Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Anforderungen an Sportboote

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2005-01-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2016-01-17
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 16
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 71 Abs. 3 bis 6 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2003, wird verordnet:

Geltungsbereich und Definitionen

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt

a)

in Bezug auf Entwurf und Bau für

i)

Sportboote und unvollständige Boote;

ii) Wassermotorräder;

iii) alle in Anhang II aufgelisteten, selbstständig auf dem Markt in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat in Verkehr gebrachten und für den Einbau bestimmten Bauteile;

b)

in Bezug auf Abgasemissionen für

i)

Antriebsmotoren, die bei Sportbooten und Wassermotorrädern angebaut bzw. eingebaut sind oder speziell für den Anbau an bzw. Einbau in diese Fahrzeuge bestimmt sind;

ii) bei diesen Booten angebaute bzw. eingebaute Antriebsmotoren, an denen ein ‚größerer Umbau des Motors‘ vorgenommen wird;

c)

in Bezug auf Geräuschemissionen für

i)

Sportboote mit Motoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem oder Innenbordmotoraggregate;

ii) Sportboote mit Motoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem oder mit Innenbordaggregaten, an denen ein größerer Umbau des Bootes vorgenommen wird und die danach auf dem Markt in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat innerhalb von fünf Jahren nach dem Umbau in Verkehr gebracht werden;

iii) Wassermotorräder;

iv) Außenbordmotoren und Motoren mit Z-Antrieb und integriertem Abgassystem zum Anbau bzw. Einbau bei Sportbooten;

(2) Folgende Wasserfahrzeuge fallen nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung:

a)

in Bezug auf Abs. 1 Buchstabe a):

i)

ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge, einschließlich Rennruderboote und Trainingsruderboote;

ii) Kanus und Kajaks, Gondeln und Tretboote;

iii) Windsurfbretter;

iv) Surfbretter, einschließlich motorbetriebene Surfbretter;

v)

Originalfahrzeuge und vorwiegend mit Originalmaterialien angefertigte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Wasserfahrzeugen;

vi) Versuchsboote, solange sie nicht auf dem Markt in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat in Verkehr gebracht werden;

vii) für den Eigengebrauch gebaute Boote, solange sie während eines Zeitraums von fünf Jahren nicht auf dem Markt in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat in Verkehr gebracht werden;

viii) unbeschadet des Abs. 3 Z 1 Wasserfahrzeuge für den speziellen Zweck, mit einer Mannschaft besetzt zu werden und Fahrgäste gewerblich zu befördern, insbesondere — unabhängig von der Zahl der Fahrgäste — Wasserfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 82/714/EWG des Rates vom 4. Oktober 1982 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe, ABl. Nr. L 301 vom 28.10.1982 S. 1, geändert durch die Beitrittsakte von 1994;

ix) Tauchfahrzeuge;

x)

Luftkissenfahrzeuge;

xi) Tragflügelboote;

xii) Boote mit auf äußerer Verbrennung beruhendem Dampfantrieb, die mit Kohle, Koks, Holz, Öl oder Gas angetrieben werden;

b)

in Bezug auf Abs. 1 Buchstabe b):

i)

bei folgenden Wasserfahrzeugen angebaute bzw. eingebaute oder speziell zum Anbau bzw. Einbau bestimmte Antriebsmotoren:

– ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge;

– Versuchsboote, solange sie nicht auf dem Markt in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat in Verkehr gebracht werden;

– unbeschadet des Abs. 3 Buchstabe a) Wasserfahrzeuge für den speziellen Zweck, mit einer Mannschaft besetzt zu werden und Fahrgäste gewerblich zu befördern, insbesondere — unabhängig von der Zahl der Fahrgäste — Wasserfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 82/714/EWG;

– Tauchfahrzeuge;

– Luftkissenfahrzeuge;

– Tragflügelboote;

ii) Originalmotoren und einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Antriebsmotoren, die nicht in Serien hergestellt wurden und in Wasserfahrzeugen gemäß Abs. 2 Buchstabe a) Ziffern v) und vii) eingebaut sind;

iii) für den Eigengebrauch gebaute Antriebsmotoren, solange sie während eines Zeitraums von fünf Jahren nicht auf dem Markt in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat in Verkehr gebracht werden;

c)

in Bezug auf Abs. 1 Buchstabe c):

i)

alle unter Buchstabe b) genannten Wasserfahrzeuge;

ii) für den Eigengebrauch gebaute Boote, solange sie während eines Zeitraums von fünf Jahren nicht auf dem Markt in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat in Verkehr gebracht werden.

(3) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Sportboot“ unabhängig von der Antriebsart sämtliche Boote mit einer nach der harmonisierten Norm gemessenen Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m, die für Sport und Freizeitzwecke bestimmt sind; Boote, die gleichzeitig auch für Charter- oder Schulungszwecke verwendet werden können, fallen ebenfalls in den Anwendungsbereich dieser Verordnung, sofern sie für Sport- und Freizeitzwecke auf dem Markt in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat in Verkehr gebracht werden;

b)

„Wassermotorrad“ Wasserfahrzeuge mit weniger als 4 m Länge, die einen Verbrennungsmotor mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantriebsquelle verwenden und die dazu konzipiert sind, von einer oder mehreren Personen gefahren zu werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen oder knien;

c)

„Antriebsmotor“ alle zu Antriebszwecken genutzten Fremd- oder Selbstzündungs-Verbrennungsmotoren, einschließlich nach dem Zweitakt- oder Viertaktprinzip arbeitende Innenbordmotoren, Motoren mit Z-Antrieb mit oder ohne integriertes Abgassystem und Außenbordmotoren;

d)

„größerer Umbau des Motors“ einen Umbau des Motors, der

– möglicherweise dazu führt, dass der Motor die in Anhang I Teil B angegebenen Emissionsgrenzwerte überschreitet — ausgenommen ist der routinemäßige Austausch von Motorteilen, die die Emissionseigenschaften unverändert lassen — oder

– die Motornennleistung um mehr als 15% erhöht;

e)

„größerer Umbau des Bootes“ einen Umbau eines Bootes,

– bei dem die Antriebsart des Bootes geändert wird;

– der einen größeren Umbau des Motors beinhaltet;

– durch den das Boot so weitgehend verändert wird, dass es als neues Boot zu betrachten ist;

f)

„Antriebsarten“ mechanische Verfahren, mit denen das Wasserfahrzeug angetrieben wird, insbesondere der Antrieb durch Schiffsschrauben oder Strahlpumpenantriebssysteme;

g)

„Motorenfamilie“ eine vom Hersteller eingeteilte Gruppe von Motoren, bei denen aufgrund ihres Entwurfs von ähnlichen Eigenschaften hinsichtlich ihrer Abgasemissionen auszugehen ist und die die Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf die Abgasemissionen erfüllen;

h)

„Hersteller“ alle natürlichen oder juristischen Personen, die ein von dieser Verordnung erfasstes Erzeugnis entwerfen und herstellen oder die ein solches Erzeugnis entwerfen und/oder herstellen lassen, um es in eigenem Namen in Verkehr zu bringen;

i)

„Bevollmächtigter“ alle in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem anderen gleichgestellten Staat ansässigen natürlichen oder juristischen Personen, die vom Hersteller schriftlich beauftragt wurden, in seinem Namen die ihm aufgrund dieser Verordnung entstehenden Verpflichtungen zu erfüllen.

Inverkehrbringen und Inbetriebnahme

§ 2. (1) Die in § 1 Abs. 1 genannten Erzeugnisse dürfen nur dann in den Verkehr gebracht und entsprechend ihrer Zweckbestimmung in Betrieb genommen werden, wenn sie die Sicherheit und die Gesundheit von Personen sowie Sachen oder die Umwelt bei sachgemäßer Konstruktion und Instandhaltung nicht gefährden.

(2) Diese Verordnung berührt nicht die Befugnis, im Hinblick auf den Umweltschutz, die Struktur der Wasserwege sowie zur Gewährleistung der Sicherheit auf den Wasserwegen Bestimmungen für die Schifffahrt auf bestimmten Gewässern zu erlassen, sofern dies keine Änderung von Wasserfahrzeugen im Sinne dieser Verordnung zur Folge hat.

Grundlegende Anforderungen

§ 3. Die in § 1 Abs. 1 genannten Erzeugnisse müssen die in Anhang I genannten grundlegenden Anforderungen in bezug auf Sicherheit, Gesundheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz erfüllen.

Freier Verkehr der Erzeugnisse

§ 4. (1) Die in § 1 Abs. 1 genannten Erzeugnisse dürfen nur dann in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, wenn sie die CE-Kennzeichnung gemäß Anhang IV tragen, aus der hervorgeht, dass sie alle Bestimmungen dieser Verordnung einschließlich der Bestimmungen über die Konformitätsbewertungsverfahren nach § 8 oder gegebenenfalls § 9 erfüllen.

(2) Unvollständige Boote dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller oder sein Bevollmächtigter oder die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person gemäß Anhang III Buchstabe a) erklärt, dass die Fertigstellung des Bootes durch andere beabsichtigt ist.

(3) Die im Anhang II genannten Bauteile dürfen nur dann in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, wenn diese die CE-Kennzeichnung gemäß Anhang IV tragen, aus der hervorgeht, dass sie die einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllen, sofern diesen Bauteilen eine schriftliche Konformitätserklärung gemäß Anhang XV beiliegt und sie nach der gemäß Anhang III Buchstabe b) abgegebenen Erklärung des Herstellers, seines Bevollmächtigten oder — im Fall von Einfuhren aus Drittländern — der Person, die diese Bauteile in Verkehr bringt, zum Einbau in Sportboote bestimmt sind.

