Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Evidenz der Studierenden (Universitäts- Studienevidenzverordnung 2004 - UniStEV 2004)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund
der §§ 3 Abs. 6, 5 Abs. 3 sowie 7 Abs. 2 und 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2002;
der §§ 16 Abs. 6, 60 Abs. 5, 69 Abs. 2 und 91 Abs. 4 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Erkenntnis BGBl. I Nr. 21/2004;
der §§ 4 und 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Universität für Weiterbildung Krems (DUK-Gesetz 2004), BGBl. I Nr. 22/2004;
des § 18 Abs. 2 des Studienberechtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 292/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001,
Anlage 1: Bildung und Vergabe von Matrikelnummern (Anm: Anlage teilweise nicht darstellbar)
Anlage 2: Anhang zum Diplom (Diploma Supplement)
Anlage 3: Daten für den Datenverbund der Universitäten
Anlage 4: Daten für die Gesamtevidenz der Studierenden
Anlage 5: Statistik der Studierenden
Anlage 6: Daten über die Prüfungsaktivität in ordentlichen Studien
Abkürzung
UniStEV 2004
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund
der §§ 3 Abs. 6, 5 Abs. 3 sowie 7 Abs. 2 und 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2002;
der §§ 16 Abs. 6, 60 Abs. 5, 69 Abs. 2 und 91 Abs. 4 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Erkenntnis BGBl. I Nr. 21/2004;
der §§ 4 und 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Universität für Weiterbildung Krems (DUK-Gesetz 2004), BGBl. I Nr. 22/2004;
des § 18 Abs. 2 des Studienberechtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 292/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001,
wird verordnet:
Anlage 1:Bildung und Vergabe von Matrikelnummern
Anlage 2:Anhang zum Diplom (Diploma Supplement)
Anlage 3:Studierendendaten für den Datenverbund der Universitäten
Anlage 4:Prüfungsdaten für den Datenverbund der Universitäten
Anlage 5:Statistik der Studierenden
Anlage 6:Daten über Studienberechtigungsprüfungen
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für Studien an den Universitäten gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002 sowie an der Universität für Weiterbildung Krems gemäß § 1 des DUK-Gesetzes 2004.
Abkürzung
UniStEV 2004
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für Studien an den Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, für Studien an der Universität für Weiterbildung Krems gemäß § 1 des DUK-Gesetzes 2004 sowie für gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichtete Lehramtsstudien gemäß § 54 Abs. 9a UG.
Matrikelnummer und Sozialversicherungsnummer
§ 2. (1) Anlässlich der erstmaligen Zulassung zum Studium hat die Universität eine siebenstellige Matrikelnummer nach Maßgabe der Anlage 1 (Anm: Anlage teilweise nicht darstellbar) zu vergeben, sofern die oder der Studierende nicht bereits
eine weiter zu verwendende Matrikelnummer besitzt.
(2) Alle die oder den Studierenden betreffenden Anträge, Zeugnisse, Bestätigungen sowie sonstigen Erledigungen sind mit der Matrikelnummer zu versehen.
(3) Anlässlich der erstmaligen Zulassung zum Studium hat die Bewerberin oder der Bewerber der Universität ihre oder seine Sozialversicherungsnummer bekannt zu geben. Die Universität hat die Sozialversicherungsnummer vor der Speicherung in der Evidenz der Studierenden nach der vom österreichischen Hauptverband der Sozialversicherungsträger bekannt gegebenen Methode auf Gültigkeit zu überprüfen.
(4) Sofern eine Bewerberin oder ein Bewerber, an die oder den gemäß Abs. 1 anlässlich der Zulassung eine neue Matrikelnummer zu vergeben ist, glaubhaft macht, dass ihr oder ihm noch keine Sozialversicherungsnummer zugewiesen wurde, hat die Universität der Bundesanstalt Statistik Österreich auf dem vorgesehenen Weg Namen, Geburtsdatum und Anschrift der oder des Studierenden am Heimatort bekannt zu geben. Die Ersatzkennzeichnung ist sodann entsprechend dem Ergebnis der Abfrage der Ersatzkennzeichen-Datenbank der Bundesanstalt Statistik Österreich vorzunehmen.
(5) Die Ersatzkennzeichnung ist bis zur Bekanntgabe der Sozialversicherungsnummer durch die oder den Studierenden beizubehalten. Diese gilt auch für weitere von der oder dem betreffenden Studierenden besuchte Bildungseinrichtungen.
