Bundesgesetz vom 25. Juli 1946, betreffend Beihilfen zu den Unterstützungen nach dem Kleinrentnergesetz (Kleinrentnergesetznovelle 1946)
§ 1. (1) Österreichischen Staatsbürgern mit dem Wohnsitz im Inlande, die auf Grund der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Juli 1929, B.G.Bl. Nr. 251, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 11. Juli 1930, B.G.Bl. Nr. 239 (Kleinrentnergesetz), und der hiezu erlassenen Durchführungsverordnungen, im Bezuge einer Kleinrentnerunterstützung stehen, werden Beihilfen im Ausmaße von 50 v. H. der bisher bezogenen Unterstützungen gewährt.
(2) Die Beihilfen werden rückwirkend vom 1. Juli 1946 gewährt.
§ 2. Die aus der Gewährung der Beihilfen erwachsenden Kosten trägt der Bund.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen betraut.
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