(4) Innenbordmotoren, Motoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem, Motoren, die nach der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte, ABl. Nr. L 59 vom 27.2.1998 S. 1, geändert durch die Richtlinie 2001/63/EG der Kommission, ABl. Nr. L 227 vom 23.8.2001 S. 41, typgenehmigt sind und die Werte der Stufe II gemäß Anhang I Nummer 4.2.3 der genannten Richtlinie einhalten, sowie Motoren, die nach der Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen, ABl. Nr. L 36 vom 9.2.1988 S. 33, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/27/EG der Kommission, ABl. Nr. L 107 vom 18.4.2001 S. 10, typgenehmigt sind, dürfen nur dann in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, wenn der Hersteller oder sein Bevollmächtigter im Einklang mit Anhang XV Nummer 3 erklärt, dass der Motor den Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf die Abgasemissionen genügen wird, wenn er unter Beachtung der mitgelieferten Anweisungen des Herstellers in ein Sportboot oder in ein Wassermotorrad eingebaut wird.

Ausstellungen und Vorführungen

§ 5. (1) Bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen dürfen die in § 1 Abs. 1 genannten Erzeugnisse, die den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, nur dann ausgestellt werden, wenn ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass diese Erzeugnisse erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden können, wenn ihre Übereinstimmung mit dieser Verordnung hergestellt ist.

(2) Bei Vorführungen sind entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um den Schutz von Personen zu gewährleisten.

CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien und entsprechenden österreichischen Regelungen

§ 6. Fallen die in § 1 Abs. 1 genannten Erzeugnisse auch unter andere Richtlinien bzw. entsprechende österreichische Regelungen zu anderen Gesichtspunkten, in denen die Anbringung der CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, so gibt die CE-Kennzeichnung in diesem Fall an, dass auch von der Konformität der betreffenden Erzeugnisse mit den Bestimmungen dieser anderen Richtlinien bzw. entsprechenden österreichischen Regelungen auszugehen ist. Die CE-Kennzeichnung zeigt die Konformität mit den anzuwendenden Richtlinien bzw. entsprechenden österreichischen Regelungen oder einschlägigen Abschnitten der Richtlinien bzw. entsprechenden österreichischen Regelungen an. In diesem Fall sind die Fundstellen zu diesen vom Hersteller angewandten Richtlinien, wie sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, in den durch die Richtlinien bzw. entsprechenden österreichischen Regelungen geforderten Unterlagen, Konformitätserklärungen oder Anweisungen, die dem Erzeugnis beigefügt sind, anzugeben.

Übereinstimmungsvermutung mit den grundlegenden Anforderungen

§ 7. Für die in § 1 Abs. 1 genannten Erzeugnisse, die den einschlägigen im Anhang XIX aufgelisteten österreichischen Normen zur Durchführung der harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden, entsprechen, wird die Übereinstimmung mit den entsprechenden grundlegenden Anforderungen gemäß § 5 vermutet.

Übereinstimmungsvermutung mit den grundlegenden Anforderungen

§ 7. Für die in § 1 Abs. 1 genannten Erzeugnisse, die den einschlägigen im Anhang XIX aufgelisteten österreichischen Normen zur Durchführung der harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden, entsprechen, wird die Übereinstimmung mit den entsprechenden grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 vermutet.

Konformitätsbewertung

§ 8. (1) Bevor die in § 1 Abs. 1 genannten Erzeugnisse in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Verfahren anzuwenden.

(2) Hinsichtlich des Entwurfs und des Baus von Erzeugnissen im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchstabe a) hat der Bootshersteller oder sein Bevollmächtigter für die in Anhang I Teil A Nummer 1 genannten Entwurfskategorien A, B, C und D folgende Verfahren anzuwenden:

a)

Bootskategorien A und B:

i)

Bei Booten mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 12 m: die interne Fertigungskontrolle mit Prüfungen (Modul Aa) nach Anhang VI oder die EG-Baumusterprüfung (Modul B) nach Anhang VII , ergänzt durch die Konformität der Bauart (Modul C) nach Anhang VIII oder eines der folgenden Module: B + D oder B + E oder B + F oder G oder H.

ii) Bei Booten mit einer Rumpflänge von 12 m bis 24 m: die EG-Baumusterprüfung (Modul B) nach Anhang VII, ergänzt durch die Konformität der Bauart (Modul C) nach Anhang VIII oder eines der folgenden Module: B + D oder B + E oder B + F oder G oder H.

b)

Bootskategorie C:

i)

Bei Booten mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 12 m:

– Wenn die harmonisierten Normen in Bezug auf Anhang I Teil A Nummern 3.2 und 3.3 erfüllt sind: die interne Fertigungskontrolle (Modul A) nach Anhang V oder die interne Fertigungskontrolle mit Prüfungen (Modul Aa) nach Anhang VI oder die EG-Baumusterprüfung (Modul B) nach Anhang VII, ergänzt durch die Konformität der Bauart (Modul C) nach Anhang VIII, oder eines der folgenden Module: B + D oder B + E oder B + F oder G oder H.

– Wenn die harmonisierten Normen in Bezug auf Anhang I Teil A Nummern 3.2 und 3.3 nicht erfüllt sind: die interne Fertigungskontrolle mit Prüfungen (Modul Aa) nach Anhang VI oder die EG-Baumusterprüfung (Modul B) nach Anhang VII, ergänzt durch die Konformität der Bauart (Modul C) nach Anhang VIII, oder eines der folgenden Module: B + D oder B + E oder B + F oder G oder H.

ii) Bei Booten mit einer Rumpflänge von 12 m bis 24 m: die EG-Baumusterprüfung (Modul B) nach Anhang VII, gefolgt von der Konformität der Bauart (Modul C) nach Anhang VIII, oder eines der folgenden Module: B + D oder B + E oder B + F oder G oder H.

c)

Bootskategorie D: Bei Booten mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m die interne Fertigungskontrolle (Modul A) nach Anhang V oder die interne Fertigungskontrolle mit Prüfungen (Modul Aa) nach Anhang VI oder die EG-Baumusterprüfung (Modul B) nach Anhang VII, ergänzt durch die Konformität der Bauart (Modul C) nach Anhang VIII oder eines der folgenden Module: B + D oder B + E oder B + F oder G oder H.

d)

Wassermotorräder: Die interne Fertigungskontrolle (Modul A) nach Anhang V oder die interne Fertigungskontrolle mit Prüfungen (Modul Aa) nach Anhang VI oder die EG-Baumusterprüfung (Modul B) nach Anhang VII, gefolgt von der Konformität der Bauart (Modul C) nach Anhang VIII oder eines der folgenden Module: B + D oder B + E oder B + F oder G oder H.

e)

Bei Bauteilen nach Anhang II eines der folgenden Module: B + C oder B + D oder B + F oder G oder H.

(3) Hinsichtlich der Abgasemissionen: Für Erzeugnisse im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchstabe b) hat der Motorenhersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter die EG-Baumusterprüfung (Modul B) nach Anhang VII, gefolgt von der Konformität der Bauart (Modul C) nach Anhang VIII durchzuführen oder eines der folgenden Module anzuwenden: B + D oder B + E oder B + F oder G oder H.

(4) Hinsichtlich der Geräuschemissionen:

a)

Für Erzeugnisse im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchstabe c) Ziffern i) und ii) hat der Bootshersteller oder sein Bevollmächtigter folgende Verfahren durchzuführen:

i)

Wenn Prüfungen unter Verwendung der harmonisierten Norm (EN ISO 14509) für Geräuschmessungen vorgenommen werden: entweder die interne Fertigungskontrolle mit Prüfungen (Modul Aa) nach Anhang VI oder die Einzelprüfung (Modul G) nach Anhang XI oder die umfassende Qualitätssicherung (Modul H) nach Anhang XII.

ii) Wenn für die Bewertung das Verfahren mit Froude-Zahl und Leistungs-/Verdrängungsverhältnis verwendet wird: entweder die interne Fertigungskontrolle (Modul A) nach Anhang V oder die interne Fertigungskontrolle mit Prüfungen (Modul Aa) nach Anhang VI oder die Einzelprüfung (Modul G) nach Anhang XI oder die umfassende Qualitätssicherung (Modul H) nach Anhang XII.

iii) Wenn gemäß Ziffer i) erstellte Daten von zertifizierten Referenzbooten für die Bewertung verwendet werden: entweder die interne Fertigungskontrolle (Modul A) nach Anhang V oder die interne Fertigungskontrolle mit zusätzlichen Anforderungen (Modul Aa) nach Anhang VI oder die Einzelprüfung (Modul G) nach Anhang XI oder die umfassende Qualitätssicherung (Modul H) nach Anhang XII.

b)

Für Erzeugnisse im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchstabe c) Ziffern iii) und iv) hat der Hersteller von Wassermotorrädern bzw. von Motoren oder sein Bevollmächtigter folgende Verfahren anzuwenden: die interne Fertigungskontrolle mit zusätzlichen Anforderungen (Modul Aa) nach Anhang VI oder Modul G oder H.

Nachträgliche Bescheinigung der Bauart von Sportbooten

§ 9. (1) Im Fall einer Begutachtung von Sportbooten nach der Bauausführung, wenn weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter den Verpflichtungen in Bezug auf die Übereinstimmung des Erzeugnisses mit den Bestimmungen dieser Verordnung nachkommt, können diese von einer natürlichen oder juristischen Person wahrgenommen werden, die das Erzeugnis unter eigener Verantwortung in Verkehr bringt und/oder in Betrieb nimmt. In diesem Fall beantragt die Person, die das Erzeugnis in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, bei einer benannten Stelle eine Begutachtung nach Bauausführung.

(2) Die Person, die das Erzeugnis in Verkehr bringt und/oder in Betrieb nimmt, legt der benannten Stelle sämtliche verfügbaren Dokumente und technischen Unterlagen vor, die sich auf das erstmalige In-Verkehr-Bringen des Erzeugnisses im Ursprungsland beziehen. Die benannte Stelle prüft das einzelne Erzeugnis und führt Berechnungen und sonstige Bewertungen durch, um sich von dessen gleichwertiger Konformität mit den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung zu überzeugen. In diesem Fall trägt die Herstellerplakette gemäß Anhang I Teil A Nummer 2.2 den Zusatz „Nachträgliche Bescheinigung der Bauart“. Die benannte Stelle erstellt einen Konformitätsbericht über die durchgeführte Bewertung und unterrichtet die Person, die das Erzeugnis in Verkehr bringt und/oder in Betrieb nimmt, über ihre Pflichten.