Abkürzung
UniStEV 2004
Matrikelnummer und Sozialversicherungsnummer
§ 2. (1) Anlässlich der erstmaligen Zulassung zum Studium hat die Universität eine siebenstellige Matrikelnummer nach Maßgabe der Anlage 1 zu vergeben, sofern die oder der Studierende nicht bereits eine weiter zu verwendende Matrikelnummer besitzt.
(2) Alle die oder den Studierenden betreffenden Anträge, Zeugnisse, Bestätigungen sowie sonstigen Erledigungen sind mit der Matrikelnummer zu versehen.
(3) Anlässlich der erstmaligen Zulassung zum Studium hat die Bewerberin oder der Bewerber der Universität ihre oder seine Sozialversicherungsnummer bekannt zu geben. Die Universität hat die Sozialversicherungsnummer vor der Speicherung in der Evidenz der Studierenden nach der vom österreichischen Hauptverband der Sozialversicherungsträger bekannt gegebenen Methode auf Gültigkeit zu überprüfen.
(4) Sofern eine Bewerberin oder ein Bewerber, an die oder den gemäß Abs. 1 anlässlich der Zulassung eine neue Matrikelnummer zu vergeben ist, glaubhaft macht, dass ihr oder ihm noch keine Sozialversicherungsnummer zugewiesen wurde, hat die Universität der Bundesanstalt Statistik Österreich auf dem vorgesehenen Weg Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und Anschrift der oder des Studierenden am Heimatort bekannt zu geben; liegt der Heimatort im Ausland, ist die Zustelladresse zu verwenden. Die Ersatzkennzeichnung ist sodann entsprechend dem Ergebnis der Abfrage der Ersatzkennzeichen-Datenbank der Bundesanstalt Statistik Österreich vorzunehmen.
(5) Die Ersatzkennzeichnung ist bis zur Bekanntgabe der Sozialversicherungsnummer durch die oder den Studierenden beizubehalten. Diese gilt auch für weitere von der oder dem betreffenden Studierenden besuchte Bildungseinrichtungen.
Abkürzung
UniStEV 2004
Matrikelnummer und Sozialversicherungsnummer
§ 2. (1) Anlässlich der erstmaligen Zulassung zum Studium hat die Universität eine siebenstellige Matrikelnummer nach Maßgabe der Anlage 1 zu vergeben, sofern die oder der Studierende nicht bereits eine weiter zu verwendende Matrikelnummer besitzt.
(2) Alle die oder den Studierenden betreffenden Anträge, Zeugnisse, Bestätigungen sowie sonstigen Erledigungen sind mit der Matrikelnummer zu versehen.
(3) Anlässlich der Zulassung zum Studium hat die Bewerberin oder der Bewerber der Universität ihre oder seine Sozialversicherungsnummer bekannt zu geben. Die Universität hat die Sozialversicherungsnummer vor der Speicherung in der Evidenz der Studierenden nach der vom österreichischen Hauptverband der Sozialversicherungsträger bekannt gegebenen Methode auf Gültigkeit zu überprüfen.
(4) Sofern eine Bewerberin oder ein Bewerber, an die oder den gemäß Abs. 1 anlässlich der Zulassung eine neue Matrikelnummer zu vergeben ist, glaubhaft macht, dass ihr oder ihm noch keine Sozialversicherungsnummer zugewiesen wurde, hat die Universität der Bundesanstalt Statistik Österreich auf dem vorgesehenen Weg Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und Anschrift der oder des Studierenden am Heimatort bekannt zu geben; liegt der Heimatort im Ausland, ist die Zustelladresse zu verwenden. Die Ersatzkennzeichnung ist sodann entsprechend dem Ergebnis der Abfrage der Ersatzkennzeichen-Datenbank der Bundesanstalt Statistik Österreich vorzunehmen.
(5) Die Ersatzkennzeichnung ist bis zur Bekanntgabe der Sozialversicherungsnummer durch die oder den Studierenden beizubehalten. Diese gilt auch für weitere von der oder dem betreffenden Studierenden besuchte Bildungseinrichtungen.
Abkürzung
UniStEV 2004
Matrikelnummer und Sozialversicherungsnummer
§ 2. (1) Anlässlich der erstmaligen Zulassung zum Studium hat die Universität eine achtstellige Matrikelnummer nach Maßgabe der Anlage 1 zu vergeben, sofern die oder der Studierende nicht bereits eine weiter zu verwendende Matrikelnummer besitzt.
(2) Alle die oder den Studierenden betreffenden Anträge, Zeugnisse, Bestätigungen sowie sonstigen Erledigungen sind mit der Matrikelnummer zu versehen.
