Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über ein Untersuchungsprogramm zur Bekämpfung der Bovinen Virusdiarrhöe und der Mucosal Disease bei Rindern (BVD-Verordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2004-08-01
Status Aufgehoben · 2006-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 20
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 1 bis 3 und des § 7 Abs. 1 und 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

1.

Abschnitt

Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung dient sowohl der Bekämpfung als auch der Vorbeugung der Bovinen Virusdiarrhöe und der Mucosal Disease (BVD/MD) bei Rindern.

(2) Die Verordnung ist auf alle Rinderbestände in Österreich, ausgenommen solche, die ausschließlich Rinder zur Schlachtung in Verkehr bringen, anzuwenden.

(3) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1.

Bestand: Gesamtheit der Rinder eines Tierhaltungsbetriebes, die eine von der Behörde festgestellte epidemiologische Einheit darstellt; unter den Begriff "Tierhaltungsbetrieb" fällt jedes Gebäude, jede Anlage oder (im Falle eines landwirtschaftlichen Freilandbetriebs) jeder andere Ort, an dem Rinder gemeinsam gehalten, aufgezogen oder behandelt werden.

2.

amtlich anerkannt BVD-virusfreier Bestand: ein Bestand, in dem nach Abschluss der Grunduntersuchung oder durch eine Kontrolluntersuchung sichergestellt ist, dass sich kein Antigen-positives Rind und keine Antigen-positive, ungeborene Frucht eines Rindes im Bestand befindet, und in dem keine klinischen Anzeichen auf BVD feststellbar sind und nachweislich die Bestimmungen gemäß dieser Verordnung eingehalten werden, insbesondere, dass seit Beginn der Grunduntersuchung kein Rind des Bestandes Kontakt mit einem verdächtigen Rind hatte.

3.

verdächtiger Bestand: ein Bestand, bei dem die Tankmilchuntersuchung oder Milchuntersuchungen oder Blutuntersuchungen oder klinische Symptome Hinweise auf die Anwesenheit des Erregers geben oder ein Bestand, welcher noch nicht amtlich anerkannt BVD-virusfrei ist.

4.

BVD-virusfreie Rinder:

a)

alle nicht trächtigen Rinder aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand;

b)

alle nicht trächtigen Rinder aus verdächtigen Beständen, für welche bei einer Einzeltieruntersuchung auf BVD mit einer geeigneten Methode sichergestellt ist, dass dieses Rind nicht persistent infiziert ist;

c)

trächtige Rinder aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand, welche bei einer Einzeltieruntersuchung auf BVD-Antikörper ein negatives Ergebnis zeigen;

d)

trächtige Rinder aus verdächtigen Beständen, welche bei einer Einzeltieruntersuchung auf BVD-Antikörper und BVD-Antigen ein negatives Ergebnis zeigen, wobei die Entnahme der Einzelblutprobe nicht vor dem

150.

Trächtigkeitstag erfolgt sein darf.

5.

verdächtiges Rind: alle nicht nachweislich BVD-virusfreien Rinder.

6.

persistent infiziertes Rind (PI): Rind, bei dem bei der BVD-Untersuchung mit geeigneter Methode unter Berücksichtigung der epidemiologischen Situation des Bestandes Virusausscheidung nachgewiesen wurde.

7.

Grunduntersuchung: eine der Kontrolluntersuchung vorausgehende Untersuchung von Beständen zur Erhebung des BVD-Status.

8.

Kontrolluntersuchung: periodische Untersuchung von Rinderbeständen zum Zwecke der Überwachung ihres BVD-Status.

9.

Tankmilchprobe (TM): Milchsammelprobe aus Beständen mit mindestens fünf Kühen über 27 Monaten oder aus Beständen mit einer Mindesttagesmilchmenge von 50 Litern.

10.