(3) Die Person, die das Erzeugnis in Verkehr bringt und/oder in Betrieb nimmt, stellt sodann eine Konformitätserklärung aus (siehe Anhang XV) und bringt die CE-Kennzeichnung zusammen mit der Kennnummer der zuständigen benannten Stelle auf dem Erzeugnis an oder lässt diese anbringen.

Benannte Stellen

§ 10. (1) Stellen, die die Konformität von in § 1 Abs. 1 genannten Erzeugnissen in Österreich bewerten wollen, müssen vor Aufnahme der Tätigkeiten für eine Konformitätsbewertung die in Anhang XIV festgelegten Mindestkriterien erfüllen, als akkreditierte Stelle zugelassen und – nach ihrer Meldung an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten – in die Liste der Benannten Stellen gemäß Anhang XVIII im Teil betreffend Österreich unter Anführung ihrer Kennnummer und der ihnen spezifisch übertragenen Aufgaben aufgenommen sein.

(2) Wenn diese Stellen den Bewertungskriterien der einschlägigen harmonisierten Normen entsprechen, wird davon ausgegangen, dass sie die in Anhang XIV festgelegten Mindestkriterien erfüllen.

(3) Wenn eine solche Stelle die in Anhang XIV festgelegten Mindestkriterien nicht mehr erfüllt, ist die Meldung zurückzuziehen und die Stelle aus der Liste der Benannten Stellen im Anhang XVIII zu streichen. Die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten sind darüber unverzüglich zu informieren.

CE-Kennzeichnung

§ 11. (1) Die folgenden Erzeugnisse müssen bei ihrem In-Verkehr-Bringen die CE-Konformitätskennzeichnung tragen:

a)

Sportboote, Wassermotorräder und ihre Bauteile nach Anhang II, bei denen davon auszugehen ist, dass sie den in Anhang I genannten grundlegenden Anforderungen genügen;

b)

Außenbordmotoren, bei denen davon auszugehen ist, dass sie den in Anhang I Teil B und Teil C genannten grundlegenden Anforderungen genügen;

c)

Motoren mit Z-Antrieb und integriertem Abgassystem, bei denen davon auszugehen ist, dass sie den in Anhang I Teil B und Teil C genannten grundlegenden Anforderungen genügen.

(2) Die in Anhang IV abgebildete CE-Konformitätskennzeichnung muss deutlich sichtbar, gut leserlich und dauerhaft auf den Sportbooten und Wassermotorrädern nach Anhang I Teil A Nummer 2.2, auf den Bauteilen nach Anhang II und/oder auf ihrer Verpackung sowie auf Außenbordmotoren und Motoren mit Z-Antrieb und integriertem Abgassystem nach Anhang I Teil B Nummer 1.1 angebracht werden.

(3) Der CE-Kennzeichnung muss die Kennnummer der benannten Stelle beigefügt sein, die für die Durchführung der in den Anhängen IX, X, XI, XII und XVI genannten Verfahren verantwortlich war.

(4) Das Anbringen von Zeichen oder Aufschriften, die Dritte hinsichtlich der Bedeutung oder der Form der CE-Kennzeichnung in die Irre führen könnten, auf von dieser Verordnung erfassten Erzeugnissen ist untersagt. Jedes andere Zeichen kann auf unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen und/oder ihrer Verpackung angebracht werden, solange die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Code des Herstellers

§ 12. (1) Anhang XX enthält ein Verzeichnis der österreichischen Hersteller von Sportbooten und der ihnen von der Obersten Schifffahrtsbehörde zugewiesenen Codes.

(2) Der Code besteht aus drei Buchstaben, die aus dem Namen des Herstellers genommen werden.

(3) Der Code des Herstellers ist von diesem bei der Kennzeichnung des Bootes (Anhang I Teil A Punkt 2.1) zu verwenden.

Änderung von Anhängen

§ 13. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Anhang XVIII (Liste der Benannten Stellen) durch Kundmachung zu ändern, um der jeweils gültigen Mitteilung der Europäischen Kommission über die Liste der Gemeldeten Stellen für die Sportboote-Richtlinie zu entsprechen.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Anhang XIX (Liste der harmonisierten Europäischen Normen) durch Kundmachung zu ändern, um der jeweils gültigen Mitteilung der Europäischen Kommission über die harmonisierten Normen für die Sportboote-Richtlinie zu entsprechen. Hierbei sind die entsprechenden österreichischen Normen anzuführen.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Anhang XX (Liste und Codes der österreichischen Hersteller) durch Kundmachung zu ändern, wenn österreichischen Herstellern entsprechende Codes im Sinne des § 12 zugewiesen werden.

Übergangsbestimmungen

§ 14. (1) Vom 1. Jänner 2005 bis zum 31. Dezember 2005 können die in § 1 Abs. 1 Buchstabe a) genannten Erzeugnisse entweder dieser Verordnung oder der Sportboote-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 19/1996 idF BGBl. II Nr. 302/1998, entsprechen.

(2) Selbstzündungsmotoren und Viertakt-Fremdzündungsmotoren müssen dieser Verordnung spätestens ab dem 1. Jänner 2006 entsprechen.

(3) Zweitakt-Fremdzündungsmotoren müssen dieser Verordnung spätestens ab dem 1. Jänner 2007 entsprechen.

(4) Für die in § 1 Abs. 1 Buchstabe a) Ziffer ii) sowie Buchstaben b) und c) genannten Erzeugnisse gelten die Bestimmungen dieser Verordnung erst ab dem erstmaligen In-Verkehr-Bringen oder der erstmaligen In-Betrieb-Nahme nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung.

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) Sofern in § 14 dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, tritt die Sportboote-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 19/1996 idF BGBl. II Nr. 302/1998, mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.

ANHANG I

GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN

Vorbemerkung

„Boote“ im Sinne dieses Anhangs sind Sportboote und Wassermotorräder.

A. Grundlegende Sicherheitsanforderungen in Bezug auf Entwurf und Bau von Booten

1.

ENTWURFSKATEGORIE

Entwurfskategorie Windstärke (Beaufort-Skala) Signifikante Wellenhöhe (H 1/3, Meter)
A – „Hochsee“ über 8 über 4
B – „Außerhalb von Küstengewässern” Bis einschließlich 8 bis einschließlich 4
C – „Küstennahe Gewässer“ Bis einschließlich 6 bis einschließlich 2
D – „Geschützte Gewässer“ Bis einschließlich 4 bis einschließlich 0,3

Begriffsbestimmungen:

A. Hochsee: Entworfen für ausgedehnte Fahrten, bei denen Wetterverhältnisse mit einer Windstärke über 8 (Beaufort-Skala) und signifikanten Wellenhöhen über 4 m auftreten können und die diese Boote weitgehend aus eigener Kraft bestehen können, jedoch ausschließlich extremer Wetterverhältnisse.

B. Außerhalb von Küstengewässern: Ausgelegt für Fahrten außerhalb von Küstengewässern, bei denen Wetterverhältnisse mit einer Windstärke bis einschließlich 8 und Wellenhöhen bis einschließlich 4 m auftreten können.

C. Küstennahe Gewässer: Ausgelegt für Fahrten in küstennahen Gewässern, großen Buchten, Flussmündungen, Seen und Flüssen, bei denen Wetterverhältnisse mit einer Windstärke bis einschließlich 6 und Wellenhöhen bis einschließlich 2 m auftreten können.

D. Geschützte Gewässer: Entworfen für Fahrten in geschützten küstennahen Gewässern, kleinen Buchten, auf kleinen Seen, schmalen Flüssen und Kanälen, bei denen Wetterverhältnisse mit einer Windstärke bis einschließlich 4 und signifikanten Wellenhöhen bis einschließlich 0,3 m und gelegentlich Wellenhöhen von höchstens 0,5 m, beispielsweise aufgrund vorbeifahrender Schiffe, auftreten können.

Boote der jeweiligen Kategorie müssen so entworfen und gebaut sein, dass sie der Beanspruchung nach diesen Parametern hinsichtlich Stabilität, Auftrieb und anderen einschlägigen grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang I Teil A standhalten und dass sie eine gute Manövrierfähigkeit haben.

2. ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN Erzeugnisse im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchstabe a) dieser Verordnung müssen den grundlegenden Anforderungen entsprechen, soweit diese für sie gelten.
2.1. Kennzeichnung des Bootes Jedes Boot ist mit einem Kennzeichen zu versehen, das folgende Angaben enthält: – Code des Herstellers, – Herstellungsland, – bootstypische Seriennummer, – Jahr der Herstellung, – Modelljahr. Die Einzelheiten dieser Anforderungen sind in der einschlägigen harmonisierten Norm enthalten.
2.2. Herstellerplakette Jedes Boot muss eine dauerhaft und getrennt von dem Kennzeichen des Bootskörpers angebrachte Plakette mit folgenden Angaben aufweisen: – Name des Herstellers, – CE-Kennzeichnung (siehe Anhang IV), – Kategorie der Bootsauslegung gemäß Nummer 1, – vom Hersteller angegebene maximale Zuladung gemäß Nummer 3.6 ohne Gewicht des Inhalts von fest angebrachten Behältern, – Zahl der nach der Empfehlung des Herstellers während der Fahrt an Bord zulässigen Personen.
2.3. Schutz vor dem Überbordfallen und Wiedereinstiegsmittel Je nach Auslegungskategorie müssen die Boote so beschaffen sein, dass das Risiko, über Bord zu fallen, soweit wie möglich verringert und ein Wiedereinsteigen erleichtert wird.
2.4. Sicht vom Hauptsteuerstand Bei Motorbooten muss der Rudergänger vom Hauptsteuerstand bei normalen Einsatzbedingungen (Geschwindigkeit und Belastung) eine gute Rundumsicht haben.
2.5 Handbuch für den Eigner Alle Boote sind mit einem Handbuch für den Eigner in deutscher Sprache zu liefern, wenn sie in Österreich in Verkehr gebracht werden, bzw. in der (den) Amtssprache(n) des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, des anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder des gleichgestellten Staates zu liefern, in dem sie in Verkehr gebracht werden. Dieses Handbuch sollte besonders auf Brand- und Überflutungsrisiken aufmerksam machen und muss die unter den Nummern 2.2, 3.6 und 4 aufgeführten Angaben sowie die Angabe des Leergewichts in Kilogramm enthalten.
3. FESTIGKEIT UND DICHTIGKEIT, BAULICHE ANFORDERUNGEN
3.1. Bauweise Wahl und Kombination der Werkstoffe und die Konstruktion müssen gewährleisten, dass das Boot in jeder Hinsicht eine ausreichende Festigkeit aufweist. Besonders zu berücksichtigen sind die Auslegungskategorie gemäß Nummer 1 und die vom Hersteller empfohlene Höchstlast gemäß Nummer 3.6.
3.2. Stabilität und Freibord Stabilität und Freibord des Bootes müssen unter Berücksichtigung der Auslegungskategorie gemäß Nummer 1 und der vom Hersteller empfohlenen Höchstlast gemäß Nummer 3.6 ausreichend sein.
3.3. Auftrieb und Schwimmfähigkeit Beim Bau des Bootskörpers ist sicherzustellen, dass das Boot über eine Auftriebscharakteristik verfügt, die seiner Auslegungskategorie gemäß Nummer 1 und der vom Hersteller empfohlenen Höchstlast gemäß Nummer 3.6 entspricht. Bewohnbare Mehrrumpfboote müssen über ausreichenden Auftrieb verfügen, damit sie auch dann schwimmfähig bleiben, wenn sie kieloben liegen. Boote mit weniger als 6 m Länge, die vollschlagen können, müssen über einen ausreichenden Restauftrieb verfügen, der es ihnen ermöglicht, in überflutetem Zustand schwimmfähig zu bleiben, wenn sie entsprechend ihrer Auslegungskategorie verwendet werden.
3.4. Öffnungen im Bootskörper, im Deck und in den Aufbauten Öffnungen im Bootskörper, im Deck (in den Decks) und in den Aufbauten dürfen den Festigkeitsverband oder – in geschlossenem Zustand – die Wetterdichtigkeit des Bootes nicht beeinträchtigen. Fenster, Bullaugen, Türen und Lukenabdeckungen müssen dem Wasserdruck, dem sie ausgesetzt sein können, sowie Punktbelastungen durch Personen, die sich an Deck bewegen, standhalten. Zum Ein- und Austritt von Wasser dienende Außenbord-Durchbrüche, die unterhalb der Wasserlinie entsprechend der vom Hersteller empfohlenen Höchstlast gemäß Nummer 3.6 liegen, sind mit leicht zugänglichen Verschlüssen zu versehen.
3.5. Überflutung Alle Boote sind so auszulegen, dass das Risiko des Sinkens so gering wie möglich gehalten wird. Besondere Beachtung sollte folgendes finden: – Cockpits und Plichten; diese sollten selbstlenzend oder mit anderen Vorrichtungen ausgerüstet sein, die das Eindringen von Wasser in das Bootsinnere verhindern; – Ventilationsöffnungen; – Entfernung von Wasser durch Pumpen oder sonstige Vorrichtungen.
3.6. Vom Hersteller angegebene maximale Zuladung Die vom Hersteller angegebene maximale Zuladung (Kraftstoff, Wasser, Proviant, verschiedene Ausrüstungsgegenstände und Personen) in Kilogramm, für die das Boot konzipiert wurde, wird gemäß der Auslegungskategorie (Nummer 1), der Stabilität und dem Freibord (Nummer 3.2) sowie dem Auftrieb und der Schwimmfähigkeit (Nummer 3.3) bestimmt.
3.7. Stauplatz für Rettungsinsel Alle Boote der Kategorien A und B sowie Boote der Kategorien C und D mit einer Länge von mehr als 6 m müssen einen oder mehrere Stauplätze für eine oder mehrere Rettungsinseln aufweisen, die groß genug sind, um die vom Hersteller empfohlene Zahl von Personen aufzunehmen, für die das Boot ausgelegt ist. Die Stauplätze müssen jederzeit leicht zugänglich sein.
3.8. Notausstieg Alle bewohnbaren Mehrkörperboote mit einer Länge über 12 m müssen so gebaut sein, dass beim Kielobenliegen ein Notausstieg möglich ist. Alle bewohnbaren Mehrkörperboote müssen so gebaut sein, dass bei Brand ein Notausstieg möglich ist.
3.9. Ankern, Vertäuen und Schleppen Alle Boote müssen unter Berücksichtigung ihrer Auslegungskategorie und ihrer Merkmale mit einer oder mehreren Halterungen oder anderen Vorrichtungen ausgerüstet sein, die das Ankern, Vertäuen und Schleppen ermöglichen und der entsprechenden Belastung sicher standhalten.
4. BEDIENUNGSEIGENSCHAFTEN Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass die Bedienungseigenschaften des Bootes auch bei dem stärksten Motor, für den es ausgelegt und gebaut ist, zufriedenstellend sind. Bei allen Wassersportmotoren muss die Nennleistung in Übereinstimmung mit der harmonisierten Norm im Handbuch für den Eigner angegeben werden.
5. EINBAUVORSCHRIFTEN
5.1. Motoren und Motorräume
5.1.1. Innenbordmotoren Alle Innenbordmotoren müssen sich in einem von den Wohnräumen getrennten geschlossenen Raum befinden und so eingebaut sein, dass die Gefahr von Bränden bzw. einer Brandausbreitung sowie die Gefährdung durch toxische Dämpfe, Hitze, Lärm oder Vibrationen in den Wohnräumen so gering wie möglich gehalten wird. Häufig zu überprüfende und/oder zu wartende Teile des Motors und Zusatzeinrichtungen müssen leicht zugänglich sein. Das Isoliermaterial im Inneren des Motorraums muss unbrennbar sein.
5.1.2. Lüftung Der Motorraum ist zu belüften. Durch die Lüftungsöffnungen darf kein Wasser in den Maschinenraum eindringen können.
5.1.3. Freiliegende Teile Freiliegende sich bewegende oder heiße Teile des Motors (der Motoren), die Verletzungen verursachen könnten, sind wirksam zu schützen, sofern der Motor (die Motoren) nicht durch eine Abdeckung oder ein Gehäuse abgeschirmt ist (sind).
5.1.4. Starten von Außenbordmotoren Alle Boote mit Außenbordmotoren sind mit einer Vorrichtung auszurüsten, die das Starten des Motors bei eingelegtem Gang verhindert, außer a) wenn der Motor einen statischen Schub von weniger als 500 N erzeugt; b) wenn der Motor mit einer Drosselvorrichtung versehen ist, die beim Starten des Motors den Schub auf 500 N begrenzt.
5.1.5. Führerlose Wassermotorräder Wassermotorräder sind entweder mit einer automatischen Motorabschaltung oder einer automatischen Vorrichtung zu versehen, die das Fahrzeug in langsame, kreisförmige Vorwärtsfahrt bringt, wenn der Fahrer absteigt oder über Bord geht.
5.2. Kraftstoffsystem
5.2.1. Allgemeines Einfüll-, Lager- und Belüftungsvorrichtungen für den Kraftstoff sowie die Kraftstoffzufuhrvorrichtungen sind so auszulegen und einzubauen, dass die Brand- und Explosionsgefahr so gering wie möglich gehalten wird.
5.2.2. Kraftstoffbehälter Kraftstoffbehälter, leitungen und schläuche sind fest anzubringen und von allen größeren Hitzequellen getrennt einzubauen oder abzuschirmen. Werkstoff und Bauweise der Behälter müssen dem Fassungsvermögen und der Kraftstoffart entsprechen. Sämtliche Räume, in denen Kraftstoffbehälter untergebracht sind, müssen belüftet werden. Ottokraftstoff ist in Behältern aufzubewahren, die nicht Teil des Rumpfes und a) vom Motorraum und von jeder anderen Entflammungsquelle isoliert sind; b) von den Wohnräumen getrennt sind. Dieselkraftstoff kann in Behältern aufbewahrt werden, die Teil des Rumpfes sind.
5.3. Elektrisches System Elektrische Systeme müssen so ausgelegt und eingebaut sein, dass unter normalen Einsatzbedingungen ein einwandfreier Betrieb des Bootes gewährleistet ist und die Brandgefahr und das Risiko elektrischer Schläge so gering wie möglich gehalten werden. Es ist auf den Einbau von Überlastungs- und Kurzschlusssicherungen für alle Stromkreise zu achten; ausgenommen hiervon sind die aus Batterien gespeisten Anlasserstromkreise für den Motor. Um die Ansammlung von Gasen, die aus den Batterien austreten können, zu verhindern, ist für Belüftung zu sorgen. Die Batterien müssen gut befestigt und vor eindringendem Wasser geschützt sein.
5.4. Steuerungssystem
5.4.1. Allgemeines Steuerungssysteme sind so auszulegen, zu konstruieren und einzubauen, dass sie die Übertragung von Steuerungskräften unter vorhersehbaren Betriebsbedingungen ermöglichen.
5.4.2. Notvorrichtungen Segelboote und Boote mit einem Innenbordmotor als einzigem Motor und Fernsteueranlage sind mit Notvorrichtungen auszurüsten, die das Boot bei verringerter Geschwindigkeit steuern können.
5.5. Gassystem Gassysteme für Haushaltszwecke müssen über ein Druckminderungssystem verfügen und so ausgelegt und eingebaut sein, dass ein Gasaustritt und die Gefahr einer Explosion vermieden werden und dass sie auf undichte Stellen hin untersucht werden können. Werkstoffe und Bauteile müssen für das jeweils verwendete Gas geeignet und so beschaffen sein, dass sie den unterschiedlichen Belastungen in einer maritimen Umgebung standhalten. Jede Vorrichtung ist mit einem Flammenwächter, der auf alle Brenner wirkt, auszurüsten. Jede gasbetriebene Vorrichtung muss über eine gesonderte Zuleitung versorgt werden, und jede Vorrichtung muss eine gesonderte Absperrvorrichtung aufweisen. Durch geeignete Belüftung muss eine Gefährdung durch Gasaustritt und Verbrennungsprodukte vermieden werden. Alle Boote mit einem fest eingebauten Gassystem müssen einen Raum zur Unterbringung aller Gasflaschen aufweisen. Dieser Raum muss von den Wohnräumen isoliert sein; er darf nur von außen zugänglich sein, und er muss außenbelüftet sein, damit austretendes Gas außenbords abziehen kann. Fest eingebaute Gassysteme sind nach dem Einbau zu testen.
5.6. Brandbekämpfung
5.6.1. Allgemeines Bei der Art der eingebauten Ausrüstung und der Auslegung des Bootes sind die Brandgefahr und die Ausbreitung von Bränden zu berücksichtigen. Besonders zu achten ist auf die Umgebung von Geräten, die mit offener Flamme arbeiten, auf heiße Flächen oder Maschinen und Hilfsmaschinen, ausgelaufenes Öl und ausgelaufenen Kraftstoff, nicht abgedeckte Öl- und Kraftstoffleitungen; ferner ist darauf zu achten, dass sich über heißen Maschinenteilen keine Elektroleitungen befinden.
5.6.2. Löschvorrichtungen Die Boote sind mit der Brandgefahr entsprechenden Löschvorrichtungen auszurüsten, oder es sind Anbringungsort und Kapazität der der Brandgefahr entsprechenden Löschvorrichtungen anzugeben. Das Boot darf erst in Betrieb genommen werden, wenn es mit der entsprechenden Löschvorrichtung ausgerüstet ist. Die Motorräume von Benzinmotoren sind durch ein Feuerlöschsystem zu schützen, das eine Öffnung des Gehäuses im Brandfall unnötig macht. Tragbare Feuerlöscher sind so anzubringen, dass sie leicht zugänglich sind; einer der Feuerlöscher ist so anzubringen, dass er vom Hauptsteuerstand des Bootes aus leicht zu erreichen ist.
5.7. Navigationslichter Sind Navigationslichter angebracht, so müssen sie den Kollisionsverhütungsregeln – KVR – von 1972 und ihren Änderungen bzw. den CEVNI-Empfehlungen entsprechen.
5.8. Schutz gegen Gewässerverschmutzung und Einrichtungen zur Erleichterung der Abfallentsorgung an Land Die Boote sind so zu bauen, dass ein unbeabsichtigter Abfluss von verunreinigenden Stoffen (Öl, Kraftstoff usw.) verhindert wird. Mit Toiletten ausgestattete Boote müssen verfügen a) entweder über Auffangbehälter b) oder über Einrichtungen zur Unterbringung von Auffangbehältern. Boote mit fest eingebauten Auffangbehältern sind mit einem Standardabwasseranschluss auszustatten, damit Rohrleitungen von Auffanganlagen an die Abwasserleitung des Bootes angeschlossen werden können. Durch den Rumpf geführte Toiletten-Abflussrohre müssen ferner mit wasserdicht verschließbaren Ventilen versehen sein.