(3) Anlässlich der Zulassung zum Studium hat die Bewerberin oder der Bewerber der Universität ihre oder seine Sozialversicherungsnummer bekannt zu geben. Die Universität hat die Sozialversicherungsnummer vor der Speicherung in der Evidenz der Studierenden nach der vom österreichischen Hauptverband der Sozialversicherungsträger bekannt gegebenen Methode auf Gültigkeit zu überprüfen.
(4) Sofern eine Bewerberin oder ein Bewerber, an die oder den gemäß Abs. 1 anlässlich der Zulassung eine neue Matrikelnummer zu vergeben ist, glaubhaft macht, dass ihr oder ihm noch keine Sozialversicherungsnummer zugewiesen wurde, hat die Universität der Bundesanstalt Statistik Österreich auf dem vorgesehenen Weg Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und Anschrift der oder des Studierenden am Heimatort bekannt zu geben; liegt der Heimatort im Ausland, ist die Zustelladresse zu verwenden. Die Ersatzkennzeichnung ist sodann entsprechend dem Ergebnis der Abfrage der Ersatzkennzeichen-Datenbank der Bundesanstalt Statistik Österreich vorzunehmen.
(5) Die Ersatzkennzeichnung ist bis zur Bekanntgabe der Sozialversicherungsnummer durch die oder den Studierenden beizubehalten. Diese gilt auch für weitere von der oder dem betreffenden Studierenden besuchte Bildungseinrichtungen.
Gemeinsam eingerichtete Studien, universitätsübergreifende
Lehramtsstudien
§ 3. (1) Bei gemeinsam eingerichteten Studien (§ 54 Abs. 9 des Universitätsgesetzes 2002) hat die Zulassung nur an einer Universität nach Wahl der oder des Studierenden zu erfolgen. Bei einem an einer Universität der Künste (§ 6 Z 16 bis 21 des Universitätsgesetzes 2002) gemeinsam mit einer anderen Universität eingerichteten Doktoratsstudium hat die Zulassung an der Universität der Künste zu erfolgen.
(2) Die zulassende Universität hat
das Zulassungsverfahren und die Fortsetzungsmeldungen durchzuführen,
die das Studium betreffenden Bestätigungen, Bescheinigungen und Nachweise sowie die abschließenden Zeugnisse auszustellen und
den vorgesehenen akademischen Grad zu verleihen sowie den Anhang zum Diplom auszustellen.
(3) Mit der Zulassung wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger der weiteren an der Durchführung des Studiums beteiligten Universität.
(4) Bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer an verschiedenen Universitäten absolviert werden, hat jede der beteiligten Universitäten zu dem von ihr angebotenen Unterrichtsfach zuzulassen und darüber hinaus mit der anderen Universität so zusammenzuwirken, dass ein hinsichtlich der Zulassung ordnungsgemäßes Lehramtsstudium gewährleistet ist.
(5) Der akademische Grad ist nach Absolvierung beider Unterrichtsfächer und der pädagogischen und fachdidaktischen Ausbildung (§ 54 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002) von der Universität jenes Unterrichtsfaches zu verleihen, aus dem die Diplomarbeit verfasst wurde.
Gemeinsam eingerichtete Studien, universitätsübergreifende Lehramtsstudien
§ 3. (1) Bei gemeinsam eingerichteten Studien (§ 54 Abs. 9 des Universitätsgesetzes 2002) hat die Zulassung nur an einer Universität nach Wahl der oder des Studierenden zu erfolgen; die beteiligten Universitäten können jedoch durch Vereinbarung jene Universität bestimmen, welche die Zulassung durchzuführen hat. Bei einem an einer Universität der Künste (§ 6 Z 16 bis 21 des Universitätsgesetzes 2002) gemeinsam mit einer anderen Universität eingerichteten Doktoratsstudium hat die Zulassung an der Universität der Künste zu erfolgen.
(2) Die zulassende Universität hat
das Zulassungsverfahren und die Fortsetzungsmeldungen durchzuführen,
die das Studium betreffenden Bestätigungen, Bescheinigungen und Nachweise sowie die abschließenden Zeugnisse auszustellen und
den vorgesehenen akademischen Grad zu verleihen sowie den Anhang zum Diplom auszustellen.
(3) Mit der Zulassung wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger der weiteren an der Durchführung des Studiums beteiligten Universität.
(4) Bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer an verschiedenen Universitäten absolviert werden, hat jede der beteiligten Universitäten zu dem von ihr angebotenen Unterrichtsfach zuzulassen und darüber hinaus mit der anderen Universität so zusammenzuwirken, dass ein hinsichtlich der Zulassung ordnungsgemäßes Lehramtsstudium gewährleistet ist.
