Bundesgesetz, mit dem ein Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet und das Bundesamt für Wald eingerichtet wird - BFWG

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2004-07-16
Status Aufgehoben · 2005-08-10
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 41
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

BFWG

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BFWG

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BFWG

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BFWG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Abschnitt

Errichtung eines Bundesforschungs- und Ausbildungszentrums für Wald, Naturgefahren und Landschaft als Anstalt öffentlichen Rechts und Einrichtung des Bundesamtes für Wald

Zielbestimmung

§ 1. (1) Zur Sicherung einer multifunktionalen Forstwirtschaft im ländlichen Raum, zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und der Biodiversität, zum Schutz vor Naturgefahren und zur Risikoprävention, zum Schutz des Bodens sowie zur Sicherung der Trinkwasserressourcen durch wissenschaftliche Arbeiten, Erhebungen und darauf beruhende Dienstleistungen wird mit 1. Jänner 2005 eine Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes mit dem Namen „Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft“ (im Folgenden als Forschungszentrum bezeichnet) errichtet und das Bundesamt für Wald eingerichtet.

(2) Zur bestmöglichen Anpassung an sich ändernde Aufgaben, zur intensiven Beteiligung an nationalen und internationalen Forschungsaktivitäten und zur effizienten Leistungserbringung ist dabei eine hohe Flexibilität anzustreben.

Forschungszentrum

§ 2. (1) Das Forschungszentrum hat seinen Sitz in Wien.

(2) Dem Forschungszentrum obliegt die Wahrnehmung von Aufgaben der wald-, naturgefahren- und landschaftswissenschaftlichen Forschung sowie des diesbezüglichen Erhebungs-, Versuchs-, Prüfungs- und Kontrollwesens, die Erbringung von damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen sowie die Wahrnehmung von Aufgaben der Aus- und Weiterbildung im öffentlichen Interesse. Es ist nicht auf Gewinn orientiert.

(3) Das Forschungszentrum besitzt Rechtspersönlichkeit. Das Forschungszentrum ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.

(4) Das Forschungszentrum kann für sich Rechte und Pflichten begründen; für diese trifft den Bund keine Haftung.

(5) Das Forschungszentrum ist vom ersten Leiter unverzüglich mit Wirkung 1. Jänner 2005 beim Handelsgericht Wien zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden. § 3 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991, ist anzuwenden, darüber hinaus sind einzutragen:

1.

Name des Forschungszentrums und Angabe des Anstaltszweckes;

2.

Name und Geburtsdatum des Leiters des Forschungszentrums sowie Beginn und Art seiner Vertretungsbefugnis;

3.

Name und Geburtsdatum eines Prokuristen sowie Beginn und Art seiner Vertretungsbefugnis;

4.

Name und Geburtsdatum des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der übrigen Mitglieder des Wirtschaftsrates;

5.

der Tag der Einreichung des Jahresabschlusses sowie der Abschlussstichtag.

(6) Das Geschäftsjahr des Forschungszentrums ist das Kalenderjahr.

Bundesamt für Wald

§ 3. (1) Das Bundesamt für Wald hat seinen Sitz in Wien.

(2) Der hoheitliche Wirkungsbereich des Bundesamtes für Wald umfasst die Wahrnehmung der dem Bundesamt für Wald

1.

gemäß Pflanzenschutzgesetz 1995, BGBl. Nr. 532, für forstliche Pflanzen gemäß Anhang zum Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, und deren Pflanzenerzeugnissen sowie

2.

gemäß Forstlichem Vermehrungsgutgesetz 2002, BGBl. I Nr. 110,

(3) Gegen Bescheide des Bundesamtes für Wald ist in Angelegenheiten gemäß Abs. 2 Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zulässig, wobei dieser auch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist.

(4) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Abs. 2 hat das Bundesamt für Wald die Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden.

(5) Das Bundesamt für Wald hat sich, um die Vollziehung der in Abs. 2 angeführten Aufgaben zu bewirken, auch des Forschungszentrums zu bedienen, fachlich befähigte Kontrollorgane einzusetzen und ihnen zu diesem Zwecke eine entsprechende Ausweisurkunde auszustellen.

(6) Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Wald anlässlich der Vollziehung der in Abs. 2 angeführten hoheitlichen Aufgaben ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, den das Bundesamt für Wald mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen im jeweiligen Ressort kein schriftlicher Widerspruch durch zumindest einen der angeführten Bundesminister erfolgt. In diesem Tarif können Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden. Bis zur Erlassung dieses Tarifs bleiben die nach den in Abs. 2 angeführten Bundesgesetzen jeweils erlassenen Tarife in Geltung. Gebühren für Probenahmen und Untersuchungen anlässlich der Kontrolle, ausgenommen solcher, welche nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind, fallen jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der in Abs. 2 angeführten Bundesgesetze festgestellt werden.

(7) Das Bundesamt für Wald hat ein Amtsblatt herauszugeben und dieses in geeigneter Form den betroffenen Verkehrskreisen zugänglich zu machen. In diesem Amtsblatt sind insbesondere kundzumachen:

1.

