Bundesgesetz vom 30. Juli 1947, betreffend Erhöhung der zu den Unterstützungen nach dem Kleinrentnergesetz gewährten Beihilfen (II. Kleinrentnergesetznovelle 1947)
§ 1. Die mit dem Bundesgesetz vom 25. Juli 1946, B.G.Bl. Nr. 153 (Kleinrentnergesetznovelle 1946), eingeführten und mit dem Bundesgesetz vom 26. Februar 1947, B.G.Bl. Nr. 68 (Kleinrentnergesetznovelle 1947), auf 100 vom Hundert der bisher bezogenen Unterstützungen nach dem Kleinrentnergesetz erhöhten Beihilfen werden ab 1. August 1947 auf 170 vom Hundert erhöht.
§ 2. Die Beihilfen werden auch Personen gewährt, denen erst nach dem 1. August 1947 eine Kleinrentnerunterstützung zuerkannt wurde oder in Zukunft zuerkannt werden wird.
§ 3. Die aus der Erhöhung der Beihilfen erwachsenden Kosten trägt der Bund.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen betraut.
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