Bundesgesetz vom 26. Februar 1947, betreffend Erhöhung der zu den Unterstützungen nach dem Kleinrentnergesetze gewährten Beihilfen (Kleinrentnergesetznovelle 1947)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1947-05-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

§ 1. Die mit dem Bundesgesetz vom 25. Juli 1946, B.G.Bl. Nr. 153, betreffend Beihilfen zu den Unterstützungen nach dem Kleinrentnergesetze (Kleinrentnergesetznovelle 1946) eingeführten Beihilfen im Ausmaße von 50 v.H. der bisher bezogenen Unterstützungen werden ab 1. Jänner 1947 auf 100 v.H. erhöht.

§ 2. Die Beihilfen werden auch Personen gewährt, denen erst nach dem 1. Juli 1946 eine Kleinrentnerunterstützung zuerkannt wurde oder in Zukunft zuerkannt werden wird.

§ 3. Im Falle des Bezuges eines regelmäßigen Einkommens, gleichviel ob es aus einer Erwerbstätigkeit stammt oder nicht, vermindert sich der auf einen Monat entfallende Betrag der Unterhaltsrente um den Betrag, um den das durchschnittlich auf einen Monat entfallende Einkommen die Grenze von 150 S überschreitet.

§ 4. Die aus der Erhöhung der Beihilfen und der Einkommensgrenze erwachsenden Kosten trägt der Bund.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen betraut.

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