← Geltender Text · Verlauf

Kundmachung des Bundeskanzlers über das Ergebnis der Wahl des Bundespräsidenten

Geltender Text a fecha 2004-07-06

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 166/2010).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Art. 60 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes in Verbindung mit § 22 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971, BGBl. Nr. 57, wird kundgemacht:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 166/2010).

Das Bundesvolk hat in dem am 25. April 2004 stattgefundenen Wahlgang Dr. Heinz Fischer zum Bundespräsidenten der Republik Österreich gewählt.