Bundesgesetz zur Errichtung der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetz – FFG-G)
Abkürzung
FFGG
Präambel/Promulgationsklausel
DerNationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
FFGG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
FFGG
Errichtung der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH
§ 1. (1) Zur Durchführung von Maßnahmen, die der Forschung, Technologieentwicklung und Innovation in Österreich dienen, wird die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (in weiterer Folge “Gesellschaft”) errichtet. Die Gesellschaft entsteht mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes. § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz - GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, ist nicht anzuwenden. Sämtliche Geschäftsanteile der Gesellschaft stehen im Eigentum des Bundes.
(2) Die Gesellschafterrechte sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemeinsam auszuüben. In Angelegenheiten, die die europäischen Rahmenprogramme für Forschung und Entwicklung sowie deren Begleitprogramme behandeln, ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur herzustellen.
(3) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 35 000,-- Euro und ist vor Anmeldung der Gesellschaft je zur Hälfte vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit einzuzahlen. Das Stammkapital wird mit Eintragung der Übertragungen des Vermögens gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 in das Firmenbuch der Gesellschaft von 35 000,-- Euro um 14 535 000,-- Euro auf 14 570 000,-- Euro erhöht. Die durch die Erhöhung des Stammkapitals neu geschaffene Stammeinlage im Nennbetrag von 14 535 000,-- Euro ist durch die Übertragung des Vermögens gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 zur Gänze aufgebracht.
(4) Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen.
(5) Die Gesellschaft ist unter Beifügung der Errichtungserklärung und der gemäß GmbH-Gesetz - GmbHG geforderten Angaben beim Handelsgericht Wien rückwirkend zum Stichtag ihres Entstehens zum Firmenbuch anzumelden.
(6) Soweit dieses Gesetz keine oder keine abweichenden Bestimmungen enthält, ist auf die Gesellschaft das GmbH-Gesetz - GmbHG anzuwenden.
Abkürzung
FFGG
Errichtung der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH
§ 1. (1) Zur Durchführung von Maßnahmen, die der Forschung, Technologieentwicklung und Innovation in Österreich dienen, wird die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (in weiterer Folge „Gesellschaft“) errichtet. Die Gesellschaft entsteht mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes. § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz – GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, ist nicht anzuwenden. Sämtliche Geschäftsanteile der Gesellschaft stehen im Eigentum des Bundes.
(2) Die Gesellschafterrechte sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemeinsam auszuüben. In Angelegenheiten, die die europäischen Rahmenprogramme für Forschung und Entwicklung sowie deren Begleitprogramme behandeln, ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung herzustellen.
(3) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 35 000,-- Euro und ist vor Anmeldung der Gesellschaft je zur Hälfte vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit einzuzahlen. Das Stammkapital wird mit Eintragung der Übertragungen des Vermögens gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 in das Firmenbuch der Gesellschaft von 35 000,-- Euro um 14 535 000,-- Euro auf 14 570 000,-- Euro erhöht. Die durch die Erhöhung des Stammkapitals neu geschaffene Stammeinlage im Nennbetrag von 14 535 000,-- Euro ist durch die Übertragung des Vermögens gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 zur Gänze aufgebracht.
(4) Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen.
(5) Die Gesellschaft ist unter Beifügung der Errichtungserklärung und der gemäß GmbH-Gesetz – GmbHG geforderten Angaben beim Handelsgericht Wien rückwirkend zum Stichtag ihres Entstehens zum Firmenbuch anzumelden.
(6) Soweit dieses Gesetz keine oder keine abweichenden Bestimmungen enthält, ist auf die Gesellschaft das GmbH-Gesetz – GmbHG anzuwenden.
Abkürzung
FFGG
Errichtung der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH
§ 1. (1) Zur Durchführung von Maßnahmen, die der Forschung, Technologieentwicklung und Innovation in Österreich dienen, wird die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (in weiterer Folge „Gesellschaft“) errichtet. Die Gesellschaft entsteht mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes. § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz – GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, ist nicht anzuwenden. Sämtliche Geschäftsanteile der Gesellschaft stehen im Eigentum des Bundes.
(2) Die Gesellschafterrechte sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gemeinsam auszuüben. In Angelegenheiten, die die europäischen Rahmenprogramme für Forschung und Entwicklung sowie deren Begleitprogramme behandeln, ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung herzustellen.
(3) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 35 000,-- Euro und ist vor Anmeldung der Gesellschaft je zur Hälfte von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort einzuzahlen. Das Stammkapital wird mit Eintragung der Übertragungen des Vermögens gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 in das Firmenbuch der Gesellschaft von 35 000,-- Euro um 14 535 000,-- Euro auf 14 570 000,-- Euro erhöht. Die durch die Erhöhung des Stammkapitals neu geschaffene Stammeinlage im Nennbetrag von 14 535 000,-- Euro ist durch die Übertragung des Vermögens gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 zur Gänze aufgebracht.
(4) Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen.
(5) Die Gesellschaft ist unter Beifügung der Errichtungserklärung und der gemäß GmbH-Gesetz – GmbHG geforderten Angaben beim Handelsgericht Wien rückwirkend zum Stichtag ihres Entstehens zum Firmenbuch anzumelden.
