Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Betrauung einer Registerstelle für die technische Durchführung des Registers für den Emissionshandel und die Führung des nationalen Registers (Registerstellenverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 21 des Emissionszertifikategesetzes (EZG), BGBl. I Nr. 46/2004, und des § 47 des Umweltförderungsgesetzes (UFG), BGBl. Nr. 185/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003, wird verordnet:
§ 1. Die Umweltbundesamt GmbH wird mit der technischen Durchführung des Registers gemäß § 21 EZG und der Führung des nationalen Registers gemäß § 47 UFG betraut.
§ 2. Die Umweltbundesamt GmbH wird zur Unterstützung bei der Erbringung der ihr gemäß § 1 übertragenen Aufgaben eine geeignete Stelle (Registerservicestelle) beauftragen.
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