Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung und die Arbeitsmittel-Verordnung geändert werden (Verordnung explosionsfähige Atmosphären – VEXAT)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2004-08-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 27
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

VEXAT

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der § 3 Abs. 7, §§ 4, 5, 8, 12, 14, 17, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 1, 3 und 4, § 25 Abs. 6, 8 und 9, § 33 Abs. 3 und 5, § 34 Abs. 3 und 4, §§ 35 und 37, § 40 Abs. 1 und 2, § 41, § 42 Abs. 3, § 43, § 44 Abs. 3, § 46 Abs. 2, 3, 5 und 8, § 48 Abs. 1 Z 4, § 60 Abs. 1, § 61 Abs. 1, §§ 70, 71 und 72 Abs. 1 Z 6 sowie § 95 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2001, wird verordnet:

1.

Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

2.

Abschnitt: Explosionsschutz-Maßnahmen

3.

Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Anhang: Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, Kabel und Leitungen

1.

Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinne des ASchG.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.

das Verwenden von explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen (das sind Arbeitsstoffe, die, ohne gasförmig zu sein, auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm und unter schneller Entwicklung von Gasen reagieren können und, wenn sie unter festgelegten Prüfbedingungen detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter teilweisem Einschluss explodieren), oder chemisch instabilen Stoffen;

2.

untertägige grubengasführende Bergbaue sowie untertägige Bergbaue mit entzündlichen Stäuben (Kohlenbergbaue);

3.

die Verwendung von Gasverbrauchseinrichtungen gemäß der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, GSV BGBl. Nr. 430/1994, in der jeweils geltenden Fassung;

4.

die Beförderung gefährlicher Güter nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Wenn explosionsfähige Atmosphären außerhalb von atmosphärischen Bedingungen (das ist bei Gesamtdrücken von weniger als 0,8 bar oder mehr als 1,1 bar oder bei Gemischtemperaturen von weniger als -20°C oder mehr als +60°C) auftreten können, ist § 3 Abs. 2 dieser Verordnung nicht anzuwenden.

(4) Durch diese Verordnung werden nicht berührt:

1.

die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF, BGBl. Nr. 240/1991, in der jeweils geltenden Fassung,

2.

die Flüssiggas-Verordnung 2002 – FGV, BGBl. II Nr. 446/2002, in der jeweils geltenden Fassung,

3.

die Druckgaspackungslagerungsverordnung 2002 – DGPLV 2002, BGBl. II Nr. 489/2002, in der jeweils geltenden Fassung, und

4.

die Verordnung über Ausstattung und Betriebsweise von gewerblichen Betriebsanlagen zum Betrieb von Flüssiggas-Tankstellen, BGBl. Nr. 558/1978, in der jeweils geltenden Fassung.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:

1.

Brennbare Arbeitsstoffe: Hochentzündliche, leicht entzündliche und entzündliche Arbeitsstoffe im Sinne des § 40 Abs. 2 ASchG sowie sonstige oxidierbare Arbeitsstoffe;

2.

Normalbetrieb: Zustand, bei dem Arbeitsmittel, elektrische Anlagen oder persönliche Schutzausrüstung innerhalb ihrer Auslegungsparameter benutzt werden, einschließlich dem Ingang- und Stillsetzen;

3.

Vorhersehbare Störung: Zustand, bei dem Arbeitsmittel, elektrische Anlagen oder persönliche Schutzausrüstung vorhersehbar die bestimmungsgemäße Funktion nicht erbringen;

4.

Heißarbeiten: Arbeiten mit offenen Flammen oder Arbeiten, bei denen Funkenbildung oder ein Erhitzen von Teilen auf eine Temperatur von mehr als 80% der Zündtemperatur eines brennbaren Arbeitsstoffes der explosionsfähigen Atmosphäre eintreten kann;

5.

Medizinisch genutzte Räume: Bereiche, die bestimmungsgemäß für medizinische Untersuchungen oder Behandlungen genutzt werden.