B. Grundlegende Anforderungen in Bezug auf Abgasemissionen von Antriebsmotoren

Antriebsmotoren müssen den folgenden grundlegenden Anforderungen in Bezug auf Abgasemissionen genügen.

1. Kennzeichnung des Motors
1.1. Jeder Motor ist deutlich mit folgenden Angaben zu versehen: - Handelsmarke oder Handelsname des Herstellers des Motors; - Motorentyp, Motorenfamilie, falls zutreffend; - eindeutige Motorkennnummer; - CE-Kennzeichnung, falls nach § 11 (Artikel 10 der Sportboote-Richtlinie) erforderlich.
1.2. Diese Angaben müssen die gesamte übliche Lebensdauer des Motors überdauern und deutlich lesbar und unauslöschbar sein. Werden Aufkleber oder Plaketten verwendet, so müssen diese so angebracht werden, dass sie während der gesamten üblichen Lebensdauer des Motors befestigt bleiben und sich nicht ohne Zerstörung oder Beschädigung entfernen lassen.
1.3. Diese Angaben sind an einem Teil des Motors anzubringen, der für den normalen Betrieb des Motors erforderlich ist und in der Regel während der gesamten Lebensdauer des Motors nicht ausgetauscht werden muss.
1.4. Diese Angaben sind so anzubringen, dass sie für einen Durchschnittsbetrachter gut sichtbar sind, wenn alle zum Betrieb notwendigen Teile am Motor montiert sind.
2. Anforderungen in Bezug auf Abgasemissionen Antriebsmotoren sind so zu entwerfen, herzustellen und einzubauen, dass bei ordnungsgemäßem Einbau und normalem Betrieb die Abgasemissionen die nach der folgenden Tabelle berechneten Grenzwerte nicht überschreiten.
Tabelle 1 (g/kWh)
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Typ Kohlenmonoxid CO = A + B/PNn
A B
Zweitakt- Fremdzündungs-motoren 150,0
Viertakt- Fremdzündungs-motoren 150,0
Selbstzündungs-motoren 5,0
Dabei sind A, B und n Konstanten gemäß der Tabelle, PN ist die Motornennleistung in kW; die Abgasemissionen werden nach der harmonisierten Norm gemessen (EN ISO 8178-1:1996). Für Motoren über 130 kW kann der Emissionsmessung entweder der Prüfzyklus E3 (IMO) oder E5 (Wassersport) zugrunde gelegt werden. Für die Emissionsmessungen an Benzin- und Dieselmotoren sind die Bezugskraftstoffe gemäß der Richtlinie 98/69/EG (Anhang IX, Tabellen 1 und 2) und für Messungen an LPG-Motoren die Bezugskraftstoffe gemäß der Richtlinie 98/77/EG zu verwenden.
3. Anforderungen in Bezug auf Abgasemissionen Der Motorenhersteller muss Montage- und Wartungshandbücher für die Motoren zur Verfügung stellen; bei Beachtung der darin enthaltenen Vorschriften sollte der Motor im normalen Gebrauch während seiner gesamten üblichen Lebensdauer unter normalen Betriebsbedingungen die oben genannten Grenzwerte einhalten. Die erforderlichen Angaben gewinnt der Motorenhersteller anhand von vorab durchgeführten Belastungsprüfungen, denen die normalen Betriebszyklen zugrunde liegen, und durch Berechnung der Materialermüdung, so dass er die erforderlichen Wartungsvorschriften erstellen und allen neuen Motoren beigeben kann, wenn diese erstmals in Verkehr gebracht werden. Unter üblicher Lebensdauer eines Motors ist Folgendes zu verstehen: a) Innenbordmotoren und Motoren mit Z-Antrieb mit oder ohne integriertes Abgassystem: 480 Stunden oder zehn Jahre (je nachdem, was zuerst eintritt); b) Wassermotorradmotoren: 350 Stunden oder fünf Jahre (je nachdem, was zuerst eintritt); c) Außenbordmotoren: 350 Stunden oder zehn Jahre (je nachdem, was zuerst eintritt).
4. Handbuch für den Eigner Jeder Motor ist mit einem Handbuch für den Eigner in deutscher Sprache zu liefern, wenn er in Österreich in Verkehr gebracht wird, bzw. in der (den) Amtssprache(n) des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, des anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder des gleichgestellten Staates zu liefern, in dem er in Verkehr gebracht wird. Dieses Handbuch muss Folgendes enthalten: a) Vorschriften dafür, wie der Motor einzubauen und zu warten ist, um eine ordnungsgemäße Funktion im Einklang mit den Anforderungen von Nummer 3 (Langzeitverhalten) sicherzustellen; b) die Angabe der nach der harmonisierten Norm gemessenen Leistung des Motors.

C. Grundlegende Anforderungen in Bezug auf Geräuschemissionen

Sportboote mit Innenbordmotoren oder Motoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem, Wassermotorradmotoren und Außenbordmotoren und Motoren mit Z-Antrieb und integriertem Abgassystem müssen den folgenden grundlegenden Anforderungen in Bezug auf Geräuschemissionen genügen.

