Bundesgesetz vom 25. Juli 1951, betreffend das Ausmaß der auf Grund des Kleinrentnergesetzes vom 18. Juli 1929, BGBl. Nr. 251, zu gewährenden Kleinrentnerunterstützungen (Kleinrentnergesetznovelle 1951)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1951-07-16
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

§ 1. Das Ausmaß der im Rahmen der Kleinrentnerfürsorge auf Grund des Kleinrentnergesetzes vom 18. Juli 1929, BGBl. Nr. 251, zu gewährenden Kleinrentnerunterstützungen wird festgesetzt wie folgt:

Stufe Bemessungsgrundlage Höhe der Klein-rentnerunterstützungen monatlich in Schilling
1 von 6.000 K bis 20.000 K 140
2 von mehr als 20.000 K 25.000 K 150
3 25.000 K 30.000 K 160
4 30.000 K 40.000 K 170
5 40.000 K 50.000 K 190
6 50.000 K 60.000 K 210
7 60.000 K 80.000 K 230
8 80.000 K 100.000 K 250
9 100.000 K 270

§ 2. Die im § 1 erwähnten Kleinrentnerunterstützungen gebühren monatlich im vorhinein.

§ 3. Die mit § 3 des Bundesgesetzes vom 25. Oktober 1950, BGBl. Nr. 213 (Kleinrentnergesetznovelle 1950), festgesetzte Einkommensfreigrenze von 400 S monatlich wird auf 650 S monatlich erhöht.

§ 4. (1) Bei einer künftigen gesetzlichen Änderung des Hauptmietzinses nach § 2 Abs. 1 lit. a des Mietengesetzes erhöhen sich die Kleinrentnerunterstützungen nach § 1 in allen Stufen um den Betrag, der den Lohn(Gehalts)empfängern als Ausgleich für die Mietzinssteigerung geleistet werden wird; um den gleichen Betrag erhöht sich die im § 3 festgesetzte Einkommensfreigrenze.

(2) Der Erhöhungsbetrag nach Abs. 1 sowie der Zeitpunkt, von dem an die erhöhten Kleinrentnerunterstützungen gebühren und die erhöhte Einkommensfreigrenze zu berücksichtigen ist, werden durch Verordnung bestimmt.

§ 5. Der Bund trägt, ebenso wie die Kosten der gesamten Kleinrentnerfürsorge, auch den Aufwand, der durch dieses Bundesgesetz entsteht.

§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 16. Juli 1951 mit der Maßgabe in Kraft, daß die gemäß § 1 gebührenden Erhöhungen der Kleinrentnerunterstützungen gegenüber den bisherigen Sätzen für Juli 1951 nur zur Hälfte zu leisten sind. Mit diesem Tage verliert das im § 3 erwähnte Bundesgesetz seine Wirksamkeit.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen betraut.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.