Untersuchung der Jungkuhgruppe: Untersuchung von Einzelgemelken oder von Blutproben von 15 Prozent der Kühe, mindestens jedoch von fünf Kühen eines Bestandes auf BVD-Antikörper. Die Proben sind vorzugsweise von den jüngsten Kühen zu ziehen. Die zu untersuchenden Kühe müssen mindestens drei Monate im betreffenden Bestand gehalten worden sein. Auszunehmen sind jene Kühe, bei denen bereits bei einer vorangehenden Untersuchung aktiv gebildete BVD-Antikörper nachgewiesen wurden.

11.

Untersuchung des Jungtierfensters: Untersuchung von Blutproben von 15 Prozent der Rinder eines Bestandes, mindestens aber von fünf Jungtieren eines Bestandes im Alter vom abgeschlossenen sechsten Lebensmonat bis zum abgeschlossenen 24. Lebensmonat auf BVD-Antikörper. Sind im Bestand weniger als fünf Rinder im entsprechenden Alter vorhanden, ist das Jungtierfenster durch die nächst älteren Rinder des Bestandes zu ergänzen. Der Altersunterschied zwischen dem ältesten und dem jüngsten Rind des Jungtierfensters muss wenigstens vier Monate betragen. Die zu untersuchenden Rinder müssen mindestens drei Monate im betreffenden Bestand gehalten worden sein. Auszunehmen sind jene Rinder, bei denen bereits bei einer vorangehenden Untersuchung aktiv gebildete BVD-Antikörper nachgewiesen wurden. Sind in einem Bestand weniger als fünf Rinder vorhanden, die im Jungtierfenster untersucht werden können, hat die Untersuchung aller untersuchungsfähigen Rinder des Bestandes zu erfolgen.

12.

Bestandsuntersuchung: Untersuchung aller Rinder eines Bestandes mit geeigneter Methode auf BVD. Ausgenommen werden können jene Rinder, für die auf Grund bestehender Abstammungsverhältnisse der Status BVD-virusfrei angenommen werden kann.

13.

Nachuntersuchung: Untersuchung nach einer Bestandsuntersuchung oder nach Ausmerzung persistent infizierter Rinder durch Untersuchung von Blutproben auf BVD-Antigen mit geeigneter Methode. Dabei sind alle jene Rinder zu untersuchen, die in einem Zeitraum von zwölf Monaten ab der Bestandsuntersuchung oder ab Abgabe des letzten persistent infizierten Rindes nachgeboren wurden.

14.

Wiederholungsuntersuchung: Zweituntersuchung auf BVD-Antigen mit geeigneter Methode von Antigen-positiven oder -fraglichen Rindern nach drei Wochen unter Berücksichtigung der epidemiologischen Situation des Bestandes.

2.

Abschnitt

Untersuchungsorgane

§ 3. (1) Sofern mit den Amtstierärzten nicht das Auslangen gefunden werden kann, sind mit der Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Untersuchungen vom Landeshauptmann

1.

besonders geschulte und nachweislich qualifizierte Tierärzte,

2.

für die Entnahme von Milchproben auch andere geeignete Personen, soweit es sich nicht um den Tierärzten vorbehaltene Tätigkeiten gemäß § 12 des Tierärztegesetzes, BGBl. I Nr. 16/1997, handelt und

3.

für die Entnahme von Tankmilchproben auch Organisationen, die über zertifizierte und automatisierte Probenentnahmesysteme verfügen,

(2) Die Schulung nach Abs. 1 Z 1 ist vom Landeshauptmann zu organisieren. Er kann sich hiezu eines gemäß § 2 Tiergesundheitsdienst-Verordnung anerkannten Tiergesundheitsdienstes des Landes bedienen.

Untersuchungsstellen und Methoden

§ 4. (1) Die Untersuchungen im Rahmen des Untersuchungsprogrammes zur Bekämpfung der BVD und der MD sind von einer der folgenden Untersuchungsstellen durchzuführen:

1.

einer veterinärmedizinischen Untersuchungsstelle der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH gemäß dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 563/1981 oder

2.

der Landesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen Ehrental in Klagenfurt oder

3.

einer Untersuchungsstelle, die hiezu gemäß § 5 berechtigt ist.