1. Geräuschpegel
1.1. Sportboote mit Innenbordmotoren oder Motoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem, Wassermotorradmotoren und Außenbordmotoren und Motoren mit Z-Antrieb und integriertem Abgassystem sind so zu entwerfen, herzustellen und zu montieren, dass die anhand von in der harmonisierten Norm (EN ISO 14509) festgelegten Prüfverfahren gemessenen Geräuschemissionen die in folgender Tabelle angeführten Grenzwerte nicht übersteigen.
Tabelle 2
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Leistung des einzelnen Motors in kW Maximaler Schalldruckpegel = LpASmax in dB
PN ≤ 10 67
10 PN ≤ 40 72
PN 40 75
Dabei entspricht PN der Nennleistung des Motors in kW bei Nenndrehzahl und LpASmax dem maximalen Schalldruckpegel in dB. Für zwei- und mehrmotorige Einheiten aller Motortypen kann der Grenzwert um 3 dB erhöht werden.
1.2. Als Alternative zu Geräuschmessungen gelten bei Sportbooten mit Innenbordmotoren oder Motoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem diese Lärmvorschriften auch dann als erfüllt, wenn diese eine Froude-Zahl = 1,1 und ein Verhältnis Leistung/Verdrängung = 40 aufweisen und der Motor und das Abgassystem nach den Vorgaben des Motorenherstellers eingebaut werden.
1.3. Die „Froude-Zahl“ wird berechnet durch Division der Höchstgeschwindigkeit des Bootes V (m/s) durch das Produkt aus der Quadratwurzel der Wasserlinienlänge Lwl (m) und einer gegebenen Gravitationskonstante (g = 9,8 m/s2) Fn = V : √(g.Lwl) Das „Verhältnis Leistung/Verdrängung“ errechnet sich durch Division der Motorleistung P (kW) durch die Bootsverdrängung D (t) = P : D.
1.4. Als weitere Alternative zu Geräuschmessungen gelten bei Sportbooten mit Innenbordmotoren oder Motoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem diese Lärmvorschriften auch dann als erfüllt, wenn ihre wichtigen Entwurfsmerkmale die gleichen sind wie bei einem zertifizierten Referenzboot oder unter Berücksichtigung der Toleranzvorgaben der harmonisierten Norm hiermit vereinbar sind.
1.5. Ein „zertifiziertes Referenzboot“ ist eine spezifische Kombination von Bootskörper und Innenbordmotor oder Motor mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem, von der festgestellt wurde, dass sie nach Messungen gemäß Nummer 1.1 den Anforderungen in Bezug auf die Geräuschemissionen entspricht, und von der alle einschlägigen wichtigen Entwurfsmerkmale und die Ergebnisse der Geräuschemissionsmessungen in die veröffentlichte Liste der zertifizierten Referenzboote aufgenommen wurden.
2. Handbuch für den Eigner Bei Sportbooten mit Innenbordmotoren oder Motoren mit Z-Antrieb mit oder ohne integriertes Abgassystem und bei Wassermotorrädern enthält das nach Anhang I Teil A Nummer 2.5 vorgeschriebene Handbuch für den Eigner die erforderlichen Angaben, um das Boot und die Auspuffanlage in einem Zustand zu erhalten, mit dem nach Möglichkeit sichergestellt ist, dass bei normalem Betrieb die festgelegten Grenzwerte für Geräuschemissionen eingehalten werden. Bei Außenbordmotoren enthält das nach Anhang I Teil B Nummer 4 vorgeschriebene Handbuch für den Eigner die erforderlichen Anweisungen, um den Außenbordmotor in einem Zustand zu erhalten, mit dem nach Möglichkeit sichergestellt ist, dass bei normalem Betrieb die festgelegten Grenzwerte für Geräuschemissionen eingehalten werden.

ANHANG II

BAUTEILE

1.

Mit einem Zündschutz versehene Vorrichtungen für Innenbord- und Heckmotoren,

2.

Startschutzvorrichtungen für Außenbordmotoren,

3.

Steuerrad, Lenkvorrichtung und Verkabelung,

4.

Kraftstoffbehälter, die für den festen Einbau bestimmt sind, und Kraftstoffleitungen,

5.

vorgefertigte Luken und Seitenfenster.

ANHANG III

ERKLÄRUNG DES HERSTELLERS ODER SEINES BEVOLLMÄCHTIGTEN ODER DER FÜR DAS INVERKEHRBRINGEN VERANTWORTLICHEN PERSON

a)

Die Erklärung des Herstellers oder seines Bevollmächtigten gemäß § 4 Abs. 2 für unvollständige Boote (Artikel 4 Absatz 2 der Sportboote-Richtlinie) muss folgende Angaben enthalten:

– Name und Anschrift des Herstellers;

– Name und Anschrift des in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten des Herstellers oder gegebenenfalls der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person;

– Beschreibung des unvollständigen Bootes;

– Erklärung, dass das Boot durch andere fertiggestellt werden soll und dass es in dieser Baustufe die grundlegenden Anforderungen erfüllt.

b)

Die Erklärung des Herstellers, seines Bevollmächtigten oder der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person gemäß § 4 Abs. 3 für Bauteile (Artikel 4 Absatz 3 der Sportboote-Richtlinie) muss folgende Angaben enthalten:

– Name und Anschrift des Herstellers;

– Name und Anschrift des in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten des Herstellers oder gegebenenfalls der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person;

– Beschreibung des Bauteils;

– Erklärung, dass das Bauteil die einschlägige grundlegende Anforderung erfüllt.

ANHANG V

INTERNE FERTIGUNGSKONTROLLE

(Modul A)

1.

Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter, der die Verpflichtungen gemäß Nummer 2 erfüllt, stellt sicher und erklärt, dass die betreffenden Produkte die für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bringt an jedem Produkt die CE-Kennzeichnung an und stellt eine Konformitätserklärung (Anhang XV) aus.

2.

Der Hersteller erstellt die unter Nummer 3 beschriebenen technischen Unterlagen; er oder sein Bevollmächtigter halten sie mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts zur Einsichtnahme durch die nationalen Behörden bereit. Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem anderen gleichgestellten Staat ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Produkts in Österreich verantwortlich ist.

3.

Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen dieser Verordnung ermöglichen. Sie müssen in dem für diese Bewertung erforderlichen Maß Entwurf, Fertigung und Funktionsweise des Produkts abdecken (siehe Anhang XIII).

4.

Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bewahrt zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der Konformitätserklärung auf.

5.

Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit das Fertigungsverfahren die Übereinstimmung der Produkte mit den in Nummer 2 genannten technischen Unterlagen und mit den für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung gewährleistet.

ANHANG VI

INTERNE FERTIGUNGSKONTROLLE UND PRÜFUNGEN

(Modul Aa, Variante 1)

Dieses Modul entspricht dem Modul A nach Anhang V, ergänzt durch folgende Zusatzbestimmungen:

A. Entwurf und Bau

An einem oder mehreren Booten, die repräsentativ für die Produktion eines Herstellers sind, muss der Hersteller eine bzw. mehrere der folgenden Prüfungen oder eine gleichwertige Berechnung oder Kontrolle vornehmen oder vornehmen lassen:

a)

Stabilitätsprüfung gemäß Nummer 3.2 der grundlegenden Anforderungen (Anhang I Teil A);

b)

Prüfung der Auftriebscharakteristik gemäß Nummer 3.3 der grundlegenden Anforderungen (Anhang I Teil A).

Bestimmungen für beide Varianten:

Diese Prüfungen, Berechnungen oder Kontrollen werden unter der Verantwortung einer vom Hersteller gewählten benannten Stelle durchgeführt.

B. Geräuschemissionen

Sportboote mit Innenbordmotor oder Motor mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem und Wassermotorräder:

An einem oder mehreren Booten, die repräsentativ für die Produktion eines Bootsherstellers sind, muss der Bootshersteller unter der Verantwortung einer vom Hersteller gewählten benannten Stelle die in Anhang I Teil C genannten Geräuschmessungen vornehmen oder vornehmen lassen.

Außenbordmotoren und Motoren mit Z-Antrieb und integriertem Abgassystem:

An einem oder mehreren Motoren jeder Motorenfamilie, die repräsentativ für die Produktion eines Motorenherstellers sind, muss der Motorenhersteller unter der Verantwortung einer vom Hersteller gewählten benannten Stelle die in Anhang I Teil C genannten Geräuschmessungen vornehmen oder vornehmen lassen.

Wird mehr als ein Motor einer Motorenfamilie geprüft, so sind die in Anhang XVII beschriebenen statistischen Verfahren anzuwenden, um die Konformität der Stichprobe zu gewährleisten.

ANHANG VII

EG-BAUMUSTERPRÜFUNG

(Modul B)

1. Die benannte Stelle prüft und bestätigt, dass ein für die betreffende Produktion repräsentatives Muster den einschlägigen Vorschriften dieser Verordnung entspricht.
2. Der Antrag auf EG-Baumusterprüfung ist vom Hersteller oder einem Bevollmächtigten bei einerbenannten Stelle seiner Wahl einzureichen. Der Antrag muss folgendes enthalten: –Namen und Anschrift des Herstellers und, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Namen und Anschrift; –eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen benannten Stelle eingereicht worden ist; –die technischen Unterlagen laut Nummer 3. Der Antragsteller stellt der benannten Stelle ein für die betreffende Produktion repräsentatives Muster, im folgenden als „Baumuster“ (ein Baumuster kann mehrere Produktvarianten umfassen, sofern die Unterschiede zwischen den Varianten die verlangte Sicherheit und sonstige geforderte Leistungsmerkmale des Produkts nicht beeinträchtigen) bezeichnet, zur Verfügung. Die benannte Stelle kann weitere Muster verlangen, wenn sie diese für die Durchführung des Prüfungsprogramms benötigt.
3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen dieser Verordnung ermöglichen. Sie müssen in dem für diese Bewertung erforderlichen Maß Entwurf, Fertigungs- und Funktionsweise des Produkts abdecken (vgl. Anhang XIII).
4. Die benannte Stelle
4.1. prüft die technischen Unterlagen, überprüft, ob das Baumuster in Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen hergestellt wurde, und stellt fest, welche Bauteile nach den einschlägigen Bestimmungen der in § 7 (Artikel 5 der Sportboote-Richtlinie) genannten Normen und welche nicht nach diesen Normen entworfen wurden;
4.2. führt die entsprechenden Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durch oder lässt sie durchführen, um festzustellen, ob die vom Hersteller gewählten Lösungen die grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, sofern die in § 7 (Artikel 5 der Sportboote-Richtlinie) genannten Normen nicht angewandt wurden;
4.3. führt die entsprechenden Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durch oder lässt sie durchführen, um festzustellen, ob die einschlägigen Normen richtig angewandt wurden, sofern der Hersteller sich dafür entschieden hat, diese anzuwenden;
4.4. vereinbart mit dem Antragsteller den Ort, an dem die Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durchgeführt werden sollen.
5. Entspricht das Baumuster den Bestimmungen dieser Verordnung, so stellt die benannte Stelle dem Antragsteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung aus. Die Bescheinigung enthält Namen und Anschrift des Herstellers, Ergebnisse der Prüfung, etwaige Bedingungen für die Gültigkeit der Bescheinigung und die für die Identifizierung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Angaben. Eine Liste der wichtigen technischen Unterlagen wird der Bescheinigung beigefügt und in einer Kopie von der benannten Stelle aufbewahrt. Lehnt die benannte Stelle es ab, dem Hersteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung auszustellen, so gibt sie dafür eine ausführliche Begründung.
6. Der Antragsteller unterrichtet die benannte Stelle, der die technischen Unterlagen zur EG-Baumusterprüfbescheinigung vorliegen, über alle Änderungen an dem zugelassenen Produkt, die einer neuen Zulassung bedürfen, soweit diese Änderungen die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen oder den vorgeschriebenen Bedingungen für die Benutzung des Produkts beeinträchtigen können. Diese neue Zulassung wird in Form einer Ergänzung der ursprünglichen EG-Baumusterprüfbescheinigung erteilt.
7. Jede benannte Stelle macht den übrigen benannten Stellen einschlägige Angaben über die EGBaumusterprüfbescheinigung und die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Ergänzungen.
8. Die übrigen benannten Stellen können Kopien der EG-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder der Ergänzungen erhalten. Die Anhänge der Bescheinigungen werden für die übrigen benannten Stellen zur Verfügung gestellt.
9. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bewahrt zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung und ihrer Ergänzungen mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts auf. Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem anderen gleichgestellten Staat ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Produkts in Österreich verantwortlich ist.

ANHANG VIII

KONFORMITÄT MIT DER BAUART

(Modul C)

1.

Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter stellt sicher und erklärt, dass die betreffenden Produkte der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. Der Hersteller bringt an jedem Produkt die CEKennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus (vgl. Anhang XV).

2.

Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess die Übereinstimmung der hergestellten Produkte mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung gewährleistet.

3.

Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bewahrt eine Kopie der Konformitätserklärung mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts auf.

4.

Im Rahmen der Bewertung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf die Abgasemissionen kann, wenn ein Hersteller nicht nach einem einschlägigen Qualitätssystem gemäß Anhang XII arbeitet, eine vom Hersteller gewählte benannte Stelle in willkürlichen Abständen stichprobenartige Produktprüfungen durchführen oder durchführen lassen. Wird das Qualitätsniveau als unzureichend beurteilt oder scheint es erforderlich, die Richtigkeit der vom Hersteller vorgelegten Angaben zu überprüfen, ist nach folgendem Verfahren vorzugehen:

ANHANG IX

QUALITÄTSSICHERUNG PRODUKTION

(Modul D)

1. Der Hersteller, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, stellt sicher und erklärt, dass die betreffenden Produkte der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bringt an jedem Produkt die CE-Kennzeichnung an und stellt eine Konformitätserklärung aus (Anhang XV). Der CE-Kennzeichnung wird die Kennummer der benannten Stelle hinzugefügt, die für die EG-Überwachung gemäß Nummer 4 zuständig ist.
2. Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Herstellung, Endabnahme und Prüfung gemäß Nummer 3 und unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 4.
3. Qualitätssicherungssystem
3.1. Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden Produkte. Der Antrag enthält folgendes: – alle einschlägigen Angaben über die vorgesehene Produktkategorie; – die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem; – gegebenenfalls die technischen Unterlagen über das zugelassene Baumuster (vgl. Anhang XIII) und eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung.
3.2. Das Qualitätssicherungssystem muss die Übereinstimmung der Produkte mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung gewährleisten. Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, dass die Qualitätssicherungsprogramme, pläne, handbücher und berichte einheitlich ausgelegt werden. Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten: – Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in bezug auf die Produktqualität; – Fertigungsverfahren, Qualitätskontroll- und Qualitätssicherungstechniken und andere systematische Maßnahmen; – Untersuchungen und Prüfungen, die vor, während und nach der Herstellung durchgeführt werden (mit Angabe ihrer Häufigkeit); – Qualitätssicherungsunterlagen wie Kontrollberichte, Prüf- und Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.; – Mittel, mit denen die Verwirklichung der angestrebten Produktqualität und die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden können.
3.3. Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Norm anwenden, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen. Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams soll über Erfahrungen mit der Bewertung der betreffenden Produkttechnik verfügen. Das Bewertungsverfahren umfasst auch eine Kontrollbesichtigung des Herstellerwerks. Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.
3.4. Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäß und effizient funktioniert. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter unterrichtet die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems. Die benannte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Nummer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist. Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.
4. Überwachung unter der Verantwortlichkeit der benannten Stelle
4.1. Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.
4.2. Der Hersteller gewährt der benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere: – Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem; – Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.
4.3. Die benannte Stelle führt regelmäßig Nachprüfungen durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen Bericht über die Nachprüfungen.
4.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle dem Hersteller unangemeldete Besuche abstatten. Während dieser Besuche kann sie erforderlichenfalls Prüfungen zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems durchführen oder durchführen lassen. Die benannte Stelle stellt dem Hersteller einen Bericht über den Besuch und im Fall einer Prüfung einen Prüfbericht zur Verfügung.
5. Der Hersteller hält mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts folgende Unterlagen für die einzelstaatlichen Behörden zur Verfügung: – die Unterlagen gemäß Nummer 3.1 zweiter Gedankenstrich; – die Aktualisierungen gemäß Nummer 3.4 Absatz 2; – die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle gemäß Nummer 3.4 letzter Absatz, Nummer 4.3 und Nummer 4.4.
6. Jede benannte Stelle teilt den anderen benannten Stellen die einschlägigen Angaben über die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mit.

ANHANG X

PRÜFUNG DER PRODUKTE

(Modul F)

1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein Bevollmächtigter gewährleistet und erklärt, dass die betreffenden Produkte, auf die die Bestimmungen nach Nummer 3 angewendet wurden, der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
2. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess die Übereinstimmung der Produkte mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung gewährleistet. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bringt an jedem Produkt die CE-Kennzeichnung an und stellt eine Konformitätserklärung aus (vgl. Anhang XV).
3. Die benannte Stelle nimmt die entsprechenden Prüfungen und Versuche je nach Wahl des Herstellers entweder durch Kontrolle und Erprobung jedes einzelnen Produkts gemäß Nummer 4 oder durch Kontrolle und Erprobung der Produkte auf statistischer Grundlage nach Nummer 5 vor, um die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen dieser Verordnung zu prüfen.
3a. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bewahrt nach dem letzten Fertigungsdatum des Produkts mindestens zehn Jahre lang eine Kopie der Konformitätserklärung auf.
4. Kontrolle und Erprobung jedes einzelnen Produkts
4.1. Alle Produkte werden einzeln geprüft und dabei entsprechenden Prüfungen, wie sie in den in § 7 (Artikel 5 der Sportboote-Richtlinie) genannten Normen vorgesehen sind, oder gleichwertigen Prüfungen unterzogen, um ihre Übereinstimmung mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung zu überprüfen.
4.2. Die benannte Stelle bringt an jedem zugelassenen Produkt ihre Kennummer an bzw. lässt diese anbringen und stellt eine schriftliche Konformitätsbescheinigung über die vorgenommenen Prüfungen aus.
4.3. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss auf Verlangen die Konformitätsbescheinigungen der benannten Stelle vorlegen können.
5. Statistische Kontrolle
5.1. Der Hersteller legt seine Produkte in einheitlichen Losen vor und trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Herstellungsprozess die Einheitlichkeit aller produzierten Lose gewährleistet.
5.2. Alle Produkte sind in einheitlichen Losen für die Prüfung bereitzuhalten. Jedem Los wird ein beliebiges Probestück entnommen. Die Probestücke werden einzeln geprüft und dabei entsprechenden Prüfungen, wie sie in den in § 7 (Artikel 5 der Sportboote-Richtlinie) genannten Normen vorgesehen sind, oder gleichwertigen Prüfungen unterzogen, um ihre Übereinstimmung mit den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung zu überprüfen und zu entscheiden, ob das Los akzeptiert oder abgelehnt werden soll.
5.3. Bei dem statistischen Verfahren sind folgende Punkte zu berücksichtigen: – anzuwendende statistische Methode, – Stichprobenplan mit den funktionsspezifischen Besonderheiten. Für die Bewertung der Konformität mit den Anforderungen in Bezug auf Abgasemissionen ist das in Anhang XVII festgelegte Verfahren anzuwenden.
5.4. Wird ein Los akzeptiert, so bringt die benannte Stelle ihre Kennummer an jedem Produkt an oder lässt sie anbringen und stellt eine schriftliche Konformitätsbescheinigung über die vorgenommenen Prüfungen aus. Alle Produkte aus dem Los mit Ausnahme derjenigen, bei denen keine Übereinstimmung festgestellt wurde, können in den Verkehr gebracht werden. Wird ein Los abgelehnt, so trifft die benannte Stelle geeignete Maßnahmen, um zu verhindern, dass das Los in den Verkehr gebracht wird. Bei gehäufter Ablehnung von Losen kann die statistische Kontrolle ausgesetzt werden. Der Hersteller kann unter der Verantwortung der benannten Stelle das Zeichen dieser Stelle während des Herstellungsprozesses anbringen.
5.5. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss auf Verlangen die Konformitätsbescheinigungen der benannten Stelle vorlegen können.

ANHANG XI

EINZELPRÜFUNG

(Modul G)

1.

Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller sicherstellt und erklärt, dass das betreffende Produkt, für das die Bescheinigung nach Nummer 2 ausgestellt wurde, die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bringt die CE-Kennzeichnung an dem Produkt an und stellt eine Konformitätserklärung aus (vgl. Anhang XV).

2.

Die benannte Stelle untersucht das Produkt und unterzieht es dabei entsprechenden Prüfungen gemäß den in § 7 (Artikel 5 der Sportboote-Richtlinie) genannten Normen oder gleichwertigen Prüfungen, um seine Übereinstimmung mit den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung zu überprüfen. Die benannte Stelle bringt ihre Kennummer an dem zugelassenen Produkt an oder lässt diese anbringen und stellt eine Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen aus.

3.

Zweck der technischen Unterlagen ist es, die Bewertung der Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung sowie das Verständnis der Konzeption, der Herstellung und der Funktionsweise des Produkts zu ermöglichen (vgl. Anhang XIII).

ANHANG XII

UMFASSENDE QUALITÄTSSICHERUNG

(Modul H)

1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden Produkte die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bringt an jedem Produkt die CE-Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus (vgl. Anhang XV). Der CE-Kennzeichnung wird die Kennummer der für die Überwachung gemäß Nummer 4 zuständigen benannten Stelle hinzugefügt.
2. Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Entwurf, Herstellung, Endabnahme und Prüfung gemäß Nummer 3 und unterliegt der Überwachung nach Nummer 4.
3. Qualitätssicherungssystem
3.1. Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems. Der Antrag enthält folgendes: –alle einschlägigen Angaben über die vorgesehene Produktkategorie; –die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem.
3.2. Das Qualitätssicherungssystem muss die Übereinstimmung der Produkte mit den für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung gewährleisten. Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, dass die Qualitätssicherungsgrundsätze und verfahren, wie z. B. Qualitätssicherungsprogramme, pläne, handbücher und berichte, einheitlich ausgelegt werden. Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten: –Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in bezug auf Entwurf und Produktqualität; –technische Konstruktionsspezifikationen, einschließlich der angewandten Normen, sowie – wenn die in § 7 (Artikel 5 der Sportboote-Richtlinie) genannten Normen nicht vollständig angewendet wurden – die Mittel, mit denen gewährleistet werden soll, dass die einschlägigen grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden; –Techniken zur Kontrolle und Prüfung des Entwicklungsergebnisses, Verfahren und systematische Maßnahmen, die bei der Entwicklung der zur betreffenden Produktkategorie gehörenden Produkte angewandt werden; –entsprechende Fertigungs-, Qualitätskontrolle- und Qualitätssicherungstechniken, angewandte Verfahren und systematische Maßnahmen; –vor, während und nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen unter Angabe ihrer Häufigkeit; –Qualitätssicherungsunterlagen wie Kontrollberichte, Prüf- und Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.; –Mittel, mit denen die Erreichung der geforderten Entwurfs- und Produktqualität sowie die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden.
3.3. Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Norm anwenden (EN 29001), wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen. Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams soll über Erfahrung in der Bewertung der betreffenden Produkttechnik verfügen. Das Bewertungsverfahren umfasst auch eine Besichtigung des Herstellerwerkes. Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.
3.4. Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäß und effizient funktioniert. Der Hersteller oder sein bevollmächtigter Vertreter unterrichtet die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, laufend über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems. Die benannte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Nummer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist. Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.
4. EG-Überwachung unter der Verantwortung der benannten Stelle
4.1. Die EG-Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.
4.2. Der Hersteller gewährt der benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Entwicklungs-, Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere: –Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem; –die vom Qualitätssicherungssystem für den Entwicklungsbereich vorgesehenen Qualitätsberichte wie Ergebnisse von Analysen, Berechnungen, Prüfungen usw.; –die im Qualitätssicherungssystem für den Fertigungsbereich vorgesehenen Qualitätssicherungsunterlagen wie Prüfberichte, Prüf- und Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.
4.3. Die benannte Stelle führt regelmäßig Audits durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen Bericht über das Qualitätsaudit.
4.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle beim Hersteller unangemeldete Besichtigungen durchführen. Hierbei kann sie Prüfungen durchführen oder durchführen lassen, um erforderlichenfalls das einwandfreie Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu überprüfen. Die benannte Stelle stellt dem Hersteller einen Bericht über die Besichtigung und gegebenenfalls über die Prüfungen aus.
5. Der Hersteller hält für die nationalen Behörden mindestens zehn Jahre lang nach der Fertigung des letzten Produkts folgende Unterlagen zur Verfügung: –die Dokumentation gemäß Nummer 3.1 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich; –die Aktualisierungen gemäß Nummer 3.4 Absatz 2; –die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle gemäß Nummer 3.4 letzter Absatz sowie den Nummern 4.3 und 4.4.
6. Jede benannte Stelle teilt den anderen benannten Stellen die einschlägigen Angaben über die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mit.

ANHANG XIII

VOM HERSTELLER BEREITGESTELLTE TECHNISCHE UNTERLAGEN

Die technischen Unterlagen im Sinne der Anhänge V, VII, VIII, IX, XI und XVI müssen alle einschlägigen Daten enthalten oder im Einzelnen angeben, auf welche Weise der Hersteller gewährleistet, dass ein Boot oder seine Bauteile den einschlägigen grundlegenden Anforderungen entsprechen.

Die technischen Unterlagen sollen Entwurf, Herstellung und Funktionsweise des Produkts verständlich machen und eine Bewertung der Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung ermöglichen.

Soweit dies für die Bewertung relevant ist, müssen die Unterlagen Folgendes enthalten:

a)

eine allgemeine Beschreibung des Produkttyps;

b)

Entwürfe, Fertigungszeichnungen und pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.;

c)

Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Produkts erforderlich sind;

d)

eine Liste der in § 7 (Artikel 5 der Sportboote-Richtlinie) genannten, ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gewählten Lösungen, soweit die in § 7 (Artikel 5 der Sportboote-Richtlinie) genannten Normen nicht angewandt worden sind;

e)

die Ergebnisse der Entwurfsberechnungen, Prüfungen usw.;

f)

Prüfberichte oder gleichwertige Berechnungen, namentlich über Stabilität gemäß Nummer 3.2 und über Auftriebscharakteristik gemäß Nummer 3.3 der grundlegenden Anforderungen (Anhang I Teil A);

g)

Prüfberichte über Messungen der Abgasemissionen zum Nachweis der Übereinstimmung mit Nummer 2 der grundlegenden Anforderungen (Anhang I Teil B);

h)

Prüfberichte über Messungen der Geräuschemissionen oder Angaben zu Referenzbooten zum Nachweis der Übereinstimmung mit Nummer 1 der grundlegenden Anforderungen (Anhang I Teil C).

ANHANG XIV

MINDESTKRITERIEN FÜR DIE MELDUNG DER BENANNTEN STELLEN DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN

1.

Die Stelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung der Prüfungen beauftragte Personal dürfen weder mit dem Urheber des Entwurfs, dem Hersteller, dem Lieferanten oder dem Monteur der in § 1 Abs. 1 genannten Erzeugnisse, die sie überprüfen, identisch sein noch Bevollmächtigte einer dieser Personen sein. Sie dürfen weder unmittelbar noch als Beauftragte am Entwurf, am Bau, am Vertrieb oder an der Instandhaltung dieser Produkte beteiligt sein. Die Möglichkeit eines Austauschs technischer Informationen zwischen dem Hersteller und der Stelle wird dadurch nicht ausgeschlossen.

1a. Eine benannte Stelle muss unabhängig sein und darf weder von Herstellern noch von Lieferanten kontrolliert werden.

2.

Die Stelle und das mit der Prüfung beauftragte Personal müssen die Prüfungen mit größter Zuverlässigkeit und Fachkunde durchführen und frei von jeder Einflussnahme, vor allem finanzieller Art, auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Prüfung sein, insbesondere durch Personen oder Personengruppen, die an den Prüfungsergebnissen ein Interesse haben.

3.

Die Stelle muss über genügend Personal und Einrichtungen verfügen, um die administrativen und technischen Aufgaben im Zusammenhang mit der Prüfung ordnungsgemäß durchführen zu können; sie muss außerdem Zugang zu den für besondere Prüfungen erforderlichen Geräten haben.

4.

Die Prüfer müssen verfügen über:

5.

Die Unparteilichkeit der Prüfer ist zu gewährleisten. Ihr Entgelt darf sich weder nach der Zahl noch nach den Ergebnissen der Prüfungen richten.

6.

Die Stelle muss eine Haftpflichtversicherung abschließen, es sei denn, diese Haftpflicht wird aufgrund der Rechtsvorschriften vom Staat übernommen oder die Prüfungen werden unmittelbar von dem Mitgliedstaat durchgeführt.

7.

Tatsachen, welche die Prüfer der Stelle bei der Durchführung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung oder anderer innerstaatlichen Durchführungsvorschriften erfahren, fallen (außer gegenüber den zuständigen Behörden des Staates, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben) unter das Berufsgeheimnis.

ANHANG XV

SCHRIFTLICHE KONFORMITÄTSERKLÄRUNG

1.

Die schriftliche Erklärung über die Konformität mit dieser Verordnung (bzw. mit der Sportboote-Richtlinie) ist beizufügen:

a)

dem Sportboot und dem Wassermotorrad; sie muss sich in dem Handbuch für den Eigner befinden (Anhang I Teil A Nummer 2.5);

b)

den in Anhang II genannten Bauteilen;

c)

den Antriebsmotoren; sie muss sich in dem Handbuch für den Eigner befinden (Anhang I Teil B Nummer 4).

2.

Die schriftliche Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten (sie muss in den in Anhang I Teil A Nummer 2.5 genannten Sprachen abgefasst sein):

a)

Namen und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten (Firma und vollständige Anschrift; handelt es sich um einen Bevollmächtigten, so muss auch die Firma und Anschrift des Herstellers angegeben werden);

b)

Beschreibung des unter Nummer 1 genannten Erzeugnisses (Beschreibung des betreffenden Erzeugnisses: Marke, Typ, Seriennummer, soweit zutreffend);

c)

Bezugnahme auf die verwendeten einschlägigen harmonisierten Normen oder Bezugnahme auf Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird;

d)

gegebenenfalls die Fundstellen der anderen angewandten Gemeinschaftsrichtlinien;

e)

gegebenenfalls Bezugnahme auf die von einer benannten Stelle ausgestellte EGBaumusterprüfbescheinigung;

f)

gegebenenfalls Namen und Anschrift der benannten Stelle;

g)

Identifikation der Person, die zur rechtsverbindlichen Unterzeichnung für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten befugt ist.

3.

Im Fall von

– Innenbordmotoren und Motoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem,

– nach der Richtlinie 97/68/EG typgenehmigten Motoren, die die Werte der Stufe II gemäß Anhang I Nummer 4.2.3 der genannten Richtlinie einhalten, und

– nach der Richtlinie 88/77/EWG typgenehmigten Motoren

ANHANG XVI

QUALITÄTSSICHERUNG PRODUKT

(Modul E)

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