(6) Soweit dieses Gesetz keine oder keine abweichenden Bestimmungen enthält, ist auf die Gesellschaft das GmbH-Gesetz – GmbHG anzuwenden.
Abkürzung
FFGG
Errichtung der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH
§ 1. (1) Zur Durchführung von Maßnahmen, die der Forschung, Technologieentwicklung und Innovation in Österreich dienen, wird die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (in weiterer Folge „Gesellschaft“) errichtet. Die Gesellschaft entsteht mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes. § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz – GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, ist nicht anzuwenden. Sämtliche Geschäftsanteile der Gesellschaft stehen im Eigentum des Bundes.
(2) Die Gesellschafterrechte sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gemeinsam auszuüben. In Angelegenheiten, die die europäischen Rahmenprogramme für Forschung und Entwicklung sowie deren Begleitprogramme behandeln, ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung herzustellen.
(3) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 35 000,-- Euro und ist vor Anmeldung der Gesellschaft je zur Hälfte von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort einzuzahlen. Das Stammkapital wird mit Eintragung der Übertragungen des Vermögens gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 in das Firmenbuch der Gesellschaft von 35 000,-- Euro um 14 535 000,-- Euro auf 14 570 000,-- Euro erhöht. Die durch die Erhöhung des Stammkapitals neu geschaffene Stammeinlage im Nennbetrag von 14 535 000,-- Euro ist durch die Übertragung des Vermögens gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 zur Gänze aufgebracht.
(4) Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen.
(5) Die Gesellschaft ist unter Beifügung der Errichtungserklärung und der gemäß GmbH-Gesetz – GmbHG geforderten Angaben beim Handelsgericht Wien rückwirkend zum Stichtag ihres Entstehens zum Firmenbuch anzumelden.
(6) Soweit dieses Gesetz keine oder keine abweichenden Bestimmungen enthält, ist auf die Gesellschaft das GmbH-Gesetz – GmbHG anzuwenden.
(7) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
Abkürzung
FFGG
Errichtung der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH
§ 1. (1) Zur Durchführung von Maßnahmen, die der Forschung, Technologieentwicklung, Innovation und Digitalisierung (FTEI+D) in Österreich dienen, wird die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (in weiterer Folge „Gesellschaft“) errichtet. Die Gesellschaft entsteht mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes. § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz – GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, ist nicht anzuwenden. Sämtliche Geschäftsanteile der Gesellschaft stehen im Eigentum des Bundes.
(2) Die Gesellschafterrechte sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gemeinsam auszuüben. In Angelegenheiten, die die europäischen Rahmenprogramme für Forschung und Entwicklung sowie deren Begleitprogramme behandeln, ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung herzustellen.
(3) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 35 000,-- Euro und ist vor Anmeldung der Gesellschaft je zur Hälfte von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort einzuzahlen. Das Stammkapital wird mit Eintragung der Übertragungen des Vermögens gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 in das Firmenbuch der Gesellschaft von 35 000,-- Euro um 14 535 000,-- Euro auf 14 570 000,-- Euro erhöht. Die durch die Erhöhung des Stammkapitals neu geschaffene Stammeinlage im Nennbetrag von 14 535 000,-- Euro ist durch die Übertragung des Vermögens gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 zur Gänze aufgebracht.
(4) Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen.
(5) Die Gesellschaft ist unter Beifügung der Errichtungserklärung und der gemäß GmbH-Gesetz – GmbHG geforderten Angaben beim Handelsgericht Wien rückwirkend zum Stichtag ihres Entstehens zum Firmenbuch anzumelden.
(6) Soweit dieses Gesetz keine oder keine abweichenden Bestimmungen enthält, ist auf die Gesellschaft das GmbH-Gesetz – GmbHG anzuwenden.
(7) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
Abkürzung
FFGG
Errichtung der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH
§ 1. (1) Zur Umsetzung von Maßnahmen, die der Forschung, Technologieentwicklung, Innovation und Digitalisierung (FTEI+D) in Österreich dienen, wird die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (in weiterer Folge „Gesellschaft“) errichtet. Die Gesellschaft entsteht mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes. § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz – GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, ist nicht anzuwenden. Sämtliche Geschäftsanteile der Gesellschaft stehen im Eigentum des Bundes.
(2) Die Gesellschafterrechte sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gemeinsam auszuüben. In Angelegenheiten, die die europäischen Rahmenprogramme für Forschung und Entwicklung sowie deren Begleitprogramme behandeln, ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung herzustellen.
(3) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 35 000,-- Euro und ist vor Anmeldung der Gesellschaft je zur Hälfte von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort einzuzahlen. Das Stammkapital wird mit Eintragung der Übertragungen des Vermögens gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 in das Firmenbuch der Gesellschaft von 35 000,-- Euro um 14 535 000,-- Euro auf 14 570 000,-- Euro erhöht. Die durch die Erhöhung des Stammkapitals neu geschaffene Stammeinlage im Nennbetrag von 14 535 000,-- Euro ist durch die Übertragung des Vermögens gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 zur Gänze aufgebracht.
