Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Anforderungen an Sportboote

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2005-01-01
Status Aufgehoben · 2016-01-17
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 16
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 71 Abs. 3 bis 6 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2003, wird verordnet:

Geltungsbereich und Definitionen

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt

a)

in Bezug auf Entwurf und Bau für

i)

Sportboote und unvollständige Boote;

ii) Wassermotorräder;

iii) alle in Anhang II aufgelisteten, selbstständig auf dem Markt in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat in Verkehr gebrachten und für den Einbau bestimmten Bauteile;

b)

in Bezug auf Abgasemissionen für

i)

Antriebsmotoren, die bei Sportbooten und Wassermotorrädern angebaut bzw. eingebaut sind oder speziell für den Anbau an bzw. Einbau in diese Fahrzeuge bestimmt sind;

ii) bei diesen Booten angebaute bzw. eingebaute Antriebsmotoren, an denen ein ‚größerer Umbau des Motors‘ vorgenommen wird;

c)

in Bezug auf Geräuschemissionen für

i)

Sportboote mit Motoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem oder Innenbordmotoraggregate;

ii) Sportboote mit Motoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem oder mit Innenbordaggregaten, an denen ein größerer Umbau des Bootes vorgenommen wird und die danach auf dem Markt in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat innerhalb von fünf Jahren nach dem Umbau in Verkehr gebracht werden;

iii) Wassermotorräder;

iv) Außenbordmotoren und Motoren mit Z-Antrieb und integriertem Abgassystem zum Anbau bzw. Einbau bei Sportbooten;

(2) Folgende Wasserfahrzeuge fallen nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung:

a)

in Bezug auf Abs. 1 Buchstabe a):

i)

ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge, einschließlich Rennruderboote und Trainingsruderboote;

ii) Kanus und Kajaks, Gondeln und Tretboote;

iii) Windsurfbretter;

iv) Surfbretter, einschließlich motorbetriebene Surfbretter;

v)

Originalfahrzeuge und vorwiegend mit Originalmaterialien angefertigte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Wasserfahrzeugen;

vi) Versuchsboote, solange sie nicht auf dem Markt in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat in Verkehr gebracht werden;

vii) für den Eigengebrauch gebaute Boote, solange sie während eines Zeitraums von fünf Jahren nicht auf dem Markt in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat in Verkehr gebracht werden;

viii) unbeschadet des Abs. 3 Z 1 Wasserfahrzeuge für den speziellen Zweck, mit einer Mannschaft besetzt zu werden und Fahrgäste gewerblich zu befördern, insbesondere — unabhängig von der Zahl der Fahrgäste — Wasserfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 82/714/EWG des Rates vom 4. Oktober 1982 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe, ABl. Nr. L 301 vom 28.10.1982 S. 1, geändert durch die Beitrittsakte von 1994;

ix) Tauchfahrzeuge;

x)

Luftkissenfahrzeuge;

xi) Tragflügelboote;

xii) Boote mit auf äußerer Verbrennung beruhendem Dampfantrieb, die mit Kohle, Koks, Holz, Öl oder Gas angetrieben werden;

b)

in Bezug auf Abs. 1 Buchstabe b):

i)

bei folgenden Wasserfahrzeugen angebaute bzw. eingebaute oder speziell zum Anbau bzw. Einbau bestimmte Antriebsmotoren:

– ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge;

– Versuchsboote, solange sie nicht auf dem Markt in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat in Verkehr gebracht werden;

– unbeschadet des Abs. 3 Buchstabe a) Wasserfahrzeuge für den speziellen Zweck, mit einer Mannschaft besetzt zu werden und Fahrgäste gewerblich zu befördern, insbesondere — unabhängig von der Zahl der Fahrgäste — Wasserfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 82/714/EWG;

– Tauchfahrzeuge;

– Luftkissenfahrzeuge;

– Tragflügelboote;

ii) Originalmotoren und einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Antriebsmotoren, die nicht in Serien hergestellt wurden und in Wasserfahrzeugen gemäß Abs. 2 Buchstabe a) Ziffern v) und vii) eingebaut sind;

iii) für den Eigengebrauch gebaute Antriebsmotoren, solange sie während eines Zeitraums von fünf Jahren nicht auf dem Markt in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat in Verkehr gebracht werden;

c)

in Bezug auf Abs. 1 Buchstabe c):

i)

alle unter Buchstabe b) genannten Wasserfahrzeuge;

ii) für den Eigengebrauch gebaute Boote, solange sie während eines Zeitraums von fünf Jahren nicht auf dem Markt in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat in Verkehr gebracht werden.