(2) Arbeitsmittel (§ 2 Abs. 5 ASchG) im Sinne dieser Verordnung sind insbesondere solche, die eigene potentielle Zündquellen aufweisen (zB Geräte und Schutzsysteme im Sinne der Explosionsschutzverordnung 1996 – ExSV 1996, BGBl. Nr. 252/1996, in der geltenden Fassung, elektrische Betriebsmittel, medizinische elektrische Geräte) oder die in Verbindung mit Arbeitsvorgängen potentielle Zündquellen darstellen können (wie elektrostatische Entladungen oder mechanisch erzeugte Funken).

Explosionsfähige Atmosphären und explosionsgefährdete Bereiche

§ 3. (1) Explosionsfähige Atmosphäre ist ein Gemisch aus Luft oder anderer oxidativer Atmosphäre und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt.

(2) Bei Verwendung von brennbaren Flüssigkeiten ist das Auftreten explosionsfähiger Atmosphären, sofern nicht der Stand der Technik eine höhere Sicherheit erfordert, jedenfalls dann anzunehmen, wenn die maximal erreichbare Flüssigkeitstemperatur, Verarbeitungstemperatur oder Umgebungstemperatur

1.

nicht mindestens 5°C unter der Temperatur des Flammpunktes liegt, oder

2.

bei einem Gemisch, für das kein Flammpunkt bestimmt ist, nicht mindestens 15°C unter der Temperatur des niedrigsten Flammpunktes liegt, oder

3.

beim Vernebeln oder Zerstäuben nicht mindestens 15°C unter der Temperatur des Flammpunktes liegt.

(3) Explosionsgefährdete Bereiche sind alle Bereiche, in denen explosionsfähige Atmosphären in gefahrdrohenden Mengen auftreten können, sodass besondere Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmer/innen erforderlich werden. Ein Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphären nicht in solchen Mengen zu erwarten sind, dass besondere Schutzmaßnahmen erforderlich werden, gilt als nicht explosionsgefährdeter Bereich.

(4) Ein explosionsgefährdeter Bereich liegt jedenfalls dann vor, wenn 50% der unteren Explosionsgrenze (UEG) erreicht werden können, sofern nicht diese Verordnung oder der Stand der Technik eine höhere Sicherheit erfordert.

(5) Werden Arbeitsvorgänge oberhalb der oberen Explosionsgrenze (OEG) durchgeführt, liegt ein explosionsgefährdeter Bereich dann vor, wenn die OEG unterschritten werden kann. Dabei sind insbesondere auch Ingangsetzen, Stillsetzen und vorhersehbare Störungen zu berücksichtigen.

Explosionsfähige Atmosphären und explosionsgefährdete Bereiche

§ 3. (1) Explosionsfähige Atmosphäre ist ein Gemisch aus Luft oder anderer oxidativer Atmosphäre und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt.

(2) Bei Verwendung von brennbaren Flüssigkeiten ist das Auftreten explosionsfähiger Atmosphären, sofern nicht der Stand der Technik eine höhere Sicherheit erfordert, jedenfalls dann anzunehmen, wenn die maximal erreichbare Flüssigkeitstemperatur, Verarbeitungstemperatur oder Umgebungstemperatur

1.

nicht mindestens 5°C unter der Temperatur des Flammpunktes liegt, oder

2.

bei einem Gemisch, für das kein Flammpunkt bestimmt ist, nicht mindestens 15°C unter der Temperatur des niedrigsten Flammpunktes liegt.

(3) Explosionsgefährdete Bereiche sind alle Bereiche, in denen explosionsfähige Atmosphären in gefahrdrohenden Mengen auftreten können, sodass besondere Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmer/innen erforderlich werden. Ein Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphären nicht in solchen Mengen zu erwarten sind, dass besondere Schutzmaßnahmen erforderlich werden, gilt als nicht explosionsgefährdeter Bereich.

(4) Ein explosionsgefährdeter Bereich liegt jedenfalls dann vor, wenn 50% der unteren Explosionsgrenze (UEG) erreicht werden können, sofern nicht diese Verordnung oder der Stand der Technik eine höhere Sicherheit erfordert.