(5) Der akademische Grad ist nach Absolvierung beider Unterrichtsfächer und der pädagogischen und fachdidaktischen Ausbildung (§ 54 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002) von der Universität jenes Unterrichtsfaches zu verleihen, aus dem die Diplomarbeit verfasst wurde.
Gemeinsam eingerichtete Studien, universitätsübergreifende Lehramtsstudien
§ 3. (1) Bei gemeinsam eingerichteten Studien (§ 54 Abs. 9 und § 56 des Universitätsgesetzes 2002) hat die Zulassung nur an einer Universität nach Wahl der oder des Studierenden zu erfolgen; die beteiligten Universitäten können jedoch durch Vereinbarung jene Universität bestimmen, welche die Zulassung durchzuführen hat. Bei einem an einer Universität der Künste (§ 6 Z 16 bis 21 des Universitätsgesetzes 2002) gemeinsam mit einer anderen Universität eingerichteten Doktoratsstudium hat die Zulassung an der Universität der Künste zu erfolgen.
(2) Die zulassende Universität hat
das Zulassungsverfahren und die Fortsetzungsmeldungen durchzuführen,
die das Studium betreffenden Bestätigungen, Bescheinigungen und Nachweise sowie die abschließenden Zeugnisse auszustellen und
den vorgesehenen akademischen Grad zu verleihen sowie den Anhang zum Diplom auszustellen.
(3) Mit der Zulassung wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger der weiteren an der Durchführung des Studiums beteiligten Universität.
(4) Bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer an verschiedenen Universitäten absolviert werden, hat jede der beteiligten Universitäten zu dem von ihr angebotenen Unterrichtsfach zuzulassen und darüber hinaus mit der anderen Universität so zusammenzuwirken, dass ein hinsichtlich der Zulassung ordnungsgemäßes Lehramtsstudium gewährleistet ist.
(5) Der akademische Grad ist nach Absolvierung beider Unterrichtsfächer und der pädagogischen und fachdidaktischen Ausbildung (§ 54 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002) von der Universität jenes Unterrichtsfaches zu verleihen, aus dem die Diplomarbeit verfasst wurde.
Abkürzung
UniStEV 2004
Gemeinsam eingerichtete Studien, universitätsübergreifende Lehramtsstudien
§ 3. (1) Bei gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studien (§ 54 Abs. 9 und § 56 UG) hat die Zulassung nur an einer Universität nach Wahl der oder des Studierenden zu erfolgen; die beteiligten Universitäten können jedoch durch Vereinbarung jene Universität bestimmen, welche die Zulassung durchzuführen hat.
(2) Die zulassende Universität hat
die Zulassung und die Fortsetzungsmeldungen durchzuführen,
die das Studium betreffenden Bestätigungen, Bescheinigungen und Nachweise sowie die abschließenden Zeugnisse auszustellen und
den vorgesehenen akademischen Grad zu verleihen sowie den Anhang zum Diplom auszustellen.
Die andere an der Durchführung des Studiums beteiligte Universität hat bzw. die anderen an der Durchführung des Studiums beteiligten Universitäten haben im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken (amtswegige Mitbelegung). Die amtswegige Mitbelegung hat an allen beteiligten Universitäten zu erfolgen.
(3) Mit der Zulassung wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger der weiteren an der Durchführung des Studiums beteiligten Universität bzw. Universitäten.
(4) Bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, hat jede der beteiligten Universitäten zu dem von ihr angebotenen Unterrichtsfach bzw. zu der von ihr angebotenen Spezialisierung zuzulassen und darüber hinaus mit der anderen Universität so zusammenzuwirken, dass ein hinsichtlich der Zulassung ordnungsgemäßes Lehramtsstudium in Form einer gleichlautenden Studienkennung gewährleistet ist.
(5) Der akademische Grad ist zu verleihen:
bei Diplomstudien nach Absolvierung beider Unterrichtsfächer und der pädagogischen und fachdidaktischen Ausbildung (§ 54 Abs. 6 UG) von der Universität jenes Unterrichtsfaches, aus dem die Diplomarbeit verfasst wurde;
bei Bachelor- und Masterstudien nach Absolvierung beider Unterrichtsfächer bzw. des Unterrichtsfachs und der gewählten Spezialisierung und der allgemeinen bildungswissenschaftlichen Grundlagen von der Universität jenes Unterrichtsfaches bzw. der gewählten Spezialisierung, aus dem die Masterarbeit verfasst wurde und bei Bachelorstudien von der Universität, sofern keine andere Vereinbarung zwischen den beteiligten Universitäten getroffen worden ist, an der die erstmalige Zulassung erfolgt ist.
⋯
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.