(3) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Sportboot“ unabhängig von der Antriebsart sämtliche Boote mit einer nach der harmonisierten Norm gemessenen Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m, die für Sport und Freizeitzwecke bestimmt sind; Boote, die gleichzeitig auch für Charter- oder Schulungszwecke verwendet werden können, fallen ebenfalls in den Anwendungsbereich dieser Verordnung, sofern sie für Sport- und Freizeitzwecke auf dem Markt in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat in Verkehr gebracht werden;

b)

„Wassermotorrad“ Wasserfahrzeuge mit weniger als 4 m Länge, die einen Verbrennungsmotor mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantriebsquelle verwenden und die dazu konzipiert sind, von einer oder mehreren Personen gefahren zu werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen oder knien;

c)

„Antriebsmotor“ alle zu Antriebszwecken genutzten Fremd- oder Selbstzündungs-Verbrennungsmotoren, einschließlich nach dem Zweitakt- oder Viertaktprinzip arbeitende Innenbordmotoren, Motoren mit Z-Antrieb mit oder ohne integriertes Abgassystem und Außenbordmotoren;

d)

„größerer Umbau des Motors“ einen Umbau des Motors, der

– möglicherweise dazu führt, dass der Motor die in Anhang I Teil B angegebenen Emissionsgrenzwerte überschreitet — ausgenommen ist der routinemäßige Austausch von Motorteilen, die die Emissionseigenschaften unverändert lassen — oder

– die Motornennleistung um mehr als 15% erhöht;

e)

„größerer Umbau des Bootes“ einen Umbau eines Bootes,

– bei dem die Antriebsart des Bootes geändert wird;

– der einen größeren Umbau des Motors beinhaltet;

– durch den das Boot so weitgehend verändert wird, dass es als neues Boot zu betrachten ist;

f)

„Antriebsarten“ mechanische Verfahren, mit denen das Wasserfahrzeug angetrieben wird, insbesondere der Antrieb durch Schiffsschrauben oder Strahlpumpenantriebssysteme;

g)

„Motorenfamilie“ eine vom Hersteller eingeteilte Gruppe von Motoren, bei denen aufgrund ihres Entwurfs von ähnlichen Eigenschaften hinsichtlich ihrer Abgasemissionen auszugehen ist und die die Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf die Abgasemissionen erfüllen;

h)

„Hersteller“ alle natürlichen oder juristischen Personen, die ein von dieser Verordnung erfasstes Erzeugnis entwerfen und herstellen oder die ein solches Erzeugnis entwerfen und/oder herstellen lassen, um es in eigenem Namen in Verkehr zu bringen;

i)

„Bevollmächtigter“ alle in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem anderen gleichgestellten Staat ansässigen natürlichen oder juristischen Personen, die vom Hersteller schriftlich beauftragt wurden, in seinem Namen die ihm aufgrund dieser Verordnung entstehenden Verpflichtungen zu erfüllen.

Inverkehrbringen und Inbetriebnahme

§ 2. (1) Die in § 1 Abs. 1 genannten Erzeugnisse dürfen nur dann in den Verkehr gebracht und entsprechend ihrer Zweckbestimmung in Betrieb genommen werden, wenn sie die Sicherheit und die Gesundheit von Personen sowie Sachen oder die Umwelt bei sachgemäßer Konstruktion und Instandhaltung nicht gefährden.

(2) Diese Verordnung berührt nicht die Befugnis, im Hinblick auf den Umweltschutz, die Struktur der Wasserwege sowie zur Gewährleistung der Sicherheit auf den Wasserwegen Bestimmungen für die Schifffahrt auf bestimmten Gewässern zu erlassen, sofern dies keine Änderung von Wasserfahrzeugen im Sinne dieser Verordnung zur Folge hat.

Grundlegende Anforderungen

§ 3. Die in § 1 Abs. 1 genannten Erzeugnisse müssen die in Anhang I genannten grundlegenden Anforderungen in bezug auf Sicherheit, Gesundheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz erfüllen.

Freier Verkehr der Erzeugnisse

§ 4. (1) Die in § 1 Abs. 1 genannten Erzeugnisse dürfen nur dann in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, wenn sie die CE-Kennzeichnung gemäß Anhang IV tragen, aus der hervorgeht, dass sie alle Bestimmungen dieser Verordnung einschließlich der Bestimmungen über die Konformitätsbewertungsverfahren nach § 8 oder gegebenenfalls § 9 erfüllen.

(2) Unvollständige Boote dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller oder sein Bevollmächtigter oder die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person gemäß Anhang III Buchstabe a) erklärt, dass die Fertigstellung des Bootes durch andere beabsichtigt ist.

(3) Die im Anhang II genannten Bauteile dürfen nur dann in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, wenn diese die CE-Kennzeichnung gemäß Anhang IV tragen, aus der hervorgeht, dass sie die einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllen, sofern diesen Bauteilen eine schriftliche Konformitätserklärung gemäß Anhang XV beiliegt und sie nach der gemäß Anhang III Buchstabe b) abgegebenen Erklärung des Herstellers, seines Bevollmächtigten oder — im Fall von Einfuhren aus Drittländern — der Person, die diese Bauteile in Verkehr bringt, zum Einbau in Sportboote bestimmt sind.