(5) Werden Arbeitsvorgänge oberhalb der oberen Explosionsgrenze (OEG) durchgeführt, liegt ein explosionsgefährdeter Bereich dann vor, wenn die OEG unterschritten werden kann. Dabei sind insbesondere auch Ingangsetzen, Stillsetzen und vorhersehbare Störungen zu berücksichtigen.

Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren

§ 4. (1) Arbeitgeber/innen müssen die Wahrscheinlichkeit und die Dauer des Auftretens von explosionsfähigen Atmosphären und explosionsgefährdeten Bereichen sowie die charakteristischen Eigenschaften und Kenndaten der Arbeitsstoffe, die explosionsfähige Atmosphären bilden können, ermitteln und beurteilen.

(2) Arbeitgeber/innen müssen die spezifischen Gefahren, die von explosionsfähigen Atmosphären ausgehen können, und die spezifischen Gefahren von explosionsgefährdeten Bereichen in ihrer Gesamtheit ermitteln und beurteilen und dabei insbesondere berücksichtigen:

1.

die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins, der Aktivierung und des Wirksamwerdens von Zündquellen, einschließlich elektrostatischer Entladungen;

2.

das Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen und ob Arbeitnehmer/innen betroffen sein können;

3.

die Arbeitsmittel sowie deren Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen, die elektrischen Anlagen (Installationen), die baulichen und örtlichen Gegebenheiten, die angewendeten Arbeitsvorgänge und ihre möglichen Wechselwirkungen, die Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung;

4.

die möglichen Explosionsgefahren, insbesondere bei

a. Normalbetrieb,

b. vorhersehbaren Störungen, Instandhaltung, Reinigung, Prüfung und Störungsbehebung,

c. Arbeiten nach § 6 Abs. 3.

(3) Bereiche, die über Öffnungen mit Bereichen verbunden sind oder verbunden werden können, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, müssen bei der Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren ebenfalls berücksichtigt werden.

(4) Enthält eine explosionsfähige Atmosphäre mehrere Arten von brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben, so muss die Beurteilung der Schutzmaßnahmen auf das größtmögliche Gefährdungspotential ausgelegt sein.

Explosionsschutzdokument

§ 5. (1) Arbeitgeber/innen müssen auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung ein Explosionsschutzdokument erstellen und auf dem letzten Stand halten.

(2) Das Explosionsschutzdokument muss jedenfalls Angaben enthalten über:

1.

die festgestellten Explosionsgefahren, insbesondere bei

a. Normalbetrieb

b. vorhersehbaren Störungen, Instandhaltung, Reinigung, Prüfung und Störungsbehebung,

c. Arbeiten nach § 6 Abs. 3;

2.

die zur Gefahrenvermeidung durchzuführenden primären, sekundären und konstruktiven Explosionsschutzmaßnahmen, einschließlich Maßnahmen und Vorkehrungen für vorhersehbare Störungen, Instandhaltung, Reinigung, Prüfung und Störungsbehebung;

3.

die örtliche Festlegung der explosionsgefährdeten Bereiche und deren Einstufung in Zonen;

4.

die Eignung der in den jeweiligen explosionsgefährdeten Bereichen verwendeten Arbeitsmittel, elektrischen Anlagen, Arbeitskleidung und persönlichen Schutzausrüstung sowie über Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen außerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen, die für den sicheren Betrieb in explosionsgefährdeten Bereichen erforderlich sind oder dazu beitragen;

5.

Umfang und Ergebnisse von Prüfungen und Messungen in Zusammenhang mit explosionsgefährdeten Bereichen;

6.

die im Fall von Warn- oder Alarmbedingungen zur Explosionsvermeidung erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen und durchzuführenden Maßnahmen;

7.

Arbeiten nach § 6 Abs. 3;

8.

Angaben über Ziel, Maßnahmen und Modalitäten der Koordination, wenn in der Arbeitsstätte auch betriebsfremde Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden.