(2) Die Untersuchung der Proben hat nach geeigneten, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechenden Labormethoden gemäß dem Anhang (teilweise nicht darstellbar) zu dieser Verordnung zu erfolgen.

Meldung und Zulassung von Untersuchungsstellen

§ 5. (1) Untersuchungsstellen gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 müssen

1.

entweder nach dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, für BVD-Untersuchungsmethoden akkreditiert sein und die Aufnahme von Untersuchungen nach dieser Verordnung dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen melden, sowie sich verpflichten regelmäßig (mindestens einmal jährlich) an den Ringversuchen des Referenzlabors teilzunehmen oder

2.

über eine Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen für die Vornahme von Untersuchungen nach dieser Verordnung verfügen.

(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung mit der BVD-Diagnostik betraute Einrichtungen, die zu diesem Zeitpunkt über keine Akkreditierung für BVD-Untersuchungsmethoden verfügen, haben innerhalb von drei Monaten ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung um eine Bewilligung nach Abs. 1 Z 2 anzusuchen; bis zum Abschluss des Bewilligungsverfahrens gelten diese Einrichtungen als für die BVD-Diagnostik vorläufig bewilligte Untersuchungsstellen. Für Einrichtungen, welche keinen Bewilligungsantrag gestellt haben, endet die vorläufige Bewilligung mit Ablauf der oben genannten dreimonatigen Frist.

(3) Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 2 darf nur dann erteilt werden, wenn die Untersuchungsstelle

1.

über die erforderliche, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechende Ausstattung für die in Aussicht genommenen Untersuchungen verfügt und

2.

mindestens einen Tierarzt mit einschlägiger Laborerfahrung beschäftigt und

3.

sich verpflichtet regelmäßig (mindestens einmal jährlich) an den vom nationalen BVD-Referenzlabor organisierten Ringversuchen teilzunehmen.

(4) Im Bewilligungsbescheid sind die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zur Vermeidung einer Seuchenverschleppung vorzuschreiben. Diese müssen mindestens Regelungen über

1.

die Reinigung und Desinfektion der Arbeitsräume,

2.

die Behandlung von Gegenständen, die aus den Laboranlagen herausgebracht werden,

(5) Die Zulassung ist vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu entziehen, wenn

1.

die Untersuchungsstelle nicht an den Ringversuchen teilnimmt oder

2.

die Untersuchungsstelle die Ringversuche nicht erfolgreich abschließt und innerhalb einer vom Referenzlabor gesetzten Frist keine entsprechenden Korrekturmaßnahmen durchgeführt werden oder

3.

sonstige Zulassungsvoraussetzungen wegfallen.

Labormethoden und Untersuchungsverfahren

§ 6. (1) Zulässige Untersuchungsverfahren nach dieser Verordnung sind:

1.

die Untersuchung von Tankmilchproben, Milchproben oder Blutproben auf das Vorhandensein von Antikörpern gegen den Erreger der BVD/MD (Serologie) und

2.

die Untersuchung von Blutproben oder Gewebs-, Sekret- und Organproben auf das Vorhandensein von BVD-Antigen oder BVD-Virus oder BVD-spezifischen Nukleinsäuren zur Feststellung von PI-Rindern.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann gemäß den Erfordernissen einer zweckmäßigen, raschen und einfachen Untersuchung der Rinder, nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten, entsprechend den Erfordernissen des internationalen Tierverkehrs und nach dem jeweiligen Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft nähere Bestimmungen zu den Untersuchungsvorschriften dieser Verordnung oder Ausnahmebestimmungen hievon vorschreiben. Diese Ergänzungen oder Ausnahmebestimmungen sind vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" zu veröffentlichen.

