Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnungen „Lehrgang universitären Charakters“, „Akademische Leiterin des Pflegedienstes“ und „Akademischer Leiter des Pflegedienstes“; Lehrgang „Führungsaufgaben (Pflegemanagement) in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens“, Verein für Bildungsinnovationen im Gesundheitswesen, Graz

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2004-08-01
Status Aufgehoben · 2010-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 124 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 21/2004, in Verbindung mit den §§ 27 Abs. 1 und 28 Abs. 2 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:

§ 1. Der Verein für Bildungsinnovationen im Gesundheitswesen, Graz, ist berechtigt, den Lehrgang „Führungsaufgaben (Pflegemanagement) in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Führungsaufgaben (Pflegemanagement) in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Leiterin des Pflegedienstes“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Leiter des Pflegedienstes“ zu verleihen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. August 2004 in Kraft.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

§ 5. Die Verordnung BGBl. II Nr. 253/1999 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2004 außer Kraft.

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