Verlautbarungen aufgrund der in Abs. 2 angeführten Bundesgesetze;

2.

der Tarif gemäß Abs. 6.

(8) Sachverständige der Kommission und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft können die Kontrollorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen der in Abs. 2 angeführten Tätigkeiten begleiten.

Bundesamt für Wald

§ 3. (1) Das Bundesamt für Wald hat seinen Sitz in Wien.

(2) Der hoheitliche Wirkungsbereich des Bundesamtes für Wald umfasst die Wahrnehmung der dem Bundesamt für Wald

1.

gemäß Pflanzenschutzgesetz 1995, BGBl. Nr. 532, für forstliche Pflanzen gemäß Anhang zum Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, und deren Pflanzenerzeugnissen sowie

2.

gemäß Forstlichem Vermehrungsgutgesetz 2002, BGBl. I Nr. 110,

(3) Gegen Bescheide des Bundesamtes für Wald ist in Angelegenheiten gemäß Abs. 2 Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zulässig, wobei dieser auch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist.

(4) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Abs. 2 hat das Bundesamt für Wald die Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden.

(5) Das Bundesamt für Wald hat sich, um die Vollziehung der in Abs. 2 angeführten Aufgaben zu bewirken, auch des Forschungszentrums zu bedienen, fachlich befähigte Kontrollorgane einzusetzen und ihnen zu diesem Zwecke eine entsprechende Ausweisurkunde auszustellen.

(6) Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Wald anlässlich der Vollziehung der in Abs. 2 angeführten hoheitlichen Aufgaben ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, den das Bundesamt für Wald mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen im jeweiligen Ressort kein schriftlicher Widerspruch durch zumindest einen der angeführten Bundesminister erfolgt. In diesem Tarif können Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden. Bis zur Erlassung dieses Tarifs bleiben die nach den in Abs. 2 angeführten Bundesgesetzen jeweils erlassenen Tarife in Geltung. Gebühren für Tätigkeiten anlässlich der Kontrolle, ausgenommen solcher, welche nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben sind, fallen jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der in Abs. 1 angeführten Bundesgesetze festgestellt werden. Im Verwaltungsstrafverfahren sind im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe die Gebühren vorzuschreiben; diese sind unmittelbar an das Bundesamt für Wald zu entrichten.

(7) Das Bundesamt für Wald hat ein Amtsblatt herauszugeben und dieses in geeigneter Form den betroffenen Verkehrskreisen zugänglich zu machen. In diesem Amtsblatt sind insbesondere kundzumachen:

1.

Verlautbarungen aufgrund der in Abs. 2 angeführten Bundesgesetze;

2.

der Tarif gemäß Abs. 6.

(8) Sachverständige der Kommission und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft können die Kontrollorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen der in Abs. 2 angeführten Tätigkeiten begleiten.

Bundesamt für Wald

§ 3. (1) Das Bundesamt für Wald hat seinen Sitz in Wien.

(2) Der hoheitliche Wirkungsbereich des Bundesamtes für Wald umfasst die Wahrnehmung der dem Bundesamt für Wald

1.

gemäß Pflanzenschutzgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, für forstliche Pflanzen gemäß Anhang zum Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, und deren Pflanzenerzeugnissen,

2.

gemäß Forstlichem Vermehrungsgutgesetz 2002, BGBl. I Nr. 110/2002, sowie

3.

gemäß Holzhandelsüberwachungsgesetz, BGBl. I Nr. 178/2013,

(3) Gegen Bescheide des Bundesamtes für Wald ist in Angelegenheiten gemäß Abs. 2 Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zulässig, wobei dieser auch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist.

(4) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Abs. 2 hat das Bundesamt für Wald die Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden.

(5) Das Bundesamt für Wald hat sich, um die Vollziehung der in Abs. 2 angeführten Aufgaben zu bewirken, auch des Forschungszentrums zu bedienen, fachlich befähigte Kontrollorgane einzusetzen und ihnen zu diesem Zwecke eine entsprechende Ausweisurkunde auszustellen.

(6) Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Wald anlässlich der Vollziehung der in Abs. 2 angeführten hoheitlichen Aufgaben ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, den das Bundesamt für Wald mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen im jeweiligen Ressort kein schriftlicher Widerspruch durch zumindest einen der angeführten Bundesminister erfolgt. In diesem Tarif können Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden. Bis zur Erlassung dieses Tarifs bleiben die nach den in Abs. 2 angeführten Bundesgesetzen jeweils erlassenen Tarife in Geltung. Gebühren für Tätigkeiten anlässlich der Kontrolle, ausgenommen solcher, welche nach unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind, fallen jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der in Abs. 2 angeführten Bundesgesetze festgestellt werden. Im Verwaltungsstrafverfahren sind im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe die Gebühren vorzuschreiben; diese sind unmittelbar an das Bundesamt für Wald zu entrichten.