(4) Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen.
(5) Die Gesellschaft ist unter Beifügung der Errichtungserklärung und der gemäß GmbH-Gesetz – GmbHG geforderten Angaben beim Handelsgericht Wien rückwirkend zum Stichtag ihres Entstehens zum Firmenbuch anzumelden.
(6) Soweit dieses Gesetz keine oder keine abweichenden Bestimmungen enthält, ist auf die Gesellschaft das GmbH-Gesetz – GmbHG anzuwenden.
(7) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
Abkürzung
FFGG
Vermögensübertragung
§ 2. (1) Das Vermögen des mit dem Bundesgesetz zur Förderung der Forschung und Technologieentwicklung (Forschungs- und Technologieförderungsgesetz – FTFG), BGBl. Nr. 434/1982 (WV) idF BGBl. I Nr. 71/2003 eingerichteten Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft (FFF) wird unter Zugrundelegung der Bilanz zum 31. Dezember 2003, welche gleichzeitig die Schlussbilanz ist, mit Ablauf des 31. Dezember 2003 mit allen Rechten und Pflichten, insbesondere der offenen Förderungszusagen und Ansprüchen aus den gewährten Darlehen, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft übertragen. Mit der Errichtung der Gesellschaft ist der Fonds aufgelöst. Mit Vermögensübernahme gehen die gemäß §§ 11a, 11b und 11c FTFG idF BGBl. I Nr. 71/2003 begründeten Haftungen über.
(2) Die Technologieimpulse Gesellschaft zur Planung und Entwicklung von Technologiezentren GesmbH (TIG) eingetragen zur Firmenbuchnummer FN 165953 z im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien wird auf Basis der Bilanz zum 31. Dezember 2003, welche gleichzeitig die Schlussbilanz ist, mit Ablauf des 31. Dezember 2003 unter Ausschluss der Abwicklung durch Übertragung des Vermögens als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft verschmolzen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Geschäftsanteile des Bundes an der Österreichischen Gesellschaft für Weltraumfragen GmbH (ASA) in die Gesellschaft als Sacheinlage einzubringen.
(4) Das Vermögen des BIT Büro für internationale Forschungs- und Technologiekooperation (BIT) ist auf Basis des Abschlusses zum 31. Dezember 2003 mit Ablauf des 31. Dezember 2003 auf die Gesellschaft zu übertragen, wobei alle Rechte und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unentgeltlich übertragen werden.
(5) Auf diese Vermögensübertragungen gemäß Abs. 1 bis 4 finden insbesondere die Bestimmungen der §§ 220, 220a, 220b, 220c, 221, 221a, 222, 223, 225 Abs. 2, 225a Abs. 2 des Bundesgesetzes über Aktiengesellschaften (Aktiengesetz 1965), BGBl. Nr. 98/1965, in Verbindung mit § 96 Abs. 2 GmbH-Gesetz – GmbHG und die Bestimmungen der §§ 97 bis 100 GmbH-Gesetz – GmbHG keine Anwendung. Auf die Erhöhung des Stammkapitals der Gesellschaft gemäß § 1 Abs. 3 finden § 6a GmbH-Gesetz – GmbHG und §§ 52 und 53 GmbH-Gesetz – GmbHG mit der Ausnahme keine Anwendung, dass die Geschäftsführer der Gesellschaft verpflichtet sind, diese Erhöhung des Stammkapitals zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden, ohne dass es einer Erklärung gemäß § 52 Abs. 6 GmbH-Gesetz – GmbHG in Verbindung mit § 10 Abs. 3 GmbH-Gesetz – GmbHG bedarf. Die Verschmelzung gemäß § 2 Abs. 2 ist in das Firmenbuch der übertragenden Gesellschaft und der übernehmenden Gesellschaft, die Vermögensübertragungen gemäß § 2 Abs. 1, 3 und 4 sind in das Firmenbuch der Gesellschaft analog § 3 Z 15 Firmenbuchgesetz (FBG), BGBl. Nr. 10/1991, einzutragen. Beschlüsse der Organe des FFF und des BIT zur Übertragung des Vermögens auf die Gesellschaft sind nicht erforderlich.
(6) Sämtliche besonderen Berechtigungen, Bewilligungen und allfällige Konzessionen der in Abs. 1, 2 und 4 genannten Rechtsträger gehen auf die Gesellschaft über. Wird in Gesetzen, Verordnungen oder Richtlinien des Bundes, auf die in diesem Paragraphen genannten Rechtsträger Bezug genommen, so tritt an ihre Stelle jeweils die Gesellschaft. Alle Rechte und Pflichten dieser Rechtsträger aus internationalen Abkommen und Staatsverträgen werden von der Gesellschaft im Innenverhältnis dem Bund gegenüber übernommen, im Außenverhältnis verbleiben derartige Rechte und Pflichten beim Bund.
(7) Für Zwecke der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Firmenbuch sind die nach handelsrechtlichen Grundsätzen aufgestellten und geprüften Jahresabschlüsse der TIG, des FFF und des BIT vorzulegen.
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Vermögensübertragung
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