Erlaß des ... (Anm.: gegenstandslos) in Berlin an die Behörde des ... (Anm.: gegenstandslos) in Wien vom 13. August 1942, Zl. II b Nr. 4415/42, betreffend den Ausgleich von Härten bei der Durchführung des österreichischen Kleinrentnergesetzes, BGBl. Nr. 251/1929.*1)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. Art. 5, BGBl. I Nr. 113/2006).
Präambel/Promulgationsklausel
Zur Vermeidung von Härten, die sich bei der Durchführung des
Kleinrentnergesetzes (BGBl. Nr. 251/1929 in der Fassung der dazu
ergangenen Änderungs- und Ergänzungsvorschriften) ergeben haben, bin
ich im Einvernehmen mit dem Herrn ... (Anm.: gegenstandslos) des
Inneren und dem Herrn ... (Anm.: gegenstandslos) der Finanzen damit
einverstanden, daß bei der Durchführung des Kleinrentnergesetzes
folgende Grundsätze angewendet werden:
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*1) Dieser Erlaß stellt nach den RÜG. Geltendes österreichisches Recht dar.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. Art. 5, BGBl. I Nr. 113/2006).
Bei Kleinrentnerehepaaren, die mindestens 3 Jahre im gemeinsamen Haushalt leben, können *1) über die Vorschriften des § 5, Abs. 2 und 4, des Kleinrentnergesetzes hinaus außer den eigenen Vermögenswerten des Antragstellers auch entsprechende Vermögenswerte berücksichtigt werden, die seinen Ehegatten an den im Kleinrentnergesetz vorgesehenen Stichtagen (31. Dezember 1918 bzw. 1. Jänner 1920) gehörten, sofern auf Grund dieser Vermögenswerte noch keine Unterhaltsrente gewährt wird.
Ferner können *1) als Vermögenswerte des Antragstellers auch entsprechende Vermögenswerte berücksichtigt werden, die er auf den Namen seiner Kinder angelegt hatte, wenn er an den vorgeschriebenen Stichtagen das tatsächliche Verfügungsrecht über diese Vermögenswerte hatte und ihm oder seinen Kindern auf Grund dieser Vermögenswerte bisher keine Unterhaltsrente gewährt wird.
(1) Leistungen auf Grund Nr. 1 und 2 werden in den schon anhängigen Fällen frühestens mit Wirkung vom 1. Juli 1942 gewährt; das gleiche gilt, wenn bereits eine abschließende Entscheidung der Kommission des Kleinrentnerfonds ergangen war und die Berücksichtigung von Vermögenswerten nach Nr. 1 oder 2 dieses Erlasses bis zum 31. Dezember 1942 beantragt wird. In den sonstigen Fällen werden die Leistungen von dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten an gewährt.
(2) Im übrigen gelten für die Zuerkennung einer Unterhaltsrente nach diesem Erlaß die allgemeinen Vorschriften des Kleinrentnergesetzes und der dazu ergangenen Änderungs- und Ergänzungsvorschriften.
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*1) Der Erlaß gibt die Ermächtigung, beim Zutreffen der angeführten Voraussetzungen Unterhaltsrenten (jetzt Kleinrentnerunterstützungen) zu gewähren. Wird von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht, dann entsteht dadurch ein Anspruch nach § 5 (I) des Kleinrentnergesetzes).
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