Simplex zuzuteilen.
(2) Frequenzen für die Betriebsarten Semi-Duplex und Duplex werden nur zugeteilt, wenn das Nachrichtenbedürfnis nicht in der Betriebsart Simplex befriedigt werden kann.
(3) Wenn ortsfeste Funkanlagen in der Betriebsart Simplex betrieben werden, werden für allenfalls erforderliche Zubringerstrecken Frequenzen für die Betriebsart Simplex zugeteilt.
Abschnitt
Betriebliche Festlegungen
Geschützte Nutzfeldstärke im nicht öffentlichen beweglichen Landfunkdienst
§ 8. (1) Die geschützte Nutzfeldstärke, gemessen in 3 m Höhe über Grund, beträgt im
| Frequenzband | bei analogen Übertragungsverfahren |
|---|---|
| 29,7 – 47 MHz | +8 dB/1µV/m |
| 68 – 87,5 MHz | +14 dB/1µV/m |
| 146 – 174 MHz | +20 dB/1µV/m |
| 230 – 399,9 MHz | +26 dB/1µV/m |
| 406,1 – 470 MHz | +28 dB/1µV/m |
(2) Um 6 dB höhere Werte gelten für Funknetze, die
im öffentlichen Interesse betrieben werden,
zum Schutz des menschlichen Lebens dienen oder
mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz verbunden sind.
(3) Für digitale Übertragungsverfahren werden in Abhängigkeit vom jeweiligen Modulationsverfahren andere Werte angewendet.
Zulässige Störfeldstärke und grenzüberschreitende Störreichweite
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