(3) Das Explosionsschutzdokument ist vor Aufnahme der Arbeit zu erstellen. Es ist zu überarbeiten, wenn wesentliche Änderungen, die Auswirkungen auf den Schutz vor explosionsfähigen Atmosphären haben, vorgenommen werden. Dies gilt insbesondere für Änderungen der Arbeitsvorgänge, der Art der verwendeten Arbeitsstoffe, der Arbeitsstätte einschließlich der elektrischen Anlage, der Arbeitsmittel, der Arbeitskleidung, der persönlichen Schutzausrüstung oder der Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen, die für den sicheren Betrieb in explosionsgefährdeten Bereichen erforderlich sind oder dazu beitragen.

Information, Unterweisung, Arbeitsfreigabe

§ 6. (1) Arbeitnehmer/innen in explosionsgefährdeten Bereichen sind im Sinne des § 12 ASchG zumindest über Folgendes zu informieren:

1.

wie Explosionsgefahr entsteht und in welchen Bereichen sie vorhanden ist,

2.

über die Art der am Arbeitsplatz möglichen Explosionsgefahren, die getroffenen Schutzmaßnahmen, deren Wirkung und Auswirkungen,

3.

das Verhalten bei Warnung oder Alarm.

(2) Arbeitnehmer/innen in explosionsgefährdeten Bereichen sind im Sinne des § 14 ASchG zumindest jährlich zu unterweisen:

1.

im richtigen Verhalten gegenüber Explosionsgefahren bei vorhersehbaren Störungen;

2.

im richtigen Umgang mit den vorhandenen Arbeitsmitteln;

3.

darin, welche ortsveränderlichen Arbeitsmittel eingesetzt und welche nicht eingesetzt werden dürfen und welche sonstigen ortsveränderlichen Gegenstände eine Explosionsgefahr bewirken oder erhöhen können;

4.

in der sicheren Durchführung von Arbeiten, unter besonderer Berücksichtigung von Instandhaltung, Reinigung, Prüfung und Störungsbehebung;

5.

darüber, welche Arbeitskleidung (einschließlich Arbeitsschuhe) oder persönliche Schutzausrüstung erforderlich ist und welche nicht verwendet werden darf.

(3) Für folgende Arbeiten sind schriftliche Anweisungen (§ 14 Abs. 5 ASchG) zu erstellen:

1.

Befahren (Inspektion) und Arbeiten (wie Instandhaltung, Reinigung, Prüfung und Störungsbehebung) in oder an Betriebseinrichtungen (wie Behältern, Silos, Rohrleitungen, Schächten oder Gruben), die brennbare Arbeitsstoffe enthalten, enthalten haben oder in denen sich explosionsfähige Atmosphären ansammeln können,

2.

Arbeiten, für deren Dauer eine temporäre Zoneneinstufung oder -umstufung erfolgen muss (§ 12 Abs. 2 oder 3).

(4) Für die in Abs. 3 genannten Arbeiten ist im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren ein Arbeitsfreigabesystem samt den notwendigen Schutz- und Rettungsmaßnahmen festzulegen und eine geeignete fachkundige Person zu benennen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzt und mit den möglichen Gefahren und den erforderlichen Schutz- und Rettungsmaßnahmen vertraut ist.

(5) Es ist dafür zu sorgen, dass die in Abs. 3 genannten Arbeiten erst durchgeführt werden, nachdem die nach Abs. 4 benannte Person sich überzeugt hat, dass die laut Arbeitsfreigabesystem festgelegten Schutz- und Rettungsmaßnahmen durchgeführt sind und die Arbeitsfreigabe erteilt hat.

(6) Es ist dafür zu sorgen, dass während der Durchführung von in Abs. 3 Z 1 genannten Arbeiten in Betriebseinrichtungen ständig eine Person außerhalb der Betriebseinrichtung anwesend ist, die die Einhaltung der Schutzmaßnahmen überwacht und erforderlichenfalls Rettungsmaßnahmen setzen kann.

(7) Wenn es auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren erforderlich ist, ist im Explosionsschutzdokument festzulegen, für welche anderen als die in Abs. 3 genannten Arbeiten schriftliche Anweisungen zu erstellen sind und ein Arbeitsfreigabesystem festzulegen ist.

Prüfungen

§ 7. (1) Vor der erstmaligen Inbetriebnahme müssen überprüft werden:

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