Bundesgesetz vom 12. Mai 1955, betreffend Abänderung und Ergänzung des Kleinrentnergesetzes

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1955-06-12
Status Aufgehoben · 2006-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
Änderungshistorie JSON API

Bezeichnung, Höhe und Anfall der Leistungen.

§ 1. (1) Die auf Grund des Kleinrentnergesetzes, BGBl. Nr. 251/1929, zu gewährenden Kleinrentnerunterstützungen erhalten die Bezeichnung Kleinrenten.

(2) Das Ausmaß der zu gewährenden Kleinrenten wird festgesetzt wie folgt:

a)

mit Wirkung vom 1. Jänner 1986:

Höhe der

Kleinrente

Stufe Bemessungsgrundlage monatlich

in Schilling

1 von ........ 6 000 K bis 20 000 K ............ 4 570 S

2 von mehr als 20 000 K bis 25 000 K ............ 4 990 S

3 von mehr als 25 000 K bis 30 000 K ............ 5 490 S

4 von mehr als 30 000 K bis 40 000 K ............ 6 010 S

5 von mehr als 40 000 K bis 50 000 K ............ 6 310 S

6 von mehr als 50 000 K bis 60 000 K ............ 6 960 S

7 von mehr als 60 000 K bis 80 000 K ............ 7 770 S

8 von mehr als 80 000 K bis 100 000 K ............ 8 580 S

9 von mehr als 100 000 K .......................... 10 040 S

```

b)

mit Wirkung vom 1. Jänner 1987:

```

Höhe der

Kleinrente

Stufe Bemessungsgrundlage monatlich

in Schilling

1 von ........ 6 000 K bis 20 000 K ............ 5 260 S

2 von mehr als 20 000 K bis 25 000 K ............ 5 740 S

3 von mehr als 25 000 K bis 30 000 K ............ 6 310 S

4 von mehr als 30 000 K bis 40 000 K ............ 6 910 S

5 von mehr als 40 000 K bis 50 000 K ............ 7 260 S

6 von mehr als 50 000 K bis 60 000 K ............ 8 000 S

7 von mehr als 60 000 K bis 80 000 K ............ 8 940 S

8 von mehr als 80 000 K bis 100 000 K ............ 9 870 S

9 von mehr als 100 000 K .......................... 11 550 S

```

c)

mit Wirkung vom 1. Jänner 1988:

```

Höhe der

Kleinrente

Stufe Bemessungsgrundlage monatlich

in Schilling

1 von ........ 6 000 K bis 20 000 K ............ 6 050 S

2 von mehr als 20 000 K bis 25 000 K ............ 6 600 S

3 von mehr als 25 000 K bis 30 000 K ............ 7 260 S

4 von mehr als 30 000 K bis 40 000 K ............ 7 950 S

5 von mehr als 40 000 K bis 50 000 K ............ 8 350 S

6 von mehr als 50 000 K bis 60 000 K ............ 9 200 S

7 von mehr als 60 000 K bis 80 000 K ............ 10 280 S

8 von mehr als 80 000 K bis 100 000 K ............ 11 350 S

9 von mehr als 100 000 K .......................... 13 280 S

(3) Die mit Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen für das Jahr 2001 festgestellten Beträge für Kleinrenten sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 mit dem Anpassungsfaktor des § 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 70/2001)

(5) Die im Abs. 2 festgesetzten und sich aus Abs. 3 ergebenden Kleinrenten gebühren monatlich im voraus.

Einkommensfreigrenze.

§ 2. (1) Im Falle des Bezuges eines regelmäßigen Einkommens, unabhängig

davon, ob es aus einer Erwerbstätigkeit stammt oder nicht, vermindert sich das monatliche Ausmaß der Kleinrente um den Betrag, um den zweifachen Richtsatz für die Gewährung von Ausgleichszulagen an Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz übersteigt.

(2) Soweit das Einkommen aus laufenden Monatsbezügen besteht, sind in einzelnen Monaten anfallende Sonderzahlungen für die Bemessung der Kleinrente nicht als Einkommen zu werten.

Sonderbestimmung für politisch Verfolgte.

§ 3. Personen, die in der Zeit zwischen dem 5. März 1933 und dem 9. Mai 1945 einer politischen Verfolgung – außer wegen nationalsozialistischer Betätigung – ausgesetzt waren und aus diesem Grund den ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet oder die österreichische Bundesbürgerschaft aufgegeben haben, steht der Anspruch auf Kleinrente auf Antrag auch dann zu, wenn sie die österreichische Staatsbürgerschaft inzwischen nicht wieder erlangt oder den ordentlichen Wohnsitz im Inland nicht neuerlich begründet haben, falls die übrigen Voraussetzungen für den Bezug der Kleinrente gegeben sind. Die Kleinrente gebührt von dem der Geltendmachung des Anspruches folgenden Monatsersten.

Auslandsaufenthalt.

§ 4. (1) Nimmt ein nicht unter die Bestimmungen des § 3 fallender Empfänger einer Kleinrente Aufenthalt im Ausland, so ist der Bezug der Kleinrente mit dem der Ausreise folgenden Monatsende einzustellen. Nach Meldung seiner Rückkehr in das Inland hat das Bundesministerium für soziale Verwaltung die eingestellte Kleinrente für die Zeit des Auslandsaufenthaltes flüssigzumachen, wenn dieser nicht länger als sechs Monate gedauert hat.

(2) Hat der Auslandsaufenthalt länger als sechs Monate gedauert, so kann die Kleinrentnerkommission (§6) bei Vorliegen rücksichtswerter Gründe die Kleinrente für die Zeit des Auslandsaufenthaltes zuerkennen.

Erlöschen fälliger Ansprüche.

§ 5. Forderungen auf fällig gewordene Kleinrenten erlöschen in drei Jahren, wenn sie innerhalb dieser Frist vom Berechtigten nicht geltend gemacht werden. Die dreijährige Frist beginnt mit Ablauf des Monates, in dem die letzte Kleinrente ausgezahlt wurde, falls jedoch eine Kleinrente noch nicht ausgezahlt wurde, mit dem Tage, an dem der Bescheid über die Zuerkennung des Anspruches zugestellt wurde.

Kommission.

§ 6. Die im § 10 des Kleinrentnergesetzes genannte Kommission führt die Bezeichnung "Kleinrentnerkommission".

Aufwanddeckung.

§ 7. Der Bund trägt die durch dieses Bundesgesetz entstehenden Kosten sowie die Kosten der Überweisung der Leistungen der Kleinrentnerentschädigung; er trägt ferner die Kosten der Zustellung der genannten Leistungen, wenn sie im Inland durchgeführt wird.

Inkrafttreten und Vollziehung.

§ 8. (1) Die Bestimmungen der §§ 1, 2 und 7 dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1955, die übrigen Bestimmungen nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen betraut.

(3) § 1 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1995 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(4) § 1 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001 sowie die Aufhebung des § 1 Abs. 4 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

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