Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der pauschalierte Kostenersätze für Verfahren vor der Unabhängigen Heilmittelkommission festgelegt werden (UHK-Verfahrenskostenverordnung)
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 130/2013).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 351j Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2004 wird verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 130/2013).
§ 1. Der pauschalierte Kostenersatz für die Kosten eines Verfahrens vor der Unabhängigen Heilmittelkommission beträgt
für ein Verfahren auf Grund einer Beschwerde nach § 351i Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG,
wenn nur eine Packungsgröße oder eine Dosierung behandelt wird, 1 500 €,
wenn mehrere Packungsgrößen oder mehrere Dosierungen behandelt werden, 1 800 €;
für ein Verfahren auf Grund einer Beschwerde nach § 351i Abs. 1 Z 2 ASVG,
wenn nur eine Packungsgröße oder eine Dosierung behandelt wird, 1 500 €,
wenn mehrere Packungsgrößen oder mehrere Dosierungen behandelt werden, 1 800 €;
für eingeleitete Verfahren, in denen die Beschwerde vor Beginn der Sitzung der Unabhängigen Heilmittelkommission zurückgezogen wird, 1 000 €.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 130/2013).
§ 2. Diese Verordnung ist auf Verfahren anzuwenden, die auf Grund einer nach Kundmachung dieser Verordnung bei der Unabhängigen Heilmittelkommission erhobenen Beschwerde eingeleitet wurden.