Kundmachung des Bundeskanzlers über das Ergebnis der Wahl des Bundespräsidenten
Geltender Text a fecha 2004-07-06
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 166/2010).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Art. 60 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes in Verbindung mit § 22 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971, BGBl. Nr. 57, wird kundgemacht:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 166/2010).
Das Bundesvolk hat in dem am 25. April 2004 stattgefundenen Wahlgang Dr. Heinz Fischer zum Bundespräsidenten der Republik Österreich gewählt.