(3) Die Überprüfung von Untersuchungsstellen gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung obliegt dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen. Die Laborbetreiber haben während der Betriebszeiten und bei Gefahr im Verzug auch außerhalb dieser Zeiten den behördlichen Kontrollorganen

1.

Zutritt zu und Nachschau in den Betriebsräumlichkeiten zu ermöglichen,

2.

die für die Kontrollen notwendigen Auskünfte zu erteilen,

3.

die für die Kontrollen notwendigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und

4.

die im Rahmen der behördlichen Überprüfungstätigkeit nötige Hilfe unentgeltlich zu leisten.

3.

Abschnitt

Grunduntersuchungen und weitere periodische Untersuchungen zur

Herdenklassifizierung

§ 7. (1) Im ersten Jahr ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung sind die Bestände jedes Bundeslandes in Form einer Grunduntersuchung in das Untersuchungsprogramm einzugliedern. Die Abfolge der Eingliederung der Betriebe ist hierbei vom Landeshauptmann festzulegen. Die Ergebnisse der Grunduntersuchung gelten ausschließlich für einen Bestand.

(2) Die Grunduntersuchung ist

1.

über die Antikörperuntersuchung von Tankmilchproben oder

2.

über die Jungkuhgruppe oder

3.

über das Jungtierfenster oder

4.

über die Bestandsuntersuchung

(3) Bei Tankmilchproben ist die Grunduntersuchung abgeschlossen, wenn während eines Zeitraumes von mindestens einem Jahr drei Tankmilchproben im Abstand von mindestens fünf bis maximal zwölf Monaten den Grenzwert für BVD-virusfreie Bestände nicht überschreiten und seit Beginn der Grunduntersuchung kein Rind des Bestandes Kontakt mit einem verdächtigen Rind hatte.

(4) Bei der Untersuchung von Einzelgemelken oder Blutproben der Jungkuhgruppe ist die Grunduntersuchung abgeschlossen, wenn im Zeitraum von mindestens einem Jahr folgende Bedingungen erfüllt sind:

1.

alle Milchproben oder Blutproben dreier im Abstand von mindestens fünf bis maximal zwölf Monaten untersuchter Jungkuhgruppen weisen ein Antikörper-negatives Ergebnis auf, oder

2.

mindestens fünf bis maximal zwölf Monate nach der Untersuchung von Milchproben oder von Blutproben einer Jungkuhgruppe untersuchte Tankmilchproben unterschreiten den Grenzwert für BVD-virusfreie Bestände, und

3.

seit Beginn der Grunduntersuchung hatte kein Rind des Bestandes Kontakt mit einem verdächtigen Rind.

(5) Bei der Untersuchung des Jungtierfensters ist die Grunduntersuchung abgeschlossen, wenn im Zeitraum von mindestens einem Jahr folgende Bedingungen erfüllt sind:

1.

die Blutproben der fünf jüngsten Rinder des Jungtierfensters müssen ein Antikörper-negatives Ergebnis aufweisen, wobei der Altersunterschied zwischen dem ältesten und dem jüngsten dieser fünf Rinder des Jungtierfensters wenigstens vier Monate betragen muss, und

2.

alle Blutproben zweier im Abstand von mindestens fünf bis maximal zwölf Monaten untersuchter Jungtierfenster weisen ein Antikörper-negatives Ergebnis auf, oder

3.

mindestens fünf bis maximal zwölf Monate nach der Untersuchung des Jungtierfensters untersuchte Milchproben oder Blutproben einer Jungkuhgruppe weisen ein Antikörper-negatives Ergebnis auf, oder

4.

mindestens fünf bis maximal zwölf Monate nach der Untersuchung des Jungtierfensters untersuchte Tankmilchproben unterschreiten den Grenzwert für BVD-virusfreie Bestände, und

5.

seit Beginn der Grunduntersuchung hatte kein Rind des Bestandes Kontakt mit einem verdächtigen Rind.

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