(7) Das Bundesamt für Wald hat ein Amtsblatt herauszugeben und dieses in geeigneter Form den betroffenen Verkehrskreisen zugänglich zu machen. In diesem Amtsblatt sind insbesondere kundzumachen:

1.

Verlautbarungen aufgrund der in Abs. 2 angeführten Bundesgesetze;

2.

der Tarif gemäß Abs. 6.

(8) Sachverständige der Kommission und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft können die Kontrollorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen der in Abs. 2 angeführten Tätigkeiten begleiten.

Bundesamt für Wald

§ 3. (1) Das Bundesamt für Wald hat seinen Sitz in Wien.

(2) Der hoheitliche Wirkungsbereich des Bundesamtes für Wald umfasst die Wahrnehmung der dem Bundesamt für Wald

1.

gemäß Pflanzenschutzgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, für forstliche Pflanzen gemäß Anhang zum Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, und deren Pflanzenerzeugnissen,

2.

gemäß Forstlichem Vermehrungsgutgesetz 2002, BGBl. I Nr. 110/2002, sowie

3.

gemäß Holzhandelsüberwachungsgesetz, BGBl. I Nr. 178/2013,

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist weisungsberechtigte Oberbehörde.

(4) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Abs. 2 hat das Bundesamt für Wald die Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden.

(5) Das Bundesamt für Wald hat sich, um die Vollziehung der in Abs. 2 angeführten Aufgaben zu bewirken, auch des Forschungszentrums zu bedienen, fachlich befähigte Kontrollorgane einzusetzen und ihnen zu diesem Zwecke eine entsprechende Ausweisurkunde auszustellen.

(6) Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Wald anlässlich der Vollziehung der in Abs. 2 angeführten hoheitlichen Aufgaben ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, den das Bundesamt für Wald mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen im jeweiligen Ressort kein schriftlicher Widerspruch durch zumindest einen der angeführten Bundesminister erfolgt. In diesem Tarif können Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden. Bis zur Erlassung dieses Tarifs bleiben die nach den in Abs. 2 angeführten Bundesgesetzen jeweils erlassenen Tarife in Geltung. Gebühren für Tätigkeiten anlässlich der Kontrolle, ausgenommen solcher, welche nach unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind, fallen jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der in Abs. 2 angeführten Bundesgesetze festgestellt werden. Im Verwaltungsstrafverfahren sind im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe die Gebühren vorzuschreiben; diese sind unmittelbar an das Bundesamt für Wald zu entrichten.

(7) Das Bundesamt für Wald hat ein Amtsblatt herauszugeben und dieses in geeigneter Form den betroffenen Verkehrskreisen zugänglich zu machen. In diesem Amtsblatt sind insbesondere kundzumachen:

1.

Verlautbarungen aufgrund der in Abs. 2 angeführten Bundesgesetze;

2.

der Tarif gemäß Abs. 6.

(8) Sachverständige der Kommission und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft können die Kontrollorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen der in Abs. 2 angeführten Tätigkeiten begleiten.

Aufgaben des Forschungszentrums

§ 4. (1) Das Forschungszentrum dient dem Bund als Forschungs-, Ausbildungs- und Weiterbildungsstelle in den Bereichen Wald, Naturgefahren und Landschaft. Seine diesbezüglichen Aufgaben umfassen insbesondere:

1.

Erhebungen aller Art über den Zustand und die Entwicklung des österreichischen Waldes, insbesondere die periodisch durchzuführende bundesweite Waldinventur sowie Erhebungen aufgrund EU-rechtlicher Verpflichtungen oder internationaler Vereinbarungen; für die österreichische Waldinventur die Vorbereitung, die Überwachung der Erhebung sowie die Analysen und Aufbereitungen für die Hauptergebnisse, nicht jedoch die periodisch durchzuführende Gesamterhebung;

2.

Untersuchungen und Forschung in den Bereichen der Wald-, Naturgefahren- und Landschaftswissenschaften einschließlich sozioökonomischer Aspekte, insbesondere die Erhaltung, der Schutz und die nachhaltige Entwicklung des Waldes als Lebensraum und Wirtschaftsobjekt, die Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Waldes, die Rolle des Waldes als Element des ländlichen Raumes und die forstliche Raumplanung, der Schutz vor Naturgefahren und die Behandlung von Einzugsgebieten zur quantitativen und qualitativen Beeinflussung des Wasserhaushaltes;

3.

Entwicklung, Prüfung und Verbesserung von Methoden, Verfahren und Untersuchungseinrichtungen;

4.

boden- und standortkundliche Forschung auf allen Flächen Österreichs, insbesondere auf dem Gebiet der Bodenökologie;

5.

Errichtung, Dokumentation und wissenschaftliche Nutzung von Naturwaldreservaten; Koordination der Naturwaldforschung;

6.

Durchführung von In-situ und Ex-situ Maßnahmen zur Sicherung der genetischen Ressourcen;

7.

Erhebungen aller Art zur Feststellung von Ursachen und Ausmaß von Waldschäden, insbesondere verursacht durch Wild oder durch forstschädliche Luftverunreinigungen;

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