(4) Innenbordmotoren, Motoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem, Motoren, die nach der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte, ABl. Nr. L 59 vom 27.2.1998 S. 1, geändert durch die Richtlinie 2001/63/EG der Kommission, ABl. Nr. L 227 vom 23.8.2001 S. 41, typgenehmigt sind und die Werte der Stufe II gemäß Anhang I Nummer 4.2.3 der genannten Richtlinie einhalten, sowie Motoren, die nach der Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen, ABl. Nr. L 36 vom 9.2.1988 S. 33, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/27/EG der Kommission, ABl. Nr. L 107 vom 18.4.2001 S. 10, typgenehmigt sind, dürfen nur dann in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, wenn der Hersteller oder sein Bevollmächtigter im Einklang mit Anhang XV Nummer 3 erklärt, dass der Motor den Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf die Abgasemissionen genügen wird, wenn er unter Beachtung der mitgelieferten Anweisungen des Herstellers in ein Sportboot oder in ein Wassermotorrad eingebaut wird.

Ausstellungen und Vorführungen

§ 5. (1) Bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen dürfen die in § 1 Abs. 1 genannten Erzeugnisse, die den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, nur dann ausgestellt werden, wenn ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass diese Erzeugnisse erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden können, wenn ihre Übereinstimmung mit dieser Verordnung hergestellt ist.

(2) Bei Vorführungen sind entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um den Schutz von Personen zu gewährleisten.

CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien und entsprechenden österreichischen Regelungen

§ 6. Fallen die in § 1 Abs. 1 genannten Erzeugnisse auch unter andere Richtlinien bzw. entsprechende österreichische Regelungen zu anderen Gesichtspunkten, in denen die Anbringung der CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, so gibt die CE-Kennzeichnung in diesem Fall an, dass auch von der Konformität der betreffenden Erzeugnisse mit den Bestimmungen dieser anderen Richtlinien bzw. entsprechenden österreichischen Regelungen auszugehen ist. Die CE-Kennzeichnung zeigt die Konformität mit den anzuwendenden Richtlinien bzw. entsprechenden österreichischen Regelungen oder einschlägigen Abschnitten der Richtlinien bzw. entsprechenden österreichischen Regelungen an. In diesem Fall sind die Fundstellen zu diesen vom Hersteller angewandten Richtlinien, wie sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, in den durch die Richtlinien bzw. entsprechenden österreichischen Regelungen geforderten Unterlagen, Konformitätserklärungen oder Anweisungen, die dem Erzeugnis beigefügt sind, anzugeben.

Übereinstimmungsvermutung mit den grundlegenden Anforderungen

§ 7. Für die in § 1 Abs. 1 genannten Erzeugnisse, die den einschlägigen im Anhang XIX aufgelisteten österreichischen Normen zur Durchführung der harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden, entsprechen, wird die Übereinstimmung mit den entsprechenden grundlegenden Anforderungen gemäß § 5 vermutet.

Übereinstimmungsvermutung mit den grundlegenden Anforderungen

§ 7. Für die in § 1 Abs. 1 genannten Erzeugnisse, die den einschlägigen im Anhang XIX aufgelisteten österreichischen Normen zur Durchführung der harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden, entsprechen, wird die Übereinstimmung mit den entsprechenden grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 vermutet.

Konformitätsbewertung

§ 8. (1) Bevor die in § 1 Abs. 1 genannten Erzeugnisse in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Verfahren anzuwenden.

(2) Hinsichtlich des Entwurfs und des Baus von Erzeugnissen im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchstabe a) hat der Bootshersteller oder sein Bevollmächtigter für die in Anhang I Teil A Nummer 1 genannten Entwurfskategorien A, B, C und D folgende Verfahren anzuwenden:

a)

Bootskategorien A und B:

i)

Bei Booten mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 12 m: die interne Fertigungskontrolle mit Prüfungen (Modul Aa) nach Anhang VI oder die EG-Baumusterprüfung (Modul B) nach Anhang VII , ergänzt durch die Konformität der Bauart (Modul C) nach Anhang VIII oder eines der folgenden Module: B + D oder B + E oder B + F oder G oder H.

ii) Bei Booten mit einer Rumpflänge von 12 m bis 24 m: die EG-Baumusterprüfung (Modul B) nach Anhang VII, ergänzt durch die Konformität der Bauart (Modul C) nach Anhang VIII oder eines der folgenden Module: B + D oder B + E oder B + F oder G oder H.

b)

Bootskategorie C:

i)

Bei Booten mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 12 m:

– Wenn die harmonisierten Normen in Bezug auf Anhang I Teil A Nummern 3.2 und 3.3 erfüllt sind: die interne Fertigungskontrolle (Modul A) nach Anhang V oder die interne Fertigungskontrolle mit Prüfungen (Modul Aa) nach Anhang VI oder die EG-Baumusterprüfung (Modul B) nach Anhang VII, ergänzt durch die Konformität der Bauart (Modul C) nach Anhang VIII, oder eines der folgenden Module: B + D oder B + E oder B + F oder G oder H.

– Wenn die harmonisierten Normen in Bezug auf Anhang I Teil A Nummern 3.2 und 3.3 nicht erfüllt sind: die interne Fertigungskontrolle mit Prüfungen (Modul Aa) nach Anhang VI oder die EG-Baumusterprüfung (Modul B) nach Anhang VII, ergänzt durch die Konformität der Bauart (Modul C) nach Anhang VIII, oder eines der folgenden Module: B + D oder B + E oder B + F oder G oder H.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.