Bundesgesetz vom 11. Juli 1962, betreffend die Gewährung von Sonderzahlungen an Kleinrentner (Kleinrentnergesetznovelle 1962)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1963-01-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

§ 1. Empfänger laufender Leistungen aus der Kleinrentnerentschädigung nach dem Bundesgesetz vom 18. Juli 1929, BGBl. Nr. 251, erhalten zu den am 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres fälligen Bezügen eine Sonderzahlung in der gleichen Höhe.

§ 2. Die durch dieses Bundesgesetz entstehenden Kosten trägt der Bund.

§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1963 in Kraft. Mit diesem Tag verliert das Bundesgesetz vom 6. Juli 1954, BGBl. Nr. 172 (Kleinrentnergesetznovelle 1954), seine Wirksamkeit